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Zürich Verwaltungsgericht 05.08.2003 VB.2003.00113

5. August 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,250 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Parteientschädigung | Zuständigkeit des Einzelrichters, wenn der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und nur der Regierungsratspräsident (und nicht der Regierungsrat als Ganzes) entschieden hat (E. 1). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2). Der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises ist bereits bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung gerechtfertigt (E. 3a); waren die Zweifel unbegründet, ist der Ausweis wieder zu erteilen, womit der Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug gegenstandlos wird (E. 3b). Kein Anspruch auf Parteientschädigung des Rekurrenten, wenn die Wiedererteilung des Führerausweises nicht Folge des Rekurses sondern einer nachträglichen medizinischen Abklärung ist (E. 3c). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Parteientschädigung

Zuständigkeit des Einzelrichters, wenn der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und nur der Regierungsratspräsident (und nicht der Regierungsrat als Ganzes) entschieden hat (E. 1). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2). Der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises ist bereits bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung gerechtfertigt (E. 3a); waren die Zweifel unbegründet, ist der Ausweis wieder zu erteilen, womit der Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug gegenstandlos wird (E. 3b). Kein Anspruch auf Parteientschädigung des Rekurrenten, wenn die Wiedererteilung des Führerausweises nicht Folge des Rekurses sondern einer nachträglichen medizinischen Abklärung ist (E. 3c). Abweisung

  Stichworte: FÜHRERAUSWEISENTZUG GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN STRASSENVERKEHRSRECHT VORSORGLICHE

Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG § 38 VRG Art. 35 lit. III VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit A vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis; einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II. Gegen diese Verfügung liess A am 19. Juni 2002 beim Regierungsrat Rekurs erheben, nachdem er bereits am 27. Mai 2002 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hatte. Der Rekursantrag schloss auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung un­ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

Nachdem am 13. August 2002 die Direktion für Soziales und Sicherheit den vorsorg­lichen Entzug wieder aufgehoben und A zur Einhaltung verschiedener Auflagen verpflichtet hatte, schrieb der Präsident des Regierungsrats am 24. Februar 2003 das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab; das Gesuch um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wies er ab und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

III. Mit Beschwerde vom 28. März 2003 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten am 11. bzw. 14. April 2003 Abweisung der Beschwerden.

Die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 41 in Verbindung mit 43 Abs. 3 VRG des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwer­de zuständig. Angesichts des Streitwertes von weniger als Fr. 20'000.-, und da nicht der Regierungsrat, sondern lediglich dessen Präsident verfügt hat, kann die Geschäftserledigung gemäss § 38 Abs. 2 und 3 VRG durch den Einzelrichter erfolgen. 

2. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Ob eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist, wie schon aus der Formulierung von § 17 Abs. 2 VRG als ”Kann”vorschrift hervorgeht, weit gehend eine Frage des Ermessens; zur freien Überprüfung eines entsprechenden Ermessensentscheids ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, das nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung eingreifen kann (RB 1985 Nr. 5; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17 Rz. 9).

3. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann nur die unterliegende Partei oder Amtsstelle zur Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet werden; entsprechend steht eine solche nur einer Partei zu, die im Verfahren obsiegt hat. Nach der Rechtsprechung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass ein Entscheid in der Sache selbst ergangen ist; eine Entschädigung kann auch bei formeller Erledigung einer Partei zugesprochen werden, für welche diese Erledigung des Verfahrens im Ergebnis ein Obsiegen bedeutet (RB 1985 Nr. 5).

 a) Die im Rekursverfahren angefochtene Anordnung stützt sich auf Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). Nach dieser Bestimmung kann bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Massnahme, die bis zum Ausgang des Hauptverfahrens dem Schutz der bedrohten Interessen dient (BGE 122 II 359 E. 1a). In Anbetracht der mit dem Autofahren verbundenen möglichen Gefahren ist der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bereits gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass man seine Fähigkeit, ein Auto zu lenken, ernsthaft bezweifeln kann. Beim Sicherungsentzug wird der Führerausweis grundsätzlich sofort vorsorglich entzogen, auch auf die Gefahr hin, dass diese Massnahme wieder rückgängig gemacht werden muss, wenn sich nach der Begutachtung erweist, dass sie nicht gerechtfertigt ist (BGE 125 II 396 E. 3 = Pra 89/2000 Nr. 88 S. 533). Wenn laut Art. 35 Abs. 3 VZV der Führerausweis vorsorglich entzogen werden ”kann”, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des Ent­zugs zu begründen (VGr, 3. Juli 2002; VB.2002.00178 E. 5a, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende). Weil es sich beim vorsorglichen Entzug um eine provisorische Massnahme handelt, muss die angeordnete Begutachtung baldmöglichst erfolgen.

b) In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2002 ist dem Beschwerdeführer nicht nur der Führerausweis vorsorglich entzogen, sondern auch seine Begutachtung durch das IRM angeordnet worden. In der Begründung wird auf das durch das Zeugnis von Dr. med. Ch. Frey ausgelöste verkehrsmedizinische Aktengutachten vom 24. April 2002 verwiesen, das einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Neubeurteilung der Fahr­eignung des Beschwerdeführers empfiehlt. In den Erwägungen wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass er zwecks schlüssiger Abklärung der Fahreignung sich jederzeit zu einer Untersuchung beim IRM anmelden könne, dass ihm aber empfohlen werde, vorerst einen ausführlichen kardiologischen Bericht zusammen mit der Bestätigung über die weitere Einhaltung der Alkohol-Totalabstinenz einzureichen.

Einen solchen Bericht hat der Beschwerdeführer in Form des Berichts von Dr. med. C vom 18. Juli 2002 einreichen lassen, der ihn am 17. Juli 2002 untersucht hatte. Der Bericht kommt zum Schluss, dass aus kardiologischer Sicht im Berichtszeitpunkt unter Vorbehalt der verfügten Abstinenz und der regelmässigen ärztlichen Kontrollen inklusive fach­ärztlicher Suchtprophylaxe volle Fahrtauglichkeit zu bejahen sei. Sodann sei anzunehmen, dass auch im Zeitpunkt des Aktengutachtens des IRM die volle Fahrtauglichkeit gegeben gewesen sei. Dem Gutachter seien damals nur ein klinisch nicht kommentiertes 24-Stun­den-EKG und nicht die gesamten, zur Würdigung der sehr komplexen kardialen Situation notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Eine Extrasystole, zumal wenn sie medikamentös behandelt sei, könne niemals allein aufgrund eines 24-Stunden-EKG in ihrer klinischen beziehungsweise verkehrsmedizinischen Bedeutung gewürdigt werden.

Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2002 schloss sich das IRM der medizinischen Beurteilung von Dr. med. C an und beantragte Bejahung der Fahreignung unter Auflagen. Gestützt auf diesen Bericht verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. August 2002 die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises, wodurch entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte.

c) Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht obsiegt. Die angefochtene Verfügung beinhaltet nicht einen definitiven Entzug, sondern lediglich einen vorläufigen bis zum Vorliegen einer umfassenderen medizinischen Abklärung. Mit der Un­ter­suchung und der Berichterstattung durch Dr. med. C hat sich der Beschwerdeführer dieser Anordnung unterzogen und der vorsorgliche Entzug konnte dank günstigem Befund wieder aufgehoben werden. Der vorsorgliche Entzug hat damit seinen Zweck, nämlich die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr bis zur medizinischen Abklärung seiner Fahreignung, erreicht, sodass er aufzuheben war. Die Aufhebung erscheint damit nicht als Erfolg des Beschwerdeführers im Rekursverfahren, sondern ist eine Folge der angeordneten medizinischen Abklärung. Damit läuft die Abschreibung des Rekursverfahrens nicht auf  ein Obsiegen des Beschwerdeführers hinaus und steht ihm schon aus diesem Grund keine Parteientschädigung zu.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Umtriebsentschädigung auch damit, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises auf einer unrichtigen bzw. voreiligen medizinischen Beurteilung durch das IRM beruht habe. Nachdem das Rekursverfahren antragsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, bleibt für die Beurteilung dieser Frage jedoch kein Raum. Wenn der Beschwerdeführer sie beurteilt haben wollte, hätte er im Rekursverfahren ungeachtet der Wiederaushändigung des Ausweises auf der Feststellung der Unrechtmässigkeit des vorsorglichen Entzugs bestehen müssen. Angesichts der geltend gemachten Nachteile und Kosten, die der vorsorgliche Entzug zur Folge hatte, hätte ihm das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden können.

4. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).    

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.         ...

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