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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2003 VB.2003.00111

10. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,650 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Grundsätzliche Abklärung, ob bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG ein Vermögensfreibetrag anzurechnen ist: Streitwert liegt unter Fr. 20'000. Da eine Grundsatzfrage zu klären ist, ist jedoch die Kammer zuständig [§ 38 Abs. 3 VRG] (E. 1). Umschreibung des Streitgegenstandes (E. 2). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss zurückerstattet werden, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Es ist unbestritten, dass ein solcher Vermögenswert realisiert wurde (E. 3a). Umstritten ist, ob von diesem Vermögenswert ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen ist. Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 3b). Der Freibetrag muss gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen als auch bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. Die Grundsatzfrage wird bejaht (E. 3c).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00111   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Grundsätzliche Abklärung, ob bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG ein Vermögensfreibetrag anzurechnen ist: Streitwert liegt unter Fr. 20'000. Da eine Grundsatzfrage zu klären ist, ist jedoch die Kammer zuständig [§ 38 Abs. 3 VRG] (E. 1). Umschreibung des Streitgegenstandes (E. 2). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss zurückerstattet werden, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Es ist unbestritten, dass ein solcher Vermögenswert realisiert wurde (E. 3a). Umstritten ist, ob von diesem Vermögenswert ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen ist. Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 3b). Der Freibetrag muss gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen als auch bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. Die Grundsatzfrage wird bejaht (E. 3c).

  Stichworte: FREIBETRAG RENTENNACHZAHLUNG RÜCKERSTATTUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 20 lit. I SHG § 27 lit. I SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. B bezog zwischen Oktober 1995 und Januar 2000 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für sich und seine Familie im Umfang von Fr. 58'191.25. Am 23. Juli 2001 verpflichtete ihn die Einzelfallkommission der Fürsor­ge­behörde der Stadt Zürich dazu, allfällige IV-Rentennachzahlungen betreffend den Zeitraum zwischen Oktober 1995 und Januar 2000 bis zum maximalen Betrag von Fr. 58'191.25 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Gleichzeitig wies es die Sozialver­sicherungsanstalt an, die Rentennachzahlung bis zum genannten Betrag auf das Unterstützungskonto des Versicherten bei den Sozialen Diensten zur Verrechnung mit den bevorschuss­ten Auslagen zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid erhob B Einsprache und beantragte, der ange­fochtene Beschluss sei ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungs­kommis­si­on (EGPK) wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab. Gleichzeitig überwies es ein Gesuch des Einsprechers um Übernahme von Anwaltskosten im Rentenbeschwerdeverfahren an die Einzelfallkommission, damit diese über eine Berücksichtigung nach Abschluss des Ver­fahrens vor Sozialversicherungsgericht entscheide.

Inzwischen hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) B am 12. April 2002 eine volle IV-Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 2001 zugesprochen und den kumulierten Rentenanspruch auf Fr. 158'876.- errechnet. Davon wurde nach Abzug bereits ausbezahlter Renten (im Wesentlichen für eine ab 1. Juli 1995 gewährte halbe IV-Rente), nach einer Beitragsverrechnung und einer Verrechnung mit Forderungen des Amtes für Zusatzleistungen ein Restbetrag von Fr. 40'122.- zu Gunsten der Sozialen Dienste zurückbehalten. Am 28. Mai 2002 verfügte die SVA, der zu­rück­be­hal­tene Betrag werde dem Versicherten direkt ausbezahlt, da dieser das Gesuch der Stadt Zürich um Auszahlung an sie nicht unterschrieben hätte. Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde der Stadt Zürich beim Sozialversicherungsgericht gab die SVA dem Drittauszahlungsgesuch am 30. September 2002 wiedererwägungsweise statt und überwies den Betrag am 15. Oktober 2002 an die Sozialen Dienste. Gegen diese Wieder­erwägung erhob der Versicherte seinerseits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Am 31. Januar 2003 schrieb das Sozialversicherungsgericht die Be­schwerde der Stadt Zürich gegen die Direktauszahlung als infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab und ordnete im Beschwerdeverfahren gegen die Drittauszahlung einen zweiten Schriftenwechsel an. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist nichts bekannt.

II. Gegen den Einspracheentscheid der EGPK rekurrierte B an den Bezirksrat Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entscheides. Das Rechtsmit­tel wurde am 27. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Bezirksrat setzte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 39'284.fest und wies die Rekursgegnerin an, dem Rekur­renten vom bereits erhaltenen Betrag Fr. 838.- zurückzuerstatten. Soweit die EGPK die Sache an die Einzelfallkommission zur allfälligen Erstattung von Anwaltskosten im Zusam­menhang mit dem Rentenbeschwerdeverfahren zurückgewiesen hat­te, trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am 27. März Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid der EGPK sei zu bestätigen. Es sei zudem ausdrücklich zu vermerken, dass bei Rückerstat­tungs­tatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG kein Vermögensfreibetrag anzurechnen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2003 beantragte B die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat Zürich liess sich am 25. April 2003 zur Beschwerde vernehmen, verzichtete aber auf einen Antrag dazu.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hil­fe wie vom Bezirksrat errechnet Fr. 39'284.- beträgt oder ob dieser Betrag entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin um den im Rekursentscheid berücksichtigten Freibetrag von Fr. 10'000.- bzw. auf Fr. 58'191.25 zu erhöhen sei. Damit liegt ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor, dessen Beurteilung in die Einzelrichterkompetenz fiele. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, über welche die Beschwerdeführerin gar einen ausdrücklichen Vermerk verlangt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).

2. Der vorliegende Streitgegenstand hat sich infolge des zeitlichen Ineinandergreifens von Rückerstattungsforderung einerseits und Rentenverfügung anderseits im Verlaufe des Verfahrens etwas verlagert. Die Einzelfallkommission wie auch die EGPK fällten näm­lich lediglich einen Grundsatzentscheid zur Rückerstattungspflicht mit maximaler Begrenzung der Forderung, ohne aber – wegen Ausstehens der Rentenverfügung – den rückerstat­tungspflichtigen Betrag im Einzelnen zu berechnen. Aus diesem Grunde konnte die EGPK die Sache auch an die Einzelfallkommission zurückweisen, damit diese die dem Beschwerde­gegner angefallenen Anwaltskosten zur Erlangung einer vollen Invalidenrente bei der noch zu konkretisierenden Rückerstattungsforderung gebührend berücksichtige. Demgegen­über konkretisierte der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die Forderung erstmals auf einen bestimmten Betrag, ohne allerdings – mangels Eintretens – zu beantworten, inwie­weit die Anwaltskosten im Rentenbeschwerdeverfahren bei der Rückerstattung berücksichtigt werden müssen.

Da der Beschwerdegegner den Rekursentscheid nicht angefochten hat und das Ver­waltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Parteianträge gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG), ist vorliegend einzig der unter Ausklammerung der noch offenen Anwaltskosten kon­­kretisierte Rückerstattungsbetrag auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Da diese Anwaltskosten bis anhin auch nie spezifiziert wurden und ausserdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwieweit solche Kosten allenfalls bereits im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem kantonalen Sozialversicherungs- und dem eidgenössischen Versicherungsgericht gedeckt wurden, wäre eine weitere Konkretisierung der Rückerstattungspflicht im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht möglich. Immerhin ist im Beschwerdeentscheid ein die Anwaltskosten betreffender Vorbehalt anzubringen.

3. a) Die strittige Rückzahlungsverpflichtung knüpft einerseits an einen Bezug der wirtschaftlichen Hilfe bis Januar 2000 und anderseits an eine im April 2002 veranlasste Ren­tennachzahlung an. Aufgrund dieser zeitlichen Umstände ist vorliegend das Sozialhilfe­gesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) in seiner Fassung vor seiner Änderung am 4. November 2002 anwendbar (im Folgenden aSHG, soweit die altrechtliche von der neurechtlichen Fassung abweicht).

§ 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG sieht die Rück­erstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe vor, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates gegeben. Der Beschwerdegegner widersetzt sich dieser Würdigung im Beschwer­­deverfahren nicht mehr.

Hinsichtlich der Höhe der nach Ablauf der wirtschaftlichen Hilfe realisierten Vermö­genswerte ist ebenfalls mit dem Rekursentscheid von einem grundsätzlich unbestrittenen Be­trag von Fr. 49'284.- auszugehen (vgl. Beiblatt vom 2. April 2002 zur Rentenverfügung vom 12. April 2002: Nachzahlung von Fr. 79'401.- ./. Verrechnung mit Amt für Zusatz­leis­tungen von Fr. 30'117.-). Dieser Betrag ging teilweise mittels provisorischen Zahlungen und Beitrags­verrechnung direkt an den Versicherten und im Umfang von Fr. 40'122.- an die Be­schwer­deführerin. Da sich die Rückerstattungsforderung gemäss § 20 SHG zwangsläufig am Umfang der nachträglich realisierten Vermögenswerte misst, bildet vorliegend der Nachzah­lungsbetrag von Fr. 49'284.- die maximale Grenze der strittigen For­derung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Rückerstattungsforderung auf Fr. 58'191.25 beziffert, ist ihr Standpunkt von vornherein verfehlt.

b) Strittig ist im Beschwerdeverfahren in erster Linie, ob von diesen Fr. 49'284.- gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen sei. Das Verwaltungs­­gericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden zur Rück­erstattungspflicht infol­ge von Rentennachzahlungen und anderen nachträglich realisierten Einkommensteilen geäus­sert. In RB 1999 Nr. 83 wurde erstmals festgehalten, dass auch Rentennachzahlungen der Sozialversicherungen als Vermögenswerte im Rahmen von § 20 Abs. 1 SHG zu gelten hätten, namentlich dann, wenn die Ansprüche auf ein entsprechendes Ersatzeinkommen seit längerer Zeit bestünden, ohne dass die entsprechenden Leistungen bereits erbracht wür­den. Unter Hinweis auf einen früheren Entscheid zu § 20 SHG, der vorübergehend beschlagnahmte Vermögenswerte betroffen hatte, wurde weiter erwogen, dass dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche Vermögensfreibetrag wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe einzuräumen sei. Diese Rechtsprechung wurde in RB 1999 Nr. 84 bestätigt und auf eine Stipendiennachzahlung angewandt. Ein Freibetrag im Rahmen der Rückerstattung wurde auch in VB.2000.00423 (VGr, 8. März 2001, www.vgrzh.ch) gewährt, wo nach einer Abtretungserklärung ein Prozessgewinn aus einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit angefallen war (in RB 2001 Nr. 52 nicht veröffentlichte Erwägung E. 4). In VB.2003.00063 (VGr, 9. Mai 2003, www.vgrzh.ch) konnte der Einzelrichter offen lassen, ob der Freibetrag bei nachträglichen Honorareingängen aus selbstständigem Erwerb zu berücksichtigen sei, demgegenüber hat die Kammer in VB 2002.00431 (VGr, 19. Juni 2003, www.vgrzh.ch) den Freibetrag wiederum eingeräumt, hier bei einer IV-Renten­nach­zahlung.

c) Nach dem klaren Wortlaut von § 20 SHG setzt die Rückerstattungspflicht einen Vermögenswert in erheblichem Umfang voraus. Damit unterliegt nach dem Willen des Ge­setzgebers nicht jeder nachträglich realisierte Vermögenswert der Rückerstattungspflicht, sondern nur derjenige, der einen gewissen Schwellenwert übersteigt. An diesem Erfordernis ist grundsätzlich festzuhalten. Insbesondere bietet der Gesetzeswortlaut keinen Spielraum, die Voraussetzung der Erheblichkeit unter bestimmten Umständen wie etwa bei einer Rentennachzahlung oder einer nachträglichen Lohn- bzw. Honorarzahlung ganz fallen zu lassen. Damit bleibt aber aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ebenso wenig Spiel­raum, diesen Schwellenwert im Sinne eines Freibetrages bei der Bemessung der Rück­for­derung ausser Acht zu lassen. Bei der Anwendung von § 20 SHG hat das Verwaltungsgericht denn auch den Freibetrag gemäss den SKOS-Richtlinien gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht als auch bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung berücksichtigt. Dieses Zusammenspiel ist vom Sinn und Zweck der Norm her insofern gegeben, als es widersinnig wäre, den Freibetrag nur bei den Voraussetzungen der Rückerstattung zu gewähren, nicht jedoch bei deren Bemessung. Dies liefe letztlich auf eine nicht zu rechtfertigende Differenzierung zwischen denjenigen Hilfe­em­pfängern aus, die über nicht realisierbare Vermögenswerte knapp unter dem Schwel­len­wert verfügen, und solchen, deren blockiertes Vermögen knapp darüber liegt, da erstere gar nichts, letztere hingegen alles zurückerstatten müssten.

Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, die Gleichstellung von Personen mit frei verfügbaren Vermögenswerten und Personen, deren Vermögen vorübergehend nicht realisierbar ist, werde bei der Gewährung eines Freibetrages im Falle von Rentennach­­zahlungen nicht erreicht. Personen, die von Anbeginn eine ihre Lebenskosten deckende Rente empfangen, erhalten in der Tat keine wirtschaftliche Hilfe, auch wenn sie ohne Ver­­mögen sind. Umgekehrt sollen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts diejenigen Per­sonen, deren Rente im Nachhinein akkumuliert nachgezahlt wird, bei der gleichen Vermögenslage einen Freibetrag von der Nachzahlung für sich behalten dürfen. Dieser Widerspruch ist jedoch aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Im Rahmen von § 20 SHG bilden Rentennachzahlungen ohnehin einen Sonderfall nicht realisierbarer Vermögenswerte, welchen der Gesetzgeber bei der Abfassung der Bestimmung offenbar nicht in erster Linie im Auge hatte. Zwar liesse es sich angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) durchaus vertreten, dass die Fürsorgebehörde die wirt­­schaftliche Hilfe bei bevorstehenden regelmässigen Renten nur im Sinne einer Überbrückungshilfe ausrichtet und sich aus späteren Rentennachzahlungen für die fragliche Zeit voll decken lässt. Der Gesetzgeber hat aber in § 20 SHG keine diesem Sonderfall Rechnung tragende Lösung gewählt und insbesondere auch nicht in Betracht gezogen, dass die Renten der Sozialversicherungen häufig nicht einmal abtretbar sind und daher auch ein Vor­­gehen nach § 19 aSHG/SHG nicht zulassen (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Würde in diesen Fällen auf die Gewährung eines Freibetrages verzichtet, so würden damit selbst Rentennachzahlungen von geringstem Umfang der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dies würde aber den strengen Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage eines derartigen Grundrechtseingriffs zu stellen sind, nicht genügen.

Im Übrigen trägt die Gesetzesnovelle vom 4. November 2002 dieser Problematik Rechnung, indem der neue Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bei rückwirkenden Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten ganz auf den erheblichen Umfang der Leistungen verzichtet. Diese an sich sinnvolle neue Regelung lässt sich jedoch nicht rückwirkend auf den vorliegenden Fall her­anziehen. Es ist daher aufgrund der vorliegend noch anwendbaren Fassung des aSHG hinzu­­nehmen, dass Personen, deren Rentenansprüche vorübergehend blockiert sind, nach Rea­li­­sierung dieser Ansprüche im Ergebnis besser dastehen als solche, die von Anfang an über ihre Rente verfügen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. a) Durch den in dieser Hinsicht unangefochtenen Rekursentscheid blieb die erst­in­stanzlich verfügte Anweisung an die Sozialversicherungsanstalt zur Überweisung von Rentennachzahlungen an die Sozialen Dienste bestehen. Der Bezirksrat hat sich mit der Frage der Drittauszahlung in seinen Erwägungen auseinandergesetzt, diese Drittauszahlung als rechtens erachtet und den vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs insoweit abgewiesen. Über die von der SVA verfügten und inzwischen vollzogenen Drittauszahlung an die Sozialen Dienste war in jenem Zeitpunkt jedoch bereits eine Streitigkeit vor dem Sozialver­­sicherungsgericht hängig, welche bis heute nicht entschieden ist.

Es ist fraglich, ob zwischen der geschützten Anweisung der Sozialen Dienste an die SVA und dem ausstehenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes ein Widerspruch ent­stehen könnte, den es grundsätzlich zu vermeiden gälte. Dieser Frage steht die beschränk­­te Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinne von § 63 Abs. 2 VRG nicht entgegen, da die Bindung an die Parteianträge nach der Praxis nicht absolut gilt und insbesondere gegenüber dem Gemeinwesen gelockert werden kann, wenn die Vorinstanz in schwerwiegender Weise wesentliche Prozessgrundsätze etwa betreffend die Zuständigkeit - missachtet hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 17; RB 1980 Nr. 23).

b) Das aSHG bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, den Schuldner eines Sozialhilfeempfängers ohne das Vorliegen einer Legalzession oder einer Abtretungserklärung da­zu zu verpflichten, Ansprüche des Unterstützten gegen den Schuldner direkt durch Zahlung an die Fürsorgebehörde zu erfüllen. Die fragliche Dritt­auszahlung wurde denn auch mit Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) begründet. Nach dieser Bestimmung können unter anderem Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlan­­gen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt werde. Der Anspruch ist frühestens bei der Rentenanmeldung und spä­testens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 lit. b der genannten Bestimmung die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt wer­den (Abs. 3).

Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass die im Rekursverfahren strittige Anweisung nicht etwa eine verbindliche Verpflichtung der SVA zur Drittauszahlung beinhaltete, sondern lediglich einen Antrag der Einzelfallkommission auf eine solche Drittauszahlung. Da mit einem solchen Antrag in keiner verbindlichen oder erzwingbaren Weise über eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend entschieden wird, liegt darin keine anfechtbare Verfügung (vgl. zum Verfügungsbegriff Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 ff.). Ob und inwieweit dem Antrag der Fürsorgestelle statt­­zugeben ist, hat alsdann einzig die IV-Stelle zu entscheiden; dagegen steht die Beschwer­­de an das Sozialversicherungsgericht offen (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialver­­siche­rungsgericht vom 7. März 1993). Keine andere Bedeutung wäre der fraglichen An­weisung im Übrigen unter der Herrschaft des SHG in seiner neuen Fassung vom 4. Novem­­ber 2002 zuzumessen. Nach § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozial- oder Privatversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Auch diese Bestimmung ist jedoch in Über­einstimmung mit Art. 85bis IVV nur so zu verstehen, dass die Fürsor­gebehörde den An­trag auf Drittauszahlung stellt, worauf die IV-Stelle über diesen Antrag zu befinden hat.

Soweit sich der Beschwerdegegner mit seinem Rekurs gegen die so verstandene An­­weisung an die IV-Stelle richtete, hätte der Bezirksrat daher auf den Rekurs mangels eines Anfechtungsobjekts gar nicht eintreten dürfen. Dass er das Rechtsmittel stattdessen in diesem Punkt materiell behandelt und abgewiesen hat, schadet im Ergebnis und angesichts des beschriebenen beschränkten Inhalts der angefochtenen Amtshandlung nicht.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kos­­tenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Sie hat ausserdem den Beschwerdegeg­ner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angesichts dieser Kostenfolge ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgelt­liche Prozessführung gegenstandslos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist indessen gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG und ent­­sprechend dem Entscheid im Rekursverfahren zu bewilligen. Gestützt auf § 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts festzusetzen, wobei die zuzusprechen­de Parteientschädigung davon in Abzug zu bringen ist. Angemessen sind Fr. 900.-, so dass unter Berücksichtigung der Parteientschädigung über Fr. 500.- noch ein Betrag von Fr. 400.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Als solcher wird Rechtsanwalt Dr. C bestellt.

3.    Die Bemühungen von RA Dr. C im Beschwerdeverfahren werden aus der Gerichtskasse mit Fr. 900.-- entschädigt.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Demgemäss wird der Rekursentscheid bestätigt, wobei die Berücksichtigung von allfälligen im Rentenbeschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten des Beschwerdegegners im Sinn der Erwägungen vorbehalten bleibt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 1'860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdegegners innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

5.    ...