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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2003 VB.2003.00104

30. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,947 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzug. Massgebliche Änderung der Betreuungsverhältnisse durch den Tod der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin im Heimatland betreut hatte. Fürsorgeabhängigkeit als möglicher Grund zur Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung. Rückweisung. Eintreten: Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und Art. 17 ANAG (E. 1b). Streitgegenstand: Unzulässige Ausdehnung durch den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 1c). Kein Anspruch auf mündliche Anhörung nach der UN-Kinderrechtekonvention (E. 2). Der Familiennachzug durch einen Elternteil setzt eine vorrangige Beziehung und die Notwendigkeit zu deren Pflege voraus (E. 3). Das Ableben der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin bisher betreut hatte, kann vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (E. 4a). Es hat zu einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse geführt, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung und die Notwendigkeit des Nachzugs zu bejahen sind (E. 4c). Vorfrageweise Prüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung: Verneinen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung; Vorliegen einer tauglichen Familienwohnung. Ungenügend erstellter Sachverhalt in Bezug auf die Fürsorgeabhängigkeit (E. 4d). Rückweisung an die erste Instanz (E. 5). Aufrechterhalten der vorinstanzlichen Kostenverlegung (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00104   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)

Familiennachzug. Massgebliche Änderung der Betreuungsverhältnisse durch den Tod der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin im Heimatland betreut hatte. Fürsorgeabhängigkeit als möglicher Grund zur Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung. Rückweisung. Eintreten: Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und Art. 17 ANAG (E. 1b). Streitgegenstand: Unzulässige Ausdehnung durch den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 1c). Kein Anspruch auf mündliche Anhörung nach der UN-Kinderrechtekonvention (E. 2). Der Familiennachzug durch einen Elternteil setzt eine vorrangige Beziehung und die Notwendigkeit zu deren Pflege voraus (E. 3). Das Ableben der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin bisher betreut hatte, kann vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (E. 4a). Es hat zu einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse geführt, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung und die Notwendigkeit des Nachzugs zu bejahen sind (E. 4c). Vorfrageweise Prüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung: Verneinen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung; Vorliegen einer tauglichen Familienwohnung. Ungenügend erstellter Sachverhalt in Bezug auf die Fürsorgeabhängigkeit (E. 4d). Rückweisung an die erste Instanz (E. 5). Aufrechterhalten der vorinstanzlichen Kostenverlegung (E. 6).

  Stichworte: ANHÖRUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BEZIEHUNGSINTENSITÄT FAMILIENNACHZUG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GROSSMUTTER KOSTENVERLEGUNG NEUE TATSACHE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS ÖFFENTLICHE ORDNUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG TOTENSCHEIN VORRANGIGE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 10 lit. I d ANAG Art. 17 lit. II ANAG Art. 13 lit. I BV § 39 lit. I b BeamtenV Art. 8 EMRK Art. 9 lit. III KRK Art. 10 lit. II KRK Art. 12 KRK Art. 100 lit. I b OG Art. 1 lit. II c VEA § 13 lit. II VRG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG § 52 lit. II VRG § 64 lit. I VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 34 S. 110

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A, Staatsangehörige von S, wurde im Dezember 1985 als Tochter von D und E in R (S) geboren. Ihre Eltern waren nie miteinander verheiratet; A wuchs bei der Mutter auf, deren einziges Kind sie ist. Weitere Angaben über ihren Vater lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Am 27. Februar 1997 reiste E in die Schweiz ein, wo sie am 31. Juli 1997 den Schweizer Bürger F heiratete. Seit dem 31. Juli 2002 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. A wurde der Obhut ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G, übergeben. Am 3. Dezember 2000 reiste sie mit einem auf 90 Tage befris­teten Visum in die Schweiz ein, worauf ihre Mutter am 4. Dezember 2000 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte. Mit Verfü­gung vom 27. Februar 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Frem­denpolizei; heute Migrationsamt) das Gesuch ab, weil A keine vorrangige Beziehung zur Mutter habe, und setzte A eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 30. April 2001.

II. Hiergegen liess A am 28. März 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Knapp zwei Jahre später, am 5. Fe­bruar 2003, wies der Regierungs­rat den Rekurs ab und beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beziehung A's zur Mutter nicht vorrangig und der Familiennachzug nicht notwendig sei.

III. Hiergegen liess A am 17. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihr im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner stellte sie den prozessualen Antrag auf persönliche Anhörung. Namentlich wurde als neue Tatsache vorgebracht, dass die Grossmutter, G, am 1. Dezember 2002 verstorben sei.

Mit Verfügung vom 21. März 2003 setzte der Präsident der 4. Abteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung. Mit Orientierungskopie vom 8. April 2003 liess der Regierungsrat dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass er aufgrund der seiner Ansicht nach wesentlichen Veränderung des Sachverhalts, der zu einem Neuentscheid durch die erste Instanz Anlass geben könne, auf eine Vernehmlassung verzichte und stattdessen die Akten der Direktion für Soziales und Sicherheit zurücksende. In der nach Fristablauf eingegangenen Beschwerdeantwort vom 8./12. Mai 2003 teilte die Direktion für Soziales und Sicherheit mit, dass sie an ihrer Verfügung festhalte, weil das Ableben der Grossmutter keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuungsbedürftigkeit A's habe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufent­halts- und Nieder­lassungsbe­wil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die auslän­dische Staatsangehörige einen bundesoder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

b) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammenwohnen, wobei nach ständiger Rechtsprechung das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend ist (BGE 124 II 361 E. 4b). Diese Bestimmung ist sinngemäss an­wendbar, wenn der Familiennachzug durch nur einen Elternteil erfolgen soll (BGE 125 II 585 E. 2c). Ein Rechtsanspruch auf Familien­nachzug ergibt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK) bzw. dem Gleiches bedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), die einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern garantieren, so­fern diese über ein gefestigtes Aufenthalts­recht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und in­takt ist (vgl. etwa Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schwei­zer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zü­rich/Ba­sel/Genf/Lachen 2002, Art. 13 Rz. 26). Im Ge­gensatz zum Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jener nach Art. 8 EMRK uneingeschränkt an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1f).

Die Beschwerdeführerin ist heute rund 17 ½ Jahre alt; ihre Beziehung zur Mutter wird gelebt und ist intakt. Sie hat demnach einen Anwesenheitsanspruch sowohl aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Ob die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs im konkreten Fall erfüllt sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln. 

c) Während im Rekurs die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde, ersucht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neu um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, womit der Streitgegenstand ausgedehnt wird. Hintergrund ist, dass der Mutter der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2002, also während das vorliegende Verfahren beim Regierungsrat hängig war, die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Verwaltungsgericht ist allerdings nur zulässig, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17 mit Hinweisen; vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Somit kann vorliegend nur über die Aufenthaltsbewilligung entschieden werden. Daran ändert nichts, dass auch ein Anspruch aus Art. 8 EMRK infrage steht und dieser an den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt zu messen ist, denn aus Art. 8 EMRK kann kein Anrecht auf eine Bewilligung gemäss einer bestimmten Kategorie des nationalen Rechts abgeleitet werden. Unabhängig davon hat aber das Verwaltungsgericht von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht. In diesem Fall kann nämlich die Aufenthaltsbewilligung, die der Beschwerdeführerin ein weniger gefes­tigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht verweigert werden (vgl. in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht BGr, 18. Oktober 2000, 2A.139/2000, E. 1c/bb, www.bger.ch; BGE 120 Ib 360 E. 3a).

d) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinder­rechtekonvention; KRK) ihre Anhörung.

Das Kind ist nach der UN-Kinderrechtekonvention im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich (also mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über eine Vertretung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall war und ist die Beschwerdeführerin als Partei am Verfahren beteiligt; sie wird durch ihre Mutter und diese wiederum anwaltschaftlich vertreten. Weil die Beschwerdeführerin demnach ohnehin über umfassende Äusserungsmöglichkeiten verfügt, kann auch unter dem Blickwinkel von Art. 12 KRK auf eine persönliche Einvernahme verzichtet werden (vgl. BGr, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6, www.bger.ch; BGE 124 II 361 E. 3c; VGr, 26. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 272).

3. a) aa) Bezüglich des Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 17 ANAG unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden und getrennt lebenden Eltern. Demnach ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b). Die Praxis ist hingegen aufgrund der unterschiedlichen familiären Situation wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern infrage steht: Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz – namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist – nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Es wird lediglich die Obhut des einen Elternteils durch jene des andern ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes laut der Praxis daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGr, 11. März 2002, 2A.510/2001, E. 4.2, www.bger.ch; BGE 126 II 329 E. 2b+3a).

bb) Die Eineltern-Familie bzw. die hier zu beurteilende, aus dem Kind, dessen leiblicher Mutter sowie dessen Stiefvater bestehende Familie lässt sich nicht ohne weiteres unter die genannten Kategorien (Gesamtfamilie oder getrennte Elternteile) subsumieren. Das Bundesgericht berücksichtigt indessen in seiner Praxis zum nachträglichen Familiennachzug im Fall einer Teilfamilie unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht nur, zu welchem der beiden Elternteile die vorrangige Beziehung besteht, sondern auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Verwandten (Grosseltern, Onkeln und Tanten, ältere Geschwis­ter; vgl. BGE 125 II 585 E. 2c). Wird das Kind im Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und betreut, so wendet das Bundesgericht die für den Fall der getrennten Familien entwickelten Grundsätze analog an. Auch wenn Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie Art. 8 EMRK unter anderem die familiäre Beziehung getrennt leben­der Eltern zu ihren Kindern schützten, räumten diese Bestimmungen grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland gezogen sei und ein weniger enges Verhältnis zum Kind habe als andere Verwandte, die für das Kind sorgen; wesentlich sei nur, dass er seine bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen könne. Laut Bundesgericht genügt es ferner nicht, dass eine vorrangige Beziehung der Kinder zum in der Schweiz wohnenden Elternteil besteht; die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs setze zusätzlich voraus, dass er sich als zu deren Pflege notwendig erweisen müsse; dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die dem Kindeswohl besser entsprächen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden könne, die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herauszureissen (zum Ganzen BGr, 11. März 2002, 2A.510/2001, E. 4.3, www.bger.ch; BGE 125 II 585 E. 2c; kritisch etwa Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 158 ff., besonders 162; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).

b) aa) Die Beschwerdeführerin scheint zu ihrem Vater nie Kontakt gehabt zu haben. Ihre Mutter reiste am 27. Februar 1997 in die Schweiz ein, sie in der Obhut der Grossmutter zurücklassend. Am 31. Juli 1997 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger, womit nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug entstand. Am 4. Dezember 2000 wurde das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin eingereicht. Dass ein Nachzugsgesuch erst nach dreieinhalb Jahren gestellt worden ist, wird damit begründet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zuerst in der Schweiz stabile Verhältnisse habe schaffen wollen. Die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter hätten dieser jedoch eine weitere Betreuung der Beschwerdeführerin verunmöglicht. In ihren Stellungnahmen zuhanden der Beschwerdegegnerin wies die Mutter der Beschwerdeführerin zudem darauf hin, diese wolle in die Schweiz übersiedeln, weil ihr die Mutter sonst sehr fehle.

bb) Vorliegend steht nicht ein Nachzug des Kindes zu beiden leiblichen Eltern infrage; es geht vielmehr um die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater. Wenn die Vorinstanz hierfür eine vorrangige Beziehung zur Mutter und zudem die Notwendigkeit des Familiennachzugs voraussetzt, befindet sie sich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis.

cc) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vorrangige Beziehung der Beschwerdeführerin diejenige zu der sie betreuenden Grossmutter sei. Objektive Gründe für das Zuwarten mit dem Gesuch um Familiennachzug seien nicht ersichtlich. Eine massgebliche gesundheitsbedingte Behinderung der Grossmutter sei nicht bewiesen worden; selbst wenn eine solche vorläge, sei jedoch davon auszugehen, dass die Grossmutter eine altersgerechte Betreuung der Beschwerdeführerin weiterhin sicherzustellen vermöge. Der vorinstanzliche Entscheid ist angesichts der damals bekannten Sachlage im Sinn des vorn Ausgeführten insgesamt korrekt.

4. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde als neue Tatsache vorgebracht, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2002 verstorben sei. Während der Regierungsrat darin eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts erblickt, die zu einem Neuentscheid durch die Beschwerdegegnerin Anlass geben könnte, hält Letztere gemäss ihrer verspätet eingereichten Beschwerdeantwort an ihrer Verfügung fest.

a) Die Grossmutter der Beschwerdeführerin ist verstorben, bevor die Vorinstanz am 5. Februar 2003 ihren Entscheid gefällt hat, während der Registereintrag (6. Februar 2003) und die Ausstellung des Totenscheins (25. Februar 2003) erst später erfolgten. Wann die Beschwerdeführerin vom Tod ihrer Grossmutter erfahren hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wurde in den rund zwei Monaten, die zwischen dem Todesfall und ihrem Entscheid verstrichen sind, nicht über die Änderung der Sachlage informiert, und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden hierfür keine Gründe angegeben.

Diese Fragen sind jedoch ohnehin nicht von Belang, weil der Tod der Grossmutter vom Verwaltungsgericht jedenfalls berücksichtigt werden kann. Ist auch grundsätzlich für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend, so können doch seither eingetretene Tatsachen beachtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit sie Begehren stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten – zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 12). Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Die neu geltend gemachte Tatsache kann deshalb – unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen war – vom Verwaltungsgericht beachtet werden.

b) Der beigebrachte amtliche Totenschein trägt die Unterschrift einer Zivilstandsbeamtin so­wie Marke und Stempel der Republik S und bestätigt das Ableben von Frau G, geboren 1943 in U. Diese Personalien stimmen mit den registrierten und den von der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 zuhanden der Rekursbehörde angegebenen überein. Grundsätzlich bestehen weder an der Echtheit der Urkunde noch an der Identität der Verstorbenen mit der Grossmutter der Beschwerdeführerin begründete Zweifel. Da ohnehin eine Rückweisung vorzunehmen ist (hinten d/dd), kann es allerdings der Beschwerdegegnerin anheim gestellt werden, eine allenfalls bestehende strengere Praxis betreffend die formellen Anforderungen an Beweisurkunden auch im vorliegenden Fall durchzusetzen und von der Beschwerdeführerin eine usanzgemässe Bestätigung des Totenscheins zu verlangen.

c) Sofern der Tod der Grossmutter als bewiesen gelten kann, ist von einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen:

aa) Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs in der Regel nur dann ernsthaft stellen, wenn die betreffenden Kinder, die während mehrerer Jahre im Ausland von andern Familienangehörigen betreut wurden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch längst nicht 18 Jahre alt sind, wenn weiter Gewähr besteht, dass sie sich unter der Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren können, und wenn schliesslich stichhaltige Gründe für die Änderung der Betreuungsverhältnisse vorliegen (BGr, 26. Juli 1999, AJP 2000, S. 106 E. 4a, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile).

bb) Die Beschwerdeführerin, die rund vier Jahre von ihrer Grossmutter betreut worden war, war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung knapp 15 Jahre alt, wodurch der nachträgliche Familiennachzug noch nicht ausgeschlossen wird. Eine angemessene Integration wird durch das Zeugnis der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung in Zürich belegt, wo die Beschwerdeführerin in einem Fortbildungsjahr einen Integrationskurs absolviert: Ihre Leistungen sind insgesamt als gut zu bezeichnen (Durchschnittsnote 5), und ihr Verhalten wird sogar als sehr gut bewertet. Zwar erklärt die Vorinstanz in anderem Zusammenhang den Besuch der Integrationsklasse für belanglos, weil die Beschwerdeführerin mit einem auf 90 Tage befristeten Visum in die Schweiz eingereist ist und ihre Mutter einen Tag darauf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, worin ein rechts­missbräuchliches Verhalten zu sehen sei, das der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen dürfe. Doch ginge es nicht an, die Integrations­chancen aufgrund fiktiver Annah­men zu beurteilen, während Belege für eine tatsächliche Integration vorliegen. Schliesslich stellt der Tod der Grossmutter einen stichhaltigen Grund für eine Änderung der Betreu­ungs­verhältnisse dar: Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend bemerkt wird, sind auch die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Betreuung einzig durch die Grossmutter erfolgte. Die Praxis sieht nicht vor, dass der in der Schweiz ansässige Eltern­teil sein Kind erst dann nachziehen kann, wenn es an einer alternativen Betreuungs­möglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt. In den Worten des Bundes­gerichts kann es "nicht Sache der mit der Anwendung des Ausländerrechts betrauten Behörden sein, anstelle der betroffenen Familienmitglieder darüber zu befinden, wie nach dem ... Tod der Grossmutter ... die Betreuungsverhältnisse neu gestaltet werden sollen, und daraus ausländerrechtliche Konsequenzen zu ziehen" (BGr, 26. Juli 1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c [mit Hinweis]; vgl. auch BGE 125 II 585 E. 2c; Grant, S. 160 ff.). Ob Betreuungs­funktionen durch den in den Akten erwähnten Onkel der Beschwerdeführerin oder allenfalls durch weitere Verwandte im Heimatland über­nommen werden könnten (was die Beschwerdeführerin bestreitet), ist demnach nicht von Belang.

cc) Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin beim Ab­leben ihrer Grossmutter bereits knapp 17 Jahre alt war und demzufolge keiner umfassenden Betreuung mehr bedurfte (vgl. auch BGr, 26. Juli 1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c). Da das Gesetz eine Alterslimite von 18 Jahren für den Familiennachzug vorsieht, ist erst das Erreichen dieser Altersgrenze als Schritt in die Unabhängigkeit anzusehen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Dass bis zum Erreichen der gesetzlichen (bzw. verfassungsmässigen) Altersgrenze von 18 Jahren grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, ist zwar gegebenenfalls dann unbeachtlich, wenn der Familiennachzug nicht das familiäre Zusammenleben zum Ziel hat, sondern dem Kind ein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz ermöglichen soll, was als Rechtsmissbrauch bewertet wird. Hierfür bestehen jedoch im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, es sei "der Mutter [nicht] wirklich an einer Beziehung zur [Beschwerdeführerin] gelegen" – keine genügenden Anzeichen: Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung wurde gestellt, als die Beschwerdeführerin knapp 15 Jahre alt war, und die Mutter machte zur Begründung unter anderem geltend, dass sie ihrer Toch­ter "sehr fehle" (was ohne weiteres nachvollziehbar ist), während das Zusammenleben mit der kranken Grossmutter die Beschwerdeführerin deprimiere.

dd) Zusammenfassend: Sofern der Tod der Grossmutter als bewiesen gelten kann, ist dadurch eine massgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und die Notwendigkeit des Familiennachzugs neuerdings zu bejahen sind.

d) aa) Vorliegend kann zwar nur das Begehren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung behandelt werden, doch ist als Vorfrage zu behandeln, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls sogar einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung hätte. Ein solcher ergäbe sich hier grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG. Nach Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist "[v]or Erteilung der Niederlassungsbewilligung ... das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen". Sofern ein gesetzlicher Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht, beschränkt sich allerdings die Prüfung auf die im Gesetz abschliessend formulierten Kriterien, namentlich auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder Verstössen gegen die öffentliche Ordnung (Spescha/Sträuli, S. 124; vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).

bb) Der illegale Nachzug eines Kindes stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar (BGE 122 II 385 E. 3b). Die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und ihr seither andauernder Aufenthalt im Land können jedoch nicht als illegal bewertet werden: Zwar ist die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2000 mit einem auf 90 Tage befristeten Visum in die Schweiz eingereist und hat ihre Mutter tags darauf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Einreise mit der Absicht des dauernden Aufenthalts erfolgte, obwohl sie unter dem Vorbehalt der fristgemässen Wiederausreise bewilligt worden war (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es vorliegend jedoch nicht entscheidend: Zum einen hatte die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK einen Anspruch auf Besuchsaufenthalte, der selbst dann nicht von vornherein hätte ausgeschlos­sen werden können, wenn die Rückreise nicht gesichert gewesen sein sollte (Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.29 f.). Zum andern erliess die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung noch während der ursprünglichen Aufenthaltsdauer (nämlich am 27. Februar 2001), wobei sie eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. April 2001 gewährte. Seither hält sich die Beschwerdeführerin mit einem provisorischen Anwesenheitsrecht infolge der eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz auf (vgl. auch RB 1997 Nr. 11), und es kann ihr aufgrund der Aktenlage nicht unterstellt werden, sie hätte die Verpflichtung zur Rückreise gegebenenfalls nicht eingehalten.

cc) Laut Bundesgericht kann von der niedergelassenen Person verlangt werden, dass sie über eine taugliche Wohnung verfügt, um die Gesamtfamilie zu beherbergen. Offen gelassen wurde hingegen, ob die Erfüllung der Anforderung von Art. 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer verlangt werden kann (BGE 119 Ib 81 E. 2c). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zwei nebeneinander liegende Studios in Zürich-Aussersihl. Obwohl damit eingestandenermassen keine ideale Familienwohnung besteht, sind die Studios jedenfalls tauglich, um drei Personen aufzunehmen, kann doch jedes von ihnen nach Mietvertrag als Wohnung für eine bis zwei Personen verwendet werden. Ob und welche Anforderungen überhaupt an die Familienwohnung gestellt werden können, kann demnach offen bleiben.

dd) Sodann kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abzusehen, wenn der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich bringt. Finanzielle Gründe können jedoch einem Familiennachzug nur entgegengehalten werden, wenn für die Beteiligten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung oder Heimschaffung erfüllt sind; blosse Bedenken genügen nicht (BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.5.3, 5. Juni 2001, 2A.11/2001, E. 3+4 [beide Entscheide unter www.bger.ch]; BGE 122 II 1 E. 3c, 119 Ib 81 E. 2d; vgl. auch Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.52). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber in längerfristiger Sichtweise abzuwägen. Weiter darf auch nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Frist zu betrachten (BGE 122 II 1 E. 3c).

Am 31. Januar 2003 hat das Sozialamt der Stadt Zürich die Beschwerdegegnerin um Auskunft ersucht, weil sie um Leistung wirtschaftlicher Hilfe für die "arbeits- und mittelos[e]" Mutter der Beschwerdeführerin angegangen worden sei. In den Akten finden sich keine weitern Hinweise auf die finanzielle Situation der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin. Insofern ist der Sachverhalt nicht erstellt. Die ungeklärte Frage betrifft ein massgebliches Sachverhaltselement, obwohl es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführerin die Anwesenheit in der Schweiz wegen der (allfälligen) Fürsorgeabhängigkeit ihrer Mutter zu verweigern wäre: Immerhin müsste nicht nur eine fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vorliegen; es müssten auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung oder Heimschaffung gegeben sein. Da deshalb eine Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen aller Familienmitglieder vorzunehmen wäre (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 ANAG) und es sich beim Stiefvater der Beschwerdeführerin um einen Schweizer handelt, dem wohl nicht zuzumuten wäre, seiner Ehefrau in ihr Heimatland zu folgen, käme diese Möglichkeit allenfalls dann infrage, wenn die Ehe zwischen E und F nicht mehr gelebt würde. Dies kann immerhin angesichts der getrennten (wenn auch nebeneinander liegenden) Wohnungen und einer anscheinend einmal ausgesprochenen gerichtlichen Trennung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

ee) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewil­ligung, während der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nur vorfrageweise geprüft wird. Die Ungewissheit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, schlösse deshalb grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus: Diese vermittelt weniger Rechte, weshalb in der Regel weniger strenge Anforderungen erfüllt sein müssen. Doch können die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden auch bei der Prüfung, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, beachtet werden. Zudem wird der vorliegend geltend gemachte Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG einzig aus prozessualen Gründen als Aufenthalts- und nicht als Niederlassungsanspruch behandelt. Es drängt sich nicht auf, weniger strenge Anforderungen aufzustellen. Demnach kann auch über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht reformatorisch entschieden werden, weil hierzu notwendige Sachverhaltselemente nicht bekannt sind.

5. a) Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Gesetz zählt die Fälle, in denen eine Rückweisung vorgenommen werden kann, allerdings nicht abschliessend auf; das Verwaltungsgericht kann nach seinem Ermessen auch aus andern Gründen zurückweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 1). Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus kommt auch eine Rückweisung an eine untere Instanz infrage (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 64 N. 6).

Im vorliegenden Fall wird eine Rückweisung notwendig, weil eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert. Da die Fachkompetenz hierzu vor allem bei der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, wird die Sache direkt an diese zurückgewiesen. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Ansicht der Vorinstanz.

b) Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung zurückzuweisen, ob die finanziellen Verhältnisse der Familie der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dabei steht es der Beschwerdegegnerin frei, im Rahmen ihrer Praxis weitere Beweise für den Tod der Grossmutter einzufordern. Anzufügen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch zu erteilen sein wird, wenn das Verfahren erst nach dem herannahenden 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin abgeschlossen wird, sofern sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den obigen Erwägungen gegeben sind, bevor die Beschwerdeführerin die Alterslimite von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG erreicht.

6. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kos­ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung – die Kosten des Rekursverfahrens wurden der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt – ist aufrecht zu erhalten, da die Beschwerde aus einem nachträglich eingetretenen (bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilten) Grund und nicht aufgrund eines Mangels des vorinstanzlichen Entscheids teilweise gutzuheis­sen ist (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 27. Februar 2001 sowie Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses des Regierungsrats vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    ...

VB.2003.00104 — Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2003 VB.2003.00104 — Swissrulings