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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2003 VB.2003.00093

16. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,467 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Parteientschädigung | Pflicht zur Begründung von Entschädigungsfolgen, wenn diese nicht dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden: Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Natur der Streitigkeit (E. 1.1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2.1); die Begründung, "dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erfüllt" seien, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV offensichtlich nicht (E. 2.2). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3.1); Höhe der Entschädigung (E. 3.2). Gutheissung (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00093   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Parteientschädigung

Pflicht zur Begründung von Entschädigungsfolgen, wenn diese nicht dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden: Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Natur der Streitigkeit (E. 1.1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2.1); die Begründung, "dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erfüllt" seien, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV offensichtlich nicht (E. 2.2). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3.1); Höhe der Entschädigung (E. 3.2). Gutheissung (E. 4).

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NEBENFOLGEN NEBENFOLGENREGELUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG REFORMATORISCH ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 10 Abs. II VRG § 17 Abs. 2 lit. a VRG § 63 Abs. 1 VRG

Publikationen: BEZ 2004 Nr. 9 RB 2003 Nr. 3

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Verfügung vom 4. April 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für die Errichtung von drei Plakatwerbestellen (B200) auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der L-Str. in Zürich.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I nach Durchführung eines Augenscheins am 7. Februar 2003 gut; den Antrag auf Zusprechung einer Umtriebs­entschädigung wies sie dagegen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. März 2003 beantragte die A AG, ihr unter Aufhebung der ent­sprechenden Dispositiv Ziffer des Rekursentscheids eine angemessene Parteientschädi­gung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu Lasten der Gegenpartei. Die Baurekurskommission bean­tragte am 3. April 2003 die Ab­weisung der Beschwerde, ebenso das Hochbaudepartement der Stadt Zürich am 16. April 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung (Umkehrausschluss aus § 43 Abs. 3 VRG). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist an sich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei der Frage des Umfangs der Begründungspflicht von richterlichen Ent­scheiden handelt es sich jedoch um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die vorliegende Sache durch die Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2 Die vorliegende Streitigkeit ist finanzieller Natur; die Beschwerde richtet sich somit in formeller Hinsicht nicht gegen das verfügende Amt für Städtebau, sondern gegen die Stadt Zürich. Von der Anpassung der Parteibezeichnung im Rubrum ist Vormerk zu nehmen.

Die beantragte Zustellung der Rechtsschriften von Vorinstanz und Gegenpartei ist übungs­gemäss bereits erfolgt. Anordnungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüg­lich des Bauvorhabens erübrigen sich ebenfalls: Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids, mit welcher die Bewilligungsverweigerung aufgehoben und die Beschwerdegegnerschaft zur Bewilligungserteilung eingeladen wurde, sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die umstrittene Baubewilligung ohne Verzug zu erteilen ist. Einer besonderen Anordnung bedarf es hiezu nicht.

2.  

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).

2.1 Die Begründung einer Anordnung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2 VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren Tragweite zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b; dazu und zum Folgenden VGr, Einzelrichter, 5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2, www.vgrzh.ch). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Der Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner weiteren Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem Fall in der Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten deshalb tragen muss, weil er verlor oder eine Parteient­schädigung eben deshalb erhält, weil er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen Kostenverteilung oder Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 Rz. 41): Die Behörde hat dies­falls darzulegen, von welchen Überlegungen (zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie sich leiten liess (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Ar­thur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. Au­gust 1993, BEZ 1993 Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes, dass die Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag des Betrof-fenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, die beantrag­te Parteientschädigung jedoch nicht erhalten. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid wie folgt (E. 5 des angefochtenen Entscheids):

"Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Rekurrentin [die heutige Beschwerdeführerin] sind nicht erfüllt (§ 17 VRG)."

Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für nicht erfüllt hielt, konnte die Beschwerdeführerin bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids entnehmen (Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägun­gen hätte die Vorinstanz dagegen begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Parteientschädigung verneinte bzw. die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG als nicht erfüllt sah. Denn sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt, steht der obsie­genden Partei entgegen der Kann-Formu­lierung in der genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besonderer Umstände" (VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat die Behörde in ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie hier, auf die Wiedergabe einer inhaltsleeren formelhaften Erwägung, wird ihr Entscheid für den Betroffenen unverständlich, und er verstösst somit gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben.

2.3 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein kassatorischer Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz über ein solches Ermes­sen. Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grund­satzes der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über die Partei­entschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr, Einzelrichter, 5. Sep­tember 2003, VB.2003.00014, E. 3, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 64 Rz. 5).

3.  

3.1 Eine Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.) einen Antrag auf Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17 Abs. 2 VRG beispielhaft genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist. Danach hat die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen Rechts­beistand beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen darzulegen waren.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte in ihrem Rekurs eingehend dar, weshalb sich die geplanten Plakatwerbeträger befriedigend einordnen im Sinne von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Dazu musste die Ästhetik-Vorschrift ausgelegt und die Auslegung mit Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie nicht im Stande gewesen. Um der Argumentation der Beschwerdegeg­nerin etwas entgegenzusetzen und die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), musste die Beschwerdeführerin eine Rechtsanwäl­tin beauftragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27 sowie Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259). Ohne Vertreter hätte sie weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren Rechtsnormen mit der gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweize­rischen Verwaltungs­prozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese Sorgfalt war hier umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich waren (§ 52 Abs. 2 VRG) und für die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen. Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Partei­entschädigung gemäss § 17 Abs. 1 lit. a VRG erfüllt. Ob auch die Voraussetzungen von lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, kann daher offen bleiben. 

3.2 Die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen Ersatz des der obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 Rz. 36). Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist der gesamte Ablauf des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Zieht man insbesondere in Betracht, dass ein Augen­schein durchgeführt wurde, erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. III. des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Mangel des angefochtenen Entscheids von keiner der beteiligten Parteien zu vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/ Röhl § 13 Rz. 26 f.). Dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 400.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Bau­rekurskommission I vom 7. Februar 2003 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Baurekurskommission eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (Mehrwertsteuer inbe­griffen) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

6.    ….

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