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Zürich Verwaltungsgericht 20.03.2003 VB.2003.00048

20. März 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,829 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Verweigerung von Sozialhilfeleistungen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Bezirksrat hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen, soweit darin Leistungen für den Zeitraum vor Einreichung des erneuten Unterstützungsgesuchs verlangt wurden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen (E. 2). Es ist nicht von freiwilliger Unterstützung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a). Der Bezirksrat war nicht zuständig, über die Unterstützungspflicht der Eltern zu befinden. Zudem klärte er deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht ab. Eine über die gesetzliche Unterstützungspflicht hinausgehende "sittliche Pflicht" ist abzulehnen (E. 3b). Weitere der Sozialhilfe vorgehende Leistungen sind nicht aktenkundig (E. 3c). Sachliche Gründe gegen die der Beschwerdeführerin zur Auswahl gestellten Therapiestationen sind nicht ersichtlich; ob die in der Weisung angesetzte Frist zu kurz war, kann offen bleiben. Verlangt wurde damit eine länger dauernde Entzugsbehandlung (E. 4a). Eine Hilfskürzung erster Stufe ab Anfang 2003 ist zulässig (E. 4b). Ob eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- das Ermessen missbraucht, muss offen bleiben (E. 5a). Die Hilfe kann auch an die Mutter der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (E. 5b).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00048   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Verweigerung von Sozialhilfeleistungen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Bezirksrat hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen, soweit darin Leistungen für den Zeitraum vor Einreichung des erneuten Unterstützungsgesuchs verlangt wurden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen (E. 2). Es ist nicht von freiwilliger Unterstützung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a). Der Bezirksrat war nicht zuständig, über die Unterstützungspflicht der Eltern zu befinden. Zudem klärte er deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht ab. Eine über die gesetzliche Unterstützungspflicht hinausgehende "sittliche Pflicht" ist abzulehnen (E. 3b). Weitere der Sozialhilfe vorgehende Leistungen sind nicht aktenkundig (E. 3c). Sachliche Gründe gegen die der Beschwerdeführerin zur Auswahl gestellten Therapiestationen sind nicht ersichtlich; ob die in der Weisung angesetzte Frist zu kurz war, kann offen bleiben. Verlangt wurde damit eine länger dauernde Entzugsbehandlung (E. 4a). Eine Hilfskürzung erster Stufe ab Anfang 2003 ist zulässig (E. 4b). Ob eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- das Ermessen missbraucht, muss offen bleiben (E. 5a). Die Hilfe kann auch an die Mutter der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (E. 5b).

  Stichworte: BARAUSZAHLUNG ENTZIEHUNGSKUR FRIST/-EN HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG KÜRZUNG RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG SUBSIDIARITÄT UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWECKENTFREMDUNG

Rechtsnormen: § 22a lit. III GVG § 2 lit. II SHG § 21 SHG § 24 SHG § 25 SHG § 16 lit. III SHV § 18 SHV § 19 SHV § 23 SHV § 24 SHV Art. 280 lit. I ZGB Art. 289 lit. II ZGB Art. 329 lit. III ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A reichte bei der Sozialbehörde X am 29. September 2000 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung ein. Der Präsident der Sozialbehörde sprach ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 eine monatliche Unterstützung von ca. Fr. 550.- (Fr. 1'450.- "Bruttounterhalt" abzüglich Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte) sowie Fr. 30.- Nettoprämie der obligatorischen Krankenversicherung zu. A wurde verpflichtet, einen monatlichen Betrag von Fr. 150.- durch Arbeitseinsätze selbst zu verdienen, sich unverzüglich bei der regionalen Arbeitsvermittlung zu melden und die Arbeitsbemühungen der Sozialberatung vorzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisungen wurden Leistungskürzungen nach § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Aussicht gestellt. Am 6. August 2001 legte der Präsident der Sozialbehörde die monatliche Unterstützung neu auf voraussichtlich Fr. 357.05 (Fr. 1'257.05 "Bruttounterhalt abzüglich ca. Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte, wovon Fr. 150.- "Job-Bus" Arbeitslohn und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der Mutter) zuzüglich Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (Fr. 215.70) fest.

Mit neuerlicher Verfügung vom 6. Dezember 2001 wurden diese Leistungen bis zum 28. Februar 2003 unverändert weiter gewährt. Zusätzlich wurde A die Auflage erteilt, bis spätestens am 15. Februar 2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl einzutreten; für den Unterlassungsfall wurde die Einstellung der Fürsorgeleistungen angedroht. Am 16. Mai (gemäss Beschwerdeschrift, S. 3) oder am 20. Juni (gemäss angef. Entscheid, S. 2, bestätigt durch ein Schreiben der städtischen Gesundheitsdienste Zürich an die Sozialbehörde X vom 24. Juni 2002) trat sie in die Stadtzürcher Therapiestation Frankental ein, aber bereits nach 7 (gem. Beschwerde) bzw. 1 Tag (angef. Entscheid) wieder aus.

Auf erneutes Unterstützungsgesuch von A hin lehnte die Sozialbehörde X die Gewährung von Leistungen am 20. August 2002 ab, da sie die Auflagen und Weisungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht befolgt habe; bei einer Anhörung am 6. August 2002 habe sie sich nicht kooperativ gezeigt.

II. A erhob gegen den Beschluss vom 20. August 2002 am 4. Oktober 2002 Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen, dieser Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde X sei zu verpflichten, die ihr nach Gesetz und SKOS-Richtlinien (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, damals 3. A. 2000) zustehenden Leistungen rückwirkend seit dem 15. Februar 2002 auszurichten.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 18. Dezember 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, die Einstellung der finanziellen Leistungen ab dem 15. Februar 2002 durch die Rekursgegnerin sei isoliert betrachtet zweifelsohne eine Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe gewesen. Bei Einbezug der allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Sozialhilfe der §§ 2-5 SHG dränge sich aber eine andere Beurteilung auf. Die Rekurrentin habe schon im Dezember 2001 bei ihrer Mutter gewohnt und dort das Lebensnotwendige direkt in Anspruch nehmen können. Nicht nur sie, sondern auch ihr Vater seien nach Art. 328 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) unterstützungspflichtig. Auch er, der von der Mutter getrennt lebe, habe ihr finanzielle und persönliche Hilfe zukommen lassen. Diese Leistungen seien an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, da die private Hilfe der öffentlichen Sozialhilfe vorgehe. Im Übrigen könne nicht gesagt werden, die Sozialbehörde habe die Rekurrentin um die Mittel bringen wollen, auf die sie Anspruch habe. Sie habe sich schon im Entscheid vom 6. Dezember 2001 bereit erklärt, die Kosten für eine aufwändige Therapie in einer Entzugsstation aufzubringen. Leistungskürzungen müssten nicht angedroht werden, wenn die Zahlungen offensichtlich für die Finanzierung von Drogen verwendet würden. Es sei auch nicht willkürlich, bei einer drogenkranken Person die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Durchführung einer Entzugstherapie abhängig zu machen, weil nur so die zweckgemässe Verwendung der zugesprochenen Mittel sichergestellt sei.

III. Am 7. Februar 2003 wandte sich A gegen den Beschluss des Bezirksrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge. Sie liess zusammengefasst vorbringen, es sei zwar unbestritten, dass die Sozialhilfe subsidiär zu geleisteter Verwandtenunterstützung sei; freiwillige Leistungen könnten jedoch nur ausnahmsweise dann angerechnet werden, wenn sie bereits einige Zeit vor Entstehung der Bedürftigkeit regelmässig geleistet würden. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nur deshalb erbracht würden, weil die Sozialhilfe ausbleibe oder ungenügend ausfalle, dürften sie nicht angerechnet werden. Anders zu entscheiden hiesse die Intention des Gesetzgebers in Bezug auf § 4 SHG auf den Kopf zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass die Sozialbehörde willkürlich die Hilfe für eine bedürftige Person einstellen und abwarten könne, ob rechtzeitig "freiwillige" Unterstützung aus dem näheren Umfeld an die Stelle der gebotenen Sozialhilfe trete. – In der Verfügung vom 6. Dezember 2001 sei zu Unrecht die Einstellung der Unterstützung für den Fall der Nichtbefolgung der darin ausgesprochenen Auflagen angedroht worden; die nach § 17 SHV massgebenden SKOS-Richtlinien legten die zulässigen Kürzungen in Kap. A.8.3 fest; diese Grenze sei als Konkretisierung von § 24 SHV anzusehen. Die Weisung, innert zwei Monaten in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl einzutreten, habe wegen der kurzen Frist gar nicht befolgt werden können und sei eine unzulässige Einschränkung der Wahlfreiheit.

Der Bezirksrat Y beantragte am 18. Februar 2003 Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde verzichtete gleichentags auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Entscheide der Bezirksräte betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 53 VRG wegen der dazwischen liegenden Gerichtsferien gewahrt wurde (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen der durch die Beschwerde aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung des Verhältnisses zwischen Sozialhilfe und Verwandtenunterstützungspflicht hat ungeachtet des Streitwerts der Angelegenheit nach § 38 Abs. 3 VRG die Kammer zu entscheiden. Nach § 50 VRG ist sie dabei auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

2. Im angefochtenen Beschluss der Sozialbehörde X vom 20. August 2002 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002, sie für eine kurze Zeit "wieder zu unterstützen", abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs, in welchem eine weitere und zusätzlich eine rückwirkende Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab dem 15. Februar 2002 verlangt wurde, wies der Bezirksrat vollumfänglich ab. Er übersah dabei, dass der Rekursantrag, soweit er auch rückwirkende Leistungen verlangte, über den Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses hinausging (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Zwar war das Vorgehen der Sozialbehörde, ohne weiteren Beschluss die Leistungen ab März 2002 einzustellen, nicht korrekt (vgl. nachfolgend E. 4b). Die Beschwerdeführerin

selbst verlangte aber für den Zeitraum bis zur Einreichung ihres Gesuchs keine weitere Hilfe. Da Unterstützung grundsätzlich nur auf Gesuch hin (§25 Abs. 1 SHG) und nicht für eine abgeschlossene Periode der Vergangenheit gewährt wird (§ 22 SHV), betraf der Beschluss der Sozialbehörde aber zu Recht nur die Zeit nach Einreichung des Unterstützungsgesuchs. Der Bezirksrat hätte daher auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen, soweit Leistungen für die Zeit von Anfang März bis Ende Juni 2002 verlangt wurden, was insoweit von vornherein zur Abweisung der Beschwerde führt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96).

3. Trotz der von ihm festgestellten Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe hat der Bezirksrat den Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen, da diese seit Dezember 2001 bei ihrer Mutter gewohnt habe und dort das Lebensnotwendige direkt habe in Anspruch nehmen können. Zudem seien die Eltern nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig.

a) Nach den vom Bezirksrat in diesem Zusammenhang angeführten Grundsätzen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss §§ 2-5 SHG, insbesondere derjenige der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) muss die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststehen; vage Hoffnungen, eine andere Person könnte die hilfebedürftige unterstützen, genügen nicht. Demzufolge gehen zugesicherte oder zugesprochene gesetzliche Leistungen, die ebenfalls der Deckung des Lebensunterhalts dienen, ohne weiteres der wirtschaftlichen Hilfe vor (vgl. RB 1999 Nr. 84=ZeSo 97/2000, S. 14). Rechtlich nicht gesicherte Leistungen sind zu berücksichtigen, wenn die Erbringer freiwillig dazu bereit sind. Hingegen geht es nicht an – hierin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten – durch Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe Druck auf der hilfebedürftigen nahestehende Personen auszuüben, diese zu unterstützen. Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Einreichung ihres Unterstüzungsgesuchs am 29. September 2000 bei ihrer Mutter wohnte. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsgesuch stellte, lässt aber daran zweifeln, ob die Mutter bereit war, auf unbestimmte Zeit für den Unterhalt aufzukommen. Zudem soll sie nach Aussage des Vaters bemerkt haben, sie sei mit ihren Kräften sowohl finanziell wie psychisch am Ende. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine freiwillige Leistung vorliegt, die der wirtschaftlichen Hilfe vorgeht.

b) Gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB finden betreffend die Unterstützungspflicht der Verwandten die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung. Nach Art. 280 Abs. 1 ZGB haben die Kantone für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Gemäss Art. 289 Abs. 2 geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Zuständig ist der Richter im Zivilprozess, nicht die Vormundschafts- oder eine Verwaltungsbehörde (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 21.05; Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 88 f.). Im Kanton Zürich hat der Einzelrichter im einfachen und raschen Verfahren Klagen auf Kindesunterhalt und solche aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung zu beurteilen (§ 22a Ziff. 2 und 3 GVG). Dem Bezirksrat kam vorliegend somit keine Kompetenz zu darüber zu entscheiden, ob den Eltern der Beschwerdeführerin eine Unterstützungspflicht oblag bzw. immer noch obliegt. § 25 SHG, wonach die Fürsorgebehörde zu prüfen hat, ob Verwandte zur Unterstützung einer hilfeempfangenden Person verpflichtet sind, und diese zur Hilfe auffordern oder zwischen den Beteiligten vermitteln kann, führt zu keinem anderen Ergebnis; diese Bestimmung begründet keine Entscheidungskompetenz der Sozialbehörde bzw. – im Rechtsmittelverfahren – des Bezirksrats (vgl. Widmer, S. 87). Es handelt sich bei der Problematik der Verwandtenunterstützungspflicht auch nicht um eine Vorfrage, deren Beantwortung für den Entscheid über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.). Vielmehr haben die Gesetzgeber eine andere Vorgehensweise festgelegt, von der nicht abzuweichen ist. Dazu kommt, dass die Verwandtenunterstützungspflicht "günstige Verhältnisse" der Verpflichteten voraussetzt. In solchen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen kann und über Mittel verfügt, die den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten (Hegnauer, N. 29.11; vgl. auch 20.25; Widmer, S. 38 ff.). Dass dies bei ihren Eltern der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten und erscheint mit Blick auf die durch die Gemeinden des Kantons Zürich geübten Praktiken (vgl. Widmer, S. 172 ff., 182 ff.) zumindest fraglich. Jedenfalls aber ging es – abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit – nicht an, ohne Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützungspflicht anzunehmen.

Die vom Bezirksrat in seiner Vernehmlassung zusätzlich angeführte "sittliche Pflicht" der Eltern der Beschwerdeführerin bietet keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bzw. die Verweigerung der Sozialhilfe. Die diesbezügliche Argumentation läuft darauf hinaus, über die im Zivilrecht festgelegten familienrechtlichen Pflichten hinaus ausserhalb des Gesetzes zusätzliche Verpflichtungen zu schaffen.

c) Andere, vom Bezirksrat in seiner Vernehmlassung (S. 2) angesprochene Leistungen sozialer Institutionen (Notschlafstellen etc.), sind nicht aktenkundig und daher hier nicht zu berücksichtigen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei ihrer Mutter wohnt und dort das Notwendige erhält.

4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschluss der Sozialbehörde X vom 20. August 2002, womit in Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002 die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung verweigert worden ist, aufgrund der früheren Verfügung vom 6. Dezember 2001 und des anschliessenden Verhaltens der Beschwerdeführerin gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei.

a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr durch Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2001 erteilte Weisung, bis spätestens 15. Februar 2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl einzutreten, sei unzulässig gewesen. Zwar seien gestützt auf § 21 SHG und § 23 SHV Weisungen betreffend ärztliche oder therapeutische Behandlung erlaubt, doch sei einerseits die Einschränkung in der Wahl der Institution nicht zulässig und anderseits die Frist von zwei Monaten zum Eintritt in eine Klinik viel zu kurz bemessen; Abklärungen hätten ergeben, dass mit Wartezeiten von mehreren Wochen zu rechnen sei.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr angeordnete Entziehungskur finanzieren müsste bzw. muss. Das Gemeinwesen hat aber bei der Wahl der Erbringer notwendiger Leistungen ein Mitspracherecht (vgl. § 19 f. SHV). Ob die Einschränkung auf die drei genannten Institutionen übermässig restriktiv ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hatte und hat die Beschwerdeführerin gegen die ihr offerierte Auswahl keine sachlichen Einwände vorgebracht. Immerhin hat sie selbst im Mai bzw. Juni 2002 eine Kur im Frankental begonnen. Gründe, die gegen die zur Wahl gestellten Therapiestationen sprächen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 6. Dezember 2001 angesetzte Frist zum Klinikeintritt zu kurz bemessen war, ist nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung: Zu beurteilen ist nicht, ob die darin angedrohte und schliesslich vorgenommene Einstellung der Leistungen ab dem 15. Februar 2002 zulässig war, sondern nur, ob die Verweigerung erneuter wirtschaftlicher Hilfe im Beschluss vom 20. August 2002, die damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin der erwähnten Auflage nach wie vor nicht nachkomme und sich auch sonst nicht kooperativ verhalte, rechtmässig ist.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 6. Dezember 2001 die Weisung erteilt, eine Drogenentzugsbehandlung zu beginnen. Der durch die Beschwerdeführerin verschuldete Abbruch des ersten Entzugsversuchs im Mai bzw. Juni 2002 stellte entgegen ihrer Auffassung sehr wohl eine Missachtung der – nach dem Gesagten zulässigen – Weisung dar; diese war keinesfalls so zu verstehen, dass ihr mit einem beliebig kurzen Aufenthalt Genüge getan wäre. Der Eintritt in eine Entzugsstation hat nur dann einen Sinn, wenn damit eine länger dauernde Behandlung begonnen und auch durchgehalten wird. Von der Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2001 denn auch ein mindestens halbjähriger Aufenthalt verlangt.

b) Werden Weisungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, so ist gemäss § 24 SHG sowie §§ 17 und 24 SHV in Verbindung mit Kap. A.8.3 SKOS-Richtlinien abgestuft das Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von situationsbedingten Leistungen, des Grundbedarfs II für vorerst ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeit) und bei Vorliegen qualifizierter Gründe die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für sechs Monate (in Ausnahmefällen verlängert) zulässig; als ultima ratio kann die Hilfe auf das (nicht näher definierte) absolute Existenzminimum beschränkt werden. Verfahrensmässig setzt eine Kürzung gemäss § 24 SHG nach entsprechender Androhung eine Verwarnung der fehlbaren Person voraus (vgl. RB 2000 Nr. 84; VGr, 21. September 2000, VB.2000.00229, E. 2c).

Der angefochtene Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August 2002 nimmt auf die Verfügung vom 6. Dezember 2001 und die darin ausgesprochene Auflage Bezug; er kann daher als Verwarnung im Sinn von § 24 SHV betrachtet werden. Allerdings löst die Verwarnung noch nicht unmittelbar eine Kürzung aus; vielmehr ist nochmals eine letzte Frist anzusetzen, innerhalb derer die hilfebedürftige Person die Weisung zu befolgen hat. Vorliegend erscheint es angemessen, ab Jahresbeginn 2003 eine Kürzung erster Stufe zuzulassen.

5. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuer Festlegung der der Beschwerdeführerin ab Juli 2002 (d.h. dem Monat der Einreichung des Gesuchs) bzw. ab Anfang 2003 zustehenden wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dazu ist im Weiteren Folgendes anzumerken:

a) Bezüglich der Bemessung der Leistungen kritisiert die Beschwerdeführerin den in ihrem Unterstützungsbudget vorgenommenen Abzug von Fr. 900.-. Die Annahme, dass sie den Haushalt ihrer Mutter führe, sei falsch und angesichts ihrer Drogenabhängigkeit realitätsfremd.

Die Berechnung der Fürsorgeleistungen bildete nicht Gegenstand des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2002 und gehört daher grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Bedarfsberechnung in der Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht ganz zutreffend wiedergibt. So wurde nicht ein fester Betrag vom "Bruttounterhalt" abgezogen, sondern voraussichtliche Einkünfte von ca. Fr. 900.-, die sich aus Fr. 150.- Arbeitslohn beim Job-Bus und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der Mutter zusammensetzen.

Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung stützt sich auf § 16 Abs. 3 SHV. Gemäss Kap. F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die Entschädigung in einem Zweipersonenhaushalt zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.- monatlich. Bei deren Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die hilfesuchende und die im selben Haushalt wohnende Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier

an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai, 2000, VB.2000.00072, E. 2b).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offenbar sporadisch gearbeitet und dabei auch ein Einkommen unbekannter Höhe erzielt hat. Eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- monatlich ist ziemlich hoch; die Mutter der Beschwerdeführerin scheint berufstätig zu sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sucht psychisch labil. Trotzdem dürfte sie eher zur Führung eines Haushalts als zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein. Ob angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich den Grossteil der Haushaltarbeit geleistet, ist insbesondere wegen ihrer Drogenabhängigkeit eher zweifelhaft, doch muss offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit der Ansetzung einer Entschädigung von Fr. 750.- ihr Ermessen überschritten hat.

b) Bezirksrat und Beschwerdegegnerin befürchten wegen ihrer Drogensucht die Zweckentfremdung wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen; ihr kann dadurch begegnet werden, dass Leistungen auf andere Weise als durch Bargeldzahlungen an die Unterstützte erbracht werden (§ 18 SHV). Dies ist auch mit Bezug auf nachträgliche Leistungen zulässig. Der Bezirksrat bringt in seiner Vernehmlassung zu Recht vor, dass diese an die Mutter der Beschwerdeführerin auszurichten sind, da diese in der Zwischenzeit im Wesentlichen für deren Unterhalt aufgekommen ist.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

...

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die Sozialbehörde X zu neuer Beschlussfassung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen

...

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