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Geschäftsnummer: VB.2003.00039 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung
Verkehrsanordnung: Linksabbiegeverbot für Schwerverkehr, Gewerbegebiet Ebrist/Neuguet, Oberengstringen (mit dadurch bewirkter Verkehrsverlagerung) Nach der SVG-Revision per 1.1.2003 ist das Verwaltungsgericht zuständig, im Rechtsmittelverfahren funktionelle Verkehrsanordnungen zu überprüfen (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen; Kognitionsfragen (E. 2a). Konkrete örtliche Verhältnisse (E. 2b). Der Sachverhalt wurde von den Vorinstanzen hinreichend ermittelt (E. 3b). Die von der Verkehrsanordnung betroffene Transportunternehmung kann aus einer (Baubewilligungs-)Auflage zu den Zu- und Wegfahrtsverhältnissen keinen Vertrauensschutztatbestand ableiten (E. 3b). Die Verminderung des Schwerverkehrs auf einem Teil der betroffenen Strasse liegt im öffentlichen Interesse und lässt es auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots zu, dass das angeordnete Verkehrsregime nur einige wenige Unternehmen betrifft (E. 3c). Die Vorinstanz hat die Abwägung der entgegengesetzten Interessen richtig vorgenommen (E. 3d). Abweisung.
Stichworte: KOGNITION RECHTSGLEICHHEIT SACHVERHALTSERMITTLUNG STRASSENVERKEHR STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSANORDNUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 107 lit. V SSV Art. 3 lit. III SVG Art. 3 lit. IV SVG § 41 VRG § 42 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Mit Verfügung vom 13. März 2002 verbot die Direktion für Soziales und Sicherheit auf Antrag des Gemeinderats Unterengstringen und im Einverständnis des Gemeinderats Oberengstringen das Linksabbiegen auf der Talstrasse in Oberengstringen in die Hönggerstrasse (Abschnitt Unterengstringen) für Last- und Gesellschaftswagen (Signal Nr. 2.43 in Verbindung mit Nr. 5.21).
II. Dagegen erhoben unter anderem die A AG (die in der näheren Umgebung ein Transportunternehmen führt) sowie C (Anwohner der Hönggerstrasse auf der Oberengstringer Seite, wo zufolge des angeordneten Linksabbiegeverbots mit Mehrverkehr gerechnet werden muss) Rekurs. Der Regierungsrat wies die vereinigten Rekurse am 18. Dezember 2002 ab, soweit er darauf eintrat.
III. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2003 beantragten die A AG sowie C dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats und die Verkehrsanordnung des Gemeinderats Unterengstringen (richtig: der Direktion für Soziales und Sicherheit) aufzuheben; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 5. März 2003 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, stellte der Gemeinderat Unterengstringen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Beim streitbetroffenen Linksabbiegeverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR741.01). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwerde an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002, 2767, in Kraft sei 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für sogenannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.
Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (dazu BGE 105 IV 66) bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemeinwesens, welcher die Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht beizumessen, was der Regelung in § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2) entspricht, wonach dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden, wobei allenfalls betroffenen weiteren Gemeinden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem Regierungsrat nach § 20 VRG auch eine Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.
b) Nach den zutreffenden und insoweit unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats verläuft die Talstrasse in Oberengstringen zunächst parallel zur Limmat in nordöstlicher Richtung und anschliessend in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Hönggerstrasse, welche von Unterengstringen her in Richtung Osten nach Oberengstringen führt. Vom Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet", wo sich die Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin 1 befinden, können deren Last- und Gesellschaftswagen über die Tal- zur Hönggerstrasse gelangen, wo sie bisher entweder nach links in den Unterengstringer Teil oder nach rechts in den Oberengstringer Teil einbiegen konnten. Beim Rechtsabbiegen erreicht man die durch beide Ortschaften führende Zürcherstrasse nach kurzer Distanz, beim Linksabbiegen nach etwas längerer Entfernung über die Weiningerstrasse. Die Zufahrt von der Zürcherstrasse ist ebenfalls über beide Routen möglich. Das streitige Linksabbiegeverbot soll ein an der Gemeindeversammlung Unterengstringen vom 5. Dezember 2001 angenommenes Projekt ergänzen, das auf dem Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung der Fahrbahn, den Einbau von Schwellen sowie (beim Kindergarten) einen erhöhten Fussgängerübergang vorsieht.
c) Der Regierungsrat hat erwogen, der Bedarf für verkehrstechnische Beruhigungsmassnahmen in Form des Linksabbiegeverbots auf der Talstrasse sei grundsätzlich ausgewiesen: Zwar führe die Hönggerstrasse in beiden Gemeinden durch lärmempfindliche Wohngebiete. Der auf Unterengstringer Gebiet liegende Teil der Hönggerstrasse sei jedoch doppelt so lang wie der auf Oberengstringer Gebiet liegende Teil. Gemäss dem Bericht des
im Juni 2001 beauftragten Ingenieurbüros seien die Belastungen und Fahrgeschwindigkei-ten auf der Unterengstringer Hönggerstrasse "relativ hoch" und betrage der Schwerverkehrsanteil an Werktagen 6,2 %. Nach den glaubhaften Angaben beider Gemeinden fliesse heute
der Hauptteil des (Schwer-)Verkehrs durch den Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse, wo sich ausserdem ein Kindergarten befinde. Es treffe zu, dass mit dem Linksabbiegeverbot inskünftig der Schwerverkehr auf dem Oberengstringer Teil der Hönggerstrasse jeweils insbesondere am Morgen leicht zunehmen werde. Dies sei jedoch nicht zu vermeiden, wenn für die zahlreichen Anwohner der bis anhin nicht vekehrsberuhigten, die Hauptverkehrslast tragenden Unterengstringer Hönggerstrasse eine Verbesserung erreicht werden solle. Nachdem sich die beiden Gemeinden auf eine annehmbare bzw. als gerecht empfundene Verteilung des vom Oberengstringer Gewerbegebiet ausgehenden Schwerverkehrs hätten einigen können, bestehe für den Regierungsrat kein Anlass, in das den kommunalen Behörden zustehende Ermessen einzugreifen. Unbehelflich sei der Hinweis der heutigen Beschwerdeführerin 1 auf eine Auflage in der Baubewilligung vom 26. Februar 1996, wonach die Zu- und Wegfahrt über die Hönggerstrasse zu erfolgen habe. Diese Auflage betreffe, da sie in einer Bewilligung der Gemeinde Oberengstringen enthalten sei, offenkundig vorab den Oberengstringer, jedenfalls aber nicht ausschliesslich den Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse; die fragliche Auflage, mit der man den Schwerverkehr von der Oberengstringer Dorfstrasse habe fernhalten wollen, habe der heutigen Beschwerdeführerin keinerlei wohlerworbene Rechte verschafft. Anderseits tangiere das Linksabbiegeverbot die privaten Interessen der heutigen Beschwerdeführerin nur geringfügig: Es könne ihr ohne weiteres zugemutet werden, am Morgen mit ihren Gesellschaftswagen über die Oberengstringer Hönggerstrasse zur Zürcherstrasse und von dort ins Glattal zu gelangen, wo sie eine Buslinie des öffentlichen Verkehrs betreibe, welche Route sogar kürzer als jene über Unterengstringen sei. Aber auch für Routen mit Ziel in westlicher Richtung bedeute die Weg- und Zufahrt über die Oberengstringer Hönggerstrasse nur einen geringfügigen Umweg. Dem heutigen Beschwerdeführer 2 sei der zu erwartende geringfügige Mehrverkehr auf dem Oberengstringer Teil der Hönggerstrasse im Interesse der von beiden betroffenen Gemeinden als gerecht empfundenen Verteilung des Schwerverkehrs zuzumuten.
3. a) Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen eine ungenügende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, namentlich dadurch, dass kein Augenschein durchgeführt und dass die sich aus dem Bericht des Büros X AG ergebende Verkehrsbelastung auf der Hönggerstrasse falsch gewürdigt worden sei. Der Vorwurf ist unbegründet. Ein Augenschein ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bezüglich der Verkehrsbelastung auf der Hönggerstrasse vermag ein solcher nichts zur Klärung beizutragen, und hinsichtlich der Frage, welche Möglichkeiten mit welchen Vor- und Nachteilen dem Schwerverkehr aus dem Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" für die Zu- und Wegfahrt mit bzw. ohne das streitbetroffene Linksabbiegeverbot offen stehen, bilden die vorliegenden Akten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat der Regierungsrat aus dem zur Verkehrsbelastung vorliegenden Bericht keine falschen Schlüsse gezogen. Dieser Bericht befasst sich nämlich von vornherein nur mit der Belastung auf dem Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse; das gilt demzufolge auch für die darin enthaltene Aussage, dass sich bezüglich des Lastwagenverkehrs praktisch keine Unterschiede nach Richtungen ergeben hätten. Es kann sich nur fragen, ob zur umfassenden Sachverhaltsermittlung ein Bericht über die Verkehrsbelastung beider Teile der Hönggerstrasse eingeholt werden müsste. Das ist zu verneinen. Der Regierungsrat hat sich bezüglich der Feststellung, dass der Hauptteil des Schwerverkehrs durch die Unterengstringer Hönggerstrasse fliesse, auf die übereinstimmenden Aussagen beider Gemeinderäte gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung unrichtig sei, liegen nicht vor; wie erwähnt lässt sich die diesbezüglich übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Exekutivbehörden beider Gemeinden nicht mit der genannten Aussage im Bericht des Büros X AG widerlegen. Ist der Sachverhalt von den Vorinstanzen hinreichend ermittelt worden, besteht auch kein Anlass, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an den Regierungsrat zurückzuweisen, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen.
b) Unter Hinweis auf die Auflage in der der Beschwerdeführerin 1 am 26. Februar 1996 erteilten Baubewilligung für das Betriebsgebäude an der Ebriststrasse, wonach die Zu- und Wegfahrt zum bzw. vom Werkhof ausschliesslich über die Hönggerstrasse zu erfolgen habe, berufen sich die Beschwerdeführenden erneut auf Vertrauensschutz. Der Einwand ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die genannte Auflage (ausschliesslich) die Fernhaltung des aus dem Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" stammenden Schwerverkehrs von der Dorfstrasse (welche die Talstrasse in östlicher Richtung mit der Zürcherstrasse verbindet) bezweckt habe, wie dies der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid – wiederum gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmende Sachdarstellung beider Gemeinden – festgestellt hat. Selbst wenn dies nicht der ausschliessliche oder vorwiegende Zweck der fraglichen Auflage sein sollte, kann die Beschwerdeführerin 1 aus ihr keinen Vertrauensschutz ableiten. Wie der Regierungsrat zutreffend dargelegt hat, bleibt der Beschwerdeführerin 1 trotz des streitigen Linksabbiegeverbots die Möglichkeit, mit ihren Gesellschaftswagen die Hönggerstrasse zu benutzen: nämlich einerseits bei den Wegfahrten den Oberengstringer Abschnitt und anderseits bei den Rückfahrten sowohl den Unterengstringer wie auch den Oberengstringer Teil. Die fragliche Auflage bildet daher weder eine direkte Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin auf Beseitigung des Linksabbiegeverbots, noch eine Komponente, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (dazu nachfolgend E. 3d) zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre.
c) Unbegründet ist sodann der Einwand, das Linksabbiegeverbot könne sich nicht auf ein öffentliches Interesse stützen und verstosse gegen die Rechtsgleichheit, weil es lediglich die wenigen Unternehmen (worunter jenes der Beschwerdeführerin 1) im Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" treffe. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sie neben anderen Unternehmen, die ebenfalls im genannten Gewerbegebiet ansässig sind, zum Schwerverkehr auf der Unterengstringer Hönggerstrasse mit Fahrten von der Talstrasse her beiträgt, ansonsten sie auch keinen Anlass hätte, sich gegen das Linksabbiegeverbot zu wehren. Welchen Anteil die Fahrten aus dem genannten Gewerbegebiet am gesamten Schwerverkehr auf der Unterengstringer Hönggerstrasse ausmachen, kann hier offen bleiben. Indem das Linksabbiegeverbot zu einer Verminderung des Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite der Hönggerstrasse beiträgt, liegt es jedenfalls im öffentlichen Interesse; und der Umstand, dass davon nur wenige Unternehmen betroffen sind, verstösst schon deswegen nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil die Berücksichtigung des aus der näheren Umgebung stammenden Schwerverkehrs - wie hier jenes aus dem Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" - ein sachliches Kriterium für den Erlass einer funktionellen Verkehrsmassnahme darstellt.
d) Die Beschwerdeführenden werfen dem Regierungsrat vor, die massgebenden Interessen für und wider das streitige Linksabbiegeverbot falsch gewichtet zu haben. Namentlich habe der Regierungsrat den bereits in der Rekursschrift des Beschwerdeführers 2 geltend gemachten Umstand nicht berücksichtigt, dass sich an der Hönggerstrasse 21 (auf Gemeindegebiet Oberengstringen) ein Altersheim befinde, auf dessen Bewohner unter dem Gesichtswinkel des Lärmschutzes ebenso oder noch vermehrt Rücksicht als auf den Kindergarten im Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse zu nehmen sei. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass aufgrund der bisherigen Verkehrsregelung (ohne das streitige Linksabbiegeverbot) der Hauptteil des die Hönggerstrasse belastenden Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite anfällt (vgl. E. 3a) und dass mit dem Linksabbiegeverbot der Schwerverkehr auf dem Oberengstringer Teil nur leicht anwachsen wird. Die vom Regierungsrat vorgenommene Interessenabwägung lässt sich daher auch dann halten, wenn berücksichtigt wird, dass sich am Oberengstringer Teilstück ein Altersheim befindet. Das gilt um so mehr, als weder Anhaltspunkte bestehen noch von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, dass die durch das Linksabbiegeverbot bewirkte leichte Verlagerung des Verkehrs zu einer Missachtung der massgebenden Lärmschutzgrenzwerte auf dem Oberengstringer Teil führen wird, während es beim vom Regierungsrat ausdrücklich erwähnten Kindergarten an der Unterengstringer Hönggerstrasse vorab um Aspekte der Verkehrssicherheit für die betroffenen Kinder geht. Aus dem gleichen Grund (weil aufgrund des Linksabbiegeverbots nur mit einem geringfügigen zusätzlichen Schwerverkehr auf der Oberengstringer Hönggerstrasse zu rechnen ist), kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers 2, der an diesem Teilstück wohnt, an der Aufhebung des Linskabbiegeverbots kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Sodann ist dem Regierungsrat auch insofern beizustimmen, als er die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung des Linskabbiegeverbots im Hinblick auf die ihr verbleibenden Möglichkeiten der Zuund Wegfahrt über die Hönggerstrasse als gering eingestuft hat.
Gesamthaft kann demnach dem Regierungsrat keine rechtsverletzende Interessenabwägung vorgeworfen werden, zumal berücksichtigt werden darf, dass das streitige Linksabbiegeverbot ein an der Gemeindeversammlung Unterengstringen vom 5. Dezember 2001 angenommenes Projekt ergänzt, das auf dem Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung der Fahrbahn, den Einbau von Schwellen sowie (beim Kindergarten) einen erhöhten Fussgängerübergang vorsieht. Der Regierungsrat hat das Linskabbiegeverbot zu Recht im Zusammenhang mit diesem Projekt gewürdigt. Sein Entscheid hält sich jedenfalls im Rahmen des Ermessensspielraums, den das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zu respektieren hat.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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