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Zürich Verwaltungsgericht 05.09.2003 VB.2003.00014

5. September 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,655 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Parteientschädigung | Zuständigkeit (E. 1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2a); eine Begründung, die einzig die Tatbestandsvoraussetzungen aufführt, die bereits im Gesetz enthalten sind, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht (E. 2b). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4). Gutheissung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Parteientschädigung

Zuständigkeit (E. 1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2a); eine Begründung, die einzig die Tatbestandsvoraussetzungen aufführt, die bereits im Gesetz enthalten sind, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht (E. 2b). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4). Gutheissung

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NEBENFOLGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG VERFAHRENSAUSGANG

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV § 10 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 64 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 6. Februar 2002 erteilte der Bauausschuss Maur E die Be­willigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses (M-Strasse Nr 1, Grundstück Kat.Nr. 05).

II. A, die Stockwerkeigentümergemeinschaft B und C erhoben dagegen am 28. März 2002 Rekurs an die Baurekurskommittion III. Neben der Aufhebung der Baubewilligung verlangten sie auch die Zusprechung einer Parteientschädigung. Am 6. Septem­ber 2002 teilte E der Baurekurskommission mit, dass er nun auf die Ausführung des umstrittenen Bauvorhabens definitiv verzichte. Daraufhin schrieb der Kommissionspräsident das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Auf Begehren der Rekurrentinnen fällte die Baurekurskommittion III am 27. No­vember 2002 einen begründeten Entscheid. Auch darin sprach die Kommission den Rekurrentinnen keine Parteientschädigung zu.

III. Am 20. Januar 2003 erhoben A, die Stockwerkeigentümergemeinschaft B und C gegen den Entscheid der Baurekurskommittion III Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung verweigere (Ziff. III des angefochtenen Entscheids). Es sei den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ebenso für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

E und die Gemeinde Maur verzichteten am 6. bzw. 13. Februar 2003 auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung (Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 VRG). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat die Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).

a) Die Begründung einer Anordnung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2 VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren Tragweite zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Der Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner weiteren Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem Fall in der Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten deshalb tragen muss, weil er verlor, oder eine Parteientschädigung eben deshalb erhält, weil er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen Kostenverteilung oder Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 Rz. 41): Die Behörde hat diesfalls darzulegen, von welchen Überlegungen (zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie sich leiten liess (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Ar­thur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. August 1993, BEZ 1993 Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes, dass die Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag des Betroffenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).

b) Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten dem privaten Beschwerdegegner. Damit war sie offensichtlich der Auffassung, dass der private Beschwerdegegner als unterlegen zu gelten hatte im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. – Zu Recht: Als unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RB 1985 Nr. 2); ob das Verfahren dabei durch einen Entscheid in der Sache, einen Verfahrensentscheid oder ohne Anspruchsprüfung (durch Abschreibung) erledigt wird, spielt dabei keine Rolle (RB 1985 Nr. 5 E. 1). So gilt insbesondere auch als unterliegend, wer die Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bewirkt (Kölz/Bosshart/Röhl § 13 Rz. 15). Letzteres trifft vorliegend für den privaten Beschwerdegegner zu, da er die Gegenstandslosigkeit verursachte, indem er während des Rekursverfahrens auf die Ausführung seines Bauvorhabens definitiv verzichtete. Die Vorinstanz verpflichtete den privaten Beschwerdegegner indessen nicht zu einer Parteientschädigung. Damit ordnete sie nur die Kosten-, nicht aber die Entschädigungsfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend. Weil keine Entschädigungspflicht der Gemeinde bestand (im Verfahren standen sich private Parteien gegenüber; vgl. § 17 Abs. 3 VRG sowie Kölz/Boss­hart/Röhl § 17 Rz. 50), musste die Vorinstanz somit begründen, weshalb sie den privaten Beschwerdegegner nicht zu einer Parteient­schädigung verpflichtete.

Die Baurekurskommission begründete ihren Entscheid wie folgt (E. 4b des angefochtenen Entscheids):

"Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen darzulegen waren, die den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Rekurrentinnen [die heutigen Beschwerdeführerinnen] nicht gegeben."

Damit wiederholt die Baurekurskommission indessen einzig die Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im Gesetz (§ 17 Abs. 2 VRG) enthalten sind. Dass die Vorinstanz diese Voraussetzungen für nicht erfüllt hielt, konnten die Beschwerdeführerinnen bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids entnehmen (Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägungen hätte die Vorinstanz dagegen begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Parteientschädigung verneinte. Aufgrund ihrer Begründungspflicht hätte sie insbesondere darlegen müssen, weshalb sie – abweichend vom Antrag der Beschwerdeführerinnen – die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG als nicht erfüllt sah (lit. b, den die Vorinstanz ebenfalls erwähnt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung). Denn sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt, steht der obsiegenden Partei entgegen der "Kann-For­mulierung" in der genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besondere Umstände" (VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat die Behörde in ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie hier, auf die Wiedergabe inhaltsleerer, formelhafter Erwägungen, wird ihr Entscheid für den Betroffenen unverständlich und verstösst somit gegen Art. 29 Abs. 2 BV.

Im Anschluss an die zitierten Erwägungen weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen sodann darauf hin, "dass in einem Begehren um einen begründeten Kommissions­entscheid eine Ergänzung der Rekursschrift und damit eine nachträgliche Begründung des Antrags auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht möglich ist". Auch dieser Hinweis stellt für die Verweigerung einer Parteientschädigung keine einleuchtende Begrün­dung dar. Die Vorinstanz geht in ihrer Erwägung offenbar davon aus, dass der Betroffene seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (rechtzeitig) begründen muss. Dies ist nicht der Fall. Die Rekursschrift muss zwar einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Es ist jedoch überspitzt formalistisch und verstösst mithin gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn man von einer Partei verlangt, dass sie auch ihren Antrag bezüglich der Nebenfolgen näher begründet, soweit sich die Nebenfolgen ohne weiteres aus ihren Anträgen in der Sache ergeben. In solchem Fall reicht es ohne weiteres aus, wenn sich die Partei auf die in Zivil- und Verwaltungsverfahren übliche Formel ("alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen") beschränkt (BGr, 2. März 1984, P. gegen Stadt Zürich und Verwaltungsgericht Zürich, unveröffentlicht; wiedergegeben bei Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 286).

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als unzureichend begründet, womit er aufzuheben ist.

3. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein kassatorischer Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz über ein solches Ermessen. Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über die Parteientschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr, Einzelrichter, 14. De­zember 2001, VB.2001.00341, E. 3a, unpubliziert; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 64 Rz. 5).

4. Eine Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.) einen Antrag auf Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17 Abs. 2 VRG beispielhaft genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist (lit. b der Bestimmung spielt im hier zu beurteilenden Fall, wie bereits erwähnt, keine Rolle).

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG hatte die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen Rechtsbeistand beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwie­rige Rechtsfragen darzulegen waren. – Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen begründete den Rekurs gegen die Baubewilligung mit einer Verletzung des Grenzabstandes, der Gebäudehöhe sowie der Einordnung. Dazu musste er die Verletzung verschiedener Vorschrif­ten nachweisen, so unter anderem des Abstandsprivilegs der kommunalen Bau- und Zonen­ordnung sowie der Ästhetikvorschrift des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (§ 238). Die Normen mussten ausgelegt und die Auslegung mit Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie nicht im Stande gewesen. Damit hatten die Beschwerdeführerinnen allen Grund, für die Anfechtung der Baubewilligung einem Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27 sowie Bernet, Rz. 259). Ohne Anwalt hätten sie weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren Rechtsnormen mit der gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese Sorgfalt war hier umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich gewesen wären, wenn die Vorinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen (§ 52 Abs. 2 VRG). Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung erfüllt. Aufgrund der vom Anwalt der Beschwerdeführerinnen gemachten Angaben rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Mangel des angefochtenen Entscheids von keiner der beteiligten Parteien zu vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 13 Rz. 26 f.). Dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist der private Beschwerdegegner zur Leistung einer Parteientschädigung von je Fr. 100.- (insgesamt Fr. 300.-) an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission vom 27. November 2002 aufgehoben.

2.    Der Beschwerdegegner E wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--  Zustellungskosten, Fr.    590.--  Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Der Beschwerdegegner E wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 100.- (ingesamt Fr. 300.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.    ...