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Zürich Verwaltungsgericht 20.03.2003 VB.2002.00427

20. März 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,817 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rückerstattung von Stipendien | Stipendien, die wegen vorzeitigen und nicht gemeldeten Studienabbruchs zu Unrecht ausgerichtet worden sind, müssen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückerstattet werden. Behandlung der Beschwerde durch den Einzelrichter (E. 1). Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide der Schulrekurskommission (E. 2). Zur Beschwerdelegitimation (E. 3). Pflicht zur Rückzahlung von wegen schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Empfangenden zu Unrecht ausgerichteten Stipendien (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00427   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Rückerstattung von Stipendien

Stipendien, die wegen vorzeitigen und nicht gemeldeten Studienabbruchs zu Unrecht ausgerichtet worden sind, müssen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückerstattet werden. Behandlung der Beschwerde durch den Einzelrichter (E. 1). Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide der Schulrekurskommission (E. 2). Zur Beschwerdelegitimation (E. 3). Pflicht zur Rückzahlung von wegen schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Empfangenden zu Unrecht ausgerichteten Stipendien (E. 4).

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FAHRLÄSSIG MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKZAHLUNGSPFLICHT STIPENDIEN VERSCHULDEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art./§ 44 StipendienR Art./§ 13 StipendienV Art./§ 14 StipendienV Art./§ 17 StipendienV § 5 lit. II UnterrichtsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Nach der Sekundarschule besuchte C, geboren den 2. September 1984, an der Schule W in Zürich ab 21. August 2000 die einjährige Vorschule für X-berufe; die Eltern, A und B, kamen am 3./7. September 2000 um Ausbildungsbeiträge für ihre Tochter ein (siehe § 39 des Stipendienreglements vom 29. Juni 1999 [StipendienR, LS 416.11). Die Kantona­le Stipendienkommission bewilligte mit Schreiben vom 25. September 2000 für die­sen "Vor­kurs für X-berufe" provisorisch bemessene Fr. 7'200.-; das geschah unter dem Hin­weis, es sei unverzüglich mitzuteilen, wenn die Ausbildung abgebrochen oder vorzeitig be­endet werde. In einem weiteren Schreiben vom 13. November 2000 und mit dem gleichen Hinweis erhöhte sie die Stipendien auf Fr. 13'000.- .

C hatte auf 1. November 2000 innerhalb der Schule W vom Vorkurs für X-berufe zum Y- Jahreskurs gewechselt. Das gelangte erst zur Kenntnis der Stipendienbehörden, als die Eltern am 31. August/10. September 2001 für die am 13. August 2001 begonnene Lehre ihrer Toch­ter erneut um Ausbildungsbeiträge nachsuchten.

Die Stipendienkommission gab diesem Gesuch unterm 12. Oktober 2001 zwar statt und sprach für ein Jahr provisorisch bemessene Fr. 6'500.- zu (siehe § 45 Abs. 1 StipendienR). Das Ausschütten von Fr. 13'000.- für das Vorjahr erschien indes nur zu einem Viertel als berechtigt, nämlich mit Bezug auf das im Vorkurs für X-berufe verbrachte Quartal, wäh­rend für den stipendienrechtlich nicht anerkannten Y- Jahreskurs Fr. 9'750.- zurückgefordert wurden. Verrechnet mit dem Guthaben von Fr. 6'500.- resultier­te ein Saldo von Fr. 3'250.- zu Lasten von C's Eltern (vgl. auch § 47 Abs. 1 StipendienR).

B. Hiergegen erhob A am 13. November 2001 Einsprache mit der Begrün­dung, C habe ihn vor vollendete Tatsachen gestellt. Hätte er gewusst, dass für den Y- Jahreskurs kein Stipendienanspruch bestehe, hätte er aus finanziellen Überlegungen auf Fortsetzung der Vorschule für X-berufe insistiert. Aber bis zum Schrei­ben vom 12. Oktober 2001 habe er nicht einmal eine Ahnung von Unrecht gehabt, seien doch beide von seiner Tochter besuchten Kurse unter dem Patronat der gleichen Schu­le gelaufen. Deshalb bitte er, nach Treu und Glauben von einer Rückforderung abzusehen. Zudem würde ein Festhalten am Entscheid der Stipendienkommission für die Familie eine grosse Härte bedeuten, ja wäre un­zumutbar (vgl. auch § 19 Abs. 1 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 [Stipen­dienV, LS 416.1]).

Der Entscheid über die Einsprache verzögerte sich.

Die Stipendienkommission wies die Einsprache unterm 13. Mai 2002 ab; sie präzisier­te, die zurückzuzahlenden Fr. 3'250.würden inklusive Zins zu 4 % ab 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 gestundet und seien danach in monatlichen, jeweils per Ende Monat zahlbaren Raten von Fr. 200.- zu erstatten, erstmals per 1. Juli 2004 (vgl. auch § 19 Abs. 2 Stipen­­dienV sowie § 47 Abs. 2 ff. und § 48 StipendienR).

II. Ohne neue Argumente rekurrierten A und B am 13. Juni 2002 mit dem Ansinnen, der Entscheid der Stipendienkommission sei aufzuheben.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. November 2002 ab, verpflichtete C sowie deren Eltern solidarisch zur Rückzahlung im Sinn der Stipendienkommission und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse; der Entscheid wurde den Rekurrierenden am 16. November 2002 zugestellt (vgl. § 19 Abs. 2 StipendienV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [UnterrichtsG, LS 410.1]).

Unter den wesentlichsten Erwägungen 3 und 4 stützte sich die Schulrekurskommission auf §§ 13 Abs. 1 f., 14 Abs. 3 sowie 17 Abs. 2 f. StipendienV in Verbindung mit § 44 StipendienR, begründete sodann die Passivlegitimation von C's Eltern und bemerkte endlich zweierlei: Einerseits habe sich der Vater jüngst schon in einer ähnlichen Si­tuation befunden, als er den Abbruch der Lehre durch eine andere unterstützte Tochter, D, ebenfalls nicht gemeldet habe; anderseits könne er sich nicht darauf berufen, dass ihn die seinerzeit noch minderjährige C vor vollendete Tatsachen gestellt habe.

III. A und B gelangten am 14./15. Dezember 2002 mit Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss der Schulrekurskommission aufzuheben und auf die Rückforderung von C's Stipendium zu verzichten; die Begründung legte insbesonde­re Wert darauf, dass bei D wegen finanzieller Not absichtlich keine Mitteilung an die Sti­pen­dienbehörden erfolgt sei, während in C's Fall zu Unrecht eine Lüge unterstellt werde.

Stipendien- und Schulrekurskommission schlossen mit gemeinsamer Eingabe vom 15./20. Januar 2003 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Zu Weiterungen Anlass gab alsdann – nicht zum ersten Mal im Bildungssektor – das Erstellen eines Aktenverzeichnisses durch die Vorinstanzen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Hier übersteigt der Streitwert zum einen Fr. 20'000.- nicht; zum andern liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet. Kraft § 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt deshalb der Einzelrichter die gegenwärtige Beschwerde.

2. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

Die Schulrekurskommission entscheidet abschliessend, soweit das Verwaltungsrechts­pflegegesetz nicht den Weiterzug ans Verwaltungsgericht vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UnterrichtsG). §§ 41-43 VRG gestatten hier die Beschwerde: Insbesondere erscheint die Schul­rekurskommission im Sinn von § 41 VRG als letztinstanzlich anordnende Verwaltungs­behörde; denn erstens befindet sie laut § 5 Abs. 2 Satz 1 UnterrichtsG an Stelle des Bil­­dungsrats, welcher als solche Verwaltungsbehörde gilt, und zweitens ist sie kein Gericht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19 N. 86 sowie 41 N. 26+36; RB 2000 Nr. 19; VGr, 9. Mai 2001, VB.2000.00421+2001.00004, je E. 1a, sowie 21. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 1a, alle drei letzteren Entscheide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zudem erhebt sich die Frage nach dem Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. c VRG von vornherein nicht, fallen doch Stipendien nicht unter diese Bestimmung, welche Staatsbei­träge beschlägt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 9).

Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde an die Hand nehmen. Nur der Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben, bleibt hiervon insofern ausgenommen, als die dortige Belastung der Staatskasse mit den Rekurskosten den Beschwerdeführenden kein Anfechtungsinteresse verleiht (vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

3. Im Übrigen ist das Rechtsmittel als Ganzes abzuweisen, wie sich anschliessend zeigt (unten 4). So kann offen bleiben, ob insbesondere die Beschwerdeführerin (2) nicht schon deswegen scheitern muss, weil nur der Beschwerdeführer (1) gegen die hier interessie­­rende Ausgangsanordnung der Stipendienkommission Einsprache erhob (oben I.A Abs. 3 und B Abs. 1) und die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Stipendienkommission alsdann vielleicht gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10a N. 15 f.; ferner Antrag und Weisung zur aktuellen Stipendienverordnung, ABl 1996, 353 ff. [nachfolgend abgekürzt Weisung], 370).

4. Mit Fug dreht sich hier die Kontroverse bloss darum, ob der angeordneten Rück­leistung von Stipendien besondere Gründe entgegenstünden.

a) Nach § 13 StipendienV gilt es Beiträge unverzüglich und regelmässig verzinst zu­­rückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf nie bestand oder nachträglich weggefallen ist (Abs. 1). Bei Abbruch der Ausbildung müssen vorschüssig ausgerichtete Beiträge zurücker­stattet werden (Abs. 2). Die Rückerstattung lässt sich aufschieben oder kann ausnahmsweise entfallen, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar ist (Abs. 3).

Unter schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht, insbesondere durch unwahre oder unvollständige Angaben, erwirkte oder missbräuchlich verwendete Beiträge sind unver­­züglich mit Zins zurückzuerstatten (§ 14 Abs. 1 StipendienV).

§ 17 StipendienV verpflichtet die gesuchstellenden Personen, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die benötigten Belege zur Verfügung zu stellen (Abs. 1). Ein Abbruch oder vorzeitiger Abschluss der Ausbildung sowie Änderungen in den massgebenden persönlichen Verhältnissen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden (Abs. 2). Im Unterlassungsfall können Beiträge verweigert und bereits ausgerichtete zurückgefordert werden (Abs. 3).

b) § 22 StipendienV hob auf den 1. Juli 1996 die Studienbeitragsverordnung für die höheren Lehranstalten vom 10. Mai 1989 (OS 51, 105 ff.) und die Stipendienverordnung für die Berufsbildung gleichen Datums (StV; OS 51, 147 ff.) auf. Deren Bestimmungen be­treffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ausbildungsbeiträgen sowie Nachweis- und Mitwirkungspflicht gingen aber inhaltlich unverändert ins aktuelle Recht über (Weisung, 369; vgl. auch Prot. KR [1995-99], S. 4608 ff., 4609+4611). Deshalb lässt sich die – un­veröffentlichte – Praxis zu diesen ausser Kraft gesetzten Verordnungen immer noch heranziehen. In zwei Entscheiden vom 26. September 1994 erwog das Verwaltungsgericht Fol­gendes:

-         Die Rückforderung stehe unter dem verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101; dazu etwa Yvo Hangartner in, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 5 N. 37 ff., sowie Christoph Rohner, daselbst, Art. 9 N. 45+51 ff.). Gemäss § 15 StV würden zu Unrecht zugesicherte oder ausbezahlte Beiträge widerrufen oder zurückgefordert. Laut § 16 Abs. 1 StV müsse, wer unter schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Beitragsverfahren, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Ausbildungsbeiträge erwirke oder missbräuchlich verwende, diese verzinst zurückerstatten. Die Stipendienverordnung für die Berufsbildung unterscheide dem­­nach zwischen Rückerstattungstatbeständen, welche auf Verschulden der Beitragsberechtigten beruhten (§ 16) oder das – so § 15 – nicht täten (VB 94/0083, E. 2a+3).

-         § 15 StV meine laut § 15 des Stipendienreglements für die Berufsbildung vom 11. Juni 1990 (StR [OS 51, 152 ff., 163]; ebenso, auch zum Folgenden, § 15 f. desjenigen vom 29. Juni 1994 [OS 52, 727 ff., 737 f.]) Beiträge, für die infolge eines Bearbeitungsfehlers der Behörden oder wegen unverschuldet falscher oder unvollständiger Angaben der BewerberInnen ein Anspruch stets gefehlt habe. Schuldhaftigkeit im Sinn von § 16 StV bedeute nach § 16 StR Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Missbräuchliche Verwendung von Stipendien gemäss § 16 Abs. 1 StV bilde einen eigenen Rückerstattungsgrund neben dem schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflicht im Beitragsverfahren. Eine finan­zielle Man­gellage schliesse eine Rückforderung gestützt jedenfalls auf § 16 StV nicht aus, diese Bestimmung aber hinwiederum nicht, Zahlungserleichterungen einzuräumen, wie namentlich Ratenleistungen (VB 94/0111, E. 3).

Zu noch älterem Recht liegen ebenfalls Präjudizien vor (RB 1979 Nr. 80, 1980 Nr. 95 und 1989 Nr. 20; VGr, 20. Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 170).

c) Offenkundig regelt § 13 StipendienV wie einst § 15 StV in Verbindung mit § 15 StR die Rückerstattung bei fehlendem, § 14 Abs. 1 StipendienV aber wie früher § 16 StV in Verbindung mit § 16 StR jene bei vorhandenem Verschulden der Beitragsberechtigten. Indem nun kraft § 17 Abs. 2 f. StipendienV bei unterbliebener Meldung eines Ausbildungs­­abbruchs Beiträge zurückgefordert werden können, muss es für den Entscheid ebenfalls auf das Verschulden ankommen. Nur wo es an einem solchen gebricht, lässt sich wegen Unzumutbarkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 StipendienV – beispielsweise wegen der hier geltend gemachten finanziellen Probleme (oben I.B Abs. 1) – von einer Rückleistungsverpflichtung absehen.

Gegenwärtig liegt jedoch ein Verschulden vor. Wenn die Beschwerdeführenden sich gegen einen angeblichen Vorwurf der Lüge verwahren zu müssen glauben (vorn III Abs. 1), verkennen sie, dass es keine Absicht braucht, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht, und sei diese auch bloss unbewusst. Nachdem schon die erste Stipendiengewährung im September 2000 ausdrücklich für den "Vorkurs für X-berufe" und mit dem Hinweis ge­schehen war, ein Ausbildungsabbruch sei unverzüglich mitzuteilen, hätten die Beschwer­de­führenden Letzteres sogleich tun müssen, als ihre Tochter Ende Oktober 2000 die Vorschu­le für X-berufe verliess (vgl. oben I.A. Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden). Für ihr – wie im­mer zu erklärendes – Schweigen können sie sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen (so aber vorn I.B Abs. 1).

Haben demnach Beschwerdegegner und Vorinstanz richtig entschieden, ist das Rechts­mittel abzuweisen, soweit sich darauf eintreten lässt.

5. Ausgangsgemäss werden die beiden Beschwerdeführenden je hälftig kostenpflich­­tig und müssen als Ehegatten füreinander solidarisch haften (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    …

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