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Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2003 VB.2002.00409

9. April 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,078 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Studienbeitrag | Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform. Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2). Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonstwie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Besonderheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen einfordert (E. 3d). Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Fehlens der Mittellosigkeit infolge des Einkommens der Ehegattin (bzw. wegen Fehlens der Notwendigkeit) verweigert (E. 4). Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip bei Gegenstandslosigkeit (E. 5). Abweisung (soweit auf die Beschwerde einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00409   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.08.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Betreff: Studienbeitrag

Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform. Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2). Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonstwie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Besonderheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen einfordert (E. 3d). Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Fehlens der Mittellosigkeit infolge des Einkommens der Ehegattin (bzw. wegen Fehlens der Notwendigkeit) verweigert (E. 4). Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip bei Gegenstandslosigkeit (E. 5). Abweisung (soweit auf die Beschwerde einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist).

  Stichworte: AUSBILDUNGSBEITRÄGE DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FLÜCHTLING GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE MITTELLOSIGKEIT RECHTSGLEICHHEIT STIPENDIEN TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ VERURSACHERPRINZIP WOHNSITZ

Rechtsnormen: Art. 5 StipG Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. II BV Art. 9 BV Art. 29 lit. III BV Art. 115 BV Art. 14 EMRK Art. 22 lit. II FK Art. 23 FK Art./§ 4 lit. IV StipendienV § 13 lit. II VRG § 16 VRG § 65 lit. I ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, anerkannter Flücht­ling aus Z (und seit 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich), richtete am 15. Dezember 2001 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für sein Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) im Studienjahr 2001/2002. Mit Entscheid vom 28. Februar 2002 wies die Kantonale Stipendienkommission das Gesuch ab, weil A keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Eine Einsprache A's vom 19./21. März 2002 wurde am 18. April 2002 mit gleich lautender Begründung abgewiesen.

II. Gegen den Einspracheentscheid erhob A mit Schreiben vom 28. April 2002 Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Er machte geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte und Völkerrechts­normen. Mit Entscheid vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.

III. Am 9. Dezember 2002 erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen für die Studienjahre 2001/2002 und 2002/2003. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und beantragte, die Kosten und eine Parteientschädigung der Schulrekurskommission aufzuerlegen. Den Hauptantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot, den Grund­satz von Treu und Glauben, das Diskriminierungsverbot und Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verstosse. Auf diese Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Mit Schreiben vom 23./24. Januar 2003 wies die Schulrekurskommission darauf hin, dass die Stipendienkommission aufgrund neuer Vorbringen A's im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (namentlich, seine Mutter sei seit Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft) im Begriff sei, ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ersuchte – sinngemäss auch im Namen der Kantonalen Stipendienkommission – um Fristerstreckung für die Vernehmlassung, die in der Folge gewährt wurde. Mit Entscheid vom 23. Januar 2003 zog die Kantonale Stipendienkommission ihren Entscheid vom 18. April 2002 in Wiedererwägung, bejahte im Sinn eines Vorentscheids, dass A seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe, und forderte im Hinblick auf die materielle Entscheidung weitere Unterlagen von A an. Einen Entscheid in der Sache hat sie bis anhin anscheinend nicht gefällt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18./20. Februar 2003 beantragte sie Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht aufgrund des Wiedererwägungsentscheids gegenstandslos geworden sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist im Sinn der §§ 41 und 43 Abs. 1 lit. c und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Entscheid in Dreierbesetzung zu fällen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

b) Gegenstand des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens bildete das Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2001/2002. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer erstmals in diesem Verfahren Ausbildungs­beiträge für das Studienjahr 2002/2003. Prozessthema des Rechtsmittelverfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Soweit die Beschwerde um Ausbildungsbeiträge auch für das Studienjahr 2002/2003 ersucht, liegt demnach eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. In diesem Umfang kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

c) Am 23. Januar 2003 hat die Kantonale Stipendienkommission ihren Einspracheentscheid vom 18. April 2002 in Wiedererwägung gezogen und im Sinn eines Vorentscheids anerkannt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kantons Zürich habe. Damit hat die Stipendienkommission zwar noch nicht materiell über das Begehren des Beschwerdeführers entschieden, doch ist der ursprüng­lich angefochtene erstinstanzliche Entscheid – soweit er den Zeitraum ab 1. Januar 2002 betrifft – aufgehoben worden. In diesem Umfang ist die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 3). Gegen den Entscheid in der Sache, den die Stipendienkommission zu treffen hat, wird dem Beschwerdeführer wiederum der Rechtsweg zur Verfügung stehen.

d) Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als Ausbildungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 (Beginn des Studienjahrs 2001/2002) bis zum 31. Dezember 2001 verlangt werden.

2. a) Die Vorinstanzen begründen die Abweisung des Begehrens damit, dass der Beschwerdeführer (bis Ende 2001) keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt habe. Sie stützen sich hierbei auf § 4 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 (StipendienV, LS 416.1). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung befindet sich der stipen­dienrechtliche Wohnsitz grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, der zuletzt die elterliche Gewalt innehatte. § 4 Abs. 2 StipendienV regelt, unter welchen Voraussetzungen mündige Personen mit abgeschlossener Erstausbildung einen selbständigen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich begründen. Schliesslich haben laut § 4 Abs. 4 StipendienV anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen, grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich zugewiesen waren. Die Zürcher Regelung entspricht weitgehend Art. 6 des Modells eines kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gemäss der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 6. Juni 1997. Zweck der Wohnsitzregelung in § 4 StipendienV ist anscheinend, den stipendienrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich der Einflussnahme durch die unterstützte Person zu entziehen, wodurch insbesondere Kantone mit einem umfangreichen Ausbildungsangebot und entsprechender Zuwanderung Ausbildungs­williger entlastet werden sollen. Dass stipendien- und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht übereinstimmen, wird dabei in Kauf genommen.

b) Der Beschwerdeführer ist im Juli 1997 in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt seiner Anerkennung als Flüchtling war er dem Kanton Waadt zugeteilt. Sein Vater ist 1995 verstorben, seine Mutter lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2002 in Z. Demnach hatte er nach § 4 Abs. 4 StipendienV im hier interessierenden Zeitraum keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Ein solcher ergab sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 StipendienV (der in § 4 Abs. 4 StipendienV vorbehalten wird), da der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllte. Vielmehr hatte er nach Art. 12 Ziff. 6 und Art. 12a der waadtländischen Loi du 11 septembre 1973 sur l'aide aux études et à la formation professionnelle (RSV 4/1/F, www.rsv.vd.ch) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Waadt. Die zuständige Behörde des Kantons Waadt hat dies denn auch anerkannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein negativer Kompetenzkonflikt vor.

3. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig.

a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Rechtsgleichheitsgebots geltend (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

aa) Bei § 4 Abs. 4 StipendienV und den entsprechenden Bestimmungen anderer Kantone handelt es sich um (miteinander koordinierte) Festlegungen des stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Dem Beschwerdeführer wird nicht etwa der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge überhaupt abgeschnitten; er beanstandet denn auch einzig, dass er seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz nicht in dem von ihm gewünschten Kanton hatte. Doch wird nicht ersichtlich, weshalb die Unterscheidung von stipendien- und zivilrechtlichem Wohnsitz oder die Annahme eines stipendienrechtlichen Wohnsitzes in jenem Kanton, dem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling zugeteilt war, willkürlich sein soll. So führt der Beschwerdeführer aus, die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 StipendienV könnten von Flüchtlingen und Staatenlosen schwerer erfüllt werden als von den übrigen Beitragsberechtigten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht einzusehen, weshalb § 4 Abs. 4 StipendienV oder dessen Anwendung durch die Vorinstanzen willkürlich sein sollte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Regelung von § 4 StipendienV sei zur Verhinderung von Missbräuchen nicht nötig und durch die von ihm gewünschte Normierung würde der Kanton Zürich nicht unhaltbar belastet. Das erste Argument zielt ins Leere, da § 4 StipendienV weniger der Bekämpfung individueller Missbräuche als der Las­tenverteilung unter den Kantonen dient. Daraus, dass auch anders lautende Regelungen denkbar wären, lässt sich wiederum nicht auf Willkür der vom Verordnungsgeber getroffenen Lösung schliessen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes verunmögliche ihm im konkreten Einzelfall den Bezug von Ausbildungsbeihilfen, wendet er sich in der Sache gegen die übrigen Voraussetzungen, die das anwend­bare Recht für den Bezug von Stipendien aufstellt. Da der Beschwerdeführer seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Waadt hatte, ist hier insoweit dessen Recht anwendbar. Rügen, welche die Vereinbarkeit des materiellen Rechts des Kantons Waadt (oder von dessen Anwendung) mit höherrangigem Recht in Frage stellen, können jedoch einzig im Verfahren vor den waadt­ländischen Behörden relevant sein und wären dort vorzubringen. Sie sind nicht geeignet, die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes in Frage zu stellen.

bb) Auch aus dem Vergleich mit den übrigen Beitragsberechtigten bzw. dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der selbständig begründete stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 4 Abs. 2 StipendienV stellt eine Ausnahme dar. Der stipendienrechtliche Wohnsitz kann grundsätzlich nicht frei bestimmt werden. Dies gilt nicht nur für Flüchtlinge und Staatenlose, sondern ebenso für alle andern Beitragsberechtigten (§ 4 Abs. 1 und 4 StipendienV). § 4 Abs. 4 StipendienV sieht nichts weiter als eine spezifische Anknüpfung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes bei Flüchtlingen und Staatlosen vor, deren Eltern im Ausland wohnen; die Notwendigkeit dieser Sonderregelung ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die allgemeine Regelung von § 4 Abs. 1 StipendienV, die an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern anknüpft, in solchen Fällen keinen Sinn ergibt. Umgekehrt besteht kein Anlass, die Ausnahmebestimmung von § 4 Abs. 2 StipendienV nicht unverändert auch auf Flüchtlinge und Staatenlose anzuwenden.

Wie der Beschwerdeführer nach waadtländischem Recht gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht von Bedeutung. Nach der (von der Lehre kritisierten) bundesgerichtlichen Praxis stellt es keinen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit dar, wenn dieselben Bestimmungen in verschiedenen Kantonen unterschiedlich angewandt werden (BGE 115 Ia 81 E. 3c; vgl. dazu etwa Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts im Bundesstaat, Basel/ Frankfurt a.M. 1996, S. 276 ff.). Umso weniger ist die Rechtsgleichheit betroffen, wenn die Kantone in ihrem Kompetenzbereich vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln oder eine unterschiedliche Praxis befolgen. Ob dies hier überhaupt der Fall ist, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Diskriminierungsverbot.

aa) Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV stellt eine verschärfte Begründungspflicht für rechtliche Unterscheidungen dar, die – direkt oder indirekt – an bestimmte Kriterien anknüpfen, deren Berücksichtigung sich als für die Betroffenen in der Regel herabwürdigend herausgestellt hat. In Praxis und Lehre ist nicht abschliessend geklärt, welche Anforderungen das Diskriminierungsverbot in seinem Geltungsbereich an die Begründung von rechtlichen Differenzierungen stellt (vgl. etwa BGE 126 II 377 E. 6a; Yvo Hangartner, Diskriminierung – ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, ZSR 122/2003 I, S. 97 ff., 107 ff.; Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 485 ff.).

Ob Flüchtlinge vom Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV erfasst werden, kann hier offen bleiben, da § 4 StipendienV jedenfalls auch vor dessen verschärften Anforderungen an rechtliche Unterscheidungen standhalten könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm der Zugang zu Stipendien nicht grundsätzlich versperrt wird, sondern dass er einfach einer sachlich notwendigen Sonderregelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes unterliegt. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Zuteilung zum einen oder andern Kanton gemäss dem Grundsatz von § 4 Abs. 4 StipendienV eine Diskriminierung darstellen soll, ist auch nicht relevant, ob es für Flüchtlinge und Staatenlose faktisch schwieriger ist, einen selbständigen stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss der Ausnahmebestimmung von § 4 Abs. 2 StipendienV zu begründen.

bb) Was die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen internationaler Verträge betrifft, so enthält Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht kein selbständiges Diskriminierungsverbot (so ausdrücklich der in der Beschwerde zitierte BGE 125 III 209 E. 6a). Nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerde angeführten Strassburger Praxis; diese präzisiert einzig, dass eine Massnahme, die den Erfordernissen einer bestimmten Konventionsnorm – für sich allein betrachtet – entspreche, unter Umständen gleichwohl jener Norm in Verbindung mit Art. 14 EMRK widerspreche, was sich jeweils erst aus der zusätzlichen Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots ergebe (EGMR, 27. März 1998, Petrovic, 20458/92, § 22, Rec. 1998-I, http://hudoc.echr.coe.int; Jochen Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 14 Rdnr. 2). Das 12. Zu­satzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in Art. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist von der Schweiz noch nicht ratifiziert worden (vgl. Hangartner, S. 99). Ebenso gilt übrigens das Diskriminierungsverbot von Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) aufgrund eines Vorbehalts der Schweiz nur in Bezug auf die im Pakt gewährleisteten Rechte.

cc) Während der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 23 FK den sich rechtmäs­sig im Land aufhaltenden Flüchtlingen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" gewährt, ist die Erteilung von Stipendien in Art. 22 Abs. 2 FK geregelt, wonach den Flüchtlingen "eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungüns­tiger sein soll als die Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung", zusteht (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings. Die materiellen Rechte im Lichte der travaux préparatoires zur Genfer Flüchtlingskonvention und die Asyl­gewährung, Baden-Baden 1994, S. 97 f., 135 f.). Diese Bestimmungen, deren Anwendbarkeit durch Art. 41 lit. b FK beschränkt wird, vermöchten dem Beschwerdeführer jedenfalls keine weiter gehenden Ansprüche als das anwendbare kantonale Recht zu verschaffen und auch keine neuen Gesichtspunkte für eine Beurteilung im Licht des Rechtsgleichheitsgebots oder Diskriminierungsverbots zu liefern.

c) Der Beschwerdeführer zieht den Grundsatz des Vertrauensschutzes heran (Art. 9 BV), weil die Bildungdirektion mit Schreiben vom 22. Januar 2002 weitere Unterlagen (zu Handen der Kantonalen Stipendienkommission) eingefordert hatte. Damit habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass die Stipendienkommission in seinem Sinn über den stipendienrechtlichen Wohnsitz entscheiden wolle.

Aus dem Vertrauensschutz kann nur derjenige Rechte ableiten, der gestützt auf eine genügende Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 626 ff., besonders 660). Dass der Beschwerdeführer auf einen günstigen Entscheid hoffte, weil die Bildungsdirektion weitere Unterlagen angefordert hatte, ist belanglos. Eine Vertrauensbetätigung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens der zürcherischen Behörden davon hätte ausgehen dürfen, dass diese einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich bejahen würden, und deshalb Fristen des waadt­län­di­schen Rechts verpasst hätte. Zuständig zur Beantwortung dieser Frage wären die waadt­ländischen Behörden. Gleichwohl kann hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seines Gesuchs um seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Waadt wusste. Im Übrigen konnte und durfte der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen durch die Bildungsdirektion nicht entnom­men werden, die Kantonale Stipendienkommission habe bejaht, dass der Beschwerdeführer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Schreiben klargestellt wurde, dass der Entscheid bei der Stipendienkommission und nicht bei der Bildungsdirektion liege. Bereits dadurch wird auch ausgeschlos­sen, dass die zürcherischen Behörden eine Überweisungspflicht trifft.

d) aa) Der Beschwerdeführer ruft weiter die persönliche Freiheit, die Ehefreiheit und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 10, 14 und 24 BV an. Diese verfassungsmässigen Rechte (auf die sich der Beschwerdeführer allerdings nur teilweise berufen kann) könnten zwar bei der Behandlung der Frage erheblich sein, ob ausnahmsweise Stipendien für eine Ausbildung ausserhalb jenes Kantons, in dem eine gesuchstellende Person den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat, zu leisten wären. Sie wären insofern von den zuständigen Behörden jenes Kantons, der sich materiell mit einem Stipendiengesuch zu befassen hat, zu beachten. Weil sie jedoch bei der Anwendung der geltenden Vorschriften in diesem Sinn ohne weiteres (hätten) berücksichtigt werden können, besteht kein Anlass, diese Vorschriften nicht anzuwenden. Die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes an sich wird deshalb durch die Anrufung dieser Grundrechte nicht in Frage gestellt. Die Rüge ihrer Verletzung ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.

bb) Unerheblich ist ferner der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 5 des Ausbildungsbeihilfengesetzes vom 19. März 1965 (SR 416.0): Diese Bestimmung macht die Gewährung von Bundesbeiträgen an die kantonalen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen davon abhängig, dass die Kantone die Anforderungen an die minimale Dauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Kanton für schweizerische Studierende nicht zu restriktiv formulieren. Sie betrifft die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht nicht und schreibt auch nicht vor, dass sich dieser nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz zu richten habe. Somit stösst auch die Rüge, es sei das Gebot der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) verletzt worden, ins Leere. Zutreffend ist sodann der Hinweis der Vorinstanz, dass Art. 115 BV (wonach Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden) sich nur auf die eigentliche Sozialhilfe bezieht (vgl. Luzius Mader in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/ Genf/­Lachen 2002, Art. 115).

e) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die entsprechenden Ansprüche richten sich nach der Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach § 70 in Verbindung mit § 16 VRG.

a) Nach § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – ist Privaten auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu er­las­sen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los er­scheint. Unter denselben Voraussetzungen gewährt § 16 Abs. 2 VRG darüber hinaus eine unentgeltliche Prozess­vertre­tung, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte einer Rechts­vertretung bedarf, weil ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und die sich stellenden Rechtsfragen für die nicht rechtskundige Partei nicht leicht zu beantworten sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 39+41).

b) Als mittellos bzw. bedürftig gelten Gesuchstellende, welche die erforderlichen Ver­fahrenskosten lediglich bezahlen können, wenn sie jene Mittel heranziehen, die sie zur De­ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigen. Massgebend sind die individuellen Umstände, wobei die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 (www.obergericht-zh.ch) als Leitfaden herangezogen werden können. Neben den Mitteln der gesuchstellenden Person sind auch die finanziellen Leistungen Dritter zu berücksichtigen, die gegenüber der gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig sind; zu nennen ist in erster Linie die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten. Zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen sind die vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.). Im vorliegenden Fall verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'949.55 sowie ein Vermögen von jedenfalls rund Fr. 10'000.- (so der Stand Ende 2001, von dem auszugehen ist, da eine massgebende Veränderung der Verhältnisse nicht geltend gemacht wird). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich nicht notwendig ist, weil das vorliegende Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, denen der Beschwerdeführer als Student der Rechtswissenschaft nicht gewachsen wäre.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.

5. a) Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu tragen. Dies betrifft den hier beurteilten Anspruch auf Ausbildungsbeiträge ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 sowie das Begehren um Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen für das Studienjahr 2002/2003, auf das nicht eingetreten wird.

Was die Ausbildungsbeiträge für den Rest des Studienjahres 2001/2002 betrifft, ist das Verfahren wegen der Wiederaufnahme durch die erste Instanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an (RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es unter anderm in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstands­los gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Die Anwendung des Verursacherprinzips wird im Übrigen auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG vorgesehen, wonach unabhängig vom Verfahrensausgang den Verfahrensbeteiligten jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die sie schon früher hätten geltend machen können, verursachen.

Massgebend für die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens war die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem 15. Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft ist. Diese ihm bekannte Tatsache hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwer­de an das Verwaltungsgericht vorgebracht. Dabei wäre eine frühere Erwähnung durchaus möglich und zumutbar gewesen: So lässt sich den Entscheiden der Kantonalen Stipendienkommission vom 28. Februar und vom 18. April 2002 klar entnehmen, dass der Wohnsitz der Eltern auch bei anerkannten Flüchtlingen massgebend ist, und auch der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2002 zu Handen der Stipendienkommission ausdrücklich auf die angebliche Benachteiligung von Studierenden, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen.

Demnach hat der Beschwerdeführer das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

b) ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

...

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

...

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