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Geschäftsnummer: VB.2002.00403 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Staatsbeiträge
Keine Revision von Verfügungen wegen blosser (ursprünglicher) materieller Unrichtigkeit. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nicht auf Schriftstücke, die für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung nicht von Bedeutung sind, sondern der Behörde nur zur internen Erarbeitung der Rechtsauffassung dienen (E. 2). Ob eine Verfügung vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt und nicht nach der Form (E. 3). Irrelevanz der geltend gemachten Eröffnungsmängel, da diese keine Nachteile zur Folge hatten (E. 4). Ein Anspruch auf Änderung rechtskräftiger Verfügungen ergibt sich nur aus einem Revisionsgrund; Rechtsunkenntnis ist kein Revisionsgrund (E. 5). Aus Treu und Glauben folgt kein Anspruch auf Information über Verfahren Dritter (E. 6). Abweisung.
Stichworte: AKTENEINSICHT ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERÖFFNUNGSMANGEL NACHTEIL REALAKT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSMITTELBELEHRUNG REVISIONSGRÜNDE STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH TREU UND GLAUBEN VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG VERFÜGUNG
Rechtsnormen: Art. 29 lit. I BV § 1 lit. II RekursverfahrenV § 2 lit. I RekursverfahrenV § 10 lit. II StaatsbeitragsG § 16 StaatsbeitragsG § 29 SchulleistungsV § 8 VRG § 10 Abs. II VRG § 10a Abs. II VRG § 26a VRG § 43 lit. I c VRG § 86a lit. b VRG § 86b lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. Am 30. November 1994 beschloss der Regierungsrat als Sparmassnahme eine Änderung von § 29 der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (SchulleistungsV, LS 412.321; vgl. OS 52, 988). Die Änderung trat am 1. Januar 1995 in Kraft; sie beschränkte den kantonalen Anteil an den Kosten der Stütz- und Fördermassnahmen sowie des Deutschunterrichts für fremdsprachige Volksschülerinnen und ‑schüler auf eine jährliche Pauschale pro Schulkind (Abs. 1); die Pauschale für Stütz- und Fördermassnahmen wurde zudem für höchstens 10 % des Schülerbestands der Schulgemeinde angerechnet (Abs. 2). Mit Beschluss vom 1. März 2000 (RRB 255/2000) hiess der Regierungsrat Rekurse der Stadt Zürich gegen die Beitragsverfügungen für die Bemessungsjahre 1996 bis 1998 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, für die Plafonierung der Beiträge gemäss § 29 Abs. 2 SchulleistungsV in der Fassung vom 30. November 1994 (aSchulleistungsV) fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb die Bestimmung nicht anzuwenden sei. Der Regierungsrat änderte deshalb mit Beschluss vom 23. August 2000 (RRB 1318/2000) § 29 SchulleistungsV; namentlich wurde die Plafonierung nach Abs. 2 der Bestimmung gestrichen. Die Änderung trat rückwirkend auf den 1. Juli 2000 in Kraft (OS 56, 292). Laut den Erwägungen von RRB 1318/2000 waren nur an die Stadt Zürich, nicht aber an die übrigen Gemeinden Nachzahlungen zu leisten, da die kantonalen Beitragsverfügungen nach unbenütztem Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfristen rechtskräftig geworden seien.
B. Die Stadt X hatte aufgrund ihrer entsprechenden Gesuche für die Jahre 1994 bis 1998 von der Bildungsdirektion (früher: Erziehungsdirektion) folgende Beiträge für Stütz- und Fördermassnahmen zugesprochen erhalten: Fr. 105'880.- für das Bemessungsjahr 1994 am 20. Juni 1995, Fr. 103'088.- für 1995 am 18. Juni 1996, Fr. 110'706.- für 1996 am 20. Juni 1997, Fr. 105'524.- für 1997 am 5. Oktober 1998 und Fr. 108'376.- für 1998 am 19. Mai 1999. Die Anzahl Schulkinder, welche die beitragsberechtigten Massnahmen in Anspruch genommen hatte, hatte in diesen Jahren jeweils den nach § 29 Abs. 2 aSchulleistungsV anrechenbaren Anteil von 10 % der Volksschulkinder überstiegen. Diese Festsetzungen waren den Gemeinden jeweils in den Auszahlungsanzeigen mitgeteilt worden, die in Tabellenform alle Staatsbeiträge an die Aufwendungen der Volksschule auflisteten. Sie waren von der Stadt X nicht angefochten worden.
C. Am 27. Dezember 2000 liess die Stadt X bei der Bildungsdirektion um nachträgliche Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Stütz- und Fördermassnahmen (nicht aber für den Deutschunterricht fremdsprachiger Schulkinder) in der Höhe von Fr. 170'000.- ersuchen, weil die entsprechenden Festsetzungen für die Bemessungsjahre 1994 bis 1998 keine genügende Rechtsgrundlage aufgewiesen hätten. Die Bildungsdirektion wies das Gesuch am 22. Januar 2001 ab mit der Begründung, die fraglichen Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen.
II. Gegen diese Verfügung der Bildungsdirektion liess die Stadt X am 4. Februar 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die angefochtenen Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und die Voraussetzungen einer Revision seien nicht gegeben.
III. Am 4. Dezember 2002 liess die Stadt X gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Anträge lauten:
I. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1638 vom 30. Oktober 2002 ... sei aufzuheben.
II. Der Kanton Zürich ... sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Staatsbeitrag an die Aufwendungen für Stütz- und Fördermassnahmen in den Bemessungsjahren 1994 bis 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 169'098 [recte: Fr. 167'933.-] inkl. Zins von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit auszurichten.
III. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozess- und Umtriebsentschädigung auszurichten.
IV. Im vorliegenden Verfahren sei das ausreichende Rechtliche Gehör durch Komplettierung der Verfahrensakten, durch zusätzliche Akteneinsicht und durch die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu gewähren."
Zur Begründung wurde angeführt, die Festlegungen der Staatsbeiträge für Stütz- und Fördermassnahmen in den Jahren 1994 bis 1998 seien rechtswidrig und hätten deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie seien zudem nicht in der Form von "eigentlichen Verwaltungsverfügungen" ergangen; es seien bloss "reine Vollzugsankündigungen und ‑meldungen, also blosse Amtshandlungen" erfolgt, die zudem bis 1997 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden seien. Die fehlende gesetzliche Grundlage der Verfügungen stelle einen Revisionsgrund dar, namentlich weil es sich um einen versteckten Mangel handle, der "für eine normale Milizbehörde nicht erkennbar" sei. Der Entscheid des Regierungsrats verstosse gegen die Gebote der Rechtsgleichheit sowie von Treu und Glauben. Antrag IV betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde damit begründet, dass der Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei, auf den sich der Regierungsrat bei seinem Beschluss gestützt hatte, nicht bei den Akten liege.
Der Regierungsrat liess in seiner Vernehmlassung vom 12./13. Dezember 2002 Abweisung der Beschwerde beantragen. In einer Stellungnahme zum Antrag um Akteneinsicht liess er ausführen, dass es sich beim Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei, welcher dem Antrag an den Regierungsrat zugrunde liege, um ein internes Arbeitspapier handle, das nicht der Akteneinsicht unterliege. Die Bildungsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies ergibt sich aus § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sowie aus § 43 Abs. 1 lit. c VRG e contrario (vgl. § 12 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 [LS 412.32] in Verbindung mit §§ 25 ff. SchulleistungsV). Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus ihrem gesetzlichen Anspruch auf die Staatsbeiträge (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei zu den Akten zu nehmen und es sei ihr Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, bei dem fraglichen Bericht handle es sich um ein internes Arbeitspapier, das nicht dem Recht auf Akteneinsicht unterliege.
a) Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nach neuerer Praxis und Lehre auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten. Ob die Behörde ein Papier als Internum einstuft, ist nicht von Belang. Massgebend ist ausschliesslich die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung. Zu den wesentlichen Akten sind insbesondere verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfeststellungen zu zählen (RB 1995 Nr. 22 E. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 66, je mit weitern Hinweisen auf die unterschiedlichen Ansichten in Praxis und Lehre). Zwar ist die Kritik an der Unterscheidung von externen und internen Akten insofern berechtigt (vgl. etwa Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 4 Rz. 109). Doch vermittelt das Akteneinsichtsrecht jedenfalls keinen Anspruch auf Einsicht in Dokumente, die der entscheidenden Behörde bloss zur internen Erarbeitung ihrer Rechtsauffassung dienen, wie etwa diesbezügliche Notizen, Anträge und Entwürfe (vgl. zur noch restriktiveren Auffassung des Bundesgerichts etwa BGr, 18. Oktober 2002, 1P.240/2002, E. 3.1, www.bger.ch; BGE 122 I 153 E. 6a).
b) Gemäss § 26a VRG und § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 5. November 1997 (VerfV, LS 172.15) werden Entscheide des Regierungsrats über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen richten, vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet. Nach § 2 Abs. 1 VerfV stellt in diesen Fällen die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrats Antrag. Deshalb wird das Dispositiv dieser regierungsrätlichen Rekursentscheide eingeleitet mit dem Satz: "Gestützt auf einen Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei und auf Antrag seines Präsidenten [bzw.: seiner Präsidentin] beschliesst der Regierungsrat: ..." Eine derartige Formulierung findet sich auch im angefochtenen Entscheid. Im vorliegenden Fall weisen zwei Aktennotizen der Staatskanzlei darauf hin, dass der fragliche Bericht – in Übereinstimmung mit der Regelung der Verordnung – grundsätzlich identisch mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss ist. Die Antragstellung sei durch den Vizepräsidenten des Regierungsrats erfolgt, weil der Präsident – der Bildungsdirektor – habe in den Ausstand treten müssen. Das fragliche Dokument diente somit nicht der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (und nicht einmal der Abklärung der Rechtslage); es handelt sich vielmehr bloss um einen Beschlussentwurf, der mit der Annahme durch den Regierungsrat zum Beschluss wurde. Sein Inhalt ist der Beschwerdeführerin daher ohnehin bekannt. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführerin die Einsicht in dieses Dokument nicht gewährt wurde. Antrag IV der Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die streitigen Beitragsfestsetzungen hätten nicht in Rechtskraft erwachsen können, weil sie nicht als Verfügungen im Sinn von § 10 f. VRG zu qualifizieren seien. Es handle sich um blosse "Vollzugsankündigungen und ‑meldungen, also blosse Amtshandlungen".
Die Verfügung wird definiert als individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, vgl. auch § 19 N. 1 ff.). Massgebend ist demnach die Wirkung der betreffenden Verwaltungshandlung und nicht deren äussere Form. Die fraglichen Beitragsfestsetzungen der Erziehungs- bzw. Bildungsdirektion regeln die Höhe der Staatsbeiträge für die Beschwerdeführerin hoheitlich, individuell-konkret und rechtsverbindlich. Sie stellen demnach Verfügungen dar. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich allfällige Eröffnungsmängel sowie die materielle Unrichtigkeit auf die Rechtskraft dieser Verfügungen auswirken können.
4. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Beitragsverfügungen seien ihr nur als "[f]ormalisierte Mitteilungen", die keine Rechtskraft bewirken könnten, zur Kenntnis gebracht worden. Erst ab 1998 hätten diese Mitteilungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Tatsächlich hatte die Bildungsdirektion jeweils sämtliche Beiträge an die Aufwendungen der Volksschule in einer Tabelle festgehalten, welche hierauf nahezu unkommentiert an die betreffende Gemeinde versandt worden war. Die Aufstellung vom 27. November 1998 (betreffend die Aufwendungen 1997) enthielt erstmals die Mitteilung, dass eine Begründung der Verfügung innert zehn Tagen ab Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden könne und dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginne.
a) Aus Eröffnungsmängeln darf den von einer Verfügung Betroffenen kein Nachteil entstehen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 362 ff.). Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Verfügungen den Betroffenen in der Regel schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann grundsätzlich auch standardisiert auf Formularen oder Computerausdrucken erfolgen (vgl. Kölz/Häner, Rz. 348). Die Mitteilung in Tabellenform stellt, für sich allein betrachtet, noch keinen Eröffnungsmangel dar. Dasselbe gilt grundsätzlich für das Fehlen einer Unterschrift: Das Erfordernis einer Unterschrift lässt sich nicht aus jenem der Schriftlichkeit ableiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 19 mit weitern Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner, Rz. 348+365; Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 48 ff., besonders 63 f. [teilweise abweichend]). Hingegen haben die beanstandeten Mitteilungen vor 1998 den Formerfordernissen von § 10 Abs. 2 StaatsbeitragsG nicht vollauf genügt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der Beschwerdeführerin hierdurch ein Nachteil entstanden sein sollte.
b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verfügungen bis 1997 (betreffend die Bemessungsjahre 1994 bis 1996) keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten.
aa) Sowohl das vor dem 1. Januar 1998 geltende als auch das heutige Recht schreiben vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (§ 10 Abs. 2 VRG in der ursprünglichen Fassung [GS I, 344] bzw. in der Fassung vom 8. Juni 1997). Auch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt einen Eröffnungsmangel dar, aus dem der rechtsuchenden Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 f.; Kölz/Häner, Rz. 364+367 ff.). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Rechtsmittel noch beliebig lange erhoben werden kann. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und von den Rechtsuchenden nach Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert angemessener Frist – die durchaus länger sein kann als die Rechtsmittelfrist – nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen. Dabei sind bei Amtsstellen, die sich von Amts wegen regelmässig mit solchen Fragestellungen zu befassen haben, strengere Massstäbe anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 mit Hinweisen).
bb) Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführerin aus den fehlenden Rechtsmittelbelehrungen kein Nachteil erwachsen sei. Ihre Begründung hierfür steht zwar in keinem Zusammenhang mit dem festgestellten Formfehler, weil sie sich auf den materiellen Gehalt der Verfügung bezieht. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Der Nachteil, der sich aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Verfügungsadressatin hätte ergeben können, wäre das Verpassen einer Rechtsmittelfrist gewesen. Im vorliegenden Fall räumt die Beschwerdeführerin jedoch selber ein, dass sie damals keinen Anlass gesehen habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie ist denn auch gegen die Verfügungen in den Jahren 1998 und 1999 (betreffend die Bemessungsjahre 1997 und 1998), die eine Rechtsmittelbelehrung enthielten, nicht auf dem Rechtsweg vorgegangen. Nicht das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung, sondern das (ungerechtfertigte) Vertrauen der Beschwerdeführerin in die materielle Richtigkeit der Verfügungen war also der Grund dafür, dass kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte materielle Nachteil geht demnach nicht auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zurück. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte, da sie keinerlei Anstalten gemacht hat, sich nach dem Rechtsmittelweg zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin – eine Stadt ... – kann auch nicht mit Erfolg die angebliche Unbeholfenheit ihrer Milizbehörden geltend machen; vielmehr ist ihr Verhalten an den strengeren Massstäben für berufsmässig mit rechtlichen Fragen befasste Personen und Gemeinwesen zu messen.
5. Laut der Beschwerdeführerin konnten die angefochtenen Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie materiell fehlerhaft sind.
Vorliegend kann Nichtigkeit der streitigen Verfügungen ausgeschlossen werden, weil inhaltliche Mängel nur in ausserordentlich gravierenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit führen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 981 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind somit die angefochtenen Verfügungen in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, da eine Berufung auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung mittlerweile nach Treu und Glauben ausgeschlossen erscheint. Ein Anspruch, auf diese Verfügungen zurückzukommen, bestünde demnach nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinn von §§ 86a und 86b VRG oder – subsidiär – gemäss dem bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch. Insoweit kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich ist zu betonen, dass Mängel in der Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts beziehen, keinen Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG darstellen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung unrichtigen Rechts und die unrichtige Normanwendung. Die Revision kann nicht dazu dienen, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (RB 1977 Nr. 79; Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 14). Auch aus den Minimalgarantien der Bundesverfassung lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Neubeurteilung ableiten (vgl. BGr, 18. Dezember 2002, 1P.563/2002, E. 2, www.bger.ch; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 949). Die Frage, ob die verfügende Behörde, ohne dass ein entsprechender Anspruch der Beschwerdeführerin gegeben war, eine Wiedererwägung der materiell unrichtigen Verfügungen hätte vornehmen können, stellt sich hier nicht.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie führt aus, dass der rechtliche Mangel der fraglichen Verfügungen "versteckt und für eine normale Milizbehörde nicht erkennbar war". Rechtsunkenntnis ist jedoch kein Revisionsgrund (RB 1977 Nr. 79 S. 96).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verhalten des Regierungsrats und der Bildungsdirektion verstosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Rechtsgleichheit. Obwohl die Bildungsdirektion nach dem Eingehen der Rekurse der Stadt Zürich Zweifel an der Rechtmässigkeit von § 29 Abs. 2 aSchulleistungsV gehabt habe und habe wissen müssen, dass die Mitteilungen betreffend Staatsbeiträge in den Gemeinden nicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft würden, habe sie die andern Gemeinden über die laufenden Verfahren und die rechtlichen Zweifel nicht informiert. Der Regierungsrat habe in eigener Sache entschieden. Dass er volle zwei Jahre zur Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich gebraucht habe, zeige, "dass man Zeit und damit auch Geld" habe gewinnen wollen. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Schliesslich stelle sich die Frage der rechtsungleichen Behandlung, "wenn die Gemeinden, die der Obrigkeit vertrauen ..., bestraft und diejenigen, die aufbegehren, belohnt werden".
Die Beschwerdeführerin will aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Information über von Dritten eingeleitete Verfahren ableiten, durch die sie zwar weder direkt noch indirekt betroffen war, deren Ergebnis sich aber auf die materielle Beurteilung ihrer eigenen Rechtsansprüche auswirken konnte. Ein derartiger Informationsanspruch ergibt sich jedoch weder aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes noch aus allenfalls zwischen Gemeinwesen bestehenden speziellen Treuepflichten. Dass der Regierungsrat in Sachen des Gemeinwesens, dessen Organ er ist, entscheidet, folgt aus der Struktur der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 3+89 f.); besondere Fürsorgepflichten können auch daraus nicht abgeleitet werden. Auch bestehen keine Hinweise, dass der langen Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren für die Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich (vgl. auch § 27a VRG) ein treuwidriger Missbrauch der prozessualen Stellung zugrunde lag. Schliesslich kann die ungleiche Behandlung einer Verfügungsadressatin, die sich mit einer materiell rechtswidrigen Verfügung abgefunden hat, und einer solchen, die erfolgreich den Rechtsmittelweg eingeschlagen hat, keine Rechtsungleichheit darstellen.
7. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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