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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2003 VB.2002.00356

5. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,986 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug | Dem sich einer Zusammenarbeit mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst widersetzenden geistig abnormen Verwahrten ist durch die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden, und zwar auch deshalb, weil eine probeweise Entlassung im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht in Frage kam und damit wegen Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Begehrens. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer indessen im Hinblick auf den entsprechend zu korrigierenden Auszug in RB 2001 Nr. 6 E. 2c die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Zur Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Streitgegenstand (E. 2). Eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung ist zu Recht nicht gewährt worden (E. 3). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanzen wegen Aussichtslosigkeit ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Auch bei Annahme einer Nicht-Aussichtslosigkeit im verwaltungsinternen Verfahren ist die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu beanstanden, weil ein solcher nicht als notwendig erschien (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00356   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.05.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

Dem sich einer Zusammenarbeit mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst widersetzenden geistig abnormen Verwahrten ist durch die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden, und zwar auch deshalb, weil eine probeweise Entlassung im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht in Frage kam und damit wegen Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Begehrens. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer indessen im Hinblick auf den entsprechend zu korrigierenden Auszug in RB 2001 Nr. 6 E. 2c die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Zur Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Streitgegenstand (E. 2). Eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung ist zu Recht nicht gewährt worden (E. 3). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanzen wegen Aussichtslosigkeit ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Auch bei Annahme einer Nicht-Aussichtslosigkeit im verwaltungsinternen Verfahren ist die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu beanstanden, weil ein solcher nicht als notwendig erschien (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6).

  Stichworte: ABNORM ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT GEISTIG BEHINDERTE/-R KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MASSNAHMENVOLLZUG PROBEWEISE ENTLASSUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG

Rechtsnormen: Art. 29 lit. III BV Art. 43 lit. IV StGB Art. 45 lit. I StGB § 16 lit. II VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 5 S. 46

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. Der 1951 geborene A hatte – selbst ohne Berücksichtigung von Jugendstrafen – bereits elf Vorstrafen namentlich wegen Vermögens- und Strassenverkehrsdelikten sowie (je zweimalig) Unzucht mit einem Kind und Raubüberfällen mit Verurteilung zu über 16 Jahren Freiheitsentzug erwirkt, als er am 17. März 1994 verhaftet wurde; in der Folge verhängte das Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997 wegen vorsätzlicher Tötung, Raubs, Gefährdung des Lebens sowie (je mehrfach begangen) Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs 14 Jahre Zuchthaus abzüg­lich 1'365 Tagen erstandener Untersuchungshaft über ihn, schob aber den Vollzug der Frei­heitsstrafe zu Gunsten einer Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) als Massnahme an einem geistig Abnormen auf.

B. A wechselte im Vollzug dieser Massnahme am 5. Februar 1998 vom Bezirksgefängnis Y in die Kantonale Strafanstalt Q. Anlässlich der jährlichen und stets negativ verlaufenden Prüfungen, ob eine probeweise Entlassung in Frage komme (Art. 45 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 4 StGB), attestierte ihm die Anstaltsdirektion zwar stets eine untadelige Führung. Der kantonale Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) berichtete jedoch erstmals unterm 27. Oktober 1998, zwecks Abklärung zur Frage der Diagnose und einer eventuellen Therapie habe am 11. Mai 1998 ein Gespräch stattgefunden:

"Herr A zeigte sich der Untersuchung gegenüber ablehnend und skeptisch. Seine Haltung begründete er damit, dass er die Psychiatrie für sein Urteil verantwortlich mache. Im Psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. D seien verleumderische Äusserungen gemacht...

Im Psychiatrischen Gutachten ... vom 14. Juni 1995 wurde eine schwergradige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit den Delikten im Zusammenhang steht. Die Legalprognose wurde als ungüns­tig beurteilt. Eine ambulante, strafvollzugsbegleitende psychiatrische Behandlung wurde ebenfalls als nicht sinnvoll erachtet, da seitens des Exploranden keinerlei Motivation für eine psychiatrische Behandlung gegeben war.

... Gegenüber seinem Delikt zeigt sich eine deutliche Bagatellisie-rungstendenz, mit der Absicht, das Vorgefallene als Unfall darzustellen. Eine Einsicht für seine eigene Schuldhaftigkeit zeigt er nicht, viel mehr macht er die Behörden für seine jetzige Situation verantwortlich. Trotz seines jetzigen Aufenthalts in der Strafvollzugsanstalt ... ist kein wirklicher Leidensdruck spürbar. Insofern zeigt er sich auch keineswegs bereit für eine psychiatrische Behandlung. Er selbst bezeichnet sich als psychisch gesund. Er sei innerlich ausgeglichen, fühle sich wohl bei der Arbeit und benötige keinerlei seelische Unterstützung.

...

Auf Grund der oben geschilderten Befunde sehen wir keine Anhaltspunkte, die aus psychiatrischer Sicht für eine probeweise Entlassung sprechen."

Damit konfrontiert, wünschte A keinen weiteren Kontakt zum PPD. Und nachdem der PPD unterm 24. Januar 2000 gemeldet hatte, A weigere sich erneut, zu einer Abklärung hinsichtlich probeweiser Entlassung in die psychiatrische Sprechstunde zu kommen, weswegen dazu aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung genom­men werden könne, lehnte dieser fortwährend Kontakt zum PPD ab. Im folgenden Jahr äusserte er zum unveränderten Bericht des PPD, er sehe nicht ein, weshalb er auf Grund fehlender Therapiestunden nicht entlassen werden dürfe, müsse er sich gemäss Urteil doch keiner Therapie unterziehen. Am 19. Februar 2002 wurde A in die Anstalt X versetzt.

C. Der PPD schrieb im jüngsten Bericht vom 21. März 2002, A lehne weiterhin eine Behandlung und damit eine Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsstörung sowie seinem Deliktsverhalten ab; bei der Schwere der Störung sei nicht davon auszugehen, dass sich eine spontane Verbesserung oder Remission einstelle; positive Änderungen beim Klienten im Sinn von Krankheitseinsicht oder Behandlungsmotivation liessen sich den Un­terlagen nicht entnehmen. Bei der Anhörung am 21. Mai 2002 sagte A dazu nichts. Mit am 25. Juli 2002 überreichter Verfügung vom 18. jenes Monats stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich fest, die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus der Verwahrungsmassnahme seien noch nicht erfüllt. Unterm gleichen Datum reichte Rechtsanwalt Dr. E dem Amt eine von A am 15. Juli 2002 gezeichnete Vollmacht ein.

II. A. A persönlich rekurrierte unterm 15. August 2002 beim Justizvollzugsamt und beantragte Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, deswegen Erstreckung der Rechtsmittelfrist sowie Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, da er nun seit bald neun Jahren in Gefangenschaft weile, sei der Zeitpunkt gekommen, wo gemäss Urteil des Geschworenengerichts die "Beurteilung des Weiterbestehens einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ... auf je­den Fall nach einigen Jahren zu prüfen sein" werde. Dieses Erkenntnis habe übrigens keine Therapie angeordnet, weshalb auch von keiner Verweigerung einer solchen die Rede gehen könne. Sodann übte A Kritik am früheren Experten Dr. D. Endlich apostrophierte er generell den PPD und speziell dessen Leiter als befangen, weil sie sich ja Arbeit verschaffen wollten und böswillig für die Verwahrung einträten.

B. Rechtsanwalt Dr. E war über dieses Vorgehen wohl deshalb nicht informiert, weil er A mitgeteilt hatte, solange dieser sich keiner deliktsorientierten Therapie zur Verbesserung der Legalprognose unterziehe, erscheine ein Gesuch um Vollzugslockerungen oder probeweise Entlassung als aussichtslos. Am 22. August 2002 leitete das Justizvollzugsamt den Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern mit dem Bemerken, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich bezüglich der von Gutachter und Gericht festgestellten Gefährlichkeit etwas geändert habe, nachdem der Rekurrent sich weiterhin weigere, seine Probleme therapeutisch behandeln zu lassen, und er sich somit nicht mit seiner Persönlichkeitsstörung sowie der damit verbundenen Gemeingefährlichkeit auseinandersetzen könne.

C. Mit dem Rekurrenten am 25. September 2002 ausgehändigter Verfügung vom 18. gleichen Monats wies die Direktion das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war, verweigerte die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und auferlegte die Kosten dem Rekurrenten, schrieb diese wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch ab.

Sie erwog, kraft § 16 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) könnten mittellose Private, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheine, unentgeltliche Rechtspflege und, soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, einen unent­geltlichen Rechtsbeistand beanspruchen (E. 1b, auch zum Folgenden). Eine solche Notwendigkeit bejahe die bundesgerichtliche Praxis zwar prinzipiell bei besonders schweren Eingriffen in Rechtspositionen, hingegen bei einer erheblichen, nicht aber speziell schweren Freiheitsbeschränkung nur, wenn die Betroffenen sich tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegenüber sähen, die sie alleine nicht zu bewältigen vermöchten; in Baga­tellfällen gebe es umgekehrt keinen einschlägigen Anspruch. Hier sei die materielle Bedürftigkeit des Rekurrenten belegt; gemäss verwaltungsgerichtlichem Entscheid vom 28. März 2001 (RB 2001 Nr. 6 E. 2c) spiele die vorliegend effektive Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Rolle und liege weder ein besonders schwerer Eingriff noch ein Bagatellfall vor: "Es kann nun aber nicht gesagt werden, dass der Rekurrent - auf sich allein ge­stellt und unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung - den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles nicht gewachsen ist. Die Fragestellung erweist sich als eindeutig, geht es doch darum, ob der Grund für die Verwahrung - die Gefährlichkeit des Rekurrenten - in einem Masse abgenommen hat, dass eine probeweise Ent­lassung aus der Massnahme ins Auge gefasst werden kann. Es liegen diesbezüglich keine diagnostischen Unklarheiten vor, die einer vertieften Erörterung bedürften. Der Rekurrent vermag in seiner Eingabe denn auch hinreichend klar und nachvollziehbar seine Interessen­lage, die Gründe für die Anfechtung der Abweisungsverfügung sowie seine Zielsetzung - eine unabhängige psychiatrische Begutachtung - darzutun. Damit erweist sich auch das Be­gehren des Rekurrenten um Erstreckung der Rechtsmittelfrist als überflüssig, ungeachtet der Tatsache, das vorliegend keiner der in § 12 Abs. 1 VRG genannten Fristerstreckungsgründe gegeben ist. Ebenso ist unter den gegebenen Umständen auch eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Rekurseingabe im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG entbehrlich." Das an sich abzuweisende Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten verliere wegen deren Abschreibung ohnehin seinen Gegenstand (E. 4).

Den Entscheid in der Sache motivierte die Direktion so: Das Geschworenengericht habe wegen der psychiatrisch nicht behandelbaren Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten, dessen damit einhergehenden Gefährlichkeit und der Rückfallgefahr als ultima ratio rechts­kräftig Verwahrung angeordnet; auf die Kritik am Gutachten, das dieser Massnahme im Wesentlichen zu Grunde liege, gelte es nicht einzutreten (E. 3b). Bei der Prüfung einer pro­beweisen Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43 StGB komme es für die Beantwortung der Frage, ob es eine unabhängige Expertise brauche, laut BGE 121 IV 1 auf die Umstände an (E. 3c, auch zum Folgenden). Ein aussagekräftiger Therapiebericht fehle angesichts der konsequenten Weigerung des Rekurrenten, den PPD zu kontaktieren. Der Rekurrent verkenne das Ziel einer solchen, durch das Geschworenengericht tatsächlich nicht angeordneten therapeutischen Begleitung; dabei drehe es sich einerseits um die Beurteilung des Krankheitsbildes im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen und anderseits um freiwillige Inanspruchnahme psychiatrischer Unterstützung bei der selbstkritischen Analyse der diagnostizierten – vom Rekurrenten zumindest bisher allerdings verneinten – dissozialen Persönlichkeitsstörung. Rund viereinhalb Jahre nach dem Urteil des Geschworenengerichts und in Anbetracht der rekurrentischen Weigerung, ein therapeutisches Aufarbeiten der Persönlichkeitsdefizite zu gestatten, erscheine der Zeitraum für die Erfüllung des gerichtlichen Überprüfungsauftrags noch nicht als überschritten. Ein neues psychiatrisches Gutachten erlange jedoch mittelfristig Aktualität und könne alsdann vom Rekurrenten beantragt werden. Nur mangle es wenigstens einstweilen an therapeutischen Zwischenrappor­ten über den Verlauf der Massnahme als Beurteilungsbasis, wäh­rend eine psychiatrische Fach­person, die den Rekurrenten über mehrere Jahre betreuen würde, wesentlich tieferen Einblick in dessen Persönlichkeitsentwicklung gewinnen könnte. Die seit 1994 andauernde Gefangenschaft und ein erlittener Herzinfarkt möchten zwar eine gewisse Wirkung gezeitigt haben. Inwiefern sich die Gemeingefährlichkeit des Rekurrenten dadurch vermindert habe, bedürfe aber der Abklärung im Rahmen fachärztlicher Kon­sultationen. Der Schluss in der erstinstanzlichen Verfügung hinsichtlich des Rekurren­ten, wonach 'mangels therapeutischer Aufarbeitung seines deliktischen Handelns davon aus­gegangen werden müsse, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nach wie vor bestehe und deshalb die für eine probeweise Entlassung erforderliche günstige Legalprognose nicht gestellt werden kön­ne', treffe mithin zu. Der Rekurrent müsse nun den Tatbeweis für eine positive Veränderung seiner gemeingefährlichen Persönlichkeitsstruktur antreten. Es bleibe anzufügen, dass Inhaftierte keinen generellen Anspruch auf freie Arzt­wahl besässen; vielmehr sei es Sache der Vollzugsbehörden, geeignete Therapeuten bzw. Spezialisten beizuziehen.

III. Hiergegen liess A am 25. Oktober 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Ansinnen, es sei die Verfügung vom 18. September 2002 aufzuheben und für das Verfahren betreffend probeweise Entlassung aus der Verwahrung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; prozedural wurde darum ersucht, Frist zur Ergänzung von Antrag und Begründung des Rechtsmittels anzusetzen sowie dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person seines Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Als Begründung für eine Fristerstre­ckung diente, der Beschwerdeführer habe seinen Vertreter erst mit Telefonat vom 23. Oktober 2002 mandatiert.

Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2002 wurde das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung von Antrag und Begründung der Beschwerde abgewiesen, da es an den Voraussetzungen von § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG hierfür gebrach.

Das Justizvollzugsamt schloss in der Beschwerdeantwort vom 22./27. November 2002 auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Ohne letzteren Zusatz, aber sonst gleich liess sich die Direktion am 26./28. November 2002 vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Behandlung des gegenwärtigen Geschäfts würde, weil auch nicht der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet hat, kraft § 38 Abs. 2 f. VRG eigentlich in einzelrichterliche Kompetenz gehören; es geht hier nämlich um Anordnungen auf Grund der §§ 16, 20, 27 Abs. 2 sowie 30 f. des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG, LS 331) in Verbindung mit den §§ 1 f., 5 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a, 9 Abs. 1 f., 53 f., 92 Abs. 2 und 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV, LS 331.1; vgl. ferner die Vorinstanz). Bei Fällen von – hier gegebener – grundsätzlicher Bedeutung lässt sich aber, wie geschehen, die Entscheidung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG einer Kammer übertragen.

b) Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen.

§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG erlaubt die Beschwerde gegen An­ordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, nebst anderem nur, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht (vgl. auch § 19b Abs. 1 VRG, § 27 Abs. 2 StVG und § 147 JVV). Das trifft zu für vorliegende Kontroverse um eine probeweise Entlassung aus der Verwahrung in Anwendung von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 bzw. 45 Ziff. 1 StGB (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Als für das materielle Recht kompetente Behörde muss die Kammer somit auch über die hier im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d VRG aufgeworfene wesentliche Verfahrensfrage entscheiden, ob der Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bedurft hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff.; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a [in RB 2001 Nr. 6 nicht wiedergegeben], www.vgrzh.ch/rechtspre­chung).

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, gilt es das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.

2. a) Der Streitgegenstand mutet etwas unklar an. Mit Vorinstanz und Beschwerdegegner fragt sich, ob der Antrag des Beschwerdeführers meine, dieser hätte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auch schon vor Justizvollzugsamt benötigt, weshalb dessen Verfügung vom 18. Juli 2002 ebenso aufzuheben wäre.

Die Direktion betont zutreffend, der Beschwerdeführer habe vor dem Beschwerdegeg­ner kein dahin gehendes Gesuch gestellt. Ein solches braucht es prinzipiell; erscheinen indes die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt und können Verfahrensbeteiligte ihre Rechte offensichtlich nicht selbst gehörig wahren, lässt sich den Unbeholfenen von Amts wegen ein unentgeltlicher Vertreter beigeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 40).

Das erwähnte Problem darf freilich ungelöst bleiben, weil sich alsbald zeigt, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Beschwerdegegner noch bei der Vorinstanz allen Be­dingungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprach. Indem er übrigens mit dem Rekurs ein einschlägiges Gesuch verband, bewies er zumindest die Zumutbarkeit von dessen Einbringen für ihn.

b) Die Beschwerde beschränkt sich auf zwei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammenhängende Rügen: "Zum einen wurde dem Beschwerdeführer verwehrt, seine Rechte durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter wahren zu lassen; zum andern wurde ihm aber auch unzulässigerweise verweigert, seine - nach eigenen Worten unvollständige - Rekursschrift selbst zu ergänzen, wie er dies beantragt hatte"; im Gegensatz zum Rekurs fordert sie etwa – noch – keine (neue) psychiatrische Begutachtung.

Soweit eine Beschwerde unter anderem Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, geltend macht, genügt der – nach § 54 Satz 1 VRG nötige – Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, und braucht ausnahmsweise jedenfalls dann nicht verlangt zu werden, wie dessen Dispositiv abzuändern sei, wenn sich einer solch formellen Rüge das stillschweigende Ansinnen entnehmen lässt, die Sache zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Bei allem so verhält es sich hier hinsichtlich Verfügung der Direktion im Hauptpunkt.

Die gemäss § 54 Satz 1 VRG ebenso erforderliche Beschwerdebegründung hat darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in §§ 50 f. VRG genannten Mängel leide (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das Verwaltungsgericht muss – klare Fehler der Vorinstanz vorbehalten – eine Verfügung nicht auf Unbeanstandetes hin überprüfen; insbesondere wo es als zweite Rechtsmittelinstanz wirkt, nimmt das Rügeprinzip breiteren Raum ein als im Rekursverfahren (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 4). In diesem Sinn befasst sich die Kammer nachfolgend bloss mit den Vorbringen der Beschwerde.

3. Vorab lässt der Beschwerdeführer zu Unrecht behaupten, er habe bei der Vorinstanz um Erstreckung der Rekursfrist ersucht, damit er seine – effektiv so bezeichnete – "kurze und ganz sicher weder vollständige noch absolut iustizkonforme Begründung" persönlich ergänzen könne. Vielmehr wünschte er eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ausdrücklich deshalb, weil es für die angestrebte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sicher Zeit brauche. Als er dieses Begehren formulierte, blieben denn auch noch elf Tage, bis die dreissigtägige Rekursfrist am Montag, 26. August 2002 ablief (vgl. §§ 11 und 22 Abs. 1 VRG sowie zu den Daten oben I.C+II.A). Im Übrigen darf kraft § 70 in Ver­bindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend auf das im angefochtenen Entscheid hierzu Erwogene verwiesen werden bzw. läuft alles auf die Beantwortung der sogleich aufzugreifenden Hauptfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Beigabe eines un­entgeltlichen Rechtsbeistands besass.

4. a) Mit dem unwidersprochenen Beschwerdeführer lässt sich für die vorliegenden Zwecke davon ausgehen, dass er weder bei Beschwerdegegner noch Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen sei und mangels genügender Geldmittel die eine Grundvoraussetzung un­entgeltlicher Rechtsverbeiständung erfülle. Auf die andere, nämlich das Fehlen von Aussichtslosigkeit des Begehrens, welche der angefochtene Entscheid bejaht, hat dieser übereinstimmend mit RB 2001 Nr. 6 verzichtet, weil es sich hier wie dort um die Prüfung probeweiser Entlassung eines wegen seines Geisteszustands Verwahrten handle (oben II.C Abs. 2). Die Beschwerde findet das richtig, die Beschwerdeantwort und nun auch die Vernehmlassung der Direktion hinwiederum falsch. Es gilt deshalb zunächst, das genannte und einzig einschlägige Präjudiz des Verwaltungsgerichts zu überdenken.

b) Anschliessend an die Darstellung, dass das Bundesgericht im Strafprozess die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV abgestuft nach Schwere der drohenden Freiheitsbeschränkung beurteile (vgl. auch oben II.C Abs. 2), führte die Kammer aus (RB 2001 Nr. 6 E. 2c):

"Diese strafprozessualen Grundsätze hat das Bundesgericht auch zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung (BGE 106 Ia 179), im Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bzw. Vollzug der aufgeschobenen Strafe (BGE 117 Ia 277) sowie im richterlichen Verfahren betreffend Ausschaffungshaft (BGE 122 I 49 E. 2c/aa) herangezogen. All diese Verfahren haben mit dem vorliegen­den Wesentliches gemeinsam: Es geht für den Betroffenen um Freiheitsentzug. Ein Unterschied mag zwar insoweit vorliegen, als beim Entscheid gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB formell eine Entlassung und in den anderen Fällen formell eine Inhaftierung oder Einweisung angeordnet wird. Materiell läuft es aber in allen Fällen auf dasselbe hinaus: Es geht um die Frage der künftigen Freiheitsbeschränkung. Es drängt sich daher auf, die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Strafverfahren ana­log auch auf die Verfahren betreffend Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 45 Ziff. 1 StGB anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit bei der Frage nach Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht darauf an, ob die von Seiten des Verurteilten bzw. seines Vertreters gestellten Begehren aussichtslos sind oder nicht."

Das hört sich erst einmal an, als sähe die Bundesverfassung im Strafprozess für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Erfordernis der Nicht-Aussichtslo­sigkeit ab. Das trifft indes nicht ohne weiteres zu (Titus Graf, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, plädoyer 5/97, S. 21 ff., 24). Bei der analogen Garantie von Art. 6 Abs. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verhält es sich gleich (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 195; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 433 [relativierend aber N. 520]). Nun legt BGE 120 Ia 43 für den Angeschuldigten oder Angeklagten wohl das Gegenteil nahe, obschon der dortige Ver­weis in E. 2a auf BGE 117 Ia 277 wieder Unsicherheit schafft (siehe unten im nächsten Abs.); effektiv ergibt der Begriff der Aussichtslosigkeit im eigentlichen Strafverfahren denn auch oft keinen Sinn.

Indessen hat das Bundesgericht in Strafvollzugsfällen namentlich wie dem vorliegenden für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nie auf das Merkmal der Nicht-Aussichtslosigkeit verzichtet (BGE 128 I 225 E. 2.3+2.5.3; 13. August 2002, 6S.146/2002, E. 5; 10. April 2000, 1P.177/2000, E. 4; 19. Januar 2000, 1P.622/1999, E. 2+3a [alles ebenso unter www.bger.ch]; vgl. ferner Marianne Heer, Basler Kommentar, 2003, Art. 45 N. 38 StGB). Das erhellt auch aus BGE 117 Ia 277 E. 5a S. 280 und E. 5b/dd, welches Urteil RB 2001 Nr. 6 deshalb nicht wirklich stützt (gleich aber Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 51 ff., 72, auch zum Folgenden). Beim dort ebenso zitierten BGE 106 Ia 179 ging es darum, dass der Beschwerdeführerin in willkürlicher Nicht­anwendung kantonalbernischen Rechts die notwendige Verteidigung versagt geblieben war, und laut BGE 122 I 49 E. 2b hatte die Vorinstanz die Frage der Aussichtslosigkeit gar nicht gestellt. Hier aber geschieht Letzteres, und zwar nach dem Gesagten zutreffend (so schon VGr, 27. Juli 1998, ZR 98/1999 Nr. 19 E. 3 S. 81). Nimmt man übrigens an, es handle sich gegenwärtig um ein Haftprüfungsverfahren im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK (siehe einerseits Villiger, N. 368; anderseits Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 92 f.), kann das dafür unter gewissen Bedingungen bejahte Anrecht auf anwaltliche Unterstützung (Frowein/Peu­kert, Art. 5 N. 143; Villiger, N. 372; Haefliger/Schürmann, S. 124) nicht bedeuten, ein sol­ches existiere selbst bei Aussichtslosigkeit. Die durch RB 2001 Nr. 6 vertretene Meinung aufgebend, lässt sich mithin im Verwaltungsrechtspflegeverfahren bezüglich Strafvollzug für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht vom Aussichtslosigkeitsproblem abse­hen. Bei dessen Lösung spricht alsdann freilich nichts dagegen, den auf dem Spiel stehen­den Freiheitsinteressen Rechnung zu tragen.

c) Der angefochtene Entscheid bezeichnet das Ansinnen des Beschwerdeführers, nämlich eine probeweise Entlassung aus der Verwahrung oder doch das Einholen eines Gutachtens, als aussichtslos. Tatsächlich scheint eine Entlassung bei der diagnostizierten schwergradigen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nur nach einem psychiatrischen Fachvotum in Betracht zu kommen. Dass ein solches fehlt, hat sich der Beschwerdeführer – das muss er schon lange wissen – selbst zuzuschreiben, weigert er sich doch seit Jahren, mit dem PPD zusammenzuarbeiten. Nur aus einer derartigen Kooperation hätten bislang fehlende Zeichen einer positiven Veränderung zu resultieren vermocht (zum Ganzen oben I.B+C), welche ihrerseits erst eine unabhängige Begutachtung nötig machen könnte (so zutreffend Beschwerdegegner und Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer, alle unter Anrufung von BGr, 13. August 2002, 6S.146/2002, www.bger.ch). Im Übrigen darf zu diesem Thema wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Vorinstanz konnte den Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ohne Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen.

In diesem Zusammenhang müssen die unqualifizierten Anwürfe des Rekurses gegen den PPD (vorn II.A) auch unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 JVV verbitten werden. Endlich erwidert die Beschwerdeantwort auf die Beschwerde zu Recht, für die hier zu lösenden Probleme spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr zwei Drittel der vom Geschworenengericht ausgefällten 14 Jahre Zuchthaus verbüsst haben und sich deshalb die Frage einer bedingten Entlassung stellen würde, wenn der Vollzug dieser Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der aktuellen Verwahrung Aufschub gefunden hätte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Selbst wenn man aber Nicht-Aussichtslosigkeit der beschwerdeführerischen Vorstellungen im verwaltungsinternen Verfahren annehmen will, ändert das nichts an diesem Schicksal des Rechtsmittels.

Mit dem angefochtenen Entscheid, RB 2001 Nr. 6 E. 2d und BGE 128 I 225 E. 2.4.2+4 ging es hier um eine Freiheitsbeschränkung von bloss solcher Erheblichkeit, dass ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur insofern gegeben gewesen wäre, als die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles den Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – überfordert hätten (vgl. freilich zur Relativierung der Dauer drohenden Freiheitsentzugs BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 52, kritisiert hinwiederum in ZR 100/ 2001 Nr. 17 E. 7b-e; ferner BGr, 19. Januar 2000, 1P.622/1999, E. 3b, www.bger.ch). Das trifft hinsichtlich der Entlassung von wegen Geisteskrankheit Verwahrten keineswegs immer zu (RB 2001 Nr. 6 E. 2e), und zwar insbesondere gerade vorliegend nicht, wie unter Verweis auf die auch in dieser Hinsicht richtige vorinstanzliche Verfügung gesagt werden kann. Die sogleich aufzugreifenden Einwände der Beschwerde dagegen verfangen nicht:

Entgegen der Beschwerde sprach die Rekursschrift genau die relevanten Punkte an, nämlich die für den Beschwerdeführer ungünstige geschworenengerichtliche Expertise, die seit dem Verwahrungsurteil verflossene Zeit, das Problem der Zusammenarbeit mit dem PPD und die Frage eines neuen Gutachtens (vgl. oben 4c Abs. 1). Zu Unrecht bezeichnet sich deshalb der Rekurs selbst als wohl unvollständig; dass er nicht absolut justizkonform sein soll, spielt – nachdem die Vorinstanz ja materiell auf das Rechtsmittel eingegangen ist – ebenso wenig eine Rolle wie die nunmehrige Behauptung, ein Mitgefangener habe beim Abfassen jener Eingabe helfen müssen. Im Übrigen erwähnen Entscheide von Rechtspflegeorganen oft Aspekte, welche auch rechtskundig vertretene Parteien nicht direkt thematisiert haben. Sodann unterstellt die Beschwerde der angefochtenen Verfügung irrtümlich, vom Fehlen eines Antrags auf ein neues Gutachten ausgegangen zu sein; diese brachte bloss zum Ausdruck, ein solches komme erst später in Betracht (vorn II.C. Abs. 2 f.).

6. Der angefochtene Entscheid hat auch die Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege zutreffend dargelegt. Die Beschwerdeantwort scheint zu glauben, wenn es für das Rekursverfahren kein Armenrecht gebe, gelte das automatisch ebenso vor Verwaltungsgericht. Sie übersieht, dass Hauptstreitpunkt bei der Vorinstanz die Frage einer probe­weisen Entlassung aus der Verwahrung bildete, jetzt aber die, ob der Beschwerdeführer hierbei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besass. Ob vor Verwaltungsgericht unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, hängt – weil man weiterhin von beschwerdeführerischer Bedürftigkeit ausgehen kann – davon ab, ob der Antrag der Beschwerde als aussichtslos und (verneinendenfalls) ob bei deren Verfechtung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand als notwendig erscheine.

Dass bei der angestrebten probeweisen Entlassung eines wegen Geisteskrankheit Verwahrten die Nicht-Aussichtslosigkeit des Ansinnens für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine Rolle spiele, stellte nach RB 2001 Nr. 6 bis zum jetzigen Entscheid keinen aussichtslosen Standpunkt dar. Und dass es hierbei auf die Unbeholfenheit des Gefangenen ankomme, war ebenfalls nicht eindeutig (vgl. oben 5 Abs. 2). Der un­terliegende Beschwerdeführer ist deshalb kraft § 16 Abs. 1 VRG von der Tragung der Gerichtskosten zu befreien.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt hätte, wirkt schwierig genug, um dem Beizug eines Anwalts zu rufen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und gemäss § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (LS 175.252) zu entschädigen. Als angemessen erscheinen total Fr. -.-.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. --.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

VB.2002.00356 — Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2003 VB.2002.00356 — Swissrulings