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Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2002 VB.2002.00233

5. Dezember 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,905 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Tierschutz | Tierschutz: Anpassung einer Verfügung des Veterinäramtes aus dem Jahr 1997, welche die Hundehaltung beschränkte Zuständigkeit (E. 1a/b). Begriff der Dauerverfügung und der Anpassung. Die Verfügung bezüglich Beschränkung der Hundehaltung ist als Dauerverfügung aufzufassen, deren Änderung unter den Regeln der Anpassung zu beurteilen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig zu prüfen, ob auf das Anpassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde (E. 2). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist schlecht (E. 3a). Ausserdem ist nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang Drittpersonen wie behauptet tatsächlich die Hundehaltung finanziell unterstützen (E. 3b). Die Betreuung der Hunde ist personell nicht ausreichend sichergestellt (E. 3c). Viel früher erworbene Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Umgang mit Pferden beeinflussen die Beurteilung nicht (E. 3d). Eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber 1997 liegt nicht vor. Das Veterinäramt ist zu Recht auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00233   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.02.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Betreff: Tierschutz

Tierschutz: Anpassung einer Verfügung des Veterinäramtes aus dem Jahr 1997, welche die Hundehaltung beschränkte Zuständigkeit (E. 1a/b). Begriff der Dauerverfügung und der Anpassung. Die Verfügung bezüglich Beschränkung der Hundehaltung ist als Dauerverfügung aufzufassen, deren Änderung unter den Regeln der Anpassung zu beurteilen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig zu prüfen, ob auf das Anpassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde (E. 2). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist schlecht (E. 3a). Ausserdem ist nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang Drittpersonen wie behauptet tatsächlich die Hundehaltung finanziell unterstützen (E. 3b). Die Betreuung der Hunde ist personell nicht ausreichend sichergestellt (E. 3c). Viel früher erworbene Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Umgang mit Pferden beeinflussen die Beurteilung nicht (E. 3d). Eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber 1997 liegt nicht vor. Das Veterinäramt ist zu Recht auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung.

  Stichworte: ANPASSUNG DAUERVERFÜGUNG FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS HUNDEHALTUNG TIERHALTUNG TIERHALTUNGSVERBOT TIERSCHUTZ WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 24 TSchG Art. 25 TSchG Art. 26 TSchG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. X, betrieb 1997 in Y eine Hunde­zucht für Bearded Collies. Aufgrund verschiedener Beanstandungen nahm das Veterinäramt nach einer Kontrolle im März 1997 am 2. Sep­tember 1997 eine umfassende Bestandes­kontrolle vor, in deren Verlauf alle von X damals ge­haltenen 66 Hunde beschlag­nahmt, tierärztlich untersucht und andernorts tiergerecht un­tergebracht wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 beschlagnahmte das Veterinär­amt den Hundebestand weit­gehend und ordnete dessen Verwertung an. In Dispositiv-Zif­fer III erlaubte es X die Hundehaltung in nur noch beschränktem Umfang:

"III. Frau X wird inskünftig nur noch die Haltung einer beschränkten Anzahl Hunde erlaubt, nämlich insgesamt sechs Hündinnen und Rüden über fünf Monate und die Welpen eines Wurfs unter fünf Monate. Die Gesamtzahl wird auf 15 Tiere beschränkt."

In Dispositiv-Ziffer V wurde X auf inskünftig regelmässig erfolgende, unangemelde­te Kontrollen ihrer Hundehaltung hingewiesen und ihr die sofortige Beschlag­nahme und Verwertung aller Tiere für den Fall eines Verstosses gegen die in Dispositiv-Zif­fer III enthaltene Regelung angedroht. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Re­gierungsrat am 29. September 1998 ab. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwer­de von X wies das Verwaltungsgericht am 20. Januar 1999 ab, ebenso verfuhr das Bun­desgericht am 3. Juni 1999 mit der da­gegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verfü­gung vom 27. Oktober 1997 wurde damit rechtskräftig.

Am 30. April 2002 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle bei X durch Vertreter des Veterinäramtes. Diese stellten fest, dass sie 13 (statt der erlaubten sechs) Hun­de hielt, die äl­ter als fünf Monate waren, und fünf Hunde, die jünger als fünf Monate waren, insgesamt 18 Hunde (statt der erlaubten 15). Dies waren ein Golden Retriever, drei Havaneser und 14 Bearded Collies. Der Gesundheitszustand der über fünf Monate alten Hun­de war nur bei weni­gen Tieren und in geringem Umfang zu beanstanden. Gerügt wurde jedoch nicht nur die Zahl von 18 gehaltenen Hunden statt der erlaubten 15, sondern auch deren Altersstruk­tur, indem X 13 statt der erlaubten sechs Hunde im Al­ter von über fünf Monaten hielt. Das kantonale Veterinäramt setzte X am 2. Mai 2002 eine Frist bis 3. Juni 2002, um den Hunde­bestand anzahl- und altersstrukturmässig auf das erlaubte Mass zu reduzieren.

Am 21. Mai 2002 verlangte X beim Veterinäramt, es sei die Verfügung vom 27. Ok­tober 1997 in Wiedererwägung ziehen. Unter Hinweis auf die bei ihr nachhaltig verbesserten Verhältnisse beantragte sie u.a., es sei ihr die Haltung von höchstens 19 Hunden (im Sinne der Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen) zu bewilligen und die angedrohte Beschlagnahme aller Hunde – mindestens im Umfang der erlaubten Hun­dehaltung – bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Das Ve­terinäramt hielt im "formlosen Schreiben" vom 6. Juni 2002 fest, dass entgegen der Ansicht von X sich die massgebenden tatsächlichen Rahmen­bedingungen nicht wesentlich ver­ändert hätten, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt ferner dafür, dass gegen seinen formlosen Nichteintretensentscheid soweit ersichtlich kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stelle und die Verfügung vom 27. Oktober 1997 ohne weiteres vollstreckbar sei. Für die Reduktion des Hundebestands setzte es Frist bis 25. Juni 2002 an.

II. Dagegen erhob X am 17. Juni 2002 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs, worin sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sinnngemäss bis zum Entscheid über den Rekurs, das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 21. Mai 2002, die Berechtigung zur Haltung von insgesamt 19 Hunden und die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege verlangte. Die Vorinstanz behandelte die von X am 20. Juni 2002 zusätzlich erhobene – hier nicht relevante – Aufsichtsbeschwerde ge­gen die Kantonstierärztin zusam­men mit dem Rekursverfahren und ver­fügte im Entscheid vom 17. Juli 2002 bezüglich des Rekursverfahrens Folgendes:

"I.    Der Rekurs von X vom 17. Juni 2002 gegen die Verfügung vom 6. Juni 2002 betreffend Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.    Die Frist zur Reduktion des Hundebestandes auf die gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2002 zulässige Zahl wird neu auf den 31. Juli 2002 angesetzt.

III.   (...)

IV.  Die Kosten des Rekursverfahrens und des aufsichtsrechtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-, werden der Rekurrentin auferlegt. Über die Kosten wird separat Rechnung gestellt.

V.    Gegen Dispositiv-Ziffer I, II und IV dieser Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. (...).

VI.  Dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

III. Am 21. Juli 2002 (per Telekopie) und zusätzlich mit am 22. Juli 2002 persönlich überbrachtem Schreiben stellte X am Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Re­kursentscheid in Aussicht und beantragte, es sei die Verfügung der Gesund­heitsdirektion wegen eines Formfehlers [27. Oktober 2002 statt 1997 in Dispositiv-Ziffer II] aufzuheben, die aufschiebende Wirkung betreffend die Anzahl von zulässigen Hunden per sofort zu er­teilen und die angesetzte Frist vom 31. Juli 2002 aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2002 wies der Abteilungspräsident i.V. diese als Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen für das Beschwerdeverfahren behandelten Begehren ab und bestätigte Disposi­tiv-Ziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. Juli 2002. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 20. August 2002 die von X erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwer­de gegen die Präsidialverfügung vom 26. Juli 2002 ab.

Mit Eingabe vom 19. September 2002 liess X, nunmehr wieder anwalt­lich vertreten, wie angekündigt Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. Juli 2002 einlegen und die folgenden Anträge stellen:

"1.   Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Verfügung der Gesundheitsdirek­tion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 aufzuheben.

 2.   Es sei auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2002 einzutreten und es sei den Wiedererwägungsanträgen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 21. Mai 2002 vollumfänglich stattzugeben.

 3.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

 4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerde­führerin für das Beschwerdeverfahren einstweilen die unentgeltliche Rechts­pflege gewährt und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechts­beistand be­stellt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihr auferlegt, verschiedene Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig setzte der Abteilungs­­präsident i.V. der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und der Vorinstanz zur Vernehmlassung an. Am 18. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nachreichen, die der Vorinstanz und Beschwer­degegnerin zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurden. Am 7. November 2002 erklärte die Beschwerdegegnerin Ver­zicht auf Beschwerdeantwort, der­weil die Vorinstanz dem Gericht ihre Vernehmlassung vom 14. November 2002 zukommen liess, worin sie die Abweisung der Beschwerde ver­langte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) unterliegen Verfügungen des Bundesamts für Veterinärwesen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD (Abs. 1). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 2). Demnach richten sich Erlass und Anfechtung von kantonalen Verfügungen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergehen, nach der kantonalen Rechtspflegeordnung (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­­verfahren [VwVG]; BGE 106 Ia 38 E. 7 in fine). Das kantonale Verfahren richtet sich daher nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG).

b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, worüber vorab zu befinden ist (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG) ergibt sich aus § 41 VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnung von Verwaltungsbehörden – darunter insbesondere Direktionen – beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom-men­­­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28), soweit das Gesetz nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Da für den angefochtenen Rekursentscheid keine solchen Ab­­weichungen zur Anwendung gelangen, ist das Verwaltungsgericht zuständig.

c) Grundsätzlich kommt der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes be­stimmt wurde. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, wurden dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir­­kung entzogen. Die Begehren der Beschwerdeführerin, auf dem Weg der vorsorglichen Massnahme oder der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung in deren Genuss zu ge­langen, wurden mit Präsidialverfügungen vom 26. Juli 2002 bzw. vom 4. Oktober 2002 ab­gewiesen. Der Beschwerde kommt daher keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

d) In der Rekursschrift vom 17. Juni 2002 hatte die Beschwerdeführerin geltend ge­macht, dass nicht mehr sie für die Verfügungen des Veterinäramtes zuständig sei, sondern ein von ihr mitbegründeter Hundezuchtverein mit Sitz im Ausland. Im Beschwerdeverfahren tritt jedoch X als Beschwerdeführerin auf und ist keine Rede mehr davon, dass sie nur als Vertreterin des erwähnten Vereins handle. Andernfalls hätte ihr die unentgeltliche Rechts­pflege nicht gewährt werden können (§ 16 Abs. 3 VRG). Auch die Vorinstanz behandelte die heutige Beschwerdeführerin zu Recht als Rekurrentin. Dass die bei ihr untergebrachten Hunde dem erwähnten Verein gehörten, wird in der Beschwerdeschrift fer­ner nicht dargetan.

e) Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II im angefochtenen Entscheid könnte darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz die Reduktion des Hundebestandes lediglich auf die erlaubte Anzahl von 15 Hunden, nicht aber auch auf deren Altersstruktur bezog. Indessen verweist die Begründung klar auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2002, welches die Reduktion der Hunde auf das nach Anzahl und Altersstruktur erlaubte Mass verlangte.

2. Die Beschwerdeführerin liess am 21. Mai 2002 das Gesuch stellen, es sei ihr "wie­­dererwägungsweise" die Haltung von höchstens 19 Hunden zu bewilligen. Sie stützte sich dabei u.a. auf das – inhaltlich mit der Verfügung vom 27. Oktober 1997 weitgehend übereinstimmende – Schreiben vom 10. Oktober 1997, worin das Veterinäramt die verschiedenen Beanstandungen gegenüber ihrer Hundehaltung festhielt, die ins Auge gefassten Massnahmen begründete und die Beschwerdeführerin auf die frühestens nach drei Jahren bestehende Möglichkeit der Wiedererwägung hinwies, sofern sich ihre persönliche Situation erheblich geändert haben sollte. In der Begründung der Verfügung vom 27. Oktober 1997 hielt das Veterinäramt hierzu klar fest, im Falle eines Wiedererwägungsgesuchs wäre die Verbesserung der Verhältnisse ausführlich zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin darin erkennen will, dass das Veterinäramt die angeordneten Massnahmen weder zeitlich noch sachlich als unbeschränkt und sakrosankt erachtet habe, enthebt dies die zuständigen Instan­zen jedenfalls nicht davon, genau zu prüfen, ob sich tatsächlich Veränderungen in ihren Verhältnissen ergeben haben.

a) Unter Dauerverfügungen sind Verfügungen zu verstehen, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines dannzumal gegebenen Sachverhalts regeln, wobei jedoch die Rechtsfolge in die Zukunft wirkt und Veränderungen erfahren kann, wie auch der rechtsmassgebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann. Zielt ein Wiedererwägungs­­begehren auf die Änderung einer Dauerverfügung infolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zum Zug, weshalb in solchen Fällen der Begriff der Wiedererwägung nicht verwendet werden sollte. Als Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge tat­sächlicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden, worauf ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­­zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 45 II b; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1833). Mindestens bezüglich der Anordnung, wonach der Beschwerdeführerin "ins­künftig" die Haltung von nur noch 6 Hunden im Alter von über fünf Monaten und von Welpen eines Wurfs unter fünf Monaten, insgesamt von nicht mehr als 15 Hunden, erlaubt wurde, ist die Verfügung vom 27. Oktober 1997 als Dauerverfügung zu betrachten.

b) In der Verfügung vom 27. Oktober 1997 war die Hundehaltung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend beanstandet worden, dass die Betreuung der damals über 60 Hunde durch eine einzige Person völlig ungenügend sei, die hygienischen Verhältnisse untolerierbar seien, die Haltung der Tiere in unzureichend strukturierten Räumen er­folge, was Rangkämpfe mit häufigen und ernsthaften Bisswunden zur Folge habe, der Gesundheitszustand der Tiere ungenügend überwacht werde, der Pflegezustand bei einem grös­­seren Teil der Tiere mangelhaft sei, ebenso die Situation bezüglich Auslauf der Tiere und der Kontrolle von deren Fütterung. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Tierhaltung durch mangelhaften Absatz von Jungtieren gewachsen sei und sich deshalb ständig ver­­schlechtert habe. Ferner wurde die schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin beanstandet, weshalb weder der Unterhalt der Hunde noch deren Betreuung durch zusätzliches Personal sichergestellt sei.

Die Beschwerdeführerin machte sowohl im "Wiedererwägungsgesuch" vom 21. Mai 2002 als auch in der Beschwerde vom 19. September 2002 eine Veränderung der tatsächlichen Umstände geltend, indem sich ihre Verhältnisse sowohl bezüglich Finanzierung der Unterhaltskosten als auch bezüglich der Pflege der Hunde verbessert hätten, was die Vorinstanz in Abrede stellte und deshalb einen Anspruch auf Abänderung der Verfügung vom 27. Oktober 1997 verneinte.

c) Nachdem die Vorinstanz den Entscheid der ersten Instanz, mangels tatsächlicher Veränderungen auf das Anpassungsgesuch nicht einzutreten, geschützt hatte, kann es im Be­­schwerdeverfahren einzig darum gehen, zu entscheiden, ob das Gesuch materiell zu behandeln ist oder nicht, nicht aber um dessen materielle Beurteilung als solche. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei den Wiedererwägungsanträgen vom 21. Mai 2002 voll­­­umfänglich stattzugeben, worin sie die Haltung von höchstens 19 Hunden im Sinne der Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen verlangt hatte, geht die Beschwer­de daher über den Streitgegenstand hinaus und ist darauf nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86).

3. Wie dargelegt, sollte die Beschwerdeführerin ein Abänderungsgesuch stellen kön­­nen, wenn sich ihre persönliche, insbesondere finanzielle, Situation gebessert hätte. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 1997 kam der damalige (inzwischen verstorbene) Lebenspartner der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt auf, ebenso für die Kos­ten der Hunde, später angeblich F. Die Beschwerdeführerin erzielte schon damals kein Einkommen und erhielt eigenen Angaben zufolge wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde. An den Hunden woll­te sie nach ihren Ausführungen nichts verdienen. Das Haus in Y war derart belastet, dass es keinen Gewinn abwerfen konnte. Ausserdem wurde bereits in der Rekursschrift vom 23. September 1997 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mittel­los sei.

a) [Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist und sich ihre finanzielle Situation gegenüber früher sogar verschlechtert hat.]

b) Der grundsätzlich unbestrittenen misslichen finanziellen Situation hält die Beschwerdeführerin allerdings entgegen, dass die Kosten für den Unterhalt der Hunde u.a. durch die "namhafte" Unterstützung seitens D erbracht würden. Ausserdem liegt eine Garantieerklärung der Firma E vom 18. September 2002 vor, wonach sie vorbehaltlos und un­widerruflich für sämtliche Kosten und Aufwendungen der sechs erwachsenen Bearded Col­lies auf dem Gut der Beschwerdeführerin aufkomme, sofern die Herren D und/oder C nicht mehr für die Hunde finanziell aufkommen sollten. C seinerseits bestätigte am 27. Mai 2002, dass er sechs Hunde täglich füttere und soweit möglich betreue, obwohl diese Hunde nicht in seinem Eigentum seien. In einer weiteren undatierten Bestätigung, mutmasslich von Mitte Juni 2002, bestätigte C, der Halter, nicht aber der Eigentümer von sechs nament­lich aufgeführten Zuchthunden zu sein. Von einer finanziellen Beteiligung C‘s an den Kos­ten der Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin ist diesen Bestä­tigungen allerdings nichts zu entnehmen; die Beschwerdeschrift spricht denn auch nur von "Betreuungshilfe", die C erbringe.

aa) Vorab ist festzuhalten, dass bis heute in keiner Weise belegt ist, ob und mit welchen Beträgen D für die Kosten seiner bei der Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde aufkommt. Namhafte oder überhaupt geleistete Beträge lassen sich weder seiner Bestätigung noch den Akten entnehmen, sondern nur, dass er "für Tierarzt­kosten und Futter etc." aufkomme. Die Garantieerklärung der Firma E hilft der Beschwerdeführerin hierin nicht weiter, da diese Firma nur für die Kosten von sechs erwachsenen Bearded Collies einstehen will, nicht aber für diejenigen der übrigen Hunde. Dasselbe gilt für die Bestätigungen von C, dessen Fütterungs- und Betreuungsaufwand sich ebenfalls auf nur sechs Hunde beschränkt, jedoch drei Havaneser und drei Bearded Collies. Soweit sich die Beschwerdefüh­rerin darauf beruft, dass sich der erwähnte Hundezuchtverein (E. 1d) mit Sitz im Ausland seit seiner Gründung an den Kosten für die Haltung und Betreuung der Hunde beteilige, ist dies weder belegt, noch wurde bis heute ein Beleg über das angeblich bei einer Zürcher Bank ange­legte Vereinskonto ins Recht gelegt, womit die Tierhaltungskosten gesichert sein sollen. Dass die Kosten für sämtliche Hunde durch die erwähnten Personen oder Institutionen erbracht oder wenigstens sichergestellt wären, ist daher nicht dargetan.

Dies ergibt sich auch aus Folgendem: Nach der Bestätigung von D nimmt er das Ei­gentum an insgesamt 14 Hunden im Alter von über fünf Monaten für sich in Anspruch, näm­lich vier Bearded Collies Rüden (Georgy, Willome­dy, Juppy und Dissy), sieben Bearded Collies Weibchen (Häsel, Messy, Rosalie, Shelly-Belly, Petty, Ribbi-Bissy und Bollie) sowie drei Havaneser-Hündinnen (Ronnienie, Quincy, Ulliesie). Angetroffen wurden an der Kontrolle am 30. April 2002 aber insgesamt 18 Hun­de, darunter ein vorübergehend un­tergebrachter Golden Retriever. Wird dieser nur als "Gast" betrachtet, verbleiben dennoch drei Hunde, für deren Kosten offen­bar niemand aufkommt, da sie auf der Liste von D nicht enthalten sind und weitere Eigentümer nicht nachgewiesen werden. Daran ändert sich nichts da­durch, dass inzwischen "Dissy" und "Bollie" nicht mehr bei der Beschwerdeführerin sein sollen, da diese auf der Liste von D vom 16. April 1999 figurierten (eine ak­tuellere Liste liegt trotz in Aussicht gestellter Einholung nicht vor). Wenn die Beschwerdeführerin dennoch daran festhält, dass sämtliche Hunde (mit Ausnahme des Golden Retriever) im Ei­gentum von D stünden, ist dies demnach nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeschrift geht darauf nicht ein.

Schliesslich darf der finanzielle Aufwand an die Ernährung und Pflege der Hunde nicht unterschätzt werden. Gemäss der Verfügung vom 27. Oktober 1997 sollen diese Kos­ten bei günstigem Futter durchschnittlich Fr. 150.- pro Hund und Monat betragen, was bei (erlaubten) 15 Hunden bereits über Fr. 2'250.- ausmacht, allenfalls noch etwas mehr, da die Beschwerdeführerin Wert auf eher teure Ernährung legt. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Beschwer­deführerin im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht hatte, im Standard des Bearded Collie finde sich kein Körpergewicht, weshalb vom Gewicht eines Hundes nicht gesprochen werden dürfe. Indessen setzt sie selber das Ge­wicht für Bear­ded Collie-Rüden auf 25 kg und dasjenige für Weibchen auf ca. 20 kg fest. Es liegt auf der Hand, dass ein Hund von dieser Grösse Ernährungskosten im eingangs errechneten Umfang verursacht.

Daraus erhellt, dass die Kosten für den Unterhalt von höchstens 12 Hunden und nur dann sichergestellt wären, wenn D für den Unterhalt seiner Hunde im angegebenen Umfang aufkäme, was nicht einmal feststeht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermöchte an­ge­sichts ihrer finanziellen Lage die nicht gedeckten Kosten für die er­wähnten drei Hunde (etwa Fr. 450.- pro Monat zusätzlich Tierarztkosten) oder allenfalls noch weitere Tiere nicht aufzubringen. Veränderte Umstände im Sinne einer Verbesserung sind hierin nicht zu erkennen.

bb) Nicht geklärt ist weiter, wie die Beschwerdeführerin den Transport der Tiere zu einer Tierklinik im benachbarten Ausland bewältigt, die gemäss deren Bestätigung vom 30. No­vember 2001 ab März 1997 in regelmässigen Abständen von ihr aufgesucht worden sein soll. Selbst wenn die Beschwer­deführerin über ein Fahrzeug verfügen sollte, fehlten ihr doch klar die Mittel, um ein solches zu betreiben. Unter "Tierarztkosten", für welche D aufkommen will, sind aber kaum die Kosten für den Unterhalt eines Fahrzeugs zu verstehen. Diese Umstände sprechen klar für unverändert enge finanzielle Verhält­nisse, wenn nicht gar für deren Verschlechterung.

cc) Im Übrigen widersprechen sich die einzelnen Bestätigungen teilweise. Während D bestätigt, dass alle aufgeführten 14 Hunde in seinem Eigentum stünden, der Beschwerdeführerin vorübergehend zur Betreuung übergeben wurden und er je­derzeit das Recht habe, diese zurückzunehmen, ist der Bestätigung von C mutmasslich von Mitte Juni 2002 zu ent­nehmen, dass er Halter (nicht Eigentümer) von sechs Hunden (drei Havaneser, drei Bearded Collies) im Eigentum von D sei, die lediglich aus Platzgründen bei der Beschwerdefüh­rerin und nicht bei ihm untergebracht seien. Als Halter wäre demnach C zuständig für die Unterbringung der Hunde und nicht D. Noch am 27. Mai 2002 hatte derselbe C bestätigt, dass er sechs Hunde betreue, die "seines Wissens" im Eigentum von D stünden, ohne dass er aber deren Halter gewesen wäre. Weiter spricht die Garantieerklärung der Firma E von sechs Bearded Collies, für die C und/oder D aufkommen, während sich den Bestätigun­gen von C kein finanziel­les Engagement entnehmen lässt und er sich auch nicht um sechs Bearded Collies, sondern um drei Havaneser und drei Bearded Collies kümmert, der­weil D 11 Bearded Collies sein Eigen nennt.

Insgesamt besteht daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Gewähr für eine bestehende, geschweige denn fortdauernde finanzielle Unterstützung ihrer Hundehaltung und zeigen sich ihre finanziellen Verhältnisse damit unverändert schlecht.

c) Zur in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 beanstandeten Pflege der Hunde ver­­weist die Beschwerdeführerin auf die Betreuungshilfe von C. Wie sich aus dessen Bestä­tigung ergibt, hilft er der Beschwerdeführerin in der Pflege einer beschränkten Anzahl Hunde, die er füttert und, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt, auch betreut. Da anlässlich der Kontrolle vom 30. April 2002 der Zustand der bei der Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde kaum Anlass zu Beanstandungen gab, nimmt sie dies als Beweis für tat­sächlich eingetretene Veränderungen bzw. dafür, für die Haltung von mehr als der erlaubten 15 Hunde geeignet zu sein.

Vorab ist dazu zu bemerken, dass sich C selbst nach Angaben der Beschwerdeführerin täglich während nur 1-1 ½ Stunden um sechs Hunde kümmert, diese füt­tert, ihnen zu trinken gibt und mit ihnen spazieren geht. Seiner eigenen Bestätigung vom 27. Mai 2002 nach vermag er die sechs Tiere bloss zu betreuen, soweit es in seinen Möglichkeiten steht. Grössere Spaziergänge, womit dem Hund die nöti­ge Zuwendung erwiesen wird, liegen da­mit jedenfalls für die bewegungsfreudigen Bearded Collies nicht drin. Geht man zudem da­von aus, dass die Aufzucht von Rassehunden, wie sich die Beschwerdeführerin auf der In­ternet-Seite des genannten Hundezuchtvereins, "enorm kostenintensiv" ist und "grössten per­sönlichen Einsatz bei jedem einzelnen Tier" verlange, muss der von C betriebene Aufwand als kaum genügend betrachtet werden, mindestens soweit sich die Beschwerdeführerin dadurch vom Aufwand für sechs Hunde massgeblich entlastet wissen will. Wenn sie den­noch geltend macht, auf 13 Hunde kämen mit Hilfe von C zwei Pflegepersonen, ist je­denfalls nicht von zwei vollwertigen Betreuungspersonen auszugehen. Vielmehr liegt die Hauptlast der Betreuung der Hunde nach wie vor auf den Schultern der Beschwerdefüh­re­rin, worin keine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erkennen ist.

Der kaum zu beanstandende Zustand der 18 Hunde liesse allerdings den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit etwas Unterstützung von C die Pflege und Betreuung von 18 Hunden gerade schaffe, womit sich die Frage stellt, ob sie nicht auch 19 Hun­de betreuen könnte. Wie dargetan, ist der korrekte Zustand der betreuten Hunde im We­sentlichen auf de­ren geringe Zahl zurückzuführen und demnach eine direkte Folge der Verfügung vom 27. Oktober 1997, ohne dass sich die Betreuungsverhältnisse wie eben dar­getan wesentlich geändert hätten. Mit andern Worten wurde die Zahl und Altersstruktur der von der Beschwer­deführerin erlaubterweise zu betreuenden Hunde den bei ihr herrschenden Verhältnis­sen angepasst, was sich offensichtlich bewährte. In diesem Zusammenhang gilt es – neben­bei – zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin verlangte, es sei ihr die Hal­tung von 19 Hunden im Sinne der Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen zu bewilligen. Nach dieser Richtlinie wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, tatsächlich bis zu 29 Hunde zu betreuen, die aber dank der Jungtiere nur als 19 Hunde zählten. Es liegt auf der Hand, dass die für die Betreuung der Hunde nach wie vor überwiegend allein zuständige Beschwerdeführerin mit einer solchen Anzahl Hunde, die wiederum den grössten persönlichen Einsatz bei jedem Tier verlangen, sofort überfordert wäre.

d) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass sie keine gewerbsmässige Hundezucht im Sinne der Tierschutzverordnung betreibe und deswegen kein Fähigkeitszeug­­nis ausweisen müsse, liegt keine eigentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Nach der Bestätigung des Reitinstitutes von Z vom 17. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin in jenem Stall 1980 ein Praktikum als Vorbereitung für eine Bereiterprüfung ab. Ferner soll sie über eine nationale Dressurlizenz verfügen, über die Jahre hin­weg 10 eigene Pferde be­ses­sen und gepflegt und die Richterprüfung abgelegt haben. Inwiefern sich diese erworbenen Kenntnisse vor al­lem im Bereich der Pferde auf die Frage der Finanzierung des Unterhalts und die Pflege der Hunde auswirken könnten, wird nicht dargetan. Eine Verbesserung ist hierin nicht zu sehen, liegen doch die erwähnten Umstände mit Ausnahme der Richterprü­fung zeitlich weit vor dem 27. Oktober 1997. Der Beschwerdeführerin wurde aber damals insbesondere vorgehalten, dass sie mit der bis zur einschränkenden Verfügung vom 27. Oktober 1997 gepfleg­ten Hundehaltung überfordert gewesen sei und es nach deren Auf­hebung wohl wieder wäre. Daran vermögen die erwähnten Leistungsausweise nichts zu ändern, weshalb auch da­rin keine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erkennen ist.

Zusammengefasst liegt die einzige Änderung im verbesserten Zustand der bei der Be­­schwerdeführerin am 30. April 2002 aufgefundenen Hunde, was jedoch auf die in der Ver­­fügung vom 27. Oktober 1997 angeordneten Restriktionen und nicht auf eine tatsächliche Verbesserung der Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Deren finanzielle Lage und auch die Betreuungssituation für die Tiere sind vielmehr weitgehend un­verändert geblieben. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin daher keine Veränderungen darzutun, die eine Abkehr von den in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 verfüg­ten Massnahmen rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sind aber zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ihrem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter ist eine Entschädigung auszurichten, die das Gericht mangels Zusammenstellung seines Aufwandes nach Ermessen festzulegen hat (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 16 N. 48, 50; § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. --.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse geleistet.

...

VB.2002.00233 — Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2002 VB.2002.00233 — Swissrulings