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Zürich Verwaltungsgericht 05.09.2002 VB.2002.00223

5. September 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,665 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Rückerstattung irrtümlich doppelt ausbezahlter Sozialhilfe-Leistungen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00223   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rückerstattung irrtümlich doppelt ausbezahlter Sozialhilfe-Leistungen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4).

  Stichworte: BEDARFSDECKUNGSPRINZIP BEREICHERUNG DOPPELZAHLUNG EXISTENZMINIMUM KÜRZUNG RÜCKERSTATTUNG UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 62 lit. II OR § 24 SHG § 26 SHG § 27 SHG § 24 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wurde seit 1. Mai 2001 von der Gemeinde X mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt. Infolge einer Falschbuchung wurde ihm im Monat September 2001 der geschuldete Betrag von Fr. 2'543.- doppelt ausbezahlt. Am 2. November 2001 unterzeichnete er eine entsprechende Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung. Darin heisst es unter anderem, er besitze verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben, die er für die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls dies bis 31. Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen Sozialbetreuer das weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten Ratenzahlungen ab Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der Fürsorgebehörde) vereinbart.

Auf Antrag des Sozialbetreuers vom 8. Januar 2002 beschloss die Fürsorgebehörde X am 14. Januar 2002, ab 1. Februar 2002 bis 30. November 2002 werde A zwecks Rückerstattung des unrechtmässig erhaltenen Betrags von Fr. 2'543.- monatlich ein Betreffnis von Fr. 254.30 von der Unterstützungsleistung abgezogen. Falls er im Laufe dieser Periode auf weitere Sozialleistungen der Gemeinde verzichte, sei er verpflichtet, die ausstehenden Raten weiterhin monatlich der Fürsorgebehörde zu überweisen.

II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 24. April 2002 teilweise gut, indem er den mit den Unterstützungsleistungen zu verrechnenden Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn monatliche Raten von Fr. 251.50 und eine weitere Monatsrate von Fr. 28.aufteilte.

III. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2002 erneuerte A sein Begehren, von einer Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit der Rückerstattungsforderung sei abzusehen. Ausserdem verlangte er eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 1'000.- sowie eine Prozessentschädigung in ”ortsüblicher” Höhe.

Zur Begründung brachte er vor, Sozialhilfeleistungen dürften nur gekürzt werden, wenn dem Empfänger ein Fehlverhalten anzulasten und er zuvor förmlich verwarnt worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Behörde habe die Falschbuchung erst sechs Monate ”nach der Tat” entdeckt, und anderseits habe er im Zeitpunkt der Falschbuchung ein anderes Guthaben in ähnlicher Höhe erwartet. Deswegen müsse die Gemeinde ihren Rückerstattungsanspruch ”gemäss den Spielregeln des SchKG” einfordern. Dabei sei davon auszugehen, dass das Existenzminimum geschützt sei und nicht zwecks Schuldentilgung unterschritten werden dürfe.

Der Bezirksrat Y beantragte dem Gericht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Fürsorgebehörde X ersuchte ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 2'543.- ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Bezirksrat hat im Wesentlichen erwogen: Der in Art. 62 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verankerte Grundsatz, dass ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstatten seien, gelte auch im öffentlichen Recht. Daraus ergebe sich hier ohne Weiteres der Anspruch der Fürsorgebehörde auf Rückerstattung der doppelt ausbezahlten Sozialhilfe, ungeachtet dessen, dass hier keiner der in §§ 26 und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten Rückerstattungstatbestände erfüllt sei. Bezüglich Verjährung sei die allgemein im öffentlichen Recht geltende und daher auch im vorliegenden Fall massgebende Frist von fünf Jahren seit Entstehung des Rückerstattungsanspruchs gewahrt. Es ergebe sich demnach, dass der Rückerstatttungsanspruch der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ausgewiesen sei, was denn auch der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung vom 2. November 2001 anerkannt habe. – Unbegründet sei der Einwand des Rekurrenten, die Rückerstattungsforderung dürfe nicht mit seinem laufenden Anspruch auf Fürsorgeleistung verrechnet werden. Das Gemeinwesen sei befugt, Forderungen gegen eine Privatperson mit Schulden gegenüber dieser unter den im Obligationenrecht formulierten Voraussetzungen zur Verrechnung zu bringen. Danach müssten Forderung und Gegenforderung zwischen den nämlichen Parteien bestehen und gleichartig sein; die zur Verrechnung gebrachte Forderung müsse fällig und rechtlich durchsetzbar sein und die Verrechnung müsse ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten durch die Person, die sich hierauf berufe, erklärt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. – Im Sozialhilferecht spreche allerdings das Bedarfsdeckungsprinzip gegen eine Verrechnung der wirtschaftlichen Hilfe mit Forderungen des Gemeinwesens bzw. gegen eine entsprechende Reduktion von Fürsorgeleistungen. In der Praxis (dargestellt im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG) werde jedoch die Verrechnung von zu Unrecht bezogenen, nicht mehr vorhandenen Leistungen mit laufender Sozialhilfe als zulässig anerkannt, sofern ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss vorliege, die betreffende Rückforderung fällig sei und sie der zur laufenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehe. Im vorliegenden Fall vermöge die vom Rekurrenten am 2. November 2001 unterzeichnete Schuldanerkennung/Rückerstattungsver­pflichtung einen rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss ohne Weiteres zu ersetzen. Wie sich aus jener Erklärung ergebe, sei die Rückerstattungsforderung fällig. Die Voraussetzungen, unter denen im Sozialhilferecht die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des Hilfeempfängers als zulässig anerkannt würden, seien demnach hier grundsätzlich erfüllt. – In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht sei die Verrechnung allerdings nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 SHG zu beachten wäre. Danach dürften folgende Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden: Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute Existenzminimum zu reduzieren (3). Im vorliegenden Fall habe die Fürsorgebehörde für die Dauer von zehn Monaten den Grundbedarf II von Fr. 100.gestrichen und den Grundbedarf I von Fr. 1'010.- um Fr. 154.30 gekürzt. Nicht zu beanstanden sei dabei, dass der Grundbedarf I von Anfang an für mehr als sechs Monate angeordnet worden sei. Angesichts dessen, dass der Rekurrent trotz der von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung/Rückerstattungsverpflichtung offenkundig nicht gewillt sei, den geschuldeten Betrag innert angemessener Frist zurückzuerstatten, habe die Behörde davon absehen dürfen, die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs Monate zu beschränken; eine weitere Überprüfung der Kürzung nach Ablauf von sechs Monaten würde sich bei der gegebenen Sachlage als reine Formalität erweisen. Nicht hinzunehmen sei es anderseits, dass bei der Verrechnung mit dem Grundbedarf I die zulässige maximale Quote, wenn auch nur geringfügig, überschritten worden sei. Werde diese Limite gewahrt, betrage der monatlich maximal abzugsfähige Betrag beim Grundbedarf I Fr. 151.50 (15 % von Fr. 1'010.-). Zusammen mit der Streichung des Grundbedarfs II von monatlich Fr. 100.- habe dies zur Folge, dass der zu verrechnende Gesamtbetrag von Fr. 2'543.- in zehn monatliche Raten von Fr. 251.50 (statt Fr. 254.30) sowie eine weitere Monatsrate von Fr. 28.aufzuteilen sei.

3. Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass er den ihm monatlich zustehenden Betrag von Fr. 2'543.- (Fr. 1'010.- Grundbedarf I, Fr. 100.- Grundbedarf II, Fr. 1'254.- Wohnungsmiete, Fr. 179.- Krankenkassenprämie) im September 2001 versehentlich doppelt ausbezahlt erhielt (vgl. Kontoauszug). Er scheint auch seine Rückerstattungsverpflichtung grundsätzlich nicht zu bestreiten. In diesem Sinn könnte allerdings sein Einwand verstanden werden, für den Fall, das die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin wegfalle, verpflichte er sich nicht, die Raten weiterhin monatlich direkt an die Fürsorgebehörde X zu überweisen. Der Bezirksrat hat indessen zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'543.verpflichtet ist; es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (E. 2a-d) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie anzumerken ist, stehen die verwaltungsgerichtlichen Urteile VB.1999.00083 vom 20. Mai 1999 (RB 1999 Nr. 86) und VB.2000.00343 vom 29. November 2000 (RB 2000 Nr. 80) dieser Beurteilung nicht entgegen. In beiden Fällen ging es um ”rechtmässig bezogene” Sozialhilfe (vgl. § 27 SHG), für welche im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug allseitig erfüllt waren. Die in jenen Entscheiden vom Verwaltungsgericht nicht geschützten Rückforderungen der Sozialhilfebehörden waren im ersten Fall mit der zweckwidrigen Verwendung der bezogenen Leistungen, im zweiten Fall mit später erzieltem Erwerbseinkommen des Bezügers begründet worden. Dass eine Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe nur in den gesetzlich umschriebenen Fällen (§ 27 in Verbindung mit § 20 SHG) besteht (vgl. RB 2000 Nr. 80), vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, weil in seinem Fall der Bezug des rückgeforderten Betrags nicht rechtmässig war; daran vermag der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, mithin kein Rückerstattungstatbestand im Sinn von § 26 SHG vorliegt, nichts zu ändern. Die Pflicht zur Rückerstattung nicht geschuldeter, versehentlich ausbezahlter Sozialhilfeleistungen ergibt sich aus den vom Bezirksrat zutreffend dargelegten Grundsätzen über die Rückerstattung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Davon ist das Verwaltungsgericht bereits in dem vom Bezirksrat erwähnten Entscheid VB.2001.00218 vom 12. September 2001 ausgegangen.

4. Der Bezirksrat hat sodann zutreffend dargelegt, dass trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfdeckungsprinzips unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person geltend gemacht werden können und dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (E. 3b Abs. 1 und 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese überzeugenden Erwägungen entkräften würde, weshalb auf sie ebenfalls verwiesen werden kann.

Dem Bedarfdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leistungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Ziff. A.8.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.5.1/§ 17 SHG S. 2): Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von situationsbedingten Leistungen (1); Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten, mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere zwölf Monate (2); Kürzen des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um maximal 15 % für die Dauer von bis zu sechs Monaten, mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen die Kürzung zu verlängern und die Hilfe auf das absolute Existenzminimum zu reduzieren (3). Diese Begrenzungen können als Konkretisierung der in § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 enthaltenen Regel angesehen werden, dass Leistungskürzungen bzw. Verrechnungen nur insoweit statthaft sind, als dadurch der Lebensunterhalt des Bezügers nicht gefährdet wird (VGr, 8. März 2001, VB.2000.00423). Mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass bei der Bemessung der ihm zustehenden Sozialhilfe das Existenzminimum zu respektieren sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die vom Bezirksrat geschützte Verrechnung seinen Lebensunterhalt durch Unterschreitung des Existenzminimums gefährde. Auch in dieser Hinsicht sind seine Ausführungen nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen des Bezirksrats zu entkräften. Beizupflichten ist insbesondere auch dessen Erwägung, dass die Sozialhilfebehörde unter den vorliegenden Umständen davon absehen durfte, die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % vorerst auf sechs Monate zu beschränken.

5. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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