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Geschäftsnummer: VB.2002.00202 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ehevorbereitungsverfahren
Den Beschwerdeführenden [ausländische Staatsangehörige] wird die Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weil sie nicht ihre Original-Geburtsurkunden aus ihrem Geburtsland beibringen. Die Beschwerdeführenden wollen das kantonale Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge als Rekursinstanz überspringen, weil dieses in der Sache bereits Weisungen erteilt habe. Das Zürcher Verfahrensrecht kennt die Figur der Sprungbeschwerde nicht. Selbst bei einer sinngemässen Heranziehung von Art. 47 Abs. 2 VwVG wäre indes nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion der Justiz und des Innern Rekursbehörde (E. 3a). Weiterleitung der Beschwerde an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, das vorerst Überlegungen zu seinem mit der Beschwerde wohl sinngemäss verlangten Ausstand wird anstellen müssen (E. 3b).
Stichworte: AUSSTAND EHEVORBEREITUNG SPRUNGBESCHWERDE SPRUNGREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEISUNG WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN ZIVILSTANDSWESEN
Rechtsnormen: § 19a VRG § 19b VRG § 41 VRG Art. 47 lit. II VwVG Art. 19 lit. I ZStV Art. 20 lit. I ZStV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die in Y zur Welt gekommenen w-ischen Staatsangehörigen B, geboren den 22. April 1957, und A, geboren den 4. Januar 1961, strebten beim Zivilstandsamt X seit langem eine Heirat an. Probleme bereitete insbesondere die Beschaffung von Geburtsurkunden in Y, wie es D vom kantonalen Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Zivilstandswesen, mehrmals und zuletzt mit Schreiben vom 25. April 2001 gegenüber dem Zivilstandsamt verlangte. Hierauf scheiterten auch weitere einschlägige Bemühungen. Nachdem unterm 18. April 2002 allein B – so die Meinung des Zivilstandsamts – bzw. auch A – wie es die beiden Brautleute darstellen – eine anfechtbare Anordnung hatte verlangen lassen, verfügte das Zivilstandsamt am 23. Mai 2002 kostenfällig: "1. Das Ehevorbereitungsverfahren des Brautpaares B – A wird mangels fehlender Unterlagen (fehlen der internationalen Geburtsurkunden) abgelehnt"; in Dispositiv-Ziffer 2 folgte ein Hinweis auf das Merkblatt "Wegleitung für die Eheschliessung von Ausländerinnen und Ausländern", und als Rechtsmittel wurde die "bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abt. Zivilstandswesen" zu erhebende Beschwerde angegeben.
II. A und B liessen am 20./21. Juni 2002 mit Beschwerde und den Anträgen ans Verwaltungsgericht gelangen, auf das Rechtsmittel im Sinn eines Sprungrekurses einzutreten sowie das Zivilstandsamt in Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2002 anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren abzuschliessen und ihnen schriftlich mitzuteilen, dass die Trauung stattfinden könne, unter "o/e- Kostenfolge" zu Lasten des Zivilstandsamts.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Schon mangels eines Streitwerts gilt es das vorliegende Rechtsmittel kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln. Es erweist sich alsbald, dass das im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne irgendwelche Weiterungen geschehen kann.
2. Wie es sich allgemein mit der Legitimation der Beschwerdeführerin und insbesondere mit dem Anfechtungsinteresse beider Beschwerdeführenden hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 der zivilstandsamtlichen Verfügung verhalte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG und dazu Alfred Kölz/Jürg Bossahrt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7, 20 ff., 27, 29 ff., 48 und 107 ff.), darf offen bleiben. Denn es wird sogleich aufgezeigt, dass vorab wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des Gerichts das Rechtsmittel insgesamt nicht an die Hand zu nehmen ist.
3. Die Beschwerdeführenden finden, da sich das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge im Schreiben vom 25. April 2001 bereits ablehnend zu ihrem Ehevorbereitungsverfahren ausgesprochen habe, machten sie von der Möglichkeit eines Sprungrekurses Gebrauch, was statthaft sei, wenn die Aufsichtsbehörde der unteren Amtsstelle bereits Weisungen für den Erlass der Entscheidung gegeben habe; alsdann könne die Beschwerde bei der nächst höheren Instanz eingereicht werden, gemäss § 19b Abs. 2 und § 41 VRG also beim Verwaltungsgericht.
a) Gegen zivilstandsamtliche Verfügungen lässt sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde sowie gegen deren Beschwerdeentscheid je nach kantonalem Recht bei einer oder mehreren kantonalen Behörden weiter Beschwerde und in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1). Schon insofern gebricht es dem Verwaltungsgericht hier zwar nicht an der sachlichen, wohl aber an der funktionellen Zuständigkeit (vgl. §§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 2 VRG). Mit Fug bestreiten nämlich die Beschwerdeführenden nicht, dass sich ihre Rechtsmittel eigentlich an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge wenden müsste (siehe § 10 ff. der [kantonalen] Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000, LS 231.1).
Nun kennt das anwendbare Zürcher Verfahrensrecht die von den Beschwerdeführenden bemühte Figur der Sprungbeschwerde nicht. Lediglich der auf Ende 1997 ausser Kraft getretene und anders motivierte § 47 Abs. 3 VRG erlaubte es dem Regierungsrat, mit Zustimmung der Rekurrierenden auf die Entscheidung von Rekursen zu verzichten und die Streitsachen dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu überweisen (GS 1, 342 ff., 352; OS 54, 268 ff., 275+290; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [1. A.,] Zürich 1978, § 47 N. 16 ff.; vgl. zur ähnlichen Situation etwa in den Kantonen St. Gallen und Aargau Urs Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 291 ff., bzw. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VPRG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, S. 279 ff.). Im Übrigen liegt hier ebenso wenig der Fall einer laut § 19a Abs. 2 VRG zulässigen Direktbeschwerde vor.
Freilich vermöchte nicht einmal das – untunliche – Heranziehen von Art. 47 Abs. 2 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172. 021), wodurch sich die Beschwerdeführenden offensichtlich haben inspirieren lassen, eine sofortige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn die eidgenössische Sprungbeschwerde bewirkte bloss ein Ausschalten der verwaltungsinternen Rechtsmittelpflege, sofern die letzte dafür kompetente Behörde, gegen deren Entscheid nur mehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben wäre, im Einzelfall eine Weisung erteilt hätte, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll; wenn jedoch in der Verwaltungshierarchie oberhalb der zu überspringenden Stufe noch eine weitere existiert wie hier die Direktion der Justiz und des Innern sowie zusätzlich der Regierungsrat, deren Anordnungen der gerichtlichen Beurteilung unterliegen, müsste im Allgemeinen zunächst diese Stelle angerufen werden (vgl. BGE 108 Ib 413 = Pra 72/1983 Nr. 48 und 124 II 489 E. 1e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 476 f., 843 und 845). Mit andern Worten erübrigte die so genannte omisso medio (vgl. Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92 f. und 329) generell keinen einzelnen Schritt auf dem Rechtsmittelweg, sondern substituierte lediglich eine Rechtsmittelinstanz durch eine andere.
b) Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten und diese nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem hierfür zuständigen Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge weiterzuleiten.
Es wird vorerst Überlegungen zu seinem mit der Beschwerde wohl sinngemäss verlangten Ausstand anstellen müssen (§ 5a VRG). Die Kammer hat darüber zumindest einstweilen nicht zu befinden (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 19 ff.). Es lässt sich immerhin bemerken, dass sich bislang eventuell nur D als Mitarbeiter der Abteilung Zivilstandswesen mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden befasste und nicht der Abteilungschef, geschweige denn die Amtsleitung, und dass sich der Sachverhalt nach D‘s letzter Intervention bis zur angefochtenen Verfügung weiterentwickelte (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 9 ff.).
Denkbar ist, dass am Ende die Direktion der Justiz und des Innern doch wie bei einer Sprungbeschwerde das Rechtsmittel behandelt (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3 N. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 26 und 28; ferner VGr, 5. April 2000, VB.2000.00051, in welchem Strafvollzugsfall die an sich zuständige Direktion der Justiz und des Innern einen Rekurs wegen Vorbefassung an den Regierungsrat übermacht hatte, der dann als verwaltungsgerichtliche Vorinstanz entschieden hat).
4. Die als unterlegen zu betrachtenden Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen kostenpflichtig, wobei sie wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. RB 1996 Nr. 9). Sollte ihnen überhaupt die Zusprechung einer Parteientschädigung vorgeschwebt haben, könnten sie eine solche mangels Obsiegens nicht erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge weitergeleitet.
2. ...