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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2002 VB.2002.00178

3. Juli 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,857 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Unzulässiger vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Haschischkonsums Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug wegen Drogenkonsums (E. 2). Wer während dem Fahren Cannabis konsumiert, muss sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Fahreignung gefallen lassen (E. 4). Unverhältnismässigkeit des vorsorglichen Ausweisentzugs, da in casu die Wahrscheinlichkeit gering erscheint, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für andere Strassenbenützer darstellt (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00178   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.11.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Unzulässiger vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Haschischkonsums Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug wegen Drogenkonsums (E. 2). Wer während dem Fahren Cannabis konsumiert, muss sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Fahreignung gefallen lassen (E. 4). Unverhältnismässigkeit des vorsorglichen Ausweisentzugs, da in casu die Wahrscheinlichkeit gering erscheint, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für andere Strassenbenützer darstellt (E. 5).

  Stichworte: CANNABIS DROGENKONSUM DROGENSUCHT FAHREIGNUNG HASCHISCH STRASSENVERKEHRSRECHT SUCHT VORSORGLICHER ENTZUG

Rechtsnormen: Art. 14 lit. IIc SVG Art. 16 lit. I SVG § 50 lit. IIc VRG Art. 30 lit. I VZV Art. 35 lit. III VZV

Publikationen: RB 2002 Nr. 55

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 5. Februar 2002, ca. 08.50 Uhr, wurde A als Lenker des Personen­wagens ZH --- von der Polizei an der Z-strasse in Zürich angehalten, weil er während des Fahrens ohne Freisprechanlage telefonierte. Nachdem die Polizei im Wagen den Geruch von Haschisch, im Aschenbecher mehrere angerauchte Joints und auf der Mittelkonsole 0,4 Gramm Haschisch festgestellt hatte, räumte A ein, während der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Daraufhin wurde ihm zuhanden der zuständigen Entzugsbehörde der Führerausweis abgenommen und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Dort sowie in der polizeilichen Einvernahme gab er an, täglich 2 – 3 Joints zu rauchen; laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin wurde keine merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt.

Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Direktion für Sicherheit und Soziales A am 27. Februar 2002 den Führerausweis, und zwar vorsorglich und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen (Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung seiner Fahreignung beim IRM angeordnet, welche insbesondere Auskunft darüber geben sollte, ob eine Drogenabhängigkeit bzw. ein gewohnheitsmässiger Drogenkonsum bestehe, durch welche der Proband mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken, und ob die Fahreignung bejaht werde könne bzw. welche Auflagen gegebenenfalls notwendig seien. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II. Den gegen diese Verfügung am 12. März 2002 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 30. April 2002 ab, soweit er nicht (bezüglich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden war; einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.

III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2002 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss und den vorsorglichen Ausweisentzug unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Regierungsrat liess am 27. Mai 2002 Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Gleichentags stellte auch die Direktion für Soziales und Sicherheit den Antrag auf Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2002 stellte der Präsident der zuständigen 1. Ab­­teilung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die Entzugsbehörde an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wieder auszuhändigen. Diese Verfügung blieb unangefochten und der Ausweis wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2002 dem Beschwerdeführer provisorisch wieder ausgehändigt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden ge­gen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Be­­handlung ent­sprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des Regierungsrats ange­fochten ist, wie dies hier zutrifft. Die Geschäftserledigung hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich fest­gestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) der Sicherung des Verkehrs von Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Grün­den, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von min­destens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Aus­weis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nach­weis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a).

Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Hingegen kann ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

3. a) Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises während der Abklärungen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV stellt einen Zwischen­entscheid dar (BGE 122 II 359 E. 1a), der gemäss § 48 Abs. 2 VRG nur mit Beschwerde an­gefochten werden kann, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllt.

b) Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskon­trolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Siche­rungs­entzüge ‑ im Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf Ermes­sensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

4. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen regelmässiger Cannabiskonsument und hat unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle am 5. Februar 2002 während des Fahrens einen Joint geraucht. Bei der unmittelbar anschliessend durchgeführten Untersuchung beim IRM konnte laut Einschätzung der untersuchenden Ärztin keine merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt werden, wobei - soweit aufgrund der Akten ersichtlich – keine Untersuchung des Blutes auf den Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocan­na­binol (THC), sondern (mit negativem Ergebnis) lediglich eine chemische Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurde.

Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Fahreignung des Beschwerdeführers angeordnet hat, so kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Fahrens Cannabis konsumiert hat, vermag den Verdacht, dass er Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermag, hinlänglich zu begründen und rechtfertigt eine entsprechende Abklärung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGr, 30. Mai 2001, 6A.33/2001 bzw. 6A.35/2001/viz). Immerhin kann man sich fragen, ob es nicht jedenfalls bei Cannabiskonsumenten zweckmässiger wäre, in Fällen, wo keine drogenbedingten Fahrfehler Anlass zur Untersuchung gegeben haben, eine Überprüfung der Fahr­eignung nur dann anzuordnen, wenn die Blutuntersuchung mindestens eine der 0,8 (bzw. 0,5) Promillegrenze entsprechende THC-Konzentration ergeben hat (vgl. Stephan Quensel, Drogen im Strassenverkehr: Eine Anhörung oder: Empirische Argumente in der Kriminalpolitik, http://www.bisdro.uni-bremen.de/quensel/Bundestag.htm, S. 11 ff.). Denn es ist immerhin zu bedenken, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Alkoholkonsumenten, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, eine Fahreignungsuntersuchung erst vorzunehmen ist, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt (BGE 126 II 185, E. 2e). Die an geringere Voraussetzungen geknüpfte Anordnung einer Untersuchung bei Konsumenten von Cannabis kann zwar angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises sowohl des die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums (Quensel, S. 10) als auch der Abhängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559 E. 3c und d) noch begründet werden; andererseits wird einhergehend mit der Verbesserung der Untersuchungsmöglichkeiten (Quensel, S. 10) unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass nicht jeder Cannabiskonsum zwingend die Fahrfähigkeit be­einträchtigt und Cannabiskonsumenten ebenso wie solche von Alkohol in der Lage sein können, die Gefährlichkeit der Droge im Strassenverkehr zu erkennen und nach einem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsum auf das Autofahren zu verzichten.

5. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Sucht ergeben (BGE 122 II 359 E. 3a; 125 II 396 E. 3 = Pra 2000 Nr. 88 S. 533). Wenn dabei laut Art. 35 Abs. 3 VZV bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis entzogen werden kann, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396 E. 3), summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende).

b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2002 die Dring­lichkeit des angeordneten vorsorglichen Entzugs in keiner Weise begründet, und auch der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid vom 30. April 2002 hat lediglich erwogen, die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme und seine Einstellung zum Cannabiskonsum begründeten ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Auf Umstände, welche auch bei einer summarischen Prüfung der für den sofortigen Entzug vorausgesetzten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für den Strassenverkehr mitzuberück­sichtigen sind, nämlich dass der Beschwerdeführer noch nie als Drogenkonsument akten­kundig geworden ist, er unbestrittenermassen über einen weitgehend ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt, sein Fahrverhalten bei der polizeilichen Kontrolle unauffällig war und sich bei der ärztlichen Untersuchung keine merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit feststellen liess, ist der Regierungsrat mit keinem Wort eingegangen. Die Entzugsverfügung sowie der angefochtene Rekursentscheid erweisen sich insoweit schon mangels hinreichender Begründung als rechtsverletzend.

Treffen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum zu, so ist mit einer Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit nur unmittelbar nach dem jeweiligen Konsum zu rechnen (vgl. BGE 124 II 559 E. 4d-e); selbst dann ist es fraglich, ob bei der vom Beschwerdeführer während der Fahrt konsumierten Menge die akute Beeinträchtigung stärker ist als bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,8 Promillen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass auch bei der ärztlichen Untersuchung im IRM keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit merkbar war, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt, als gering. Diese Feststellung wird durch sein unauffälliges Fahrverhalten bei der Kontrolle und seinen automobilistischen Leumund bestätigt. Sodann ist aufgrund der ärztlichen Untersuchung erwiesen, dass er neben dem Cannabis keinen Alkohol konsumiert hat (was bereits bei geringeren Mengen zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl. BGE 124 II 559 E. 4b, mit Hinweisen), und es bestehen auch keine Hinweise auf den Konsum so genannter harter Drogen. Dieser insgesamt als gering erscheinenden Wahrscheinlichkeit einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des Führerausweises gegenüber, der, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen nicht unerheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die angeordnete Abklärung von Ausschlussgrün­den. Da zudem diese Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht (vgl. die Empfehlung in Absatz 4 der Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Feb­ruar 2002), erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen Umständen als unverhältnismässig.

6. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2002 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         ...

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