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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2002 VB.2002.00119

12. September 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,216 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG | Geländeveränderungen in der Landwirtschaftszone Da die Anforderungen an die Beschwerdeschrift knapp erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten (E. 1). Die geplanten Massnahmen sind bewilligungspflichtig ungeachtet, ob eine Bodenverbesserung angestrebt wird (E. 2). Die Aufschüttungen sind für die landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig und somit nicht zonenkonform (E. 3a). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind ebenso wenig erfüllt (E. 3b).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00119   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG

Geländeveränderungen in der Landwirtschaftszone Da die Anforderungen an die Beschwerdeschrift knapp erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten (E. 1). Die geplanten Massnahmen sind bewilligungspflichtig ungeachtet, ob eine Bodenverbesserung angestrebt wird (E. 2). Die Aufschüttungen sind für die landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig und somit nicht zonenkonform (E. 3a). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind ebenso wenig erfüllt (E. 3b).

  Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BEGRÜNDUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT STANDORTGEBUNDENHEIT TERRAINVERÄNDERUNG ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: Art. 16a lit. I RPG Art. 22 RPG Art. 24 RPG § 54 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Baudirektion verweigerte A, B und den Erben F mit Verfügungen vom 8. De­zem­ber 2000 die Bewilligung nach Art. 22 bzw. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Ju­ni 1979 (RPG, SR 700) für von den Gesuchstellenden als Bodenverbesserungen und Geländeanpassungen bezeichnete Massnahmen auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01/02 (in L/ M) einerseits und Kat.-Nr. 03 (N) anderseits. Die Grundstücke liegen in der Landwirtschafts­­zone von X. In der Folge verweigerte am 16. Januar 2001 auch die Baukom­mis­sion der Gemeinde X den Vorhaben die baupolizeiliche Bewilligung.

II. Der Regierungsrat wies den Rekurs der Baugesuchstellenden gegen die Bewilligungsverweigerung am 27. Februar 2002 ab.

III. A und die durch ihn vertretenen B einerseits und C, D sowie E (Erben F) anderseits gelangten am 6. April 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Gutheissung ihres Rekurses vom 5. März 2001, mithin um Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen.

Die Staatskanzlei beantragte am 24. April 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 2. Mai 2002. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 stellte die Gemeinde X den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Der Gemeinde X sei allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist kraft § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sach­lich und funktional zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist aufgrund von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ohne Weiteres zu bejahen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Namentlich besteht kein Anlass, wegen der äusserst knappen Begründung auf die Beschwerde nicht einzu­treten – die Beschwerde enthält immerhin einen Antrag und eine Begründung im Sinn von § 54 VRG – oder einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellen die von ihnen geplanten Massnahmen bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG dar. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass die Vorinstanzen das Vorhaben der Beschwerdeführenden zu Recht als Geländeauffüllung bzw. Geländeveränderung bezeichnet haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Kubaturen von 23'400 und 5'000 m3, die eingebaut werden sollen, aber auch aus der Art, wie das Auffüllmaterial verteilt bzw. ausgebracht werden soll. Namentlich auf den Parzellen Kat.-Nr. 01/02 ist klarerweise die Auffül­lung einer Geländemulde vorgesehen und nicht etwa die Verbesserung des vorhandenen Bo­dens durch die Beifügung von (besserem) landwirtschaftlichem Substrat (Humus oder dergleichen). Der nachträglich auf Verlangen der Behörde eingereichte Plan lässt dies­be­züglich keinerlei Zweifel offen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden mit den vorgesehenen Geländeveränderungen eine Bodenverbesserung anstreben würden, so würde dies nichts daran ändern, dass objektiv eine Geländeauffüllung und damit eine Geländeanpassung vorliegt. Für Kat.-Nr. 03 ist der Eingriff aufgrund der geringeren Kubatur beschränk­ter; auch hier kann aber nicht von einer blossen Bodenverbesserung und Geländeanpassung gesprochen werden. Nicht nachvollziehbar ist daher auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Vorhaben werde die Morphologie in keiner Weise stören oder relevant verändern.

Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 22 RPG erstreckt sich die Bewilligungspflicht auf mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äus­­serlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). So hat das Bundesgericht die Bewilligungspflicht bei Aufschüttungen für eine Rebbergmelioration (BGE 114 Ib 224, unveröffentlichte E. 6 [Hinweis bei Pe­ter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288]) und bei einer 50 cm hohen Geländeaufschüttung an einem Seeufer (12. Dezember 1979, ZBl 81/1980 S. 364 E. 3a) bejaht (für weitere Beispiele bewilligungspflichtiger Geländeauf­schüttungen siehe Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­recht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 515).

Vorliegend betragen die Geländeaufschüttungen gemäss Plan vom Juni 2000 bis zu 1,8 Meter. Gemäss den Angaben im ursprünglichen Baugesuch ist eine Aufschüttung sogar bis zu einer Stärke von 2,5 m vorgesehen. Die Auf­schüttungen betreffen eine im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichnete End­moränenlandschaft (Objekt Nr. 101; RRB Nr. 126/1980). Das Vorhaben verändert den Raum auf jeden Fall erheblich und ist schon deswegen bewilligungspflichtig. Hinzu treten Auswirkungen auf die Erschliessung zumindest während der Bauphase sowie möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auffüllungen zu einer Bodenverdichtung und damit zu einer negativen Veränderung des Bodens führen.

Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 22 RPG nicht bewilligungspflichtig wäre, so be­stünde überdies die Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht. Den Kantonen ist es un­benommen, die baurechtliche Bewilligungspflicht strenger zu umschreiben als das Bundesrecht (Hänni, S. 289). Gemäss § 309 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) benötigen wesentliche Geländeveränderungen eine baurechtliche Bewilligung. Nach § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 sind Geländever­änderungen nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 Meter Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten. Die quantitativen Voraussetzungen einer Befreiung sind vorliegend nicht erfüllt, das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden ist somit bewilligungspflichtig.

3. a) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Beschwerdeführenden zeigen in keiner Weise auf, weshalb die von ihnen geplanten Massnahmen aus landwirtschaftlichen Gründen notwendig sein soll­ten. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Eingaben unzulässig ist, wenn sich die Re­kursinstanz wie vorliegend einlässlich mit diesen Eingaben und den Bewilligungsvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Im Übrigen ergibt sich eine sachliche Notwendigkeit für die geplanten Massnahmen auch nicht aus den Eingaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren. Die Tatsache, dass die Grundstücke Kat.-Nr. 01/02 steinig sind und sich nicht für jede Form von landwirtschaft­li­cher Nutzung eignen, mag Bodenverbesserungsmassnah­men sinnvoll erscheinen las­sen. In­dessen verbessert die Aufschüttung von Land nicht die Qualität des vorhandenen Bo­dens. Hier­für wäre es nach den soweit einleuchtenden Ausführungen des kantonalen Amtes für Landschaft und Natur zweckmässiger, die störenden Steine herauszulesen oder zu brechen. Die Beschwerdeführenden bestreiten überdies nicht, dass sich die Grundstücke Kat.‑Nr. 01/02 für Futter- bzw. Getreidebau eignen. Eine den na­türlichen Gegeben­heiten entsprechende und landwirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist da­her möglich. Erst recht gilt dies für Kat.-Nr. 03, wo auch ein vielseitiger Ackerbau stattfinden kann. Die geplanten Mass­nahmen erscheinen daher nicht als nötig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung; sie sind somit nicht zonenkonform in Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG. Damit entfällt die Möglichkeit, das Vorhaben nach Art. 22 RPG zu bewilligen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch deshalb zu verwei­gern wäre, weil die Auffüllungen gegen eidgenössisches Um­weltschutzrecht verstos­sen.

b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass eine Bewilligung gemäss den Art. 24 ff. RPG ebenfalls nicht in Frage kommt, weil das Vorhaben weder standortgebunden ist noch sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aus­­nahmebewilligung ausserhalb der Bauzone erfüllt. Überdies würden die Geländeveränderungen in der inventarisierten Landschaft stören; einer Ausnahmebewilligung stehen da­her erhebliche und in diesem Fall überwiegende Interessen entgegen. Auf diese überzeugen­­den Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden nichts Konkretes entgegenhalten, ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Weitere Ausführungen hierzu er­übrigen sich.

c) Die Beschwerdeführenden bringen auch sonst nichts vor, was zur Gutheissung ihrer Beschwerde führen könnte. Zu entscheiden ist nicht, ob Bodenverbesserungen wie Drainagen, Bewässerungsanlagen, Rigolen oder die Anpassung lebensgefährlicher Borde zulässig sind, da nichts davon Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuches darstellt. Die tatsächlich geplanten Auffüllungen sind widerrechtlich und können nicht bewilligt werden.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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