Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2003 VB.2002.00110

12. März 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,530 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Submission | Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe: Entscheide der Jury (Rangierung der Beiträge, Ausrichtung von Preisen, Empfehlung des siegreichen Projekts zur Weiterbearbeitung) sind keine Entscheide über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags und können daher nicht mit Submissionsbeschwerde angefochten werden (E. 2). Auslegung des Wettbewerbsprogramms (E. 3a); mangelnde Legitimation der nichtrangierten Beschwerdeführerin, da der Ausschluss der erstrangierten Projekts ihr keinen Nutzen brächte (E. 3b). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 4).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2002.00110   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe: Entscheide der Jury (Rangierung der Beiträge, Ausrichtung von Preisen, Empfehlung des siegreichen Projekts zur Weiterbearbeitung) sind keine Entscheide über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags und können daher nicht mit Submissionsbeschwerde angefochten werden (E. 2). Auslegung des Wettbewerbsprogramms (E. 3a); mangelnde Legitimation der nichtrangierten Beschwerdeführerin, da der Ausschluss der erstrangierten Projekts ihr keinen Nutzen brächte (E. 3b). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 4).

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT JURY PLANUNGSWETTBEWERB PREISGERICHT RANGIERUNG SUBMISSIONSRECHT

Rechtsnormen: Art. 15 IVöB § 11 lit. I k SubmV

Publikationen: BEZ 2003 Nr. 26 RB 2003 Nr. 46

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Gemeinde X eröffnete mit einer öffentlichen Ausschreibung vom 21. Septem­ber 2001 einen Architekturwettbewerb im selektiven Verfahren für den Neu­bau ihres Gemeindehauses. Im Rahmen der Präqualifikation wurden aus den 22 eingegangenen Bewer­bungen sieben Architektenteams für die Teilnahme am Wettbewerb ausge­wählt.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 nahm das von der Gemeinde eingesetzte Preisgericht eine Rangierung der drei am besten beurteilten Wettbewerbsbeiträge vor und verlieh diesen Projekten Preise in der Höhe von Fr. 11'000.--, 7'500.-- und 4'000.--; ferner beschloss es den Ankauf eines Projekts mit einem Betrag von Fr. 5'000.--. Die übrigen Projek­­te wurden wegen verschiedener Mängel von der Rangierung bzw. Preisverleihung ausge­schlossen. Das Preisgericht empfahl dem Gemeinderat, die Verfasser des erstrangierten Projekts, Firma E, in Y, mit der Weiterbearbeitung zu beauftragen. Mittels Publikation vom 15. Februar 2002 wurde der Beschluss des Preisgerichts un­ter Hinweis auf die Möglich­keit einer Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt bekannt gemacht.

II. Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 erhob die Arbeitsgemeinschaft A/B, in X, deren Projekt von der Rangierung ausgeschlossen wor­den war, beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid des Preisgerichts (VB.2002.00064). Die Be­schwer­de­füh­rer beantragten, es sei ihnen unverzüglich ein begrün­deter, weiter­zieh­barer Ent­scheid des Ge­meinderats über die Jurierung im Projektwettbewerb zuzustellen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Gemeinde.

Mit Beschluss vom 21. März 2002 nahm der Gemeinderat X vom Bericht des Preis­ge­richts bezüglich Vorprüfung, Beurteilung, Rangierung, Preiszuteilung und Schlussfolgerungen zustimmend Kenntnis und erteilte den Verfassern des erstrangierten Projekts den Zuschlag für die Weiterbearbeitung. Der Be­schluss wurde den Wettbewerbs­teilnehmern schriftlich zugestellt und überdies am 5. April 2002 publiziert. In einer Vernehmlassung zuhanden des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 3. April 2002 wies der Gemeinde­rat darauf hin, dass das Begehren der Be­schwer­de­füh­rer hiermit erfüllt sei, und beantrag­te, die Be­schwer­de sei abzuschreiben.

III. Am 8. April 2002 erhob die Arbeitsgemeinschaft A/B auch gegen den Be­schluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt (VB.2002.00110) mit dem Antrag, der Be­schluss sei aufzuheben, unter Ko­stenund Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Gemeinde.

Der Gemeinderat beantragte in seiner Be­schwer­deantwort vom 24. Mai 2002, die Be­­­schwer­de sei abzuweisen und der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Be­schwer­de­füh­rer. Mit Replik vom 25. Juni 2002 und Duplik vom 29. August 2002 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten reichten keine Stellungnahme ein.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Be­schwer­den VB.2002.00064 und VB.2002.00110 betreffen denselben Sach­verhalt und sind daher zu vereinen.

2. a) Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) so­wie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

b) Die Be­schwer­de VB.2002.00064 richtet sich gegen die Ergebnisse der Jurierung durch das Preisgericht vom 8. Februar 2002. Diese umfassen eine Rangierung der Wettbewerbsbeiträge, die Ausrichtung von Preisen an die drei erstrangierten Bewerber und einen Ankauf des viertrangierten Projekts, sowie eine Empfehlung an den Gemeinderat zur Ertei­lung des Auftrags für die Weiterbearbeitung. Mit der Be­schwer­de VB.2002.00110 wird so­dann der Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 angefochten, mit welchem dieser einerseits die Ergebnisse des Preisgerichts "zustimmend zur Kenntnis genommen" und anderseits die Mitbeteiligten mit der Weiterbearbeitung des Projekts beauftragt hat.

c) Anfechtungsobjekt einer Be­schwer­de sind Verfügungen, d.h. hoheitliche Anordnungen, mit denen ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis verbindlich geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12 ff.). Die blosse Empfehlung eines be­ra­tenden Organs zuhanden der ent­scheidenden Behörde ist daher kein anfechtbarer Ent­scheid.

Im Rahmen eines Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbs bereitet die Empfeh­lung des Preisgerichts zuhanden der Vergabebehörde deren Ent­scheid lediglich vor. Die Be­­hörde ist zwar insofern an die Empfehlung gebunden, als sie eine freihändige Vergabe des Auftrags gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) nur zugunsten des von der Jury vorgeschlagenen Wettbewerbsteilnehmers vorneh­men darf. Sie ist aber nicht unter allen Umständen verpflichtet, einen entsprechenden Auf­trag zu erteilen (vgl. für das Bundesrecht Art. 53 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen). Auch wird der Rechtsschutz der Anbieter ausreichend dadurch gewährleistet, dass diese den eigentlichen Ver­ga­be­ent­scheid der Behörde – den Zuschlag für den Folgeauftrag – mit Be­schwer­de beim Ver­wal­tungs­ge­richt anfechten und in diesem Zusammenhang allfällige Mängel des Jury-Entscheids beanstanden können. Soweit sich die beiden Be­schwer­den gegen die Empfeh­lung des Preisgerichts richten, sind sie daher nicht zulässig.

d) Die direkte Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt gemäss Art. 15 IVöB und § 3 IVöB-BeitrittsG steht sodann nur gegen Ent­scheide über die Vergabe eines öffentlichen Auf­­trags, d.h. die Beschaffung von Gütern und Leistungen zugunsten der öffentlichen Hand, zur Verfügung (vgl. RB 2000 Nr. 65 E. 1 = ZBl 102/2001, S. 96 = BEZ 2000 Nr. 44). Bei einem Planungs- oder Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werb stellt der Zuschlag an den erstrangierten Bewerber zur Weiterbearbeitung des siegreichen Projekts einen derartigen Ver­­ga­be­ent­scheid dar.

Anders verhält es sich mit den Ent­scheiden der Jury über die Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von Preisen sowie allfällige Ankäufe. Mit diesen Anordnungen wird nicht über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags entschieden. Bei der Ausrichtung von Preisen und allfälligen Ankäufen besteht zwar eine gewisse Ähnlichkeit zur Vergabe öffentlicher Aufträge, da die Preise als eine Art Entschädigung für die mit den Wettbewerbsbeiträgen geleistete Arbeit gesehen werden können. Im Gegensatz zur Erteilung eigentlicher Studienaufträge wird hier aber kein im Voraus festgelegtes Entgelt für eine bestimmte Leistung entrichtet; die in Aussicht gestellten Preise bilden lediglich einen Anreiz für die Teilnahme am Wettbewerb, dessen eigentliches Ziel nicht die Verleihung dieser Preise, sondern die Ermittlung des geeignetsten Anbieters für den Folgeauftrag ist. Die Verleihung der Preise und der Ent­scheid über allfällige Ankäufe stellen daher ebenfalls keine Ver­ga­be­ent­scheide dar, und sie werden denn auch in § 4 IVöB-BeitrittsG nicht als an­­fechtbare Ent­scheide erwähnt.

Es erscheint freilich nicht als ausgeschlossen, dass auch die Verleihung der Preise (wegen deren finanzieller Bedeutung) und die Rangierung (in Analogie zur Anfechtung von Prüfungsergebnissen, vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16 und § 21 N. 32) als anfechtbare Verfügungen zu anerkennen wären. Da diese Verfügungen jedoch keine öffentliche Beschaffung zum Gegenstand hätten und jedenfalls nicht mit der Submissionsbeschwerde beim Ver­wal­tungs­ge­richt angefochten werden könnten, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Im Übrigen ist die Be­schwer­de­füh­re­rin im vorliegenden Verfahren offensichtlich in erster Linie am Folgeauftrag interessiert, und es ist nicht anzunehmen, dass sie die Ausrichtung der Preise und die Rangierung auch separat hätte anfechten wollen. Auf eine Überweisung ihrer Be­schwer­den an die dafür zuständige Behörde kann daher verzichtet werden.

e) Eine andere Frage ist es, ob ein die Vergabe unmittelbar betreffender Ent­scheid einer Jury – z.B. über die Präqualifikation der Bewerber im selektiven Verfahren – direkt mit Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt angefochten werden könnte, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt Luzern angenommen hat (LGVE 2000 II Nr. 17 E. 1a), oder ob dieser Ent­scheid vorerst durch die vergebende Behörde eröffnet werden müsste (vgl. Peter Galli/An­dré Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 619 f.). Die Frage braucht jedoch vorliegend nicht geprüft zu werden.

f) Auf die Be­schwer­de VB.2002.00064, die sich gegen die Ent­scheide der Jury rich­tet, ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Be­schwer­de VB.2002.00110, soweit sie sich gegen die – vom Gemeinderat zustimmend zur Kenntnis genommenen – Schlussfol­­gerungen der Jury richtet. Einzutreten ist auf diese zweite Be­schwer­de dagegen insoweit, als sie den Ent­scheid des Gemeinderats zum Gegenstand hat, mit welchem dieser den Mitbeteiligten den Folgeauftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts erteilt.

3. Das Preisgericht schloss drei der sieben eingereichten Projekte wegen massiven Über­schreitungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe von der Rangierung und Preisver­leihung aus. Bei zweien dieser Projekte sowie zusätzlich bei demjenigen der Be­schwer­de­füh­­­rer (Projekt Nr. 6 "Laterne") stellte es ferner einschneidende Mängel fest, die ebenfalls zum Ausschluss ohne Rangierung führten.

Demgegenüber sind die Be­schwer­de­füh­rer der Auffassung, ihr Projekt sei das einzi­ge, welches alle Vergabekriterien eingehalten habe; alle andern Projekte wiesen erhebliche Ab­weichungen auf und müssten daher ausgeschlos­sen werden.

a) Strittig ist zunächst, welche Bauvorschriften bei der Projektierung zu befolgen wa­ren. Nach der derzeit geltenden Bau- und Zo­nen­ord­nung (BZO) gehört die fragliche Par­zelle zur Kernzone K2 A. In Ziff. 6.2 des Wettbewerbsprogramms wurde jedoch darauf hin­­gewiesen, dass der Gemeinderat für die spätere Weiterbearbeitung des Wettbewerbs­pro­jekts eine Anpassung der Bauvorschriften beantragen werde, und das Wettbewerbsprogramm bestimmte daher:

       "Auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 kann im Wettbewerbsverfahren alter­nativ zu den Bestimmungen der Kernzone (K2 A – Vorschriften mit Baubegrenzungslinien) nach folgenden reduzierten Bauvorschrif­ten projektiert werden:"

(Es folgt eine Aufzählung der alternativen Bauvorschriften, die u.a. vorsehen, dass die maximale Gebäudehöhe 9 m beträgt, die Ausnützungsziffer der Bauordnung nicht mass­­geblich ist usw.).

Diese Regelung wird von den Be­schwer­de­füh­rern dahin gehend interpretiert, dass mit Ausnahme der Vorschriften, für welche das Wettbewerbsprogramm eine ausdrückliche Änderung vorsah, die Bestimmungen der bisherigen Zonenordnung weiterhin zu beachten waren. Sie machen demgemäss geltend, dass alle andern Projekte (ausser ihrem eigenen) in verschiedenen Punkten – z.B. Gebäudelänge, Abstände, Zahl der Vollgeschos­se, Gestaltung der Dächer und Fenster etc. – gegen die geltenden Kernzonenvorschriften versties­sen. Demgegenüber ging das Preisgericht davon aus, dass im Rahmen des Wettbe­werbs lediglich die einzeln aufgezählten "alternativen" Bauvorschriften zu beachten seien und die Bau­weise im Übrigen frei sei. In diesem Sinn wurden die Vorgaben offenbar auch von den üb­ri­gen Bewerbern verstanden, deren Projekte, wie die Be­schwer­de­füh­rer zutreffend feststel­len, nur den "alternativen" Bauvorschriften des Wettbewerbsprogramms, nicht aber den Vor­schriften der bisher gültigen Kernzone Rechnung tragen.

Der im Wettbewerbsprogramm verwendete (oben zitierte) Wortlaut lässt offensicht­lich beide Interpretationen zu. Zugunsten der grosszügigeren Auslegung des Preisgerichts spricht die Zielsetzung, gestützt auf das Siegerprojekt eine spezielle bauliche Ordnung für

des­sen Ausführung zu schaffen; denn im Hinblick auf dieses Ziel wäre es wenig zweckmäs­sig, den Spielraum von vornherein durch die Weitergeltung detaillierter Kernzonenvorschrif­ten einzuschränken. (Nach der Auffassung der Be­schwer­de­füh­rer wären z.B. Vorschriften über allseitige Dachvorsprünge, die zulässige Dachneigung, die Fenstergestaltung etc. zu be­achten.) In die gleiche Richtung weist auch die Tatsache, dass unter den im Wettbewerbs­pro­­gramm genannten "alternativen" Bauvorschriften grund­legende bauliche Anforderungen, insbesondere betreffend Gestaltung (Einfügen in die bestehende Bausubstanz) und behinder­ten­­gerechtes Bauen, aufgeführt sind, was bei der blossen Ergänzung bestehender Kernzonen­vorschriften kaum erforderlich wäre.

Die Be­schwer­de­füh­rer machen geltend, dass das Preisgericht diesen Streitpunkt bereits im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 26. November 2001 in ihrem Sinn geklärt habe. Damals war gefragt worden: "Bezweckt das Ausklammern der Kernzone K2A die Er­möglichung von zeitgemässen Vorschlägen?" (Frage 2), worauf das Preis­ge­richt antwor­tete: "Die Vorschriften der Kernzone wurden im Wettbewerbsprogramm nicht ausgeklammert, sondern erleichtert. In diesem Sinn wird die Frage mit 'Ja' beantwortet." Die Antwort, wonach die Kernzonenvorschriften nicht "ausgeklammert" worden seien, spricht tatsächlich eher für das Verständnis der Be­schwer­de­füh­rer, konnte aber auch in dem von der Be­schwer­de­geg­nerin vertretenen Sinn verstanden werden, dass nicht von einer "Aus­klam­me­rung" dieser Vorschriften gesprochen werden könne, weil alternativ weiterhin nach diesen projektiert werden durfte. Ohnehin ist der Ausdruck "ausklammern" in diesem Zusammenhang eher ungewöhnlich. Eine eindeutige Antwort hätte sich zweifellos ergeben, wenn klar gefragt worden wäre, ob die Vorschriften der Kernzone, die nicht unter die ausdrücklich ge­nannten Erleichterungen fielen, weiterhin zu beachten seien. Eine dahin gehen­de Frage wurde aber von keinem Teilnehmer gestellt.

Die Be­schwer­de­füh­rer hatten im Übrigen bereits im Rahmen der Präqualifikation da­­nach gefragt, ob die geltende Bau- und Zo­nen­ord­nung mit Bezug auf die Begrenzung der Geschosszahl durch die Absicht einer Zonenanpassung, die drei Vollgeschosse zulies­se, über­­holt sei. Die Gemeinde hatte darauf geantwor­tet, dass "die Gültigkeit, die Auslegung und allenfalls neue vorgesehene Bau- und Zonen­vorschriften ... im Wettbewerbsprogramm be­kannt gegeben" würden. Dieser Briefwechsel, auf den sich die Be­schwer­de­füh­rer berufen, trägt indessen nichts zur Klärung der strittigen Frage bei, sondern verweist lediglich auf die Bekanntgabe im Wettbewerbsprogramm, die ja dann – wenngleich mit der vorliegend diskutierten Unklarheit – erfolgt ist.

Insgesamt spricht damit einiges für die vom Preisgericht vertretene grosszügigere In­­terpretation des Wettbewerbsprogramms. Die Auffassung der Be­schwer­de­füh­rer liess

sich allerdings ebenfalls vertreten, und diese waren durch ihr Verständnis des Wettbewerbs­programms tatsächlich in der Wahl der Lösungen eingeschränkt. Die unklaren Vorgaben,

welche die Ursache der unterschiedlichen Verständnisweisen darstellen, sind grundsätzlich von der vergebenden Behörde zu verantworten. Anderseits haben aber auch die Be­schwer­de­­füh­rer nicht dafür gesorgt, dass die Zweifel durch eine eindeutige Fragestellung im Rah­men der Fragenbeantwortung beseitigt wurden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Man­gel nur behoben werden könnte, indem den Be­schwer­de­füh­rern Gelegenheit geboten wür­de, ihr Projekt aufgrund der erweiterten Vorgaben nochmals zu überarbeiten. Dieses Vor­­gehen würde jedoch zu neuen Schwierigkeiten führen, da die Be­schwer­de­füh­rer inzwischen die Lösungen der andern Teilnehmer kennen und auch eine anonyme Beurteilung durch das Preisgericht nicht mehr möglich ist. Wieweit unter diesen Umständen eine korrek­te nochmalige Beurteilung überhaupt möglich wäre, ist eine offene Frage. Nachdem die übrigen Wettbewerbsteilnehmer die Aufgabenstellung offenbar im gleichen Sinn wie das Preisgericht verstanden haben, erscheint eine derart weitgehende Konsequenz daher als un­verhältnismässig, und es ist auf sie zu verzichten.

b) Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Einhaltung des Planungsperimeters. Dieser um­fasste gemäss Ziff. 6.1 des Wettbewerbsprogramms "den westlichen Teil der Parzelle Ka­taster Nr. 01 bis zum kommunalen Werkhofgebäude Ass.Nr. 02 (K-weg)". Zusätzlich wur­de er in einem zum Wettbewerbsprogramm gehörenden Plan 1:500 dargestellt. Der im

Plan festgelegte Perimeter wurde jedoch von zwei Projekten – darunter dem Siegerprojekt – mit oberirdischen Gebäudeteilen überschritten. Im unterirdischen Bereich ging die Mehrzahl der Projekte – auch jenes der Be­schwer­de­füh­rer – über den Perimeter hinaus.

Die Be­schwer­de­füh­rer sind der Auffassung, dass Wettbewerbsteilnehmer, deren Pro­­jekte oberirdisch über den im Plan festgelegten Perimeter hinausragen, vom Verfahren auszuschliessen seien. Demgegenüber macht die Be­schwer­de­geg­nerin geltend, dass die Um­­­schreibung im Text des Wettbewerbsprogramms einen weiteren Perimeter umschrieben habe, weshalb ein Widerspruch zwischen Text und Plan bestehe. Das Preisgericht habe zu­gunsten der textlichen Umschreibung entscheiden dürfen, weil sich die Projekte auch damit noch innerhalb der Grenzen des gemeindeeigenen Grundstücks hielten.

Die Umschreibung des Planungsperimeters im Text des Wettbewerbsprogramms war für sich allein tatsächlich nicht eindeutig, zumal das erwähnte Werkhofgebäude keine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fassade aufweist und daher keine klare Begrenzung des westlichen Parzellenteils ergibt. Die planliche Darstellung ist dagegen eindeutig und liegt innerhalb des Bereichs, der aufgrund des Textes in Frage kam. Ein Widerspruch zwischen den beiden Umschreibungen ist daher nicht ersichtlich; die Darstellung im Plan kann ohne weiteres als Präzisierung des Textes verstanden werden.

Der Planungsperimeter wurde somit vom erst- und drittrangierten Projekt nicht eingehalten. Während die Überschreitung beim drittrangierten Projekt "Tango" eher gering ist, erreicht sie beim Siegerprojekt der Mitbeteiligten ein erhebliches Ausmass. Die Frage ist da­her berechtigt, ob dieses Projekt nicht hätte ausgeschlossen werden müssen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Ausschluss des erstrangierten Projekts den Be­schwer­­de­füh­rern keinen Nutzen brächte. Denn das im zweiten Rang liegende Projekt "Duo" weist keinerlei Überschreitung des Planungsperimeters (auch keine unterirdische) auf und läge auch nach dem Ausscheiden des Siegerprojekts klar vor demjenigen der Be­schwer­de­füh­rer, welches überhaupt nicht rangiert wurde. Die Rangierung als solche wird von den Be­schwer­de­füh­rern – abgesehen von ihren Einwänden bezüglich der Einhaltung der Kernzonenvorschriften, auf welche jedoch nach dem Gesagten nicht abzustellen ist – nicht in Frage gestellt. Ihnen könnte somit auch der Ausschluss der Mitbeteiligten nicht zum Zuschlag für den Folgeauftrag verhelfen. Da sie demnach kein eigenes Interesse am Ausschluss der Mitbeteiligten besitzen, sind sie zu der entsprechenden Rüge nicht legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; vgl. Robert Wolf, Die Be­schwer­de gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Recht­spre­chung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 11 f.).

4. Die Be­schwer­de VB.2002.00110 ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be­schwer­de­füh­rer grundsätzlich kos­tenpflichtig. Soweit auf die Be­schwer­den nicht eingetreten wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Preisgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung publiziert wurde, die auf die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt hinwies, und auch nach dem Be­schluss des Gemeinderats vom 21. März 2002 erstreckte sich die Rechtsmittelbelehrung auf den ganzen Beschluss, der die zustimmende Kenntnisnahme vom Bericht des Preisgerichts mit umfasste. Die Be­schwer­de­füh­rer, die ihre beiden Be­schwer­den im Vertrauen auf diese Rechtsmittelbelehrungen erhoben haben, trifft daher mit Bezug auf das teilweise Nicht­­eintreten keine Kostenpflicht. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten je zur Hälfte den Be­schwer­de­füh­rern und der Be­schwer­de­geg­nerin zu auferlegen und auf die Zusprechung von Par­tei­ent­schä­di­gungen zu verzichten.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2002.00064 und VB.2002.00110 werden vereinigt.

2.    Auf die Be­schwer­de VB.2002.00064 wird nicht eingetreten.

und entscheidet:

1.    Die Be­schwer­de VB.2002.00110 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    ...

VB.2002.00110 — Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2003 VB.2002.00110 — Swissrulings