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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2002 VB.2002.00041

11. April 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,276 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Rückerstattungspflicht bei getrenntem Haushalt von zwei Ehegatten Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Gemäss dem Wortlaut von § 27 SHG ist nur rückerstattungspflichtig, wer selbst Leistungen bezogen hat (E. 2b). Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Norm ein anderer Sinn beizumessen ist. Die historische Auslegung ergibt kein Resultat, ebensowenig die systematische. Auch die teleologische Auslegung ist unergiebig. Nicht von Bedeutung ist der wesentlich abweichende Fall der Fremdplatzierung von Kindern (E. 2c). Die Argumente für die Auslegung von Beschwerdegegner und Vorinstanz vermögen gegen das Gewicht des Wortlauts nicht aufzukommen (E. 2d).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00041   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rückerstattungspflicht bei getrenntem Haushalt von zwei Ehegatten Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Gemäss dem Wortlaut von § 27 SHG ist nur rückerstattungspflichtig, wer selbst Leistungen bezogen hat (E. 2b). Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Norm ein anderer Sinn beizumessen ist. Die historische Auslegung ergibt kein Resultat, ebensowenig die systematische. Auch die teleologische Auslegung ist unergiebig. Nicht von Bedeutung ist der wesentlich abweichende Fall der Fremdplatzierung von Kindern (E. 2c). Die Argumente für die Auslegung von Beschwerdegegner und Vorinstanz vermögen gegen das Gewicht des Wortlauts nicht aufzukommen (E. 2d).

  Stichworte: GEMEINSAMER HAUSHALT HILFEEMPFÄNGER HISTORISCHE AUSLEGUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 27 lit. I SHG § 27 lit. II SHG § 16 SHV

Publikationen: RB 2002 Nr. 64 S. 158

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. B, seine damalige Ehefrau D und ihr gemeinsamer Sohn bezogen vom Juli 1991 bis Januar 1992 von der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 11'194.-. Nachdem die Gatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aufgehoben hatten (ohne sich aber gerichtlich trennen zu lassen), waren D, der Sohn und die 1993 geborene Tochter ab Februar 1994 wiederum auf Unterstützung angewiesen. Die Ehe wurde am 1. Juni 1999 geschieden. Am 8. Dezember 1999 verstarb der Vater von B und hinterliess seinen fünf Nachkommen ein Vermögen von ca. Fr. 1'100'000.-.

Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde Zürich verpflichtete B am 8. Januar 2001 zur Rückerstattung der ab 1991 durch ihn, seine ehemalige Gattin und ihre gemeinsamen Kinder bezogenen Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 115'339.50. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde (EGPK) am 19. Juli 2001 ab.

II. B wandte sich gegen den Entscheid der EGPK am 3. September 2001 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 104'145.50. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 13. Dezember 2001 ab. Er erwog im Wesentlichen, es treffe zwar zu, dass während der Zeit der Trennung nicht der Rekurrent, sondern dessen Ehefrau wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Bis zur Scheidung habe jedoch immer noch eine gegenseitige Unterstützungspflicht bestanden. Die Gatten hätten zudem die Aufgabenteilung innerhalb der Ehe frei bestimmen können. Von dieser Wahl könne aber nicht abhängen, ob bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten sei; andernfalls wäre es möglich, die Bestimmungen über die Rückzahlung zu umgehen.

III. Am 6. Februar 2002 erhob B gegen den Bezirksratsentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht und wiederholte den bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag zur Sache. Der Bezirksrat beantragte am 4. März 2002 Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Beschlüsse der Bezirksräte kann nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Zu entscheiden hat nach § 38 VRG die Kammer.

2. a) Gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 SHG).

b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Rückerstattungsforderung widerspreche dem klaren Wortlaut nach § 27 Abs. 2 SHG; während der fraglichen Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit seiner Familie habe nie er, sondern nur seine Frau für sich und die Kinder wirtschaftliche Hilfe beantragt und erhalten.

Unbestrittenermassen lebten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin mit Kindern seit 1992 voneinander getrennt und bildeten damit nach § 14 SHG zwei unabhängige Unterstützungseinheiten. Der Beschwerdeführer bezog während dieser Zeit für sich selbst keine wirtschaftliche Hilfe, hingegen wurden die damalige Gattin, Sohn und Tochter durch die Beschwerdegegnerin unterstützt, wobei die Leistungen stets direkt an D ausgerichtet wurden.

Die grammatikalische Auslegung von § 27 SHG ergibt, dass nur rückerstattungspflichtig ist, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. Darauf deuten einerseits die Umschreibung des einen – hier einzig relevanten – forderungsbegründenden Tatbestands in Abs. 1, anderseits die Abgrenzung der rückerstattungspflichtigen Leistungen in Abs. 2. Dagegen enthält der Gesetzestext kaum Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückerstattungspflicht auch in Fällen wie dem vorliegenden bestehen soll. Zwar könnte Abs. 2, wonach sich die Pflicht auch auf Leistungen zugunsten des Ehegatten während der Ehe und zugunsten der Kinder während deren Unmündigkeit beziehe, in der Weise verstanden werden, doch lässt sich diese Bestimmung auch als blosse Einschränkung der Rückzahlungspflicht auffassen, indem die auf den Ehegatten aus der Zeit des vor- oder nachehelichen Zusammenlebens oder auf die noch im gleichen Haushalt wohnenden Kinder aus der Zeit ihrer Mündigkeit entfallenden Unterstützungsanteile ausgeklammert werden müssen.

c) Dem Beschwerdeführer ist demnach zuzustimmen, dass der Wortlaut von § 27 SHG gegen dessen Anwendung durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz spricht. Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Bestimmung trotzdem ein anderer Sinn beizumessen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 90 ff., 127 ff.).

Keine Schlüsse ergeben sich durch die (subjektiv-) historische Auslegung. Weder im Antrag des Regierungsrats vom 13. Juni 1979 (ABl 1979, 1137 ff., 1162) noch in der Beratung durch den Kantonsrat (Prot. KR [1979-1983], S. 5797 ff., 5815 f.) wurde näher zur Auslegung von § 27 SHG Stellung genommen.

Die Gesetzessystematik liefert ebenfalls keine klaren Anhaltspunkte. Zwar könnte die Einordnung der Bestimmung unter den Titel "III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung" eine weitere Auslegung nahelegen, indem dem Begriff des "Hilfeempfängers" namentlich eine Abgrenzungsfunktion für das Verhältnis zur Verwandtenunterstützung zukäme. Dagegen spricht aber die Regelung von § 14 SHG und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, wonach nur Familien mit gemeinsamem Wohnsitz Unterstützungseinheiten darstellen. Systematischer Natur in einem weiteren Sinn sind auch die Argumente von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, die sich auf die eheliche Beistandspflicht beziehen. Allerdings verhält es sich nicht so, dass das Sozialhilferecht zwingend in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundeszivilrecht auszulegen wäre. Gerade der Umstand, dass ersteres bei der Festlegung der Unterstützungseinheiten von den faktischen und nicht von den rechtlichen Verhältnissen ausgeht, spricht dagegen. Zudem verpflichtete der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer zu Leistungen mit Bezug auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, was nach dem Zivilrecht nur in sehr beschränktem Mass möglich gewesen wäre (vgl. Art. 129, 179 und 279 des Zivilgesetzbuchs).

Unergiebig ist auch die teleologische Auslegungsmethode: Zwar kommt § 27 SHG hauptsächlich ein fiskalischer Zweck zu, da ein Teil der Kosten der wirtschaftlichen Hilfe nachträglich durch deren Bezüger finanziert werden soll; die Grenzen dieses Zwecks können aber nicht unter Rückgriff auf den Zweck selbst festgelegt werden.

Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei einer Gutheissung der Beschwerde könnten Eltern nicht mehr nachträglich für die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Kinder in Anspruch genommen werden, da die Zahlungen an die Pflegefamilien bzw. Heime ausgerichtet würden. In solchen Fällen liegt jedoch eine von der vorliegenden wesentlich abweichende Konstellation vor, weshalb der jetzt zu treffende Entscheid dafür keinerlei präjudizielle Wirkung zu entfalten vermag. Über die Rückforderbarkeit von Fremdplatzierungskosten wird zu entscheiden sein, wenn eine Beschwerde diese Frage tatsächlich aufwirft. Einzuräumen ist hingegen, dass bei Beschwerdegutheissung nur der die tatsächliche Obhut ausübende Elternteil nachträglich für die auf die Kinder entfallende Unterstützung einzustehen hat, was in der Tat wenig befriedigt. Allerdings würde § 27 SHG auch in der Auslegung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen: Zu denken wäre beispielsweise an den Fall, dass eine Ehegattin, welche die Obhut über die Kinder ausübt und den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener Kraft aufzubringen vermag, wegen einer Erbschaft oder eines Lottogewinns nachträglich für die durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

d) Insgesamt vermögen die Argumente für die durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von § 27 SHG nicht gegen das Gewicht des Wortlauts aufzukommen. Forderungen auf Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe können sich deshalb nur gegen Personen richten, die selber als Bezüger dieser Hilfe zu gelten haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gewählte Auslegung von § 27 SHG mit dem Bundeszivilrecht zu vereinbaren ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung zutreffen.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich wird vollumfänglich aufgehoben, derjenige der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich insoweit, als er angefochten wurde.

...

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