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Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2002 VB.2001.00391

14. November 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,209 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Nutzungsplanung | Nutzungplanung: Abzonung von Zone W2/2.0 in Zone W2/1.6 (Kurli-/Türlimattstrasse, Winterthur) Kognition bei der Überprüfung einer nutzungsplanerischen Festsetzung im Rechtsmittelverfahren und bei der Genehmigung dieser Festsetzung (E. 3). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen; Kriterien (E. 4). Die Abzonung bewirkt, dass die bestehenden, markanten Bauten teilweise massiv baurechtswidrig würden. Ein überwiegendes Interesse für diese Eigentumsbeschränkung liegt nicht vor, namentlich kann sie nicht mit einer möglichst einheitlichen planerischen Behandlung des Siedlungsgebietes derselben Zone gerechtfertigt werden. Ungewiss, ob die von der Gemeinde angeführte Qualifizierung als "Arealüberbauung" mit einem "Überbauungsbonus" von 10 % zutrifft (E. 5a-c). Andernorts in der Stadt wurden ebenfalls sehr kleinräumige Zonen geschaffen, um zu vermeiden, dass überbaute Gebiete rechtswidrig würden. Die Abzonung und die damit verbundene Verhinderung der Ausbaumöglichkeiten läuft dem Interesse entgegen, bessere Wohnmöglichkeiten zu schaffen und der Verschlechterung der Sozialstruktur entgegenzuwirken. Keine andere Beurteilung aufgrund der Festsetzungen im regionalen Richtplan (E. 5d). Verfahrenserledigung: Abweisung der Beschwerde der Stadt und damit Bestätigung der BRK-Aufhebung der kommunalen Planfestsetzung. Dadurch fehlt eine genehmigungsbedürftige Festsetzung. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren gegen die regierungsrätliche Nichtgenehmigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00391   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.06.2003 formell erledigt. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung

Nutzungplanung: Abzonung von Zone W2/2.0 in Zone W2/1.6 (Kurli-/Türlimattstrasse, Winterthur) Kognition bei der Überprüfung einer nutzungsplanerischen Festsetzung im Rechtsmittelverfahren und bei der Genehmigung dieser Festsetzung (E. 3). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen; Kriterien (E. 4). Die Abzonung bewirkt, dass die bestehenden, markanten Bauten teilweise massiv baurechtswidrig würden. Ein überwiegendes Interesse für diese Eigentumsbeschränkung liegt nicht vor, namentlich kann sie nicht mit einer möglichst einheitlichen planerischen Behandlung des Siedlungsgebietes derselben Zone gerechtfertigt werden. Ungewiss, ob die von der Gemeinde angeführte Qualifizierung als "Arealüberbauung" mit einem "Überbauungsbonus" von 10 % zutrifft (E. 5a-c). Andernorts in der Stadt wurden ebenfalls sehr kleinräumige Zonen geschaffen, um zu vermeiden, dass überbaute Gebiete rechtswidrig würden. Die Abzonung und die damit verbundene Verhinderung der Ausbaumöglichkeiten läuft dem Interesse entgegen, bessere Wohnmöglichkeiten zu schaffen und der Verschlechterung der Sozialstruktur entgegenzuwirken. Keine andere Beurteilung aufgrund der Festsetzungen im regionalen Richtplan (E. 5d). Verfahrenserledigung: Abweisung der Beschwerde der Stadt und damit Bestätigung der BRK-Aufhebung der kommunalen Planfestsetzung. Dadurch fehlt eine genehmigungsbedürftige Festsetzung. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren gegen die regierungsrätliche Nichtgenehmigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 6).

  Stichworte: ABZONUNG AREALÜBERBAUUNG BAUMASSENZIFFER KOGNITION NUTZUNGSPLANUNG PLANÄNDERUNG RAHMENNUTZUNGSPLÄNE ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT VERFAHRENSERLEDIGUNG WINTERTHUR

Rechtsnormen: § 9 Abs. II PBG Art. 21 lit. II RPG Art. 33 lit. III b RPG § 20 VRG § 50 VRG

Publikationen: BEZ 2003 Nr. 10 RB 2002 Nr. 17 S. 65

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Aufgrund der 1991 erfolgten Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975 (PBG), welche einen Wechsel von der Ausnützungs- zur Baumassenziffer ge­bracht hatte, waren im Rahmen der sog. Kleinen Revision der Winterthurer Bau- und Zonen­ordnung (BZO 1986) die nachfolgend erwähnten Grundstücke an der Türlimatt- und der Kur­listrasse der Wohnzone W2/2.0 (vormals W2/55 %) zugeteilt worden (zur Entwick­lung der Planung in Winterthur ausführlich Ruedi Haller/Fridolin Störi, Die neue Bau- und Zonen­ordnung der Stadt Winterthur, in: PBG aktuell, 1/2002, S. 5 ff., insbesondere S. 9-14).

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000 setzte der Grosse Gemeinderat Winterthur eine neue Bau- und Zonenordnung fest. Dabei wurden die bisher der Wohnzone W2/2.0 zugehörigen Grundstücke Kat.-Nr. 01 (Kurlistrasse 88, 90, 92) und Kat.-Nr. 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08 (Türlimattstrasse 1 bis 7) in Oberwinterthur der Wohnzone W2/1.6 zugewiesen. Der Beschluss des Grossen Gemeinderats wurde am 17. November 2000 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

II. Dagegen liessen die "B AG" und die "C-Gesellschaft" als Eigentümerinnen der be­troffenen Liegenschaften am 12. Dezember 2000 Rekurs an die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Gemeinderatsbeschluss insoweit aufzuheben, als der mit den eingangs erwähnten Liegenschaften überbaute Bereich zwischen Kurli- und Türlimattstrasse in die Wohnzone W2/1.6 abgezont wor­den sei. Die Stadt Winterthur sei sodann einzuladen, den Zonenplan im Sinne der Wiederherstellung der bisherigen Wohnzone im erwähnten Bereich zu ändern. Die Stadt Winter­thur beantrag­te Abweisung des Rekurses. Am 17. September 2001 fand ein Augenschein statt. Am 1. November 2001 erkannte die Baurekurskommission auf Gut­heissung des Rekurses, hob den Entscheid des Grossen Gemeinderates insoweit auf, als er die eingangs er­wähnten Liegenschaften der Bauzone W2/1.6 zuwies, und lud die "Vor­instanz" ein, die frag­lichen Grundstücke der Wohnzone W2/2.0 zuzuweisen.

III. Dagegen liess die Stadt Winterthur am 4. Dezember 2001 vorsorglich (vom Gros­­sen Gemeinderat nachträglich genehmigt am 4. März 2002) Beschwerde beim Verwal­tungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 1. November 2001 aufzuheben und die Festsetzung gemäss Beschluss des Gros­sen Ge­­meinderates vom 3. Oktober 2000 vollumfänglich zu bestätigen. Gestützt auf § 329 Abs. 4 PBG gab das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezem­ber 2001 auf, den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats bezüglich der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung einzuholen (Prot. S. 2 f.).

Am 15. Mai 2002 genehmigte der Regierungsrat den Beschluss des Grossen Gemein­derates der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 bezüglich der Zuweisung der eingangs erwähnten Grundstücke in die Wohnzone W2/1.6 nicht; der Entscheid wurde am 7. Juni 2002 im Amtsblatt publiziert. Dagegen erhob die Stadt Winterthur am 19. Juni 2002 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2002.00224) mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Zuwei­sung des streitbetroffenen Gebietes zur Wohnzone W2/1.6 zu genehmigen.

Am 10. Juli 2002 wurden die beiden Verfahren vereinigt. Am 17. September 2002 liess sich die Baudirektion namens des Regierungsrats vernehmen. Die privaten Beschwerde­gegnerinnen liessen am 19. September 2002 im Verfahren VB.2001.00391 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragen. Sie ver­zich­te­ten auf eine separate Beschwerdeantwort im Verfahren VB.2002.00224.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 und 43 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in Verbindung mit § 329 PBG zur Be­­handlung der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerden zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die Stadt Winterthur ist nach § 338a Abs. 1 PBG und § 21 lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2. a) Das Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen. Der von den Beschwerdegegnerinnen "nötigenfalls" beantragte neuerliche gericht­­liche Augenschein nach § 60 VRG erscheint nicht erforderlich, nachdem die Vorinstanz bereits einen solchen durchgeführt und teilweise mit Fotografien dokumentiert hat und ihr Protokoll im Zusammenhang mit den übrigen vorliegenden Akten hinreichend Auf­schluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

b) Entgegen der Darstellung in der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin den Regierungsratsbeschluss vom 15. Mai 2002 am 24. Mai 2002 in Empfang (und nicht am 15. Mai 2002), worauf schon ihre Berechnung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist per 24. Ju­ni 2002 hinweist (VB.2002.00224). Beide Beschwerden sind da­her rechtzeitig erhoben worden.

3. Kommunale Nutzungspläne werden von der Baurekurskommission als erster Rechts­mittelinstanz (§ 329 Abs. 1 PBG) grundsätzlich mit voller Kognition nach § 20 VRG, d.h. einschliesslich einer Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle, überprüft. Dabei hat die Rekursbehörde jedoch die den Gemeinden bei der Festsetzung einer Bau- und Zonenordnung zustehende Autonomie zu beachten. Sie soll dann korrigierend ein­­greifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als un­zweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung un­zureichend Rechnung trägt, im Übrigen im Rahmen der Ermessenskontrolle jedoch nur dann, wenn die Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit der streitbetroffenen Festsetzung offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechts­­schutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1073). Im Wesentlichen die gleiche Kognition kommt der Baudirektion (§ 2 lit. b PBG) bzw. dem Regierungsrat (§ 2 lit. a PBG) beim Entscheid über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der kommu­nalen Planung zu (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 PBG; Kreisschreiben der Baudirek­tion vom 1. Juni 1980 über die Genehmigungspraxis; Walter Haller/Peter Karlen, Raum­­planungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 424).

Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG bei der Überprüfung von die kommunale Planfestsetzung betreffenden Rekursentscheiden keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungs­gesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist. Bei der Über­prüfung von Rekursent­scheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen aufgehoben worden sind, hat das Ver­waltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kommu­nale Planungsautonomie missachtet habe. Mit Bezug auf negative Genehmigungsentscheide des Regierungsrats kommt dem Verwaltungsgericht als ein­ziger kantonaler Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG jedenfalls dann eine erweiterte Kognition zu, wenn eine grundeigentümerfreundliche Planung von dritter Seite nicht angefochten wur­­de und demzufolge die betreffende Festlegung erstmals im Rahmen einer Beschwerde des Grundeigentümers gegen die Nichtgenehmigung überprüft wird (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Ob dies auch dann gelte, wenn die betreffende Planung vom Grundeigen­tümer oder von Dritten angefochten und durch die Baurekurskommission überprüft wor­­den ist (also in jenen Fällen, in denen dem Gericht neben der Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid gleichzeitig jene gegen den Rekursentscheid vorliegt [vgl. § 329 Abs. 4 PBG]), ist fraglich. Die Frage braucht indessen hier nicht abschliessend beant­­wortet zu werden, weil die vorab zu behandelnde Beschwerde VB.2002.00391 abzuweisen ist, womit die genehmigungsbedürftige Festlegung aufgehoben bleibt, so dass die Beschwerde VB.2002.00224 als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls an­gepasst, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Im Einklang mit dieser bun­desrechtlichen Vorschrift bestimmt § 9 Abs. 2 PBG, dass Planungen neuen Erkenntnissen anzupassen sind, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit dies zulassen. Die für die betref­­fende Planung massgebenden Verhältnisse müssen sich erheblich geändert haben, und eine Anpassung muss sich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nötig erweisen. In der Praxis lassen sich die Kriterien der Erheblichkeit der Veränderung und der Not­wen­digkeit der Plananpassung kaum getrennt prüfen. Vielmehr geht es darum, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Gewicht des Änderungsgrunds zu bestimmen und

den gegenläufigen (privaten und öffentlichen) Interessen an der Beibehaltung der bisheri- gen Zonierung gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung ist dem Gebot der Rechts­­­­sicherheit Rechnung zu tragen; ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Als Grundregel gilt daher, dass (RPG-kon­for­me) Nut­zungspläne nur aus gewichtigen Gründen abzuändern sind. Je neuer ein Plan ist, um so eher darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so wichtiger müssen die Gründe sein, die für die Plan­ände­rung sprechen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 108 f.; Thierry Tanquerel in: Kommentar RPG, Art. 21 N. 28 ff.; Haller/Karlen, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, in: PBG aktuell, 4/1994, S. 8 ff., je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

5. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt die strittige Änderung mit der Erhaltung der Siedlungsqualität in dem mehrheitlich von kleineren Ein- und Mehrfamilienhäusern gepräg­­ten Wohnquartier, welche die bisher zulässige Baumasse in der zweigeschossigen Wohn­­zone von 2.0 bei weitem nicht erreichten. Die Zuweisung der in Frage stehenden Grund­­stücke zur Wohnzone W2/1.6 bewirke entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid je­doch nicht, dass verschiedene der streitbetroffenen Gebäude die zulässige Baumasse überschreiten und damit baurechtswidrig würden. Einerseits sei die Baumassenziffer wegen der begehbaren Räume unter den Satteldächern um 0.2 zu erhöhen. Anderseits erfüllten die in Frage stehenden Gebäude die Anforderungen an eine Arealüberbauung, wie sich aus dem Amtsbericht des Bauausschusses vom 3. Dezember 2001 ergebe, womit sie vom entsprechenden Bonus profitieren könnten. Im Übrigen fielen die Gebäude der Beschwer­degeg­ne­rinnen nicht markant auf, wie die Vorinstanz festgehalten habe, sondern füg­ten sich sehr gut in die bestehende Umgebung ein und bildeten ein harmonisches Ganzes. Die Vorinstanz habe das überwiegende öffentliche Interesse an der Bewahrung der Ein­heitlichkeit des Quartiercharakters zu Unrecht dem Individualinteresse der Beschwerde­gegnerinnen unterworfen.

Demgegenüber bestreiten die Beschwerdegegnerinnen, dass ihre Gebäudegruppe nicht markant auffalle. Mit der beschlossenen Abzonung würden die 10 Mehrfamilienhäuser ferner auf dem heutigen baulichen Bestand "eingefroren". Auch wenn man der Siedlung den Arealstatus zugestehen würde, blieben die – bei der Einstufung in die Zone W2/2.0 mög­­lichen – baulichen Erweiterungen und Anpassungen nach Meinung der Beschwerdefüh­­rerin unerwünscht und würden als nichtbonuswürdig abgelehnt. Genau auf diese Erwei­terungen seien aber die Beschwerdegegnerinnen bei einer zusätzlichen Ausnützung angewie­sen. Selbst bei Ausnützung des Arealbonus von 10 % für die angestrebten Erdgeschoss-Erweiterungen blieben einzelne der in Frage stehenden Häuser dennoch rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abzonung sei nicht zu erkennen.

a) Wie sich aus der Aufstellung vom 7. Oktober 2000 über die Baumassen der Liegen­schaften an der Türlimattstasse 1-7 ergibt, würden diese die zonenkonforme Baumasse in der Zone W2/1.6 ohne Ausnahme und teilweise massiv überschreiten. Lediglich die Liegenschaften Türlimattstrasse 3 (knapp), 5 und 7 lägen bei Ausnützung des Zuschlags von 0.2 noch im Bereich der erlaubten Ausnützung. Entsprechend wären allfällige Erweiterungsund Anbauten (z.B. Erweiterung Erdgeschoss, Wintergärten) nicht oder nur beschränkt möglich. Die Abzonung stellt damit eine Eigentumsbeschränkung dar, welche ein entsprechendes überwiegendes öffentliches Interesse erfordert. Soweit davon die mehrheitlich kleineren Ein- und Mehrfamilienhäuser in der Umgebung der in Frage stehenden Liegenschaften betroffen sind, die ohnehin die bisher zulässige Bau­mas­­se von 2.0 bei weitem nicht ausschöpften, mag die nutzungsplanerische Massnahme der Abzonung zur Erhaltung der bestehenden Quartierstruktur durchaus ihren Zweck erfüllen, wird dadurch doch verhin­dert, dass die Grundeigentümer ihre Gebäude erheblich erweitern oder durch grössere Neubauten ersetzen und damit die Quartierstruktur verändern. Anders liegen die Verhältnis­se indessen bei den in Frage stehenden Liegenschaften, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere ver­mochte sie ein überwiegendes öffentliches Interesse an der einheitlichen planerischen Be­handlung des gesamten, der Wohnzone W2/1.6 zugewiesenen Siedlungsgebiets nicht zu erkennen. Dies ergibt sich sowohl aus dem äusseren Erscheinungsbild als auch aus rechtlichen Überlegungen.

b) Wie auch aus den Berichten zu den nicht berücksichtigten Einwendungen hervor­geht, soll mit der Nutzungsplanänderung möglichst verhindert werden, dass bestehende Bau­ten baurechtswidrig werden, indem ihre Baumasse das zonenmässig Erlaub­te überschrei­ten, mindestens dann, wenn sich dieses Vorgehen nicht auf ein überwiegen­des öffent­liches Interesse abstützen kann. Zur beanstandeten Baurechtswidrigkeit fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort vom 31. Mai 2001 noch explizit der Mei­nung gewesen war, die Baumassenziffer der in Frage stehenden Liegenschaf­ten dürfe nicht um 0.2 erhöht werden, weil "die rekurrentischen Dächer zu flach" seien, derweil in der Beschwerdeschrift unter Hinweis darauf, dass sämtliche Mehr­familienhäuser begehbare Räume unter den Satteldächern aufwiesen, nunmehr gerade das Gegenteil behauptet wird. Der Widerspruch wird nicht aufgeklärt. Selbst un­ter Einräumung einer Erhöhung der Baumassenziffer um 0.2 würde aber die überwiegen­de Zahl der in Frage stehenden Liegenschaf­ten baurechtswidrig bleiben (vorn E. a).

Die durch die Abzonung drohende Baurechtswidrigkeit vermeint die Beschwerdefüh­rerin zusätzlich dadurch zu umgehen, dass die in Frage stehenden Liegenschaften als Areal­überbauung zu qualifizieren wären und in den Genuss des Arealbonus von zusätzlichen 10 % gelangten, unter Hinweis auf den "Amtsbericht" vom 3. Dezember 2001. Dieser Bericht wurde vom Sekretär des Bauausschusses der Beschwerdeführerin – derselbe Sekre­tär tritt im Verfahren vor Verwaltungsgericht als deren Vertreter auf – nur gerade einen Tag vor Ausfertigung der Beschwerdeschrift verfasst. Dem Befund des Bauausschusses, der wohl nicht zuletzt aus prozesstaktischen Gründen erlassen wurde, ist schon aufgrund seines Wortlauts die Qualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften als Arealüberbau­ung jedenfalls nicht als Tatsache zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin damit angepeilte Erhöhung der Bau­massenziffer, welche trotz Abzonung die Baurechtswidrigkeit der in Frage stehenden Mehr­familienhäuser verhindern können soll, steht daher auf reichlich unsicherer Grundlage. Zu Recht verweist die Baudirektion in diesem Zusammenhang darauf, dass der faktische Zwang, bereits für untergeordnete Anpassungen der bestehenden Bausubstanz an aktuelle Bedürfnisse das Mittel der Arealüberbauung bemühen zu müssen, um die Baurechts­widrigkeit zu verhindern, eine zusätzliche Eigentumsbeschränkung darstel­le, die ihrerseits im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen müsste. Ein solches er­kannte sie nicht, umso weniger, als die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb eine den gegebenen Verhältnissen genügend differenziert angepasste Zonierung im Rahmen der nutzungs­planerischen Grundordnung nicht möglich sein sollte (dazu sogleich E. c).

c) Eine einheitliche planerische Behandlung des gesamten, der Wohnzone W2/1.6 zu­gewiesenen Siedlungsgebiets drängte sich nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beschwer­deführerin, wonach die in Frage stehenden zehn Liegenschaften im Gebiet der Kurli- und Türlimattstrasse nicht markant auffielen, zeigen sich die Unterschiede gegenüber den umgebenden kleineren Ein- und Mehrfamilienhäusern anhand der Kataster- und der Zo­­nenpläne sowie der Bilder vom Augenschein deutlich. Insbesondere die Gebäudelängen von zwischen 20 und 25 m bei den parallel zur Türlimatt- und Kurlistras­se stehenden Häusern, die der Strasse zugewandte mehrfache Garagenanlage des Hauses Kurlistrasse 88 oder der lange Baukörper des Hauses Türlimattstrasse 1 fallen sofort ins Auge. Desgleichen auffallende Wirkung zeigt die Gebäudelänge derjenigen Liegenschaften, die im rechten Winkel ("quer") zur Türlimattstrasse stehen. Auch wenn die in Frage stehenden Liegen­schaften insgesamt ein in sich geschlossenes Erscheinungsbild prä­sentieren und sich in die Umgebung gut einfügen, ist nicht zu verkennen, dass sie sich von ihrer Überbauungsstruk­tur her markant von der baulichen Umgebung abheben und ei­nen eigenständigen Gebiets­teil bilden.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Abzonung das Ziel verfolgte, die Siedlungs­qualität eines ausgeprägten Einfamilienhausquartiers zu erhalten, lässt sich dieses Ziel bei den in Frage stehenden Liegenschaften schon von deren Erscheinungsbild her demnach nicht verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die altrechtliche Wohnzone W2/2.0 (vormals W2/55 %) mit der BZO 2000 in eine primär für den Einfamilienhausbau konzipierte W2/1.6 und eine auch für den zweigeschossigen Mehrfami­li­en­­hausbau geeignete W2/2.0 aufgeteilt wurde, um eine den Bedürfnissen und den topographischen Randbedingungen besser entsprechende Nutzung der zweigeschossigen Wohnzonen zu ermöglichen (Haller/Störi, S. 24). Eine differenzierte Zonenzuweisung für das streit­betroffene Gebiet hätte daher nicht nur den konkreten Verhältnissen, sondern gerade auch der für zweigeschossige Wohnzonen konzipierten Lösung der Beschwerdeführerin bei Mehrfamilienhäusern entsprochen.

d) Überwiegende öffentlichen Interessen, welche einem solchen Vorgehen entgegen­­stünden, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in anderen Siedlungsgebieten auf Stadtgebiet keine Probleme hatte, mehrere, teilweise sogar wesentlich kleinräumigere Zonen (sog. "Briefmarkenzonen") aus­zuscheiden, um zu vermeiden, dass bereits überbaute Gebiete rechtswidrig würden (Gebiet Römerstrasse, Gebiet Zinzikerberg). Dem Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen lässt sich für die unterschiedliche Behandlung der Ausscheidung überbauter Zo­nen allerdings keine Begründung entneh­men. So wurde die Einwendung einer Betroffenen, welche die Abzonung ihrer Grundstü­cke (auf W2/1.6) am Osthang des Lindbergs (im streitbetroffenen Gebiet) beanstandete, weil einzelne Liegenschaften eine höhere Baumas­sen­ziffer aufwiesen, nicht berücksichtigt mit der Begründung, es lasse sich nicht immer ver­meiden, dass einzelne Gebäude mit der im Zusammenhang von Bauzonenfestlegungen gebotenen grossflächigen Betrachtungsweise widerrechtlich würden. Dagegen wurde die Ein­wendung, dass die Wohnzone östlich der Bollstrasse von W2/2.0 in W2/1.6 abzuzonen sei, ebenfalls nicht berücksichtigt, diesmal allerdings mit der Begründung, dass das Gebiet vollständig überbaut sei und einzelne Bauten eine Baumassenziffer aufwiesen, welche das beantragte Mass übersteige und mit der Abzonung baurechtswidrig würden. Ein überwiegen­des öffentliches Interesse, das einen derartigen Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer rechtfertigen würde, bestehe jedoch nicht. Gegen die Einwendung, dass der nördliche Teil der Zinziker­bergstrasse in die W2/1.6 abgezont werden solle, wurde wiederum angeführt, das Quartier sei mehrheitlich mit einer Baumassenziffer von 2.0 überbaut, und mit der verlangten Ab­zonung würden diese Liegenschaften übernutzt.

Jede öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erfordert ein öffentliches Inte­res­­se und muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen ein solches Interesse nicht darzutun. Mit der Einführung der Zo­ne W2/1.6 sollte die Erhaltung wohnlicher (Einfamilienhaus-)Quartiere bewirkt und einer weiteren Verschlechterung der Sozialstruktur von Winterthur (Wegzug von Familien und guten Steuerzahlern) begegnet werden. Nach der Beur­tei­lung im Amts­bericht vom 3. Dezember 2001 weisen die in Frage stehenden Liegenschaf­ten nicht nur in Bezug auf den städtebaulichen und architektonischen Aspekt, sondern auch in Bezug auf die Wohnlichkeit und die Wohnhygiene hohe Qualitäten auf (grosszügige Grundrisse der Wohnungen, getrennte Sanitärräume), allerdings gemessen an ihrem Erstellungsdatum (50er-Jahre). Dass sich die Bedürfnisse gegenwärtiger und künftiger Mieter auf mehr Wohn­raum als damals konzentrieren, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Mit der geplanten Abzonung werden entsprechende Ausbaumöglichkei­ten bei den in Frage stehenden Liegenschaften jedoch verhindert, womit der befürchteten Ver­schlechterung der Sozialstruktur gerade Vorschub geleistet würde. Insofern erweist sich die Abzonung nicht nur als eigentlich zweckwidrig, sondern muss auch die Eignung und Er­forderlichkeit der Abzonung als Eigentumsbeschränkung zum Erreichen dieses Ziels und damit deren Verhältnismässigkeit verneint werden (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2165, 2170, 2172; Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 50 N. 80). Ein das Interesse der Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der Abzonung ist demnach nicht auszumachen, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend feststellten und worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Ausserdem erachtet die Beschwerdeführerin die bei Zuweisung der in Frage stehen­den Liegenschaften zur Zone W2/2.0 mögliche (Mehr-)Ausnutzung als unerwünscht, obwohl die Vorinstanz feststellte, dass sich der bestehende Kontrast zur vorherrschenden Quartierstruktur durch bauliche Erweiterungen der Gebäude, wie sie die Zu­weisung zur Zone W2/2.0 ermöglichte, nur unwesentlich verstärken würde, worauf die Beschwerdeführerin nicht substantiiert eingeht. Soweit sie ausführt, dass die in Frage stehenden Grundstücke teilweise im Gebiet mit niedriger baulicher Dichte lägen, geht zwar aus dem regionalen Richtplan Winterthur und Umgebung hervor, dass der Lindberg (landschaftlich exponierte ehemalige Rebhänge) als Gebiet mit niedriger baulicher Dichte eingestuft wurde. Welche der streitbetroffenen Liegenschaften in dieses Gebiet fallen, ist jedoch nicht dargetan; ledig­lich das Gebiet entlang der Kurlistrasse soll teilweise innerhalb der Festlegung "niedrige bauliche Dichte" liegen; demnach liegt die Mehrheit der in Frage stehenden Grundstücke ausserhalb dieses Bereichs, weshalb dessen Grundsätze nicht auf sie angewandt werden können. Im Übrigen bleibt auch im Bereich der niedrigen baulichen Dichte ein gewisser Spielraum offen (§ 49a Abs. 2 und 3 PBG), wobei die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass dieser selbst bei Zuweisung der Grundstücke in die Zone W2/2.0 überschritten würde.

Auch insofern ist demnach ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Abzonung nicht zu erkennen. Dass sich im Übrigen die für die Nutzungsplanung massgebenden Verhältnisse im weitgehend überbauten Gebiet der streitbetroffenen Liegenschaften erheblich geändert hätten, weshalb sich eine entsprechende Anpassung als notwendig erwiesen hätte (vorn E. 4), vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.

e) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze ihre Gemeindeautonomie, ist ihr nach dem Ausgeführten nicht zu folgen. Ein Eingriff in die kommunale Planungsautonomie ist nicht erst dann zulässig, wenn die Festsetzung der Gemeinde geradezu als unhaltbar erscheint. Die Rekursbehörden dürfen die kommuna­le Planfestlegung auch dann aufheben, wenn deren Unzweckmässigkeit oder Un­angemes­sen­heit offensichtlich ist (BGE 110 Ia 51 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20). Dies trifft auf die vorliegenden Verhältnisse zu, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt. Das Vorgehen der Rekursinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

6. Demnach ist die Beschwerde (VB.2001.00391) abzuweisen und der Entscheid der Rekursinstanz vom 1. November 2001 vollumfänglich zu bestätigen. Damit bleibt es dabei, dass die streitbetroffene Festlegung, welche Gegenstand des Genehmigungsentscheids des Regierungsrats bildete, aufgehoben wird. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren VB.2002.00224 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Beschwerdeverfahren VB.2002.00224 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2001.00391 wird abgewiesen.

...