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Zürich Verwaltungsgericht 15.03.2002 VB.2001.00382

15. März 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,296 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Die Fahreignung eines Drogenkonsumenten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung zu verneinen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt. Aus der Unfähigkeit trotz eines Abstinenzgebots und laufender verkehrsmedizinischer Untersuchung auf den Konsum zu verzichten, kann auf einen solchen Kontrollverlust geschlossen werden. Legitimation (E. 1). Voraussetzungen des Sicherungsentzugs bei Drogenkonsum (E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00382   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Die Fahreignung eines Drogenkonsumenten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung zu verneinen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt. Aus der Unfähigkeit trotz eines Abstinenzgebots und laufender verkehrsmedizinischer Untersuchung auf den Konsum zu verzichten, kann auf einen solchen Kontrollverlust geschlossen werden. Legitimation (E. 1). Voraussetzungen des Sicherungsentzugs bei Drogenkonsum (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: ABSTINENZGEBOT DROGENKONSUM FAHREIGNUNG GUTACHTEN KONTROLLVERLUST SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT

Rechtsnormen: Art. 14 lit. II c SVG Art. 16 lit. I SVG Art. 17 lit. I bis SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Mit Verfügung vom 17. September 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten; die Wiedererteilung machte sie vom Ablauf der festgesetzten Mindestentzugsdauer sowie vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 27. September 2001, worin A die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. Oktober 2001 ab; gleichzeitig entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III. Mit Beschwerde vom 29. November 2001 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die angefochtene Verfügung sowie den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit am 6. und der Regierungsrat am 11. Dezember 2001 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Urteilsgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Be­handlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des Regierungsrats ange­fochten ist, wie dies hier zutrifft. Die Geschäftserledigung hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nach­träglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs von Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Grün­den, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Aus­weis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt im Interesse der Verkehrssicher­heit die bundesgerichtliche Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeig­net ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d, 127 II 122 E. 3c).

c) Wegen des tiefen Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen, den der Sicherungsentzug darstellt, hat nach der Rechtsprechung dem Entzug von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere des Drogenkonsums voranzugehen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles; bei Drogenkonsum ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 127 II 122 E. 3b). Dabei ist die mit der Feststellung einer Drogenabhängigkeit generell verbundene Unsicherheit zu berücksichtigen: Solange keine manifesten Folgeschäden vorliegen, ist es sehr schwierig, aus einer einzigen oder sogar mehrmaliger Untersuchung des Betroffenen zuverlässige Schlüsse zu ziehen (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/­Me­di­ka­mente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 463). Für die medizinische Beurteilung der Fahreignung bei Konsumenten harter Drogen wie Heroin und Kokain kommt deshalb der Fähigkeit des Betroffenen zur Abstinenz hervorragende Bedeutung zu (vgl. Hauri-Bionda, tabellarische Darstellung auf S. 461): Bei erwiesener sechsmonatiger Abstinenz sowie sozialer Integration und unauffälliger Fahrpraxis wird nach den vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich erarbeiteten Richtlinien die Fahreignung be­für­wortet, allenfalls verbun­den mit Auflagen. Bei sporadischem Konsum, psychischer Labilität und unklarer Arbeits­situation wird die Fahreignung nur mit der Auflage weiterer Abstinenz befürwortet oder ganz verneint, während frische Einstiche, positive Urinproben, eindeutige Anamnese, weniger als sechsmonatige Abstinenz zu einer negativen Beurteilung der Fahreignung führen.

3. a) Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2000 der Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem er im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einen mehrmaligen Konsum von Kokain – letztmals am 21. Januar 2000 – zugegeben hatte. In der Folge bezeichnete das IRM mit Gutachten vom 3. Mai 2000 das Vorliegen eines aktuellen und süchtigen Drogenkonsums als unwahrscheinlich, bejahte aber eine Suchtgefährdung und befürwortete die Fahreignung nur unter der Auflage der Drogen­abstinenz. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer daraufhin der Führerausweis wieder erteilt, verbunden mit der Anordnung der "Drogenabstinenz unter ärzt­licher Aufsicht gemäss dem beiliegenden Merkblatt"; zugleich wurde er aufgefordert in 6 Monaten den entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen. Laut Merkblatt hatte der Be­­schwerdeführer regelmässig einer Arzt oder eine andere Fachperson aufzusuchen und sich mindestens zwei mal pro Monat einer Urinprobe zu unterziehen.

Am 25. November 2000 verlor der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand bei der Autobahnausfahrt X die Herrschaft über sein Fahrzeug, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2001 der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde. Dieser war ihm wegen Verursachen eines Verkehrsunfalls bereits am 21. Mai 1999 für einen Monat entzogen worden.

Ein (nicht bei den Akten liegendes) privatärztliches Zeugnis, laut welchem der Beschwerdeführer sich lediglich am 15. Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen haben soll, wurde gemäss Beurteilung des IRM vom 1. Februar 2001 für ungenügend befunden und eine erneute Untersuchung angeordnet. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer am 9. und 21. März sowie am 25. April 2001 kurzfristig aufgeboten, wobei er sich jeweils telefonisch abmeldete und bei welcher Gelegenheit ihm eine Urinprobe bei seinem Hausarzt em­pfohlen wurde. Am 21. Mai 2001 fand die Untersuchung statt und am 30. Juli 2001 erstattete das IRM sein Gutachten, welches die Fahreignung verneinte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung angegeben, nur zwischen Dezember 1999 und Januar 2000 Kokain konsumiert zu haben und in Zukunft auf den Konsum verzichten, da er auf den Führerschein angewiesen sei. Diese Angaben seien durch eine beim Hausarzt durchgeführte Urinprobe vom 9. März 2001 widerlegt, welche einen kokainpositiven Befund ergeben habe. Zudem sei die zwischen­zeitliche Abstinenz nicht belegt und durch den einmaligen positiven Befund in Frage gestellt. In jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er sich einer verkehrs­­­medizinischen Kontrolluntersuchung werde unterziehen müssen. Wenn es ihm dennoch und trotz der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht gelungen sei, auf den Kokainkonsum zu verzichten, so müsse daraus auf einen massiven Kontrollverlust geschlossen werden, der die Befürwortung der Fahreignung ausschliesse.

b) Die Vorinstanz hat diesen Schluss des Gutachters als überzeugend gewürdigt und erwogen, dass auf Grund des Gutachten hinreichend erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer einer die Fahrfähigkeit herabsetzenden Sucht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesge­richts ergeben sei; dass nicht erwiesen sei, dass er bisher unter dem Einfluss von Kokain ein Fahrzeug gelenkt habe, ändere daran nichts.

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der Rekursentscheid beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und sei rechtsverletzend. Der Gutachter habe zu Unrecht aus einer einzigen positiven Urinprobe auf eine Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Dabei sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei Aufforderungen seines Hausarztes zu Urinproben keine Folge geleistet habe; in Wirk­lichkeit sei es bei jenen Arztterminen um die Kontrolle des Blutdrucks gegangen, was der Arzt bestätigt habe. Sodann beruhe die im Rekursverfahren von seinem Vertreter vorgebrachte unrichtige Behauptung, er habe den sich für drei Termine für die Kontrolluntersuchung wegen Militärdiensts entschuldigen müssen, auf einem Instruktionsfehler und lasse entgegen der Auffassung des Regierungsrats keinen Schluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu. Sodann habe dieser sich jedes Mal, als er den Termin für die Kontrolluntersuchung nicht habe wahrnehmen können, einer Urinkontrolle bei seinem Hausarzt unterzogen. Schliesslich habe der Gutachter den negativen Befund vom 27. April 2001 nicht zur Kenntnis genommen. Auch die weiteren Urinkontrollen, denen sich der Beschwer­­deführer am 10. und 26. September 2001 unterzogen habe, seien alle negativ gewesen. Der singuläre Kokainkonsum vom Februar 2001 sei auf eine Häufung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Schliesslich lasse sich dem Merkblatt, das ihm mit der Abstinenz­anordnung zugestellt worden sei, nicht entnehmen, dass er sich regelmässigen Kontrol­len oder einer Behandlung unterziehen müsse. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass er von der Behörde eine Aufforderung für eine Untersuchung oder die Einreichung ärztlicher Berichte erhalten werde. – In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer sodann ausführen, aus dem gelegentlichen Konsum von Kokain könne nicht auf ein die Fahreignung ausschliessende Abhängigkeit geschlossen werden.

c) Die verfügende Behörde und der Regierungsrat als Rekursinstanz haben die Fahr­eignung des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Juli 2001 verneint. Dieses unterliegt als Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanzen konnten sich dabei darauf beschränken, ob das Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und ob der Gutachter hinreichen­de Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

Der Beschwerdeführer bringt weder in der Rekursschrift noch vor Verwaltungsgericht Einwände vor, welche berechtigte Zweifel bezüglich Fachkenntnis und Unbefangenheit des Gutachters oder an der Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken. Zwar bestätigt der Hausarztes des Beschwerdeführers, dass es entgegen der Annahme des Gutachters bei den zwei nicht wahrgenommenen Konsultationsterminen vom 4. Januar und 23. März 2001 nicht um Termine für Urinproben, sondern zur Kontrolle des Blutdrucks gegangen sei. Das allein vermag jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Zudem war der Beschwerdeführer auf 21. März 2001 zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten worden und war ihm bei der Abmeldung empfohlen worden, sich beim Hausarzt einer Urinprobe zu unterziehen. Dieser Empfehlung ist er wohl bei der Abmeldung für den ersten Termin am 9. März und (am 27. April 2001) für den dritten Termin vom 25. April 2001 nachgekommen, nicht jedoch für den verfehlten Termin vom 21. März 2001. Wenn der versäumte Konsultationstermin beim Hausarzt vom 23. März 2001 nicht der Urin- sondern der Blutdruckkontrolle galt, so hat sich der Beschwerdeführer damit jedenfalls über die Empfehlung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung hinweg­gesetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich jedes Mal, als er sich von der verkehrsmedizinischen Untersuchung habe abmelden müssen, sich einer Urinprobe beim Hausarzt unterzogen, findet wie erwähnt in den Akten keine Stütze; für den verfehlten Termin vom 21. März 2001 fehlt eine Urinprobe. Ebenso ist die Behauptung aktenwidrig, der Gutachter habe den negativen Befund vom 27. April 2001 nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Gutachten S. 2). Die erst nach der Begutachtung erhobenen Befunde vom 10. und 26. September 2001 vermögen die Feststellungen des Gutachters von vornherein nicht zu entkräften. Das selbe trifft zu für den Einwand, der Regierungsrat habe aufgrund der irrtümlichen Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer zu Unrecht in Zweifel gezogen. Sodann konnte für den Beschwerdeführer auf Grund der unangefochten gebliebenen Anordnung vom 11. Mai 2000 betreffend "Drogenabstinenz unter ärztlicher Aufsicht gemäss dem beiliegenden Merk­blatt" kein Zweifel darüber bestehen, dass er einem Abstinenzgebot unterworfen war und er dessen Beachtung nach 6 Monaten werde nachweisen müssen, und zwar auf die im Merkblatt detailliert beschriebene Weise. Wenn sich der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund nicht an diese Auflagen gehalten hat, sondern sich erstmals am 15. Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen und bereits die zweite Probe vom 9. März 2001 trotz des Wissens des Beschwerdeführers um das Aufgebot für die verkehrsmedizinische Untersuchung einen kokainpositiven Befund erbracht hat, so ist der Schluss des Gutachters, der Beschwerdeführer habe seinen Kokainkonsum nicht unter Kontrolle ohne weiteres nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der positive Befund die früheren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Kokainkonsum widerlegt, hat er auch den ihm rechtskräftig auferlegten Nachweis der Abstinenz für die Zeit zwischen der Anordnung vom 11. Mai 2000 und dem positiven Befund vom 9. März 2001 nicht erbracht. Die negative Probe vom 15. Dezember 2000 vermag daran nicht zu ändern; das gilt um so mehr, als für diese Probe wie auch für alle übrigen gemäss Akten die näheren Umstände wie Zeitpunkt des Aufgebots und Überwachung der Abgabe nicht dokumentiert sind. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter nicht eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Kokainkonsum festgestellt hat, sondern dass er aus dessen Unfähigkeit, trotz Abstinenzgebot und laufender verkehrsmedizinischer Kontrolle auf den Konsum zu verzichten, auf einen Kontrollverlust geschlossen hat. Ein solcher reicht jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei Cannabis-Konsumenten aus, um die Fahreignung zu verneinen (vgl. BGE 124 II 559 E. 3d und 5a). Um so eher muss dies gelten beim Konsum von Kokain, der rascher zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt (BGE 120 Ib 305 E. 4c). Wenn beim Beschwerdeführer, nachdem er sich trotz entsprechender Anordnung während rund eines halben Jahres nicht um den Nachweis der Abstinenz bemüht hat, in der Folge im Wissen um die bevorstehende verkehrsmedizinische Untersuchung bereits im Zeitpunkt des ersten Untersuchungstermins der Konsum von Kokain nachgewiesen wurde, muss daraus zwingend geschlossen werden, dass er seinen Konsum nicht hinreichend zu kontrollieren vermag. Damit ist er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Damit erweist sich der Sicherungsentzug gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen wurde, dass er nach dem Konsum von Kokain ein Fahrzeug lenkte, vermag daran nichts zu ändern. Immerhin ist bezüglich des Konsums von Alkohol erwiesen, dass er sich in angetrunkenem Zustand an das Steuer eines Fahrzeugs setzte; auch darin liegt ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Konsum von Drogen nicht in einer die Fahr­eignung gewährleistenden Weise zu kontrollieren vermag.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...