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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2002 VB.2001.00381

6. Februar 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,868 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines im Ausland abgeurteilten Verbrechens trotz Heirat mit einer Schweizerin. Eintreten (E. 1). Interessenabwägung bei Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen einer Straftat nach der Praxis des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Bundesgerichts (E. 2). Kognition (E. 3). Die Beurteilung der Schwere der Straftat und des Verschuldens in einem ausländischen Strafurteil ist nach den sinngemäss herangezogenen Vorschriften über die Vollstreckung ausländischer Urteile massgebend (E. 4a+b). Geringeres Gewicht des Resozialisierungsinteresses im Fremdenpolizeirecht (E. 4c). Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses gegen die privaten Interessen insbesondere der Schweizer Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers. Besonders weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses um die Straftat und mögliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltshindernisse wusste, überwiegt das Fernhalteinteresse (E. 4d). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00381   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.06.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines im Ausland abgeurteilten Verbrechens trotz Heirat mit einer Schweizerin. Eintreten (E. 1). Interessenabwägung bei Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen einer Straftat nach der Praxis des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Bundesgerichts (E. 2). Kognition (E. 3). Die Beurteilung der Schwere der Straftat und des Verschuldens in einem ausländischen Strafurteil ist nach den sinngemäss herangezogenen Vorschriften über die Vollstreckung ausländischer Urteile massgebend (E. 4a+b). Geringeres Gewicht des Resozialisierungsinteresses im Fremdenpolizeirecht (E. 4c). Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses gegen die privaten Interessen insbesondere der Schweizer Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers. Besonders weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses um die Straftat und mögliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltshindernisse wusste, überwiegt das Fernhalteinteresse (E. 4d). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNGSGRUND BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BOULTIF DROGENDELIKT EHEFRAU FAMILIENLEBEN INTEGRATION INTERESSENABWÄGUNG RESOZIALISIERUNG STRAFFÄLLIGKEIT ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WIDERRUF ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 9 lit. IIa ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV Art. 8 lit. II EMRK Art. 97 IRSG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, türkischer Staatsangehöriger, geboren am 18. Juli 1969, reiste am 5. August 1988 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 25. August 1989 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische Jus­tiz- und Polizeidepartement wurde zurückgezogen, nachdem A am 31. Ok­tober 1989 die Schweizer Bürgerin E (geboren 1966) geheiratet hatte. Am 29. Januar 1990 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Ver­bleib bei der Ehefrau erteilt. Diese Bewilligung wurde jeweils verlängert, zuletzt bis zum 30. Ok­tober 1993; ferner wurden A der Stellenantritt und in der Folge zwei Stellenwechsel bewilligt. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 2. März 1993 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 29. Mai 1993 wurde A als Mitbeteiligter bei der Übergabe von 5,5 kg gestreck­tem (rund 1,2 kg reinem) Heroin an verdeckte Fahnder der italienischen Poli­zei, die als Schein­käufer aufgetreten waren, in Campione d'Italia verhaftet. Mit Urteil des Tribunale di Como vom 22. März 1994 wurde er der Beteiligung an der Einfuhr und dem Verkauf von Drogen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie zu ei­ner Busse von 100 Mio. Lire verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil der Corte d'Appello di Milano vom 23. November 1994 wurden die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre und 8 Monate so­wie die Busse auf 90 Mio. Lire herabgesetzt. Nachdem die Corte di Appel­lo di Milano mit Entscheid vom 17. September 1997 dem Gesuch A‘s um Auslieferung an die Türkei ent­sprochen hatte, wurde dieser am 11. Januar 1999 aus dem italienischen Strafvollzug entlassen und an die Türkei ausgeliefert. Dort wurde er nach eigenen Angaben in die Freiheit entlassen.

A reiste am 15. November 1999 illegal in die Schweiz ein. Am 28. Januar 2000 heira­tete er in X erneut seine frühere Ehefrau E. In der Folge wurde ihm im Februar 2000 eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, gültig bis zum 27. Januar 2001, erteilt. Aus der Ehe sollte am 3. Februar 2001 die Tochter F hervorgehen. A war vom 9. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 in temporärer An­stellung tätig und arbeitet seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y, bei der er schon vorher temporär gearbeitet hatte.

Wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), begangen durch die illegale Einreise und den anschliessenden rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz, wurde A durch rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X vom 13. April 2000 mit 90 Tagen Gefängnis, unbedingt zu vollziehen, bestraft. Mit Verfügung vom 26. April 2000 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei; heute: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum 31. Juli 2000, um das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Anwesenheit A‘s im Kanton Zürich aufgrund der Verurteilung wegen ille­ga­ler Einfuhr von Drogen unerwünscht sei.

II. Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe vom 29. Mai 2000 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei das Verfahren an die Direktion für Soziales und Sicherheit zurückzuweisen; eventualiter sei die Ver­fügung vom 26. April 2000 ersatzlos aufzuheben. Weil die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung während der Hängigkeit des Verfahrens am 27. Januar 2001 abgelaufen war, entschied der Regierungsrat nicht über den Widerruf der Verfügung vom 26. April 2000, sondern über die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung bzw. die Wegweisung vom Gebiet des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf die Begründung dieses Entscheids ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats liess A mit Eingabe vom 30. No­vem­ber 2001 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Auseinandersetzung mit der Begründung der Beschwerde geschieht, soweit erforderlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2001 wurde der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat liess mit Eingabe vom 15. Januar 2002 durch die Staats­kanzlei Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthaltsund Nieder­las­sungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechts­pflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 127 II 161 E. 1a).

b) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat dem­zu­folge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Ver­­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun­­desverfassung vom 18. April 1999, indem der Schutz des Familienlebens denjenigen ausländischen Staatsangehörigen einen An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung einräumt, deren Ehegatte oder Kin­der ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Dies gilt allerdings nur, sofern die familiäre Be­ziehung auch tat­­säch­lich ge­lebt wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Das Familienleben des Be­schwer­de­führers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ist unbestrittenermassen intakt. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch auf eine Niederlassungs­be­wil­ligung geltend; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Selbst wenn im Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grund­sätzlich bejaht wird, bleibt materiell zu prüfen, ob im konkre­ten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt sind (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 1b, http://www.bger.ch; BGE 118 Ib 153 E. 2a).

a) Da im vorliegenden Verfahren mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung streitig ist, ist nicht wesentlich, ob bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2000 die besonderen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Widerrufs vorlagen (Art. 9 Abs. 2 ANAG). Immerhin kann in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass der Beschwer­de­führer die erlittene gerichtliche Strafe verschwieg, als er sein Gesuch vom 2. Februar 2000 um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte. Dies stellt grundsätzlich einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG dar, wonach die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3d+4, http://www.bger.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 3; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42).

b) Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der bzw. die ausländische Staatsangehörige wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV]; VGr, 9. Mai 2001, VB.2001.00022, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtspre­chung, auch zum Folgenden).

c) Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweis). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver­teidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention ver­langt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen: der priva­ten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interes­sen an deren Verweigerung (vgl. BGE 122 II 1 E. 2; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE 120 Ib 1 E. 3b+c). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumut­bar­keit für nahe Familienangehörige, dem bzw. der ausländischen Staatsangehörigen ins Ausland zu folgen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Entscheid vom 2. August 2001 (Boultif v. Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int) seine Leitlinien zu die­sem Gesichtspunkt näher ausgeführt. Demnach sind beachtlich: die Art und Schwere der be­gangenen Tat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der ausgewiesenen Person in diesem Zeitraum, die Nationali­tät aller betroffenen Personen, die familiäre Situation der ausgewiesenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zur Ausweisung Anlass gebende Tat wusste. Schliesslich beachtet der Gerichtshof die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner im Heimatland der ausgewiesenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten die Ausweisung nicht ausschliessen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die privaten Interessen umso we­niger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Per­son auf­grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 120 Ib 6 E. 4c; BGE 116 Ib 353 E. 3d). Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht aufgrund der per­sönlichen Wün­sche der Betroffenen zu beantworten, sondern unter ob­jek­ti­ver Beurteilung ihrer persönlichen Ver­hält­nisse und Umstände (BGE 116 Ib 353 E. 3b; BGE 110 Ib 201 E. 2a). Eine allfäl­lige Unzumutbarkeit der Aus­rei­se ist mitab­zuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Be­willi­gungs­verweige­rung (BGE 120 Ib 129 E. 4b; BGE 116 Ib 353 E. 3f). Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Aus­wei­sung, weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz voll­stän­dig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).

3. Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­­verletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwal­tungsgericht in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu. Gemäss Bundesgericht betreffen die ver­schiedenen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung – bzw., wie hier, der Nichtverlängerung der Auf­­enthaltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht. Sie seien inso­fern frei zu prüfen, doch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Er­mes­sen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001, 2A.158/2001, E. 2a, http://www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches gilt kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr, 9. Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie stark überbewertet. Der Beschwerdeführer habe sich während des Strafvollzugs und seit seiner Entlassung mustergültig verhalten und sei vollständig resozialisiert. Der Ehefrau und der Tochter sei nicht zuzumuten, in der Türkei zu leben. Aus diesem Grund müsse die Gesamtwürdigung aller Interessen zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

a) Der Beschwerdeführer wurde von der Corte d'Appello di Milano mit rechtskräfti­gem Urteil vom 23. November 1994 wegen der Beteiligung an Einfuhr und Verkauf von Dro­gen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer Busse von 90 Mio. Lire verurteilt. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Unerheblich ist, dass die Verurteilung im Ausland erfolgte: Bereits nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dieser Ausweisungsgrund nicht nur bei gericht­­licher Bestrafung in der Schweiz gegeben. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tat des Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre und nach schweizerischem Recht als Verbrechen zu qualifizieren wäre (Art. 19 Ziff. 1 alinea 3, 4 und 9 in Ver­­bindung mit Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121] sowie Art. 9 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]; vgl. auch Art. 94 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR. 351.1]; VGr, 6. Dezember 2001, VB.2001.00288, E. 2). Zu prüfen bleibt deshalb einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhältnismässig erweist.

b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die frem­den­­­po­lizeiliche Interessenabwägung bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilli­gun­gen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schwei­zerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung er­sucht oder nach bloss kurzer Auf­enthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung be­an­tragt (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 3a/aa, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4b; Spescha/Sträuli, S. 45). In dieser Situation befindet sich der Beschwerdeführer; dass er bereits früher aufgrund seiner ersten Ehe über eine letztmals bis zum 30. Oktober 1993 verlängerte Aufenthaltsbewilligung verfügte, ist – wenn überhaupt – von geringer Bedeutung. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht besonders lang in der Schweiz aufgehalten (vgl. BGr, 25. Juni 2001, 2A.158/2001, E. 2c/aa, http://www.bger.ch) und wäre selbst im Fall eines länger dauernden rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer hohen Freiheits­strafe von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person auszugehen.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass aus dem Mass der im Ausland ausgesprochenen Strafe "ohne weiteres" auf das Verschulden geschlossen werden könne, weil das italienische Rechtssystem samt den ihm zugrunde liegenden moralischen Wertvorstellungen sich kaum von demjenigen der Schweiz unterscheide. Hierzu ist auszuführen: Die mit dem Urteil vom 23. November 1994 ausgefällte Strafe übersteigt das Höchstmass der im schweizerischen Recht für die entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht. Sie ist insofern mit dem schweizerischen Rechtssystem konform und hätte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in der Schweiz vollzogen werden können (Art. 19 Ziff. 1 alinea 3, 4 und 9 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 35 StGB; Art. 94 Abs. 2 und Art. 97 IRSG). Beim Rückschluss vom Straf­mass auf das für die Interessenabwägung massgebliche Verschulden ist allerdings zu beachten, dass das vom Bundesgericht im Sinn eines Anhaltspunktes angegebene Strafmass von zwei Jahren auf der spezifisch schweizerischen Gerichtspraxis beruht. Dass die Tat des Beschwerdeführer in der Schweiz vermutlich mit einer niedrigeren Strafe geahndet worden wäre, die allerdings immer noch weit mehr als zwei Jahre betragen hätte, ist jedoch nicht erheblich: Es ist ohnehin nicht schematisch auf das Strafmass abzustellen; entscheidend ist vielmehr die Schwere der Straftat unter massgeblicher Berücksichtigung des Verschuldens (vgl. auch Spescha/Sträuli, S. 45 f.; VGr, 6. Dezember 2001, VB.2001.00288, E. 2).

Es kann nun der Vorinstanz nicht vorgehalten werden – wie dies in der Beschwerde­­schrift sinngemäss geschieht –, dass sie sich bei der Bewertung der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die Erwägungen des Urteils der Corte d'Appello di Milano gestützt hat (vgl. sinngemäss auch Art. 97 IRSG). Gemäss den (übrigens unbestrit­tenen) Sach­verhaltsfeststellungen in jenem Urteil be­teiligte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 1993 an der Lieferung von über 5,5 kg gestrecktem (rund 1,2 kg reinem) He­roin nach Campione d'Italia, wo er von den scheinbaren Käufern, verdeckten Fahndern der italienischen Polizei, festgenommen wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mit Wis­sen und Willen in nicht völlig untergeordneter, wenn auch nicht führender Stellung an diesem Transport teilgenommen hatte. Somit hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am Handel mit einer erheblichen Menge von Drogen beteiligt ge­wesen, wissend und damit skrupellos in Kauf nehmend, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne; nicht zu beanstanden ist auch ihre Schlussfolgerung, dass deswegen ein schweres Verschulden und somit ein erhebliches Fern­halteinteresse zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei.

c) Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Fremdenpolizeibehörden steht jedoch – anders als für die Straf­behörden – das Interesse an der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund (BGr, 3. April 2000, 2A.51/2000, E. 1b, http://www.bger.ch; vgl. auch Giorgio Malinverni in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 69ter Rz. 77). Daraus kann sich im Vergleich ein stren­gerer Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 3c/cc, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl. auch BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Das Risiko eines Rückfalls ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verüb­ten Taten sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15 f.). Die Schwere der verübten Tat relativiert deshalb auch hier das Resozialisierungsinteresse.

Das Delikt des Beschwerdeführers liegt relativ lange zurück. Dies kann allerdings nicht von entscheidender Bedeutung sein: Würde die seit der Tat verflossene Zeit (inklusive Strafvollzug) unbesehen berücksichtigt, so hiesse dies, dass die Bewilligungserneuerung um­so wahr­scheinlicher wäre, je schwerer die Straftat und je länger die ausgesprochene Strafe war, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1 ANAG entspräche (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 3c/cc, http://www.bger.ch). Dass sich der Beschwerdeführer während der rund fünfeinhalb Jahre (vom 29. Mai 1993 bis zum 11. Januar 1999), die er in Untersuchungshaft und im Strafvollzug verbracht hat, durch Wohlverhalten ausgezeichnet hat, fällt deshalb nicht wesentlich ins Gewicht.

Für die Integration des Beschwerdeführers spricht, dass er im Strafvollzug die Schule besucht hat, nach temporären Anstellungen seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y fest angestellt und offenbar zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin tätig ist und sich beruflich weitergebildet hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle gesprochen werden könne. Während in der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Frau erhebliche Schwierigkeiten auftraten, scheint ihre jetzige Ehe harmonisch zu verlaufen; mittlerweile scheint der Beschwerdeführer auch von seinen Schwiegereltern ak­zeptiert zu sein. Von seinem Integrationswillen mag auch zeugen, dass er Deutsch spricht und dass die Tochter F an­scheinend reformiert getauft wurde. Die Resozialisie­rungs­chan­cen sind allerdings nicht ungetrübt, hat doch der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres nach der Strafentlassung erneut delinquiert, indem er illegal in die Schweiz einreiste und sich hier aufhielt. Sie vermögen daher die Bewertung des Fernhalte­interesses nicht ent­scheidend zu beeinflussen.

d) Dem Interesse des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwer­­deführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

aa) Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 19 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er hielt sich von 1988 bis 1993 hier auf, zunächst als Asylbewerber, dann aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieser Aufenthalt bei der Würdigung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur in untergeordnetem Mass zu gewichten. Nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug und einem Aufenthalt von rund zehn Monaten in der Türkei ist der Beschwerdeführer am 15. November 1999 erneut – illegal – in die Schweiz eingereist. Aufgrund seiner am 28. Januar 2000 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die allerdings auf falschen Angaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG beruhte und deshalb am 26. April 2000 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug insgesamt nur kurze Zeit und ohne gültige Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz aufgehalten. Selbst wenn die Integration des Beschwerdeführers in den zwei Jahren seit seiner erneuten Einreise ansatzweise gelungen sein sollte, kann dies deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass nicht von einer mass­geblichen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es kann offen bleiben, ob sein Beziehungsnetz in der Schweiz – von den Angehörigen seiner Ehefrau abgesehen – vorwiegend aus Landsleuten (so seine Ehefrau) oder aus Personen unterschiedlicher Nationalität (so seine eigene Aussage) besteht. Jedenfalls ist ihm eine Ausreise in die Türkei, wo er die ersten 19 Jahre seines Lebens verbracht hat, wo seine Eltern, seine beiden Schwes­tern und zahlreiche Angehörige leben und wo er sich vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz während rund zehn Monaten aufgehalten hat, ohne weiteres zuzumuten.

bb) Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Mit diesen wird denn auch in erster Linie die Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer hatte bereits während des Strafvollzugs regelmässigen Kontakt zu seiner ehemaligen und späteren Ehefrau. Er und seine Ehefrau führen heute nach ihren eigenen Angaben und denen seiner Schwiegereltern ein intaktes und harmonisches Familienleben. Die Ehefrau arbeitet nach eigenen Angaben seit elf Jahren beim selben Arbeitgeber, heute mit einem Pensum von 80 %. Gemäss ihrer Aussage spricht sie kaum Türkisch und kennt die Türkei nur von gelegentlichen Besuchen. Die Tochter F, geboren am 3. Fe­bruar 2001, verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, SR 141) und soll reformiert getauft worden sein.

cc) Zwar würde die Ausreise in das Heimatland des Beschwerdeführers für seine Ehefrau – ungeachter allfälliger rudimentärer Kenntnisse der türkischen Sprache – zu erheb­lichen Härten und Schwierigkeiten führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ihre Angehörigen alle in der Schweiz leben und es in der Türkei nicht leicht sein dürfte, eine angemes­sene Arbeitsstelle zu finden. Doch handelt es sich bei der Türkei um ein offiziell laizis­tisches Land, wo die Lebensverhältnisse in den Städten des Westens nicht völlig verschieden von denjenigen in der Schweiz sind (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15; vgl. auch Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 219). Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Leben in der Türkei für eine Schweizerin nicht von vornherein als unzumutbar bezeichnet werden kann. Selbst wenn das Gegenteil zuträfe (so EGMR, 2. August 2001, Boultif v. Schweiz, 54273/00, § 53, http://hudoc.echr.coe.int, in Bezug auf Algerien), wäre im Übrigen zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten eine Trennung hinzunehmen hätten. Auch eine solche würde die Ehefrau zwar aufgrund der unbestrittenen Intensität der Beziehung hart treffen, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln bräuchte: Da keine Ausweisung ausgesprochen wurde, bliebe immerhin die besuchsweise Einreise des Be­schwerdeführers weiterhin möglich (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a). Wenn die Trennung den Ehegatten zuzumuten ist, fällt im Übrigen auch nicht ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen würde und während dieser Zeit nicht für seine Familie sorgen könnte, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eheschlusses um seine Straftat wusste. Sie musste deshalb damit rechnen, dass der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz fremdenpolizeiliche Hindernis­se entgegenstehen könnten und dass deshalb die Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz gelebt werden könnte (vgl. EGMR, 2. August 2001, Boultif v. Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int; BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15; VGr, 26. September 2001, VB.2001.00131, E. 4b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1998 Nr. 53; Spescha/ Sträuli, S. 51 f.). Daran ändert der Hinweis nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. November 1999 auf Anfrage wahrheitsgemäss mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei keiner Einreisesperre unterworfen. Der Ehefrau musste (gerade aufgrund ihrer früheren Ehen mit Ausländern) bekannt sein, dass das Fehlen einer Einreisesperre nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen ist. Ob man sich bewusst nur nach der Einreisesperre erkundigte, kann hier offen bleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde jedenfalls im Schreiben der Beschwer­degegnerin in keiner Weise erwähnt und schon gar nicht zugesichert. Dass "die Ehefrau des Beschwerdeführers ... in ihren berechtigten Erwartungen getäuscht" wurde, "hier in der Schweiz die Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu können", trifft demnach nicht zu. Es liegt keine Vertrauensgrundlage vor, weshalb sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zuguns­ten des Beschwer­deführers und seiner Familie ableiten lässt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Ge­org Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 f., 551 ff.). Da in diesem Punkt einzig das Wissen der Ehefrau vor der Heirat mass­gebend ist, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht von Be­lang, dass aufgrund der Heirat zunächst eine Aufenthalts­bewilligung erteilt wurde und dass dies geschah, obwohl die Beschwerde­gegnerin von der Festnahme des Beschwerdeführers wusste. Im Übrigen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. März 2000 – das er nachweislich erhalten hat – unter Hinweis auf das im Ausland gefällte Urteil mit, sein Gesuch sei "zurückgestellt" worden, und anlässlich der Ge­währung des rechtlichen Gehörs am 4. bzw. 13. April 2000 wurden er und seine Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fernhaltemassnahmen geprüft würden.

dd) Die knapp einjährige Tochter des Beschwerdeführers befindet sich ohnehin noch in einem anpassungs­fähigen Alter, sodass ihr zugemutet werden könnte, ihren Eltern zu folgen, wenn sich die Mutter zur Ausreise mit dem Vater entschliessen würde; erst wenn sich ein Kind in der Gesellschaft des Wohnsitzstaates integriert und seit mehreren Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in jedem Fall er­wartet werden (Mark E. Vil­­liger, Hand­buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 581; BGE 127 II 60 E. 2a; BGE 122 II 289 E. 3c). Sollte die Mutter die Trennung vorziehen, wäre dies für das Kind zwar hart, aber aufgrund der Besuchsmöglichkeiten ebenfalls nicht unzumutbar.

e) Zusammenfassend: Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund seines Verschuldens – trotz den ihrerseits eben nicht völlig ungetrübten Resozialisierungschancen – schwer. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Ent­­lassung aus dem Strafvollzug und einem Aufenthalt von etwa zehn Monaten in der Tür­kei erst rund zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten; eine Ausreise kann ihm klarerweise zu­­gemutet werden. Das erhebliche Interesse seiner Ehefrau, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben und nicht von ihrem Ehemann getrennt zu werden, wird dadurch stark relativiert, dass sie vor dem erneuten Eheschluss um die Bestrafung ihres Ehemannes wusste und deshalb damit rechnen musste, diese Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können und nur die Wahl zwischen Trennung und Ausreise zu haben. Insgesamt lässt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse den Schluss zu, dass die privaten Interessen an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten haben hinter das öffentliche In­teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der in schwerer Wei­se gegen die öffent­liche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit verstossen hat. Zu beachten ist auch, dass nur die Aufenthaltsbewilligung verweigert, nicht aber eine Ausweisung angeordnet wurde. Der angefochtene Beschluss ist nach dem Gesagten verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

VB.2001.00381 — Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2002 VB.2001.00381 — Swissrulings