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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2002 VB.2001.00379

6. Februar 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,722 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Ausschluss aus der Jagdberechtigung | Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben; Anwendbarkeit kantonalen Rechts; kein weiterer Schriftenwechsel (E. 1). Gründe für ein Abweichen der Verwaltungsbehörden vom rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft sind nicht gegeben; zum Vergehen des Beschwerdeführers in jagdlicher Hinsicht; keine Selbstbegünstigung bzw. entschuldbare Begünstigung wegen naher Beziehung zum Begünstigten (E. 2). Der Entzug des Jagdpasses für drei Jahre erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (E. 4). Die geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Verfügung durch den Rekursentscheid stellt den Beschwerdeführer kaum besser, weshalb dessen vollständige Belastung mit den Rekurskosten nicht zu beanstanden ist (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00379   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ausschluss aus der Jagdberechtigung

Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben; Anwendbarkeit kantonalen Rechts; kein weiterer Schriftenwechsel (E. 1). Gründe für ein Abweichen der Verwaltungsbehörden vom rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft sind nicht gegeben; zum Vergehen des Beschwerdeführers in jagdlicher Hinsicht; keine Selbstbegünstigung bzw. entschuldbare Begünstigung wegen naher Beziehung zum Begünstigten (E. 2). Der Entzug des Jagdpasses für drei Jahre erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (E. 4). Die geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Verfügung durch den Rekursentscheid stellt den Beschwerdeführer kaum besser, weshalb dessen vollständige Belastung mit den Rekurskosten nicht zu beanstanden ist (E. 5).

  Stichworte: BEGÜNSTIGUNG ENTZUG JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDAUFSEHER JAGDPASS SELBSTBEGÜNSTIGUNG STRAFBEFEHL STRAFRECHT, BESONDERER TEIL

Rechtsnormen: § 11 lit. II JagdG § 11 lit. Ik JagdG § 54 JagdG Art. 305 StGB

Publikationen: RB 2002 Nr. 66 S. 161

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A bestand im Jahr 1994 die Jagdprüfung. Mit einem befreundeten älteren Jäger übte er fortan die Jagd aus und war mehrmals als Jagdgast in dessen Revieren tätig. Darauf aufmerksam gemacht, dass in X ein Jagdaufseher gesucht werde, bewarb sich A um diese An­stellung und wurde von der Jagdgesellschaft X eingestellt. Die Vereidigung als Jagdaufseher nahm der Statthalter des Bezirkes Y am 30. September 1999 vor.

Aufgrund der dramatischen Wildschadensituation durch ansteigenden Schwarzwild­bestand (Wildschweine) erliess die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich über das Amt für Landschaft und Natur (Fischerei- und Jagdverwaltung) mit Verfügung vom 15. Fe­bruar 2000 besondere jagdliche Massnahmen zur Reduktion des Schwarzwildbestandes. Unter anderem wurde die Schonzeit, ausgenommen für führende Bachen, verkürzt. Der Ab­schuss von Frischlingen aus Rotten heraus sowie von Überläufern bis 50 kg in der freien Flur wurde während der Schonzeit (16. Februar bis 15. Juni) erlaubt; davon ausgenommen waren wiederum führende Frischlings- und Überläuferbachen sowie generell Einzeltiere.

Wegen Klagen über Wildschweinschäden, insbesondere einer Sammelbeschwerde zahlreicher Landwirte im Revier X, sowie nach einem Augenschein durch Verwalter C von der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich im Revier wurde die Inaktivität der Jagdgesellschaft X beanstandet. Die Fischerei- und Jagdverwaltung setzte ihr mit Schreiben vom 19. Mai 2000 eine Frist bis 15. Juni 2000 an, um mindestens sechs Wildschweine zu erlegen.

Sechs Abschüsse wurden vom damaligen Obmann D innert Frist gemel­det. Aufgrund verschiedener Gerüchte, dass mindestens eine führende Bache (Mutterschwein nach dem zweiten Jahr oder nach mindestens einem Wurf) erlegt worden sei, wurde die Fischerei- und Jagdverwaltung aktiv. Es ergab sich, dass der Revierpächter und spä­tere Obmann (ab Juli 2000) E am 5. Juni 2000 eine führende Bache erlegt hatte. Um sich Ärger zu ersparen, hatte er den Jagdaufseher A beauftragt, die Zitzen (Gesäuge) herauszuschneiden, was dieser ausführte, damit beim Verkauf nicht bemerkt werde, dass es sich um ein Muttertier handelte. Der Abschuss vom 5. Juni 2000 wurde auf diese Weise als – im Rahmen der Sondermassnahmen gegen Wildschweinschäden zulässiger – Abschuss eines Überläufers (Wild­schwein im zweiten Jahr) deklariert, ohne Hinweis darauf, dass es eine führende Bache gewesen war. Eine Selbstanzeige von E oder die Anzeige dieses fehlbaren Schützen durch den Jagdaufseher A unterblieb.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom 14. September 2000 wurde A der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gespro­chen und mit sieben Tagen Gefängnis bestraft, deren Voll­zug für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Eine von A dagegen erhobene Einsprache erwies sich als verspätet, weshalb der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Y darauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 nicht eintrat.

Am 12. April 2001 eröffnete die Fischereiund Jagdverwaltung gegen A infolge seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein Administrativverfahren und hörte ihn dazu am 31. Mai 2001 an. Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 schloss das Amt für Landschaft und Natur A ab 14. September 2000 für die Dauer von drei Jahren vom Besitz eines Jagdpasses aus. Den Jagdpass hatte A umgehend abzugeben; ausserdem entzog ihm das Amt in Dispositiv-Ziffer II seiner Verfügung den Jagdfähigkeitsausweis als Jagdaufseher.

II. Mit Rekurs vom 23. Juli 2001 verlangte A die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2001; eventualiter sei er für höchstens ein Jahr vom Besitz eines Jagdpasses auszuschliessen und sei von weiteren administrativen Massnahmen abzusehen. Am 26. Oktober 2001 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab. Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 21. Juni 2001 wurde insofern geändert, als A nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren die Fähigkeits­prüfung als Jagdaufseher zu wiederholen hatte. Den Entzug des Jagdfähigkeitsausweises erachtete die Rekursinstanz mangels gesetzlicher Grundlage als nicht zulässig.

III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 29. November 2001 verlangte A, es sei der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 26. Oktober 2001 vollumfänglich aufzuheben und das Hauptbegehren des Rekurses gutzuheissen, even­tualiter sei er vom Besitz des Jagdpasses für die Dauer von höchstens einem Jahr auszuschliessen und sei von weiteren administrativen Massnahmen abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Volkswirtschaftsdirektion.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verzichtete die Volkswirtschaftsdirektion auf Vernehmlassung, während das Amt für Landschaft und Natur in der Beschwerdeant­wort vom 15./18. Januar 2002 Abweisung des Rechtsmittels beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Streit liegt eine von der Volkswirtschaftsdirektion in Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG) verfügte Jagdsperre (Entzug des Jagdpasses) sowie die Verpflichtung zur Wiederholung der Prüfung als Jagdaufseher (§ 14bis JagdG in Verbindung mit §§ 8 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979 [JägerprüfungV]). Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gestützt auf § 41 VRG mit Beschwerde angefochten werden. Ein Ausschlussgrund im Sinne der §§ 42 oder 43 VRG besteht nicht.

b) Art. 3 Abs. 1 und 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG) überlässt es den Kantonen, die Jagd zu regeln und zu planen. Insbesondere steht es den Kantonen zu, die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung zu bestimmen, das Jagdsystem und -gebiet festzulegen und für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen. Art. 4 Abs. 1 JSG setzt eine kantonale Jagdberechtigung zur Jagd voraus. Die Jagdberechtigung wird davon abhängig gemacht, dass die Bewerber in einer vom Kanton festgelegten Prüfung die erforder­lichen Kenntnisse nachweisen (Art. 4 Abs. 2 JSG). Den Kantonen steht sodann das Recht zu, besondere Massnahmen zu ergreifen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder erheblichen Wildschaden zu vermeiden (Art. 5 Abs. 5, 12 Abs. 1 und 2 JSG; Art. 3bis Abs. 2 der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [JSV]). Schliesslich ob­liegt es den Kantonen, neben den bundesgesetzlich vorgesehenen weitere Gründe für den Entzug der Jagdberechtigung sowie Verweigerungsgründe festzulegen (Art. 20 Abs. 1 und 3 JSG). Auf das vorliegende Verfahren findet daher kantonales Recht Anwendung.

c) Der Beschwerdegegner hat seiner Eingabe vom 15. Januar 2002 einige wenige Beilagen eingelegt, die sich indessen für die Entscheidfindung als nicht massgeblich erweisen. Auf einen weiteren Schriftenwechsel ist daher zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Verwaltungsbehörden seien nicht an den Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom 14. September 2000 gebunden. Der Strafrichter habe nicht beachtet, dass der Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB gar nicht erfüllt worden sei, da die Jagdverwaltung schon zehn Tage nach der Tat vom Vorfall Kenntnis gehabt und eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Weiter habe der Strafrichter die sehr enge Beziehung zwischen Jagdaufseher und Revierpächter nicht beachtet, was eine Bestrafung ausgeschlossen hätte (Art. 305 Abs. 2 StGB). Die Verwaltungsbehörde sei zudem deswegen nicht an das Strafurteil gebunden, weil sie selber Beweise erhoben habe. Im Strafbefehl sei das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine rechtliche Frage nicht abgeklärt worden. Ausserdem habe es am Vorsatz gefehlt. Wenn die Vorinstan­­zen das Strafurteil hinterfragt hätten, hätten sie erkannt, dass der Beschwerdeführer gar nie hätte verurteilt werden dürfen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme diverser Zeugen.

a) Nach § 11 Abs. 1 lit. k JagdG sind von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Im Strafbefehl vom 14. September 2000 war der Beschwerdeführer der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt worden. Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB stellt ein Vergehen dar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdegegner war daher grundsätzlich zur Verfügung von Administrativmassnahmen berechtigt.

b) Im Urteil vom 7. Juli 1993 (BGE 119 Ib 158), worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft und welches den Fall eines Führerausweisentzuges betrifft, hatte das Bundesgericht allgemein festgestellt, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit nicht ohne Not von den Feststellungen im Strafurteil abzuweichen sei. Denn in der Würdigung des Tatbestandes sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung und Strafjustiz keine Dif­ferenzen bestehen, und es sei auch in ausgesprochenen Zweifelsfällen wenn immer mög­­lich das Strafurteil abzuwarten, bevor eine Administrativmassnahme verfügt werde. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil dürfe die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

·        wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

·        wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; wo keine zusätzlichen Beweise erhoben werden, hat sich die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;

·        wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen habe, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen sei, ausser es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung (BGE 119 Ib 158 E. 2 c/aa und 3 c/aa).

Allerdings ist fraglich, ob diese Rechtsprechung hier überhaupt zur Anwendung kommt, nachdem § 11 Abs. 1 lit. k JagdG Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, vom Besitz eines Jagdpasses ausschliesst. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die zuständige Direktion nach § 11 Abs. 2 JagdG jedenfalls die Dauer der administrativen Sperrfrist im Einzelfall festzulegen hat.

c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, um vom Strafbefehl vom 14. September 2000 und dem zugrundeliegenden Sachverhalt abzuweichen.

aa) Vorab ist kurz auf die Abnahme weiterer Beweise einzugehen, die vom Beschwer­deführer zur Untermauerung seines untadeligen Rufs als Jäger und Jagdaufseher ver­langt wird. Ob der Beschwerdeführer über einen derart untadeligen Ruf wie angegeben verfüge, kann offen bleiben. Die Frage, ob er sich nach Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe, hängt nicht von seinem Ruf, sondern von der Erfüllung des erforderlichen Tat­bestandes ab. In der Einvernahme vom 14. August 2000 durch die Kantonspolizei Zürich gab er an, der Abschuss einer Bache sei zwar gemeldet worden, nicht aber, dass sie führend gewesen sei. Weiter habe er deren Zitzen auf Anweisung von E "natürlich" abgeschnitten, um zu verhindern, dass beim Verkauf des Tieres aufgefallen wäre, dass es ein Muttertier ge­wesen sei. Zwar sei er der verlängerte Arm der Jagdverwaltung. Er könne aber seinen Ar­beitgeber wegen des Abschusses einer führenden Bache, deren Abschuss gewichtsmäs­sig zulässig gewesen wäre, nicht anzeigen. Deswegen habe er seinen Chef unterstützt. In der Befragung vor Bezirksanwalt vom 14. September 2000 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben. Zwar führte er dort aus, er wisse auch nicht so genau, was zu tun sei, wenn eine führende Bache erlegt worden sei, gestand aber ein, dass er den Abschuss einer führenden Bache hätte melden müssen. Sicher hätte er dem betreffenden Jäger zuvor aber noch Zeit für eine Selbstanzeige eingeräumt. Da er aber der Meinung gewesen sei, dies gegen­über E nicht durchsetzen zu können, habe er das Gesäuge weggeschnitten, damit das Tier nicht als führende Bache erkannt werden könne, und keine Anzeige erstattet. Diesem klar auf die Vertuschung des Fehlschusses von E gerichteten Verhalten gegenüber muss seine Aussage an der Befragung vom 31. Mai 2001, wonach er der Ansicht gewesen sei, E werde den Fehlschuss selber melden, als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer musste vielmehr von Anfang an da­von ausgehen, dass E keine Selbstanzeige machen würde. Es ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Frage, ob der Beschwerdeführer als Jäger über einen tadellosen Ruf verfüge, auf den zugestandenen Sachverhalt einen Einfluss haben könnte. Die Vorinstanz liess bei der Bemessung der Administrativmass­nahmen den Ruf des Beschwerdeführers als Jäger ausser Betracht. Da sich diese Mass­nahmen als angemessen erweisen (dazu hinten 3), braucht die Frage, welchen Ruf der Beschwerdeführer als Jäger und Jagdaufseher geniesst, nicht näher geprüft zu werden. Von einer Einvernahme der angerufenen Zeugen und der Ab­nahme weiterer Beweismittel ist daher abzusehen.

bb) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat sich die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten, wenn sie keine zusätzlichen Beweise erhoben hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, der Beschwerdegegner habe Beweis abgenommen, indem er ihn am 31. Mai 2001 befragt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörden – im Unterschied zum Ver­waltungs­ge­richt (§ 60 VRG) – weder das Recht zur Einvernahme von Zeugen haben noch die persönliche Befragung der Parteien unter Ermahnung zur Wahrheit vornehmen dürfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 14 f.). Die Einvernahme vom 31. Mai 2001 erfolgte denn auch unter dem Titel der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, während seine vor dem Bezirksanwalt anlässlich der Befragung vom 14. September 2000 getätigten Aussagen als Beweismittel verwendet werden durften. Haben die Vorinstanzen demnach keine Bewei­se abgenommen, so ist die Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Wür­digung durch den Strafrichter von den Verwaltungsbehörden zu übernehmen. Dafür spricht ferner, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksanwalt zusätzlich einvernommen wurde, obwohl dies in mit Strafbefehl erledigten Verfahren nicht zwingend vorgesehen ist (§ 317 Abs. 1 und 2 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 910; vorn b).

Selbst wenn man aber in der Befragung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 die Abnahme eines Beweismittels durch den Beschwerdegegner sehen wollte, wäre nicht anders zu befinden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte der Beschwer­degegner nach der Einvernahme vom 31. Mai 2001 weder in jagdlicher noch anderer Hinsicht ein grösseres Wissen als der Strafrichter. Die Verwaltungsbehörde hatte den Beschwerdeführer auch nicht ein zweites Mal im Sinne des Strafgesetzes zu bestrafen, son­dern administrative Massnahmen aufgrund der bereits erfolgten Bestrafung zu verfügen und damit das Verhalten des Beschwerdeführers unter anderen als rein strafrechtlichen Ge­sichtspunkten zu prüfen. Das ergibt sich aus der Befragung vom 31. Mai 2001, welche der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Jäger und Jagdaufseher diente. Die behauptete Abnahme von Beweisen bedeutet zudem nicht zwingend, dass die Verwaltungs­behörde damit den strafrechtlich relevanten Sachverhalt vervollständigen wollte, der bereits unzweifelhaft erhoben worden war.

Der Beschwerdeführer legt selber nicht fundiert dar, dass durch die behauptete Beweisabnahme neue, dem Strafrichter unbekannte Tatsachen erkannt worden wären oder die zusätzlich abgenommenen Beweise zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Übrigen dürfte das Protokoll der Einvernahme vom 31. Mai 2001, das nach (allerdings unzutreffender) Meinung des Beschwerdeführers tendenziös verfasst, mit eigenen Wertungen versehen und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt worden sei, als Beweismittel wohl nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verhält sich somit wider­sprüchlich, wenn er die Befragung vom 31. Mai 2001 als Abnahme eines Beweises betrachtet und gestützt darauf verlangt, die Verwaltungsbehörde habe den Strafbefehl vom 14. September 2000 nicht zu beachten, gleichzeitig aber geltend macht, der abgenommene Beweis sei wegen Mangelhaftigkeit nicht verwertbar.

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die offenkundig darauf ausgerichtet sind, im vorliegenden Verfahren das verpasste Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 nachzuholen, was nicht zulässig ist. Nachdem es dem Beschwerdeführer aber offenbar Schwierigkeiten bereitet, die Korrektheit des Strafbefehls anzuerkennen, wird kurz auf seine wichtigsten Einwendungen dagegen eingegangen.

cc) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die tatbeständliche Handlung von Art. 305 Abs. 1 StGB überhaupt erfüllt worden sei, sei doch bereits nach etwa zehn Tagen eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Das trifft nicht zu; die Strafuntersuchung wurde erst Ende Juni und damit etwa drei Wochen nach dem Vorfall vom 5. Juni 2000 eingeleitet. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen von Art. 305 StGB. Mass­gebend für die Erfüllung des Tatbestandes ist in erster Linie, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, E der drohenden Strafverfolgung (den Abklärungen, ob eine Person schuldig ist oder nicht, BGE 69 IV 118) zu entziehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Folge tatsächlich eintritt (BGE 114 IV 36 E. 1b). So erfüllt den Tatbestand, wer beispielsweise durch Vertuschung eines Deliktes verhindert, dass eine Untersuchung überhaupt angehoben wird, wie das der Beschwerdeführer einerseits durch Unterlassen der Anzeige, dass E verbotenerweise eine führende Bache ge­schossen hatte, anderseits durch Entfernen der Zitzen am erlegten Tier tat (dazu Günter Stra­tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. A., Bern 2000, § 55 N. 5). Zwar wurde trotz der Vertuschungsaktivitäten eine Strafuntersuchung eingeleitet. Entschei­dend aber ist, dass diese ohne Zutun des Beschwerdeführers, sondern wegen Beobachtungen anderer Leute angehoben wurde.

Der Beschwerdeführer beging eine Unterlassung, indem er E wegen des Abschusses der führenden Bache nicht anzeigte. Der Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassung kann nur dann erfüllt werden, wenn den Begünstigenden eine Garantenpflicht trifft. Dafür genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht, sei es eine Obhutspflicht oder eine Überwachungspflicht (BGE 120 IV 98 E. 2c). Den Jagdaufseher trifft nach § 54 Ziff. 1 JagdG eine qualifizierte Überwachungspflicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass den Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassen der Jagdaufseher erfüllen könne, der ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen pflichtwidrig nicht anzeige. Der Jagdaufseher habe die Einhaltung der Jagdvorschriften zu überwachen, was ihm im Rahmen seiner Befug­nisse eine dem Polizisten analoge Rolle verleihe, weshalb er kraft seiner Funktion an

der Strafverfolgung mitzuwirken habe (BGE 74 IV 164, 120 IV 98 E. 2c; BGE 123 IV 70 = Pra 86/1997 Nr. 128).

dd) Soweit der Beschwerdeführer den Vorsatz zur Tatbegehung bestreitet, ist ihm nicht zu folgen. Seinen eigenen Angaben vor dem Bezirksanwalt zufolge trifft es nämlich nicht zu – wie hier vorgebracht – , dass er erwarten durfte, E werde sich selber anzeigen. Bereits der erteilte – und vom Beschwerdeführer eilfertig ausgeführte – Auftrag E‘s, der abgeschossenen führenden Bache die Zitzen abzuschneiden, damit sie nicht als Muttertier erkennbar sei, zeigt, dass E nicht gewillt war, seinen Abschuss wahrheitsgemäss anzuzeigen. Ausserdem fragte der Beschwerdeführer bei E nie nach, ob dieser seinen Fehlschuss angezeigt habe. Dass dem Beschwerdegegner der Vorfall vom 5. Juni 2000 zur Kenntnis kam, entlastet den Beschwerdeführer nicht, da er nichts dazu beitrug. Dabei wäre er verpflichtet gewesen, eine Anzeige zu erstatten oder E zur Selbstanzeige anzuhalten, was er in der Absicht, den Revierpächter und "Chef" E vor der Strafverfolgung zu schützen, unterliess. Zwei­fel an der vorsätzlichen Tatbegehung, die sich überdies aus seinen Aussagen vor der Polizei und dem Bezirksanwalt ergibt (dazu vorn aa), sind daher nicht angebracht.

ee) Der Beschwerdeführer beanstandet, der Strafrichter habe die sehr enge Beziehung zwischen ihm und dem Revierpächter E bzw. seine Abhängigkeit vom Revierpächter E nicht beachtet, und er hätte deshalb im Sinne von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen müssen. Nach Art. 305 Abs. 2 StGB kann der Richter von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter in so naher Beziehung zum Begüns­ti­gten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Im Urteil vom 22. Oktober 1948, wo der Bruder des beeidigten Jagdaufsehers widerrechtlich eine Rehgeiss geschossen und dieser den fehlbaren Bruder nicht angezeigt hatte, hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz sei wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet, den dortigen Beschwerdeführer (Jagdaufseher) wegen seiner Verwandtschaft mit dem Begünstigen freizusprechen (BGE 74 IV 164 E. 3).

Eine ähnlich enge Beziehung liegt hier zwischen dem fehlbaren Schützen und dem Beschwerdeführer nicht vor. Der Jagdaufseher hat ihm zur Kenntnis gelangende Jagdverge­hen anzuzeigen, wer immer diese begeht. Dem Jagdaufseher sind die Funktionen der Jagd­polizei öffentlich übertragen; er ist staatliches Polizeiorgan (Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 53 N. 10 [S. 140]). Der Staat muss sich darauf verlassen können, dass der Jagdaufseher seine Aufsichtspflicht vorbehaltlos ausübt. Dass er gleichzeitig Angestellter des Pächters des Jagdreviers oder der Jagdgesellschaft ist (§ 53 Abs. 2 JagdG; § 44 Abs. 1 der Jagdverordnung vom 5. November 1975 [JagdV]), darf ihn nicht daran hindern, gerade auch die Mitglieder der im Revier zur Jagd berechtigten Jagdgesellschaft, eingeschlossen Obmann und Revierpächter, seiner Aufsichtspflicht zu unterstellen und von diesen begangene Jagdvergehen anzuzeigen. Insofern dient der Jagdaufseher der Eigenkontrolle der Jagdgesellschaft, was auch in deren Interesse liegt. Daraus auf eine besondere Befangenheit oder Abhängigkeit zu schliessen, geht nicht an, ansonsten das Institut des Jagdaufsehers wenig wirksam wäre. Ausserdem übte der Beschwerdeführer die Jagd­­aufsicht nicht hauptberuflich aus; eine Abhängigkeit aus existenziellen Gründen wird nicht geltend gemacht.

ff) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Richter habe das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine rechtliche Frage nicht abgeklärt.

Die Ausübung der Aufsichtsfunktion des Jagdaufsehers besteht darin, dass er kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein bestimmtes Gut vor den ihm drohenden Gefahren schüt­zen (BGE 123 IV 70 = Pra 86/1997 Nr. 128) und entsprechend Jagdvergehen im Revier ahnden muss, unabhängig davon, wer sie begangen hat. Der Wortlaut von Art. 305 Abs. 1 StGB ergibt, dass der Täter einen anderen als sich selbst begünstigen muss, um den Straftatbestand zu erfüllen. Die Selbstbegünstigung als solche bleibt straflos. Ist allerdings mit der Selbstbegünstigung ein allfälliges weiteres Delikt verbunden, so bleibt dieses nach der Rechtsprechung strafbar (BGE 124 IV 127 E. 3 b/aa).

Wie dargelegt, war das Verhalten des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet, den Revierpächter, seinen "Chef" E vor der Strafverfolgung zu schützen, nachdem dieser verbotenerweise eine führende Bache erlegt hatte. Wohl kann in der Unterlassung der Anzeige, dass E eine führende Bache abgeschossen hatte, insofern eine Selbstbegünstigung gesehen werden, als der Beschwerdeführer hoffen konnte, seine Manipulationen am geschossenen Tier (Entfernung der Zitzen) kämen damit nicht zum Vorschein. Dies stand bei seinem Ver­halten jedoch nicht im Vordergrund, wie sich aus seinen Aussagen ergibt (dazu vorn aa). Ausserdem verletzte er mit der Unterlassung der Anzeige gegen E gerade seine Aufsichtspflicht als Jagdaufseher (dazu Baur, § 53 N. 8-10 [S. 139 f.]), worin keine Selbstbegünstigung erkannt werden kann. Soweit eine Selbstbegünstigung überhaupt vorliegt, ist sie angesichts der gewollten Begünstigung Es durch den Beschwerdeführer zu vernachlässigen.

d) Es ergeben sich demnach weder im Sachverhalt noch in der rechtlichen Beurteilung des Strafbefehls vom 14. September 2000 Änderungen, welche ein Abweichen der Ver­waltungsinstanzen vom Strafbefehl nach den vom Bundesgericht aufgestellten Regeln rechtfertigten. Von einem "offensichtlich" falschen Strafurteil kann keine Rede sein. Der Strafbefehl vom 14. September 2000 ist somit für das Verwaltungsgericht – wie schon für die Vorinstanzen – verbindlich. Damit sind die Voraussetzungen zum Entzug des Jagdpasses und der angeordneten Wiederholung der Jagdaufseherprüfung grundsätzlich er­füllt. Zu prüfen bleibt, ob diese Anordnungen verhältnismässig waren.

3. Der Beschwerdeführer hält die angeordneten Massnahmen für unverhältnismäs-sig und will eine Ermessensüberschreitung des Beschwerdegegners erkennen. Der Entzug des Jagdpasses stelle für ihn einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Die Kombination des "Entzugs" des Jagdfähigkeitsausweises mit einer dreijährigen Sperrfrist sei un­verhältnismässig. Sein Verstoss richte sich gegen eine generelle Norm für alle Beamten (§ 21 StPO). Daraus dürfe nicht abgeleitet werden, es handle sich um einen besonders schlim­­men Verstoss gegen das Jagdrecht. Da der "Entzug" des Fähigkeitsausweises (für Jagdaufseher) bereits seine Pflichten als Jagdaufseher berücksichtigt habe, müsse der Entzug des Jagdpasses daran gemessen werden, was der Verstoss gegen die Meldepflicht bei einem "normalen" Jäger an Administrativmassnahmen nach sich zöge. Es sei zwischen den jagdlichen Fähigkeiten und den polizeilichen Fähigkeiten des Jagdaufsehers zu unterscheiden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe sich auf seine Pflichten als Jagdaufseher bezogen. Die Verletzung der Meldepflicht sage nichts über sein waidmännisches Verhalten aus.

a) Der Beschwerdeführer hat ein Vergehen begangen, weshalb er sich nach § 11 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Abs. 2 JagdG jagdunwürdig erweist (Baur, § 11 N. 2c [S. 41]) und die Verwaltungsbehörde Administrativmassnahmen zu erlassen hat. Die Dauer der zu verfügenden Massnahmen wird nicht zuletzt davon abhängen, ob das der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verhalten in Zusammenhang mit der Jagd steht oder nicht, hat doch der Kanton sicherzustellen, dass sich in der Jagd nur betätigt, wer über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten verfügt (§ 11 Abs. 1 lit. g, § 14bis Abs. 1 und 2 JagdG; §§ 7 und 9 JagdV). Verstösse gegen Pflichten, welche dem Jäger oder Jagdaufseher obliegen, werden mit Blick auf die Dauer der zu verfügenden Sperrfrist anders zu werten sein als die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines jagdfremden Vergehens (wie z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand).

b) Eine Aufteilung nach polizeilichen und jagdlichen Fähigkeiten drängt sich zur Bemessung der Administrativmassnahmen nicht auf. Das Herausschneiden des Gesäuges zur Vertuschung des Abschusses einer führenden Bache entspricht weder dem Verhalten eines gewissenhaften Jägers noch eines gewissenhaften Jagdaufsehers. Gleichzeitig ist die Unterlassung der Anzeige des Abschusses einer führenden Bache mit der Aufsichtspflicht des Jagdaufsehers nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer hat damit in jeder Hinsicht fehlerhaft gehandelt, nicht nur bezüglich der Meldepflicht, wie dies übrigens schon aus dem Strafbefehl vom 14. September 2000 hervorgeht. Er nahm zusätzlich in Kauf, dass die ver­waisten Frischlinge verhungern oder auf andere Art zugrunde gehen würden. Tatsächlich wurde aus der Bevölkerung eine entsprechende Mitteilung über ausgehungerte Frischlinge gemacht, was nicht für einen waidgerechten Betrieb der Jagd spricht, den der Pächter bzw. die Jagdgesellschaft sicherstellen sollte (dazu Baur, § 7 N. 4 [S. 29]). Das zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschuss der führenden Bache am selben Ort bloss einmal ansass, um die Frischlinge zu erlegen, die ihm aber nicht begeg­neten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, woran die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern.

c) Eine Ermessensüberschreitung gilt als Rechtsverletzung und liegt vor, wenn die Verwaltung dort "Ermessen" übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt. Ermessens­überschreitung ist eine Kompetenzanmassung der Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber; zugleich bedeutet sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Ver­­waltung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab die Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 98).

Von einer Ermessensüberschreitung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Gerade der Umstand, dass die zuständige Direktion die Dauer der Sperrfrist zwischen einem und zehn Jahren bemessen muss (§ 11 Abs. 1 lit. k JagdG), verweist sie auf ihr Ermessen. Nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz wird bei einem jagdfremden Vergehen (Fahren in angetrunkenem Zustand) eine Sperrfrist von einem bis eineinhalb Jahren verhängt. Vorliegend steht die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe klar im Zusammenhang mit einem Jagdvergehen, das nicht mehr leicht zu nehmen und mit dem Verhalten eines gewissenhaften Jägers und Jagdaufsehers schlicht nicht vereinbar ist (vorn a). Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches erhebliche Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten hervorruft, erweist sich die angeordnete Sperrfrist insbesondere unter Berücksichtigung seiner Stellung als Jagdaufseher mit der damit verbun­denen Garantenpflicht als angemessen.

d) Dem Beschwerdeführer wurde der Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht entzogen, sondern er wurde im angefochtenen Entscheid nach Ablauf der Sperrfrist zur Wieder­holung der Jagdaufseher-Prüfung aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG gedeckt ist und durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten gerechtfertigt erscheint. Obwohl das Vorgehen bei Jagdübertretungen zum Prüfungsstoff der Jagdaufseherprüfung gehört (Ziffer 10 der Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung vom 2. November 1979 [Prüfungsverfügung]), hat der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen als Kontrollorgan enttäuscht. Es ist daher nicht verfehlt, ihn nach dreijähriger Absenz von der Jagd die Prüfung als Jagdaufseher wiederholen zu lassen, welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen umfasst (Ziffern 4-6 und 10 Prüfungsverfügung). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung erscheint auch deswegen geboten, weil die Kantone u.a. je nach Wildschadensituation ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende Tiere zu verordnen oder auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 JSG; § 3bis Abs. 2 JSV). Über solche Massnahmen wird sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein Amt als Jagdaufseher ausüben zu können. Von Unangemessenheit oder Unverhältnismässigkeit kann daher nicht gesprochen werden.

Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz daher als richtig und den Umständen angemessen.

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz weiter die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vor, worauf – soweit nicht bereits geschehen – nur kurz einzugehen ist, da sich diese Vorbringen als haltlos erweisen.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 verpasst, weil ihm der Bezirksanwalt fälschlicherweise zugesichert habe, es folge der strafrechtlichen Bestrafung kein Administrativverfahren. Dies wird von Bezirksanwalt F klar bestritten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 rechtzeitig verfasst (am 29. September 2000), jedoch zu spät (30. September 2000) zur Post gebracht. Er hat sich die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist selber zuzuschreiben. Durch ein Schreiben vom 12. April 2001 erfuhr der Beschwerdeführer zudem von dem gegen ihn angehobenen Administrativverfahren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er Schritte zur Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einleiten müssen. Heute kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden.

b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass anstelle des mit dem Fall betrau­ten Mitarbeiters G ein H tätig geworden sei, lässt er sein Vorbringen der­art unbestimmt, dass eine möglicherweise angetönte Befangenheit nicht ersichtlich wird.

c) Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Aktenwidrigkeit vor. Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Ak­ten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene tatsäch­liche Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (OGr, 1. Oktober 1991, ZR 90/1991 Nr. 26, mit Hinweisen).

In der Verfügung vom 21. Juni 2001 hatte der Beschwerdegegner ausgeführt, der Be­schwerdeführer habe erklärt, die Zitzen beim führenden Wildschwein auf Geheiss von E entfernt zu haben. Ob diese Aussage zutreffe – so der Beschwerdegegner weiter – , stehe nicht mit Sicherheit fest, die Möglichkeit sei jedoch vorhanden. Tatsächlich hatte E am 24. Juni 2000 und in der Befragung vom 15. August 2000 zugegeben, dass er den Beschwer­deführer beauftragt habe, die Zitzen zu entfernen. Indessen hat der Beschwerdegegner diese Möglichkeit nicht verneint, sondern als durchaus realistisch anerkannt. Von einem blanken Irrtum über eine tatsächliche Feststellung kann nicht gesprochen werden.

Unter Hinweis auf Ziffer 9 in der Rekursschrift spricht der Beschwerdeführer sodann von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, welche die Entfernung des Gesäuges betreffen. Inwiefern eine Aktenwidrigkeit vorliegen soll, wird nicht dargetan. Die übrigen Vorbrin­gen des Beschwerdeführers vermögen keine aktenwidrigen Annahmen der Vorinstanz oder des Beschwerdegegners zu belegen. Es trifft entgegen den Aus­führungen des Beschwer­deführers nicht zu, dass der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zum Rekurs erklärt habe, E habe auf eine allein ziehende Überläuferbache geschossen. An der angegebenen Stelle liess sich der Beschwer­degegner vielmehr über das verantwortungsvolle Verhalten gewissenhafter Jäger im Allgemeinen aus. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit fällt auf den Beschwerdeführer zurück.

5. Mit der Aufforderung, die Jagdaufseherprüfung nach drei Jahren zu wiederholen, wird der Beschwerdeführer gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid, worin ihm der Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher entzogen worden war, nicht markant besser gestellt, denn die verfügte Aufforderung zur Wiederholung der Jagdaufseherprüfung kann nur bedeuten, dass sein bestehender Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht mehr anerkannt wird. Mit Bestehen der Jägerprüfung erhält der Bewerber den Fähigkeitsausweis für Jagdpächter und Jagdgäste (§ 7 Abs. 1 JägerprüfungV). Dieser bildet die Voraussetzung zur Zulassung zur Jagdaufseherprüfung (§ 9 Abs. 1 JägerprüfungV; Ziffer 7 Abs. 1 Prüfungsverfügung). Mit Ablauf der dreijährigen Sperrfrist gelangt der Beschwerdeführer wieder in den Besitz seines Fähigkeitsausweises als Jagdpächter und Jagdgast. Es wird ihm dann möglich sein, er­neut die Jagdaufseherprüfung zu bestehen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihn nach Ablauf der Sperrfrist zur Wiederholung der Jagdaufseherprüfung aufforderte, faktisch nicht besser gestellt als der Beschwerdegegner, welcher ihm den Fähig­keitsausweis als Jagdaufseher entzogen hatte. Es besteht daher kein Anlass, von der vor­instanzlichen Kostenregelung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer sinngemäss, je­doch ohne Quantifizierung, verlangt. Auch insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6. …

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

VB.2001.00379 — Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2002 VB.2001.00379 — Swissrulings