Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 28.02.2002 VB.2001.00365

28. Februar 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,503 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Naturschutzverordnung | Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99 Zuständigkeit: Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in Form einer Verordnung erlassen worden sind; anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1a). Legitimation im Allgemeinen (E. 2a). Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Recht verneint, soweit - lediglich allgemeine Kritik vorgebracht wird, die sich auf angebliche Unterlassungen der Behörden bezieht (E. 2c/aa-cc); - die rechtsetzungstechnische Verankerung der Schutzanordnungen beanstandet wird (E. 2c/dd); - die Legitimationsvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht substanziiert worden sind und erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden (E. 2d/aa-cc). Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Unrecht verneint, soweit der Beschwerdeführer als regelmässiger Segler die Verringerung der Anzahl Ankerplätze rügt; diesbezüglich Rückweisung (E. 2e). Das Verbot, die als Naturschutzzone ausgeschiedene Seefläche mit Schiffen zu befahren (E. 4a), und die Vorschrift, in der Uferschutzzone einen 25 m breiten Abstand zu den Riedbeständen einzuhalten (E. 4b), erweisen sich angesichts der hohen Bedeutung des Schutzgebietes als rechtmässig. Weitere Rügen bezüglich der Ausdehnung der verschiedenen Schutzzonen sind unbegründet (E. 4c-e).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00365   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.11.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Naturschutzverordnung

Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99 Zuständigkeit: Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in Form einer Verordnung erlassen worden sind; anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1a). Legitimation im Allgemeinen (E. 2a). Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Recht verneint, soweit - lediglich allgemeine Kritik vorgebracht wird, die sich auf angebliche Unterlassungen der Behörden bezieht (E. 2c/aa-cc); - die rechtsetzungstechnische Verankerung der Schutzanordnungen beanstandet wird (E. 2c/dd); - die Legitimationsvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht substanziiert worden sind und erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden (E. 2d/aa-cc). Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Unrecht verneint, soweit der Beschwerdeführer als regelmässiger Segler die Verringerung der Anzahl Ankerplätze rügt; diesbezüglich Rückweisung (E. 2e). Das Verbot, die als Naturschutzzone ausgeschiedene Seefläche mit Schiffen zu befahren (E. 4a), und die Vorschrift, in der Uferschutzzone einen 25 m breiten Abstand zu den Riedbeständen einzuhalten (E. 4b), erweisen sich angesichts der hohen Bedeutung des Schutzgebietes als rechtmässig. Weitere Rügen bezüglich der Ausdehnung der verschiedenen Schutzzonen sind unbegründet (E. 4c-e).

  Stichworte: LEGITIMATION MOOR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ PFÄFFIKERSEE SCHUTZVERORDNUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 53 BSV § 203 Abs. I lit. a PBG § 329 Abs. II lit. a PBG § 338a Abs. I PBG § 4 SchutzV Pfäffikersee § 41 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der Pfäffikersee ist insbesondere mit seinen angrenzenden Ufergebieten in verschie­­denen Bundesverordnungen als Objekt von nationaler Bedeutung erfasst, der Pfäffiker­­see selber in der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler als Objekt Nr. 1409 (SR 451.11). Die Hochmoorverordnung

 vom 21. Januar 1991 (HMV; SR 451.32) enthält in Anhang 1 als Objekt Nr. 102 das Torf­riet und unter Nr. 103 das Robenhauserriet am Pfäffikersee (südliches Ende), ein Hoch- und Übergangsmoor von nationaler Bedeutung. Auch im Anhang 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 (FMV; SR 451.33) sind als Flachmoore von nationaler Bedeutung unter Nr. 2211 das Giwitzenried/Bächliried und unter Nr. 2212 das Robenhauserried am Pfäf­fikersee aufgelistet. Schliesslich führt die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 (MLV; SR. 451.35) in Anhang 1 den Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) als Moorlandschaft von be­sonderer Schönheit und nationaler Bedeutung auf. Für den Pfäffikersee bestand seit dem 2. De­zember 1948 eine kantonale Verordnung zu dessen Schutz (BGE 127 II 184).

Gestützt auf Art. 18 und Art. 23 (je a-d) des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die §§ 203 Abs. 1, 205 und 211 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und insbesondere gemäss je den Artikeln 3 Abs. 1 und 5 HMV, FMV und MLV waren die Kantone gehalten, nach Anhören der Grundeigentümer, Bewirtschafter, Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bau­­ten und Anlagen, der Gemeinden und weiterer beschwerdeberechtigter Organisationen den genauen Grenzverlauf der im Anhang jeweils aufgeführten Objekte, wozu der Pfäffiker­­see mit seiner Umgebung gehört, festzulegen und ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Ferner hatten sie die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte und zum Er­reichen der Schutzziele geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen, wofür ihnen 3 Jahre Zeit eingeräumt wurde (je Art. 6 Abs. 1 der HMV, FMV und MLV).

Am 27. Mai 1999 erliessen die Bau- und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die (neue) Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes. Die amtliche Publikation erfolgte am 27. August 1999. Teile des Sees und die Uferzonen wurden in eine Vielzahl von Schutzzonen mit unterschiedlicher Nutzung aufgeteilt. Die Verordnung wurde so­fort in Kraft gesetzt und ersetzte diejenige zum Schutze des Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 (aSchutzVO). Innert 30 Tagen konnte beim Regierungsrat gegen diese Verfügung Re­kurs erhoben werden, wobei allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Vom Rekursrecht machten neben anderen (Rekurrenten 1-5) auch A (Rekurrent 6) Gebrauch. Mit Beschluss vom 3. Ok­tober 2001 vereinigte der Regierungsrat als Rekursinstanz sämtliche Rekurse und wies die­jenigen der Rekurrenten 1-3 ab, ebenso denjenigen des Rekurrenten 6, soweit darauf einzu­treten war. Die Rekurse der Rekurrenten 4 und 5 wurden in Abänderung von Dispositiv-Zif­­fer 4.5 der angefochtenen Verordnung (in hier nicht weiter interessierendem geringem Um­fang) teilweise gutgeheissen. Die Kosten auferlegte die Rekursinstanz dem Rekurrenten 6 zu 1/3, den Rekurrenten 1-3 zu je 1/9, den Rekurrenten 4 und 5 zu je 1/8, und 1/12 trug die Staatskasse.

II. Innert Frist erhob als einziger der Rekurrenten A (Rekurrent 6) gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"Antrag 1

Ich beantrage, dass das Verwaltungsgericht den Regierungsrat beauftragt, die sachlich nicht behandelten Teile meines Rekurses vom 24. Sep­­tember 1999 gegen die "Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes" in der Sache zu behandeln, d.h. zu bestimmen, welche der folgenden Anträge 1.3, 1.4, 1.51, 1.54, 1.56, 1.6, 1.7 sowie 1.8 nicht als Popularbeschwerde abgetan werden dürfen, sondern doch in der Sache zu behandeln sind.

Antrag 2

(betreffend Rek.Antr. 1.1 zu Ziffer 4.1 der Verordnung)

Der folgende Passus muss gestrichen werden:

- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben; davon ausgenommen sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der Fischereiaufsicht sowie Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.

und ersetzt werden durch folgenden Passus:

- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb sowie das Stationieren derselben; davon ausgenommen sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der Fischereiaufsicht sowie Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.

Antrag 3 (betreffend Rek-Antr. 1.2 zu Ziffer 4.7 der Verordnung)

Der folgende Passus muss ersatzlos gestrichen werden:

das Befahren einer 25 m breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fangausübung.

Antrag 4 (betreffend Rek.-Antr. 1.52)

Die See- und Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) muss aufgehoben werden.

Antrag 5 (betreffend Rek.-Antr. 1.53)

Die See- und Uferschutzzone in der Auslikerbucht muss in der Länge wesentlich gekürzt werden. Sie darf die Koordinate 245100 in nördlicher Richtung nicht überschreiten.

Antrag 6 (betreffend Rek.-Antr. 1.55)

Die Zone V B 1 beim Bächlispitz muss aufgehoben werden."

Mit Eingabe vom 29. November 2001 beantragte die Staatskanzlei im Namen des Re­gierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies

zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt für Landschaft und Natur verlangte am 13. Dezember 2001 namens der Volkswirtschaftsdirektion (Beschwerde­ge­gnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde­führers, und ver­wies zur Begründung ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid. Auch die Baudirektion (Be­schwerdegegnerin 1) beantragte am 15. Januar 2002 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung ebenfalls den angefochtenen Entscheid an­führte. Die übrigen Rekursparteien äus­serten sich innert Frist nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in Form einer Verordnung (§ 205 lit. b PBG) erlassen worden sind. Die Be­schwerde gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 VRG zu­lässig (RB 1986 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 111; § 41 N. 12). Ausschlussgründe im Sinne der §§ 42 oder 43 VRG liegen keine vor.

b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers umfasst zwei Teile. Einerseits verlangt er, dass auf diejenigen Anträge einzutreten sei, welche die Vorinstanz als unzulässige Popu­­larbeschwerde bezeichnet und für die sie ihn als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte. Es betrifft dies die Rekursanträge 1.3, 1.4, 1.51, 1.54, 1.56, 1.6, 1.7 und 1.8. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Gutheissung der von der Vorinstanz abgewiesenen Rekursanträge. Vorab ist die Legitimation des Beschwerdeführers betreffend der materiell nicht behandelten Rekursanträge abzuklären.

2. a) Nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG ist anstelle der Baurekurskommission der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes angefochten sind. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die an­gefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Abs. 1 PBG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwer­­de dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Subjektive Empfindlichkeiten oder ein affektives Interesse sind allerdings nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 121 II 176 E. 2a; dazu und nachfolgend zum Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 554 f.).

Die Legitimation zu Rekurs oder Beschwerde erfordert weiter, dass der Betroffene infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stärker als irgendein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit berührt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 23 und 37; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 541). Die besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer oder Rekurrent für eine Frage aus ideellen Gründen interessiert oder sich aus persönlichen Gründen für oder gegen ein Projekt engagiert (BGE 123 II 376 E. 4 a; 123 II 115 E. 2b/cc). Missbräuchlich ergreift ein Rechtsmittel, wer entgegen dem Rechtsschutzzweck nicht die In­teressen in den eigenen Angelegenheiten verteidigen will (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 648).

Als Adressaten von Anordnungen können zur Anfechtung derselben befugt sein: der Baugesuchsteller, der Grundeigentümer, der Eigentümer des Schutzobjektes, der Grund­­eigentümer in einem Quartierplangebiet, der Grundeigentümer, dessen Liegenschaft von einer Zonenplanänderung erfasst ist, und der Stimmbürger im Falle eines planungsrecht­­lichen Gemeindeversammlungsbeschlusses (Fritzsche/Bösch, S. 554; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 31-41). Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Kategorien, ist er doch bezüglich des Pfäffikersees weder betroffener Grundeigentümer noch Bauherr noch – in X und damit nicht am Pfäffikersee lebend (dazu hinten E. 5) – Nachbar. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann sich die Legitimation jedoch auch aus einer regel­mäs­si­gen Benützung des Sees mit einem Boot ergeben (vgl. Kölz/Boss­­hart/Röhl, § 21 N. 33 betreffend Legitimation bei Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen).

Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtssuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu substantiieren bzw. mindestens glaubhaft zu machen oder darzulegen (so BGE 120 Ib 431 E. 1). Jedenfalls genügt die blosse Behauptung eines schutz-würdigen Interesses nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner Rekursschrift vom 24. September 1999 folgende Anträge gestellt, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten war:

Antrag 1.3

Der folgende Passus muss in die Verordnung aufgenommen werden:

- Der drohenden Verwaldung der Flach-, Übergangs- und Hochmoore muss mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden. Die Zielvorstellung bezüglich Verwaldung ist der Zustand der Moore vom Jahre 19...

Antrag 1.4

Das Schilfsterben am Pfäffikersee muss in der Verordnung erwähnt werden. Die zunehmende Verschlammung des Seegrundes und das Muschelabsterben sowie die Schaffung von sicheren Brut- und Nistplätzen für Bodenbrüter müssen thematisiert werden.

Antrag 1.51

Die grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom Ufer aus gemessen darf generell höchstens 100 m betragen.

Antrag 1.54

Die Zone V A, welche die Schwimm- und Badezone des Strandbades Auslikon in nördlicher Richtung noch mehr einengt als die Korrektur des Kemptnerbaches von 1997 (siehe beiliegender Brief von Hrn. Regierungsrat Dr. E. Homberger vom 26. März 1999) muss auf die Masse von 1997 redimensioniert werden.

Antrag 1.56

Die Zonen V A und V B2 beim Ruetschberg müssen so redimensioniert werden, dass Kajaks, Paddelboote und andere nicht immatrikulierte Boote aus-serhalb dieser Zone durchfahren dürfen, ohne dass sie dadurch straffällig werden.

Antrag 1.6

Die ca. 80 Torfstiche, welche anno 1948 noch offene Wasserflächen aufwiesen und wunderbare Biotope für Amphibien, Vögel und Libellen waren, mü­s­sen wieder geöffnet werden.

Antrag 1.7

Der Kanton sorgt für Ankerplätze und Anlegestellen für die Bootsbenützer, nachdem die meisten Ankerplätze nicht mehr angelaufen werden dürfen aufgrund der verordneten See- und Uferschutzzonen.

Antrag 1.8 (inkl. Anträge 1.81 und 1.82)

Mein Eventualantrag lautet wie folgt:

Die vorliegende Verordnung ist in zwei unabhängige Verordnungen aufzuteilen [ein Teil zur Verbesserung der Wasserqualität, Antrag 1.81, und ein Teil, welcher See und Moore betrifft, Änderung der unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Menschen, Antrag 1.82].

c) Bereits aus dem Wortlaut der Anträge 1.3 (Verwaldung), 1.4 (Schilfsterben/Ver­schlammung/Muschelsterben), 1.6 (Torfstiche), und 1.8 (Aufteilung der Verordnung) geht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung nicht mehr und nicht weniger betroffen ist als jeder andere Dritte oder die Allgemeinheit, an wel­che sich die Vorkehren zum Schutze des Pfäffikersees richten und die nicht zum engeren Kreis der Adressaten gehören (vorn E. a). Selbst wenn man davon ausginge, dass sich mit den vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (z.B. Öffnen der ehemaligen Torfstiche und Wasserstellen, Vermeidung von Verwaldung und Verbuschung, Entschlam­mung des Seegrundes) gewisse Schutzzonen, wie von ihm verlangt, zugunsten der Seebenützer reduzieren liessen und daraus auf eine mindestens indirekte Betroffenheit geschlossen werden könnte, erreichte eine solche kein Ausmass, das die Betroffenheit von beliebigen anderen Dritten überstiege. Inwiefern die Unterlassung der – eventualiter verlangten – Aufteilung der angefochtenen Verordnung in zwei Teile den Beschwerdeführer belasten könnte (Rekursantrag 1.8), ist nicht erkennbar. Die erwähnten Anträge zeigen bereits im Wortlaut die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers zur Rekurserhebung auf. Daran ändert die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung seiner Anträge nichts, auf die – soweit erforderlich – kurz einzugehen ist.

aa) Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, waren die zuständigen Instanzen u.a. aufgrund der Hoch- und Flachmoorverordnung verpflichtet, Schutzmassnahmen zugunsten des Pfäffikersees zu erlassen (vorn Sachverhalt Ziff. I); es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Es oblag ihnen daher nicht, ein öffentliches Interesse am Schutz des Pfäffikersees nachzuweisen, das aufgrund von dessen mehrfacher Registrierung als Objekt von nationaler Bedeutung ohnehin vorausgesetzt werden darf. Soweit der Beschwer­deführer die drohende Verwaldung beanstandet (Antrag 1.3), wäre nicht er, sondern sind die zum Schutz des Pfäffi­kersees Verantwortlichen durch die angefochtene Verfügung besonders be­troffen, sollte sich die Verwaldung tatsächlich im vom Beschwerdeführer angegebenen Aus­mass negativ auswirken, da der Schutzzweck der erlassenen Anordnungen dannzumal beeinträchtigt würde (vgl. dazu BGE 121 II 176 E. 3c, BGE 123 II 376 E. 4 b/bb). Daraus er­gibt sich die Legitimation des Beschwerdeführers nicht.

bb) Dasselbe gilt für Antrag 1.4, worin der Beschwerdeführer den Rückgang des Schilfgürtels und das Schilfsterben bemängelt, weist er doch gerade dem Kanton die Verantwortung dafür zu, dass seiner Meinung nach dem Art. 5 MLV nicht nachgelebt und die Bevölkerung irregeführt worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 25a NHG, heute Art. 25b NHG, geht im Übrigen fehl, da die erwähnte Bestimmung die Wieder­­herstellung des ursprünglichen Zustandes bei den Schutzzielen widersprechenden Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen betrifft, worunter der natürliche Rückgang des Schilf­­gürtels nicht fällt.

cc) Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die 80 Torfstiche, welche 1948 im Robenhauserriet noch offen gewesen seien, müssten wiederhergestellt werden (Antrag 1.6), lässt sich daraus eine besondere Betroffenheit nicht erkennen (vorn E. c am Anfang; hinten E. 4 a/cc).

dd) Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung überhaupt auf Rekursantrag 1.8 eingeht, kann eine besondere Betroffenheit dadurch, dass die Verordnung zum Schutze des Pfäffikersees nicht in zwei Teile gefasst wurde, nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verlangt die Unterscheidung in einen dringlichen Teil, welcher die Verbesserung der Wasserqualität betrifft (und wogegen er offensichtlich nichts einzuwenden hat), und einen weniger dringlichen Teil, welcher die Moore betrifft, aber die Menschen nicht derart unver­hältnismässig wie vorgesehen einschränken dürfe. Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich in vielfältiger und pauschaler Kritik am Vorgehen der Verantwortlichen bei Erlass der angefochtenen Verordnung, wo­nach – immer aus Sicht des Beschwerdeführers – fehlerhaft vorgegangen (z.B. keine Öffnung der ehemaligen Torfstiche; jährlicher Schnitt der Riedwiesen), die Bewegungsfrei­heit des Menschen unverhältnismässig eingeschränkt und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 nicht beachtet worden sei, um nur die wichtigsten zu nennen. Daraus geht nicht hervor, inwiefern sich durch eine Zwei­teilung der Verordnung etwas ändern liesse, es sei denn, die Bestimmungen zum Moor­­schutz würden abgeändert. Gerade darauf zielen aber die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ab. Eine besondere Betroffenheit kann aus der unterlassenen Zweiteilung der Verordnung daher nicht erkannt werden.

d) Etwas anders ist die Situation bezüglich der Rekursanträge 1.51, 1.54 und 1.56 zu beurteilen. Darin beanstandet der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Zonen V A, V B1 und V B2 im Allgemeinen (1.51), die Einengung der Schwimm- und Badezone des Strandbades Auslikon (1.54) sowie die Ausdehnung der Zonen V A und V B2 im Gebiet Ruetschberg (1.56).

aa) In Rekursantrag 1.51 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Paddelboot- und Kajakbesitzer, dass die grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom Ufer aus gemessen generell höchstens 100 m betragen dürfe. Offensichtlich geht es ihm darum, dass weniger als die behaupteten 98 % des Seeufers gesperrt bleiben. Der Beschwerdeschrift lässt sich – wenn auch konkret nicht zum Rekursantrag 1.51 – entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Pfäffikersee unter anderem auch mit seinem Kajak befahren hat. Indessen machte er in der Rekursschrift zu Antrag 1.51 keine Äusserungen dazu, ob und wie regelmässig er mit dem Kajak auf dem Pfäffikersee unterwegs sei. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf Rekursantrag 1.51 nicht ein, hatte der Beschwerdeführer doch seine Legitimation für diesen Antrag nicht rechtzeitig substanziiert, was er im Beschwerdeverfahren nicht nachholen kann (dazu Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 52 N. 13 betreffend Legitimation des Nachbarn in baurechtlichen Streitigkeiten).

bb) In der Begründung zum Rekursantrag 1.54 führte der Beschwerdeführer aus, die Badezone des Strandbades Auslikon werde in unzulässiger Weise eingeschränkt. Obwohl die zuständigen Stellen erklärt hätten, die neuen See- und Uferschutzzonen seien so gelegt, dass sie die drei Badeanstalten nicht einengten, hätten sie dieses Versprechen nicht eingehal­ten. Ein schutzwürdiges Interesse könnte darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Einschränkung der Schwimmzone für die Badenden rügt und die erfolgreiche Beschwerde in diesem Punkt diesen Nachteil beheben könnte (dazu Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 21 N. 21). Indessen führte der Beschwerdeführer – damals Re­kurrent – in der Rekursschrift seine Legitimation hiezu nicht näher aus; insbesondere ver­misst man irgend­welche Hinweise darauf, dass er das Strandbad Auslikon überhaupt be­sucht. Zur Legitimation des Beschwerdeführers wird aber ein mehr oder weniger regelmäs­siger Besuch der Strandbades Auslikon vorausgesetzt werden müssen (dazu Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 33 betreffend Rechtsmittellegitimation der regelmässigen Strassenbenützer gegen Verkehrsbeschränkungen). Der Beschwerdeführer bezeichnete sich erst in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2001 als regelmässigen Badegast des Strandbades Auslikon. Mangels rechtzeitiger Substanziierung der Legitimation ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf Rekursantrag 1.54 nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Brief des damaligen Regierungsrats Homberger vom 26. März 1999 daran nichts ändert. Darin wurde die gerügte Einengung des Badebereichs beim Strandbad Auslikon auf die bereits erfolgte bauliche Korrektur der Kemptnerbacheinmündung in den See zurückgeführt. Ob dies zutrifft, kann angesichts des Nichteintretens auf den An­trag des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben. Weiterungen des Verfahrens drängen sich diesbezüglich nicht auf.

cc) Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die Zonen V A und V B2 derart zu redimensionieren, dass Kajaks, Paddelboote und andere nicht immatrikulierte Boote "aus-serhalb dieser Zone durchfahren dürften, ohne dass sie dadurch straffällig werden". Einmal davon abgesehen, dass dieser Antrag (1.56) – soweit verständ­lich – die beantragte Redimen­sionierung der erwähnten Zonen in kaum definierter und vollstreckbarer Form umschreibt, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich seine Legitimation in der Rekursschrift nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund lässt sich das Nichteintreten der Vorinstanz nicht beanstanden (vgl. E. aa).

Selbst wenn man aber die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen wollte, wäre darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner Ansicht das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt (BSG) den Kantonen, denen ohnehin die Gewässerhoheit zusteht (Art. 3 Abs. 1 BSG), erlaubt, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz wichtiger Rechtsgüter die Schiffahrt auf den kantonseigenen Gewässern zu verbieten oder einzuschrän­ken (Art. 3 Abs. 2 BSG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es weder im Interesse des Schutzes des Pfäffikersees sein noch der Kontrolle der durch die Verordnung erlassenen Vorschriften dienen kann, nicht immatrikulierten Booten das unkontrollierte Durchfahren ausgeschiedener Schutzzonen zu erlauben, liegt im Übrigen auf der Hand. Aus dem Vergleich mit den Verhältnissen am Greifensee ergibt sich ferner keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers.

dd) Bezüglich der Rekursanträge 1.51, 1.54 und 1.56 ist die Vorinstanz daher ‑ wie auch auf die Anträge 1.3, 1.4, 1.6 und 1.8 (vgl. E. 2c) ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

e) Wiederum anders ist die Situation des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 (Ankerplätze) zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die meisten Ankerplätze wegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr angelaufen werden dürften und der Kanton für Ankerplätze und Anlegestellen für die Bootsbenützer zu sorgen habe. Hier hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse dargetan, indem den Bootsbenützern – gemeint sind die Segler – gemäss der angefochtenen Verfügung nur ca. 30 m der Uferzone zur Verfügung stünden, um nahe dem Ufer zu ankern oder das Boot für ein Picknick an Land zu ziehen. Ausserdem seien fast alle seichten Ankerplätze zur verbotenen Zone für Bootsbenützer erklärt worden. Es ist nicht zu verkennen, dass eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer erlauben würde, wie bisher an mehreren Stellen zu ankern. Insofern ist auch eine besondere Betroffenheit (als Segler) mindestens glaubhaft gemacht, wobei der Beschwerdeführer zu den langjährigen Seglern auf dem Pfäffikersee gehört. Dabei muss genügen, dass der Beschwerdeführer seine Betroffenheit auf seine Eigenschaft als regelmässiger Segler zurückführt, selbst wenn viele andere Segler in gleicher Weise betroffen sein könnten.

Demnach hätte der Regierungsrat auf den Rekursantrag 1.7 eintreten und ihn materiell behandeln müssen. Dies kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Das Nichteintreten trotz bestehender Legitimation kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs in Verbindung damit, dass die Vor­instanz die Legitimation des Beschwerdeführers im erwähnten Rekursantrag ungenügend geprüft und pauschal mit dem Hinweis auf eine unzulässige Popularbeschwerde verneint hat, lässt eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht zu. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz auf den Rekursantrag 1.7 nicht eingetreten ist, und diesbezüglich das Verfahren an sie zur materiellen Behandlung zu­rückzuweisen.

f) Damit bleiben die Anträge 1.1, 1.2, 1.52, 1.53 und 1.55 des Rekursverfahrens (entsprechend den Anträgen 2-6 im Beschwerdeverfahren) zu beurteilen.

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Rügen der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung, der Ermessensüberschreitung und des Ermessensmissbrauchs erhoben werden (§§ 50 Abs. 1 und 2, § 51 VRG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag enthalten, woraus der Beschwerdewille hervorgeht und ersichtlich wird, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat. Darin muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG aufge­führten Mängel leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1, 3, 6 f.). Diesen Anforderungen ver­mag die Begründung des Beschwerdeführers insofern nicht in allen Teilen zu genügen, als sie nur teilweise auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingeht und wiederholt mit Überlegungen allgemeiner Natur durchsetzt ist. Auf die Begründung ist daher nur insoweit einzugehen, als sie einen Bezug zu den materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweist. Ungenügend ist die Begründung damit nicht, reicht doch grundsätzlich bereits eine summarische Begründung aus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift jeweils auf die Ausführungen in der Rekursschrift verweist, vermöchte diese die Beschwerdebegründung nur zu erset­zen, wenn der angefochtene Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerde­führer bemängelt ferner, dass der Kanton zur Durchsetzung der angefochtenen Verfügung undemokratische Mittel eingesetzt habe, welche sich teilweise – ohne nähere Angaben – aus der Rekursschrift vom 24. September 1999 ergäben. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeinstanz, die Rekursschrift nach Hinweisen auf undemokratisch empfundene Vorgehensweisen zu durchforsten, weshalb weiter darauf nicht einzugehen ist.

4. a) In Antrag 2 (entsprechend Rekursantrag 1.1) verlangte der Beschwerdeführer, es sei allen Schwimmkörpern ohne Maschinenantrieb das Befahren der in der Zone I (Naturschutzzone) gelegenen Wasserflächen (des Aabachs und der kleinen Seen im Robenhauserriet) zu gestatten und Ziffer 4.1 der angefochtenen Schutzverordnung entsprechend abzu­ändern, welche das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und Schwimmkörpern aller Art verbietet. Die Vorinstanz hatte dieses Begehren unter Hinweis auf erhebliche öffentliche Interessen des Naturschutzes abgewiesen. Das Robenhauserriet und die in seinem Bereich gelegenen Wasserflächen gehörten zum Kerngebiet der Verordnung zum Schutz des Pfäffikersees. Für dieses Gebiet sei ein bedeutender Bestand von schützenswer­ten Tieren und Pflanzen ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Öffnung der in der Zone I gelegenen Wasserflächen für Erholung Suchende in Booten ohne Maschinenantrieb sei mit den Anliegen des Naturschutzes (Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt vor den durch den Erholungsbetrieb bewirkten Störungen) nicht vereinbar. Die Wasserflächen eigneten sich zudem aufgrund ihrer Kleinräumigkeit nicht für den Segelsport. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Ver­bindung mit § 70 VRG).

aa) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand. Vorab führt er seine Betroffenheit auf seine Eigenschaft als Besitzer und Benützer eines Kajaks und nicht nur eines Segelbootes zurück. Auch als Kajakfahrer haben indessen seine Interessen gegenüber den schwerer wiegenden des Naturschutzes zurückzutreten, wie sie von der Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Berichte von Fach­leuten begründet

wurden. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Segelboot Schwert und Ruderblatt anheben und damit ebenfalls flache Gewässer aufsuchen würde, ist es doch von untergeordneter Bedeutung, ob die Flachgewässer mit dem Kajak oder dem auf diese Weise verwendeten Segelboot befahren werden. Mit Befahren der Flachgewässer an sich besteht die Gefahr einer Störung der Flora und Fauna, was massgebend ist. Dass der Beschwerdeführer seit 1947 den Aabach – allenfalls verbotenerweise (§ 5 lit. a der Ver­ordnung zum Schut­ze des Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 und hinten E. b/cc am Ende) – zur Naturbeobachtung befuhr, bedeutet nicht, dass dadurch keine Störungen der Pflan­zenund Vogelwelt stattgefunden hätten. Dabei kann von Störungen im erwähnten Sinn nicht erst ge­sprochen werden, wenn sie den Rückgang der Tiere verursachten. Schliess­lich kann auch mit einem motorlosen Boot ein gewisser Schaden verursacht werden, was in diesem einzigartigen Schutzgebiet (Roben­hauserriet) aus den erwähnten Gründen zu vermeiden ist.

bb) Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsungleichheit darin erkennen will, dass Bootsbesitzer, welche ihr Boot im Bootshaus Robenhausen, bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen haben oder dort einwassern und den Aabach als Zugang zum See benutz­­ten, was ihm und anderen Bootsbesitzern (mit anderem Bootsstandort) nicht möglich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die am unteren Ende der Aa gelegene Bootsstationierungsanlage der Gemeinde Wetzikon an eine weniger empfindliche Stelle am See verschoben und dadurch die Aa und die vorgelagerte Bucht von Seegräben vom Bootsverkehr zu befreien seien. Die Gemeinde Wetzikon habe ihr Einverständnis zu diesem Vorhaben signalisiert. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, obwohl die – in seinen Augen als rechtsungleiche Behandlung erscheinende – Berechtigung der Bootshalter aus dieser Anlage auf die dortigen Bootshalter allein und zeitlich auf die Übergangszeit bis zur Verschiebung der Bootsstationierungsanlage be­schränkt ist. Die Vorkehren zum konsequen­ten Schutz der Aa und der Seen im Robenhauserried vor jeglichem Bootsverkehr sind daher bereits getroffen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten (dazu auch hinten E. d).

cc) Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass die Öffnung der ehemaligen Torfstiche und Revitalisierung der offenen Wasserstellen für die Vögel viel wichtiger wäre als die unverhältnismässige Aussonderung von Schutzzonen und die Rietvögel, Zwergreiher, Amphibien, Insekten und anderen Tiere "automatisch" wieder zurückkämen, finden seine Vorbringen in den Berichten der Fachleute keine Entsprechung. Da sich im Robenhauser Moor viele seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten niedergelassen haben und auf die be­reits erwähnten Brutstellen angewiesen sind, kann nicht leichtfertig und vor allem nicht kurz­fristig von einem automatischen Wechsel an andere (Nist-)Plätze am Pfäffikersee, die erst noch geschaffen werden müssten und keine Gewähr für gleichermassen günstige Verhältnisse bieten, ausgegan­gen werden. Im Übrigen verbietet Art. 5 Abs. 1 lit. b HMV die Vornahme von Bodenveränderungen insbesondere durch Torfabbau. Torf darf höchstens unter sehr einschränken­den Bedingungen, wie sie hier nicht vorliegen, abgebaut werden (BGE 124 II 19 E. 5c).

Die Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer als Kajakfahrer und Segler durch die angefochtene Verordnung erleidet, sind angesichts der Einzigartigkeit des Schutz­­gebietes und der darin (noch) vorhandenen Vogelarten absolut zumutbar. Eine Ermes­sens­überschreitung kann im Vorgehen der Vorinstanz zudem nicht erkannt werden und wird

von ihm substantiiert auch nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine naturschützerischen Bemühungen nicht wahrgenommen wurden, ist da­rauf zu verweisen, dass sich die zuständigen Instanzen bei Fachleuten reich dokumen­tiert hatten und sich auch die Vorinstanz auf deren Berichte stützen konnte. In diesem Vorgehen kann dem­nach keine Willkür gesehen wer­den, sofern der Beschwerdeführer eine solche angedeutet haben wollte. Die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verordnung scheint sich für den Beschwerdeführer denn auch nur daraus zu ergeben, als ihm verunmöglicht wird, die Aa und die Seen im Robenhauserriet (Chlisee, Hellsee) zu befahren, was für den Schutz der dort brütenden Vogelarten indessen unabdingbar ist. Seine Interessen haben deshalb hinter denjenigen des Naturschutzes zurückzutreten.

b) In Ziffer 4.7 (Zone V C See- und Uferschutzzone) der angefochtenen Verfügung ist u.a. das Befahren einer 25 m breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fang­ausübung, verboten. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Passus ganz gestrichen werde. Die Vorinstanz hatte dieses Ansinnen abgewiesen.

aa) Der Beschwerdeführer hält diese Anordnung einerseits für unverhältnismässig, weil fast das gesamte Ufer des Pfäffikersees mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbestän­den bewachsen sei. Wie er allerdings bereits im Rekursverfahren ausgeführt hatte, sieht schon die Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV) in Art. 53 vor, dass Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen nicht befahren werden dürfen (ebenso § 5 lit. a aSchutzVO) und in der Regel ein Abstand von mindestens 25 m einzu­halten ist (Art. 53 Abs. 3 BSV). Die angefochtene Verfügung nimmt damit nur auf, was bundesrechtlich ohnehin vorgeschrieben ist, wobei die Vorinstanz die insofern etwas unge­wisse Rechtslage berücksichtigte, als sich die Frage stellte, ob Art. 53 Abs. 3 BSV nur für

Motorboote oder für sämtliche Wasserfahrzeuge gilt. Dass Art. 53 Abs. 3 BSV auf sämtliche Wasserfahrzeuge angewandt werden kann, ist mindes­tens nicht ausgeschlossen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG, Art. 14 Abs. 1 sowie 2 und Art. 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV), Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 MLV, Art. 4 und 5 HMV und Art. 4 und 5 FMV, was der Be­schwerdeführer nicht substantiiert bestreitet.

bb) In zweierlei Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer eine durch die angefoch­­tene Bestimmung heraufbeschworene Rechtsunsicherheit. Einerseits frage sich, wo die verbotene Uferzone beginne, und anderseits werde im Bereich der Auslikerbucht zwar er­laubt, für das Einund Ausfahren den ufernahen Bereich zu beanspruchen, aber nicht gesagt, bis zu welcher Koordinate diese Ausnahmebestimmung gelte. Unsicherheiten bestünden sodann für Bootshalter, die ihren Bootsliegeplatz in Pfäffikon hätten.

Die Zone V C umfasst die eigentlich nutzbare Seefläche, begrenzt durch die übrigen ufernahen und Uferschutzzonen. Dadurch ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der einzuhaltende Abstand von 25 m von selbst, ist doch seinen Angaben zufolge nahezu das gesamte Ufer mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbeständen be­wachsen. Da beispielsweise der Schilfgürtel in seiner Ausdehnung naturgemäss Änderungen unterliegt, verbietet es sich, die verbotene Uferzone anhand der heutigen Abmessungen des Schilfgürtels festzulegen, will man die Verordnung nicht ständig an geänderte Verhältnisse anpassen müssen. Für einen – insbesondere erfahrenen – Segler dürf­te es keine übergrosse Schwierigkeit darstellen, von den unübersehbaren Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbeständen, wie sie sich jeweils präsentieren, 25 m Abstand einzuhalten. Zur Frage der angeblich Rechtsunsicherheit verursachenden Benützung der Boots­stationierungsanlage in der Auslikerbucht hat die Vorinstanz zu Recht auf die Verfügung der Baudirektion Nr. 178 vom 28. Januar 1997 verwiesen, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Soweit er sich zudem für Anliegen von Bootshaltern mit Standplatz "zum Beispiel in Pfäffikon" einsetzt, ist ihm die Legitimation zur Beschwerde abzusprechen und darauf nicht einzutreten.

cc) Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der beanstandeten Mass­­nahme insbesondere gegenüber den Verhältnissen am Greifensee als eklatant betrach­tet, ist er auf seine Ausführungen zu verweisen, wonach am Pfäffikersee – im Unterschied zum Greifensee – fast der gesamte Ufergürtel mit Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbeständen überwachsen ist und es diese Verhältnisse sind, welche die Einhaltung des 25 m –Abstandes auf praktisch dem ganzen Seegebiet erfordern. Dass sich das Eindringen in diesen Bereich mit sämtlichen Wasserfahrzeugen negativ auf Flora und Fauna auswirken kann und die Interessen und "Gewohnheitsrechte" des Beschwerdeführers hinter denjenigen an der unversehrten Erhaltung dieses einzigartigen Gebietes zurückzutreten ha­ben, hat die Vor­instanz zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Ausführungen zu verweisen ist. Im Übrigen kann von "Gewohnheitsrechten" keine Rede sein, hatte doch bereits § 5 lit. a aSchutzVO das Befahren der Schilf-, Binsenund Seerosenbestände ausdrücklich verboten.

c) Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die See- und Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) sei aufzuheben (Beschwerdeantrag 4, Rekursantrag 1.52). Da Bootsbesitzer mit Bootsliegeplatz im Bootshaus Robenhausen und bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen diese Zone im Unterschied zu Bootsbesitzern mit andernorts gelegenem

Standplatz noch für unbestimmte Zeitdauer befahren könnten, bestehe eine Rechtsun­gleich­­heit. Die Vorinstanz verneinte eine rechtsungleiche Behandlung.Bezüglich der Boots­anlage Robenhausen ist daran zu erinnern, dass diese längerfris­tig an ei­ne weniger empfindliche Stelle verschoben werden soll. Es ist zwar richtig, dass der Termin dazu noch nicht festgelegt ist. Indessen kann die Verschiebung der Bootsstationierungsanlage Robenhausen nicht im Rahmen der angefochtenen Verfügung geschehen, sondern nur im Rahmen der dafür erteilten Konzession (Sondernutzungskonzession) bzw. nach deren Ablauf (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2019, 2032-2038).

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung liegt dennoch nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von rechtsungleicher Behandlung nur dann gesprochen werden, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich be­urteilt (Häfelin/Müller, Rz. 411 mit Verweisen). Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann (BGE 117 Ia 257 E. 3b). Ein solcher Grund liegt hier aber gerade vor. Einerseits vermag die angefochtene Anordnung, wie dargelegt, in das bestehende Konzessionsverhältnis nicht einzugreifen. Anderseits bestehen insofern Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen, als andere Bootsliegeplätze als derjenige in Robenhausen, der im eigentlich schutzwürdigen Kerngebiet des Pfäffikersees liegt, ohne gleichartige Gefährdung des Schutzgebietes an­gelaufen werden können. Der Bootsverkehr

in der Bootshabe Robenhausen wurde auf die dort stationierten Boote beschränkt. Damit hat die angefochtene Verfügung auf die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse Rücksicht genommen, soweit dies möglich war. Von rechtsungleicher Behandlung kann nicht ge­spro­chen werden. Der erneute Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die ehemaligen Torf­stiche und Wasserstellen zu revitalisieren wären, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht dazu führen, von der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanz abzuweichen.

d) Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Verkürzung der See- und Uferschutzzone in der Auslikerbucht auf die Koordinate 245 100 in nördlicher Richtung. Er begründet seinen Antrag einmal mehr da­mit, dass das Schiffahrtsgesetz die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern für frei erkläre, wogegen die angefochtene Verfügung verstosse, und die Revita­lisierungsmassnahmen am Pfäffikersee nicht zweckmässig seien, indem sie weder die Torfstiche noch die ehemals of­fenen Wasserstellen umfassten. Die Vorinstanz hatte mit ebenso ausführlicher wie zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, unter anderem dargelegt, dass das Gebiet vor Rossriet/Galzen­wisen während der Brutzeit einen besonders schützenswerten Seeabschnitt darstelle, was die Zone V A in der festgelegten Länge rechtfertige. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers hätten demgegenüber zurückzutreten. Darauf geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ein; sie setzt sich mit der erwähnten Begründung nicht auseinander, noch wird dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid mit der erwähnten Begründung an einem der in den §§ 50 und 51 VRG aufgeführten Mängel leiden soll (dazu vorn E. 3). Insofern ist die Beschwerde da­her abzuweisen.

e) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Zone V B1 am Bächlispitz. Die Vorinstanz hat auch hierzu unter Hinweis auf die Meinung von Fachleuten festgehalten, dass die Brutplätze beim Bächlispitz in hohem Mass schutzwürdig seien und nicht auf einen seeseitigen Schutz verzichten könnten, um sie von seeseitigen Störungen zu bewahren, auch wenn sie von der Landseite her bedroht würden. Auf diese zutreffenden Er­wägungen ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Begründung des erneut gestellten Antrags um Verkürzung der Schutzzone V B1 im Gebiet Bächlispitz nimmt auf die Begründung der Vorinstanz keinen Bezug und ist weitgehend identisch mit derjenigen zum Antrag 5 (bzw. Rekursantrag 1. 53) betreffend See- und Uferschutzzone in der (gegenüber gelegenen) Auslikerbucht. Auch in­sofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5. a) Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die restlichen Vorbringen des Beschwerde­führers im allgemeinen Teil seiner Begründung, die im "besonderen" (auf die Anträge bezogenen) Teil weitgehend wiederholt werden, vermögen, soweit relevant, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wohnt gemäss angegebener Anschrift in X. Daraus zu schliessen, dass die Rekursschrift von der Rekursinstanz nicht gelesen worden sei, geht nicht an. Auch der Vorwurf, es habe – sinngemäss wegen Verfahrens­mängeln – Bevorzugte und Benachteiligte im Rekursverfahren gegeben, trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer erhielt Kopien der Rekursschriften anderer am Rekursverfahren Be­teiligter und konnte dazu Stellung nehmen. Auf die übrigen Vorbringen ist mangels Relevanz für den Entscheid nicht einzugehen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...

VB.2001.00365 — Zürich Verwaltungsgericht 28.02.2002 VB.2001.00365 — Swissrulings