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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2002 VB.2001.00344

7. Mai 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,755 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Bauzonengrenze im Gebiet Iberg-Nord, Winterthur: Koginition im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 3). Die neu festgesetzte, "begradigte" Bauzonengrenze lässt sich zwar anhand des Geländeverlaufs nicht nachvollziehen. Sie ist aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - deswegen noch nicht unzweckmässig und übergeordneten raumplanerischen Interessen widersprechend (E. 5a/b und c a.A.). Die von den Privaten vorgeschlagene Bauzonengrenze ist zwar auch zweckmässig und stimmt mit der Richtplanung sowie mit den Anforderungen an die Bauzonenkapazität überein, doch hat das Verwaltungsgericht angesichts der Planungsautonomie der Gemeinde nicht darüber zu entscheiden, welches die zweckmässigere Lösung ist (E. 5c/d). Eine frühere Festsetzung der Bauzonengrenze, die nicht genehmigt wurde und daher nie verbindlich war, bildet keine Vertrauensgrundlage für gestützt darauf bereits realisierte Erschliessungsanlagen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Winterthur.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00344   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.04.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung

Nutzungsplanung: Bauzonengrenze im Gebiet Iberg-Nord, Winterthur: Koginition im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 3). Die neu festgesetzte, "begradigte" Bauzonengrenze lässt sich zwar anhand des Geländeverlaufs nicht nachvollziehen. Sie ist aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - deswegen noch nicht unzweckmässig und übergeordneten raumplanerischen Interessen widersprechend (E. 5a/b und c a.A.). Die von den Privaten vorgeschlagene Bauzonengrenze ist zwar auch zweckmässig und stimmt mit der Richtplanung sowie mit den Anforderungen an die Bauzonenkapazität überein, doch hat das Verwaltungsgericht angesichts der Planungsautonomie der Gemeinde nicht darüber zu entscheiden, welches die zweckmässigere Lösung ist (E. 5c/d). Eine frühere Festsetzung der Bauzonengrenze, die nicht genehmigt wurde und daher nie verbindlich war, bildet keine Vertrauensgrundlage für gestützt darauf bereits realisierte Erschliessungsanlagen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Winterthur.

  Stichworte: BAUZONENGRENZE KOGNITION NUTZUNGSPLANUNG PLANUNGSAUTONOMIE RAHMENNUTZUNGSPLÄNE VERTRAUENSSCHUTZ ZONENGRENZE ZWECKMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 9 BV Art. 15 RPG § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000 setzte der Grosse Gemeinderat Winterthur eine neue Bau- und Zonenordnung fest. Im Gebiet Iberg-Nord zwischen Mulchlinger- und Weierstrasse wurde die nördliche Bauzonengrenze (Wohnzone W2/1.6) begradigt, was die der X AG gehörenden Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 sowie die der Stadt Winterthur gehörenden Grundstücke Kat.Nrn. 3 und 4 mit ungefähr flächenneutralen Auswirkungen für die beiden Grundeigentümerinnen betraf, indem die Bauzonenfläche in Kat. 2 zulasten von Kat.Nr. 1 sowie jene in Kat.Nr. 4 zu­las­ten von Nr. 3 vergrössert wurde. Die genannten Grund­­eigentümerinnen waren zusammen mit weiteren Vertragspartnern an der privaten Land- und Erschliessungsvereinbarung Iberg-Nord-Seen vom 26. Juli 1994 beteiligt, welche am 4. Ja­nuar 1995 vom Stadtrat Winterthur genehmigt worden war.

II. Dagegen erhoben  die X AG, und weitere Betroffene am 15. Dezember 2000 bei der Baurekurskommission IV Rekurs mit dem Antrag, die Bauzonengrenze W2/1.6 im Be­reich der Grundstücke Kat.Nrn. 2, 1, 4 und 3 gemäss dem beigelegten Plan neu festzusetzen. Die Baurekurskommission IV führte am 8. Juni 2001 einen Augenschein auf den Grund­stücken durch. Mit Entscheid vom 20. September 2001 hiess sie den Rekurs gut; dem­­­entsprechend hob sie den Beschluss des Grossen Gemeinderats Winterthur vom 3. Ok­tober 2000 hinsichtlich der nördlichen Bauzonengrenze auf den vier genannten Grundstü­cken auf und lud die Stadtgemeinde Winterthur ein, die Grenze im Sinn der Erwägungen neu festzusetzen. Laut diesen Erwägungen ist die Zonengrenze etwa so festzulegen, wie dies die Rekurrierenden beantragten.

III. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2001 beantragte die Stadt Winterthur dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die Festsetzung der Zonengrenze gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 3.Oktober 2000 zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Die vorsorglich veranlasste Beschwerdeerhebung durch den Stadtrat wurde am 4. März 2002 vom Grossen Gemeinderat genehmigt.

Auf Präsidialverfügung vom 1. November 2001 hin unterzog die Baudirektion die streitbetroffene Festlegung der genehmigungsrechtlichen Überprüfung; mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 genehmigte die Direktion diese Festlegung.

Die Beschwerdegegner beantragten am 17. April 2002 Abweisung der Beschwerde; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 (PBG) zu Behandlung der vorliegenden, einen kommu­nalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die Stadt Winterthur ist nach § 338a Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten be­urteilen. Die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins ist nicht erforderlich, zumal die Baurekurskommission einen Augenschein durchgeführt hat und deren Protokoll im Zusammenhang mit den übrigen vorliegenden Akten hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse gibt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

3. Kommunale Nutzungspläne werden von der Baurekurskommission als erster Rechtsmittelinstanz (vgl. § 329 Abs. 1 PBG) grundsätzlich mit voller Kognition nach § 20 VRG, d.h. einschliesslich einer Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle, überprüft. Dabei hat die Rekursbehörde jedoch die den Gemeinden bei der Festsetzung von Bau- und Zonenordnungen zustehende Autonomie zu beachten. Sie soll dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als un­zweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung un­zureichend Rechnung trägt, im Übrigen im Rahmen der Ermessenskontrolle jedoch nur dann, wenn die Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit der streitbetroffenen Festsetzung offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechts­­schutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073). Das gilt insbesondere bei der Überprüfung von Zonenabgrenzungen (Haller/Karlen, Rz. 955 mit Hinweis auf BGE  114 Ia 245).

Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG bei der Überprüfung von die kommunale Planfestsetzung betreffenden Rekursentscheiden keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 3 lit. b  des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist, dies im Unterschied zur Überprüfung von negativen Genehmigungsentscheiden des Regierungsrats, wo dem Gericht als einziger kantonaler Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine erweiterte Kognition zukommt (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Bei

der Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen auf­gehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechts­kontrolle auch zu klären, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kom­munale Planungsautonomie missachtet habe.

4. Das streitbetroffene Areal befindet sich am nördlichen Rand des Bauzonengebiets im Weiler Iberg; es grenzt nördlich an die kantonale Landwirtschaftszone. Zur planerischen Vorgeschichte kann auf die zutreffende Sachdarstellung der Baurekurskommission (E. 3) verwiesen werden. Mit der BZO 2000 wurde die nördliche Bauzonenbegrenzung ge­genüber der Festsetzung gemäss BZO 1986 begradigt, und zwar in einer Weise, dass für die betroffenen Grundeigentümer der Anteil an Bauzonenfläche etwa gleich bleibt. Demgegenüber soll nach dem Entscheid der Baurekurskommission, der im Wesentlichen dem Antrag der heutigen Beschwerdegegner entspricht, die Bauzonenfläche zugunsten der X AG um 1'440 m2 und zugunsten der Stadt Winterthur um 490 m2 erweitert werden. Gegenüber der Bauzonengrenze gemäss BZO 1991 handelt es sich allerdings nicht um eine Erweiterung; die diesbezügliche Festsetzung gemäss BZO 1991 war jedoch vom Regie­rungsrat nie genehmigt worden und daher nicht in Kraft getreten. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der von den Parteien hierzu vorgebrachten Argumente geht es in erster Linie um  die Frage nach der Zweckmässigkeit der Zonenabgrenzung, in welchem Zusammenhang sich die beschwerdeführende Stadt Winterthur auf ihre Planungsautonomie beruft. Die Beschwerdegegner, die sich vor Baurekurskommission im Zusammenhang im Rahmen der Zonenplanrevision 1991 festgesetzten Bauzonengrenze erfolglos auf Vertrauensschutz berufen haben, erneuern diesen Einwand im Beschwerdeverfahren.

5. a) Zum Verlauf der Bauzonengrenze im fraglichen Bereich erwog die Baurekurs­kommission im Wesentlichen (E. 7b und 8a): Wie sich am Augenschein gezeigt habe, lasse sich die angefochtene Zonengrenze anhand des Geländeverlaufs nicht nachvollziehen; sie ent­spreche in keiner Weise der dortigen Topographie sowie der übrigen tatsächlichen Situa­­tion. Als augenfällige und einleuchtende Trennlinie zwischen Bau- und Nichtbaugebiet dränge sich der Weg auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 sowie der Terrainver­lauf auf den Grundstücken Kat.Nrn. 2 und 4 mit dem dort gegen den Weg ab­fallenden Hang und der Geländekante auf. Entgegen der Auffassung der Stadt Winterthur liessen sich gegen einen solchen, von den Rekurrierenden beantragten Verlauf der Zonengrenze auch nicht wohnhygienische Gründe anführen. Das weitgehend flache Gelände neige sich nur leicht gegen Norden; erst im nördlichsten Teil falle es stark gegen den ge­nannten Weg ab. Das fragliche Areal sei daher ausreichend besonnt und ohne weiteres über­baubar. Der nördliche Abhang eigne sich gut für Garagegebäude, der darunter verlaufen­de Weg als Zufahrt. Mit einer so nach Norden verschobenen Bauzonengrenze werde zu­dem ein grösserer Abstand zwischen Wohngebäuden und der im Süden entlang der Weierweidstrasse verlaufenden Hochspannungsleitung ermöglicht.

b) Es trifft zu, dass die streitbetroffene Bauzonengrenze nicht dem Geländeverlauf und insofern nicht der ”tatsächlichen Situation” entspricht. Wie indessen die beschwerdeführende Stadt Winterthur zu Recht vorbringt, lässt dieser Umstand allein die fragliche Fest­setzung nicht als unzweckmässig erscheinen. ”Natürliche oder künstliche Hindernisse wie z.B. bestehende Strassen, markante Geländelinien oder Grünzüge” kommen zwar durch­­aus für die Grenzziehung in Betracht und mögen in vielen Fällen zu einer zweckmäs­sigen Lösung führen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung oder zwingende Regel, die Zonengrenze einem natürlichen oder künstlichen Hindernis folgen zu lassen.

Ausgangspunkt für die streitbetroffene Änderung bildet die Zonengrenze gemäss der bis zur Revision 2000 in Kraft stehenden BZO 1986. Bei der damaligen Festsetzung war man zwar davon ausgegangen, dass die Bepflanzung auf dem nördlich angrenzenden Gebiet als Wald zu gelten habe, was sich im Nachhinein als unrichtig erwies. Dieser Irrtum lässt aber die bei der Revision 1986 getroffene Festsetzung entgegen der Auffassung der Be­­schwerdegegner nicht als eigentlichen ”Planungsfehler” erscheinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der BZO-Revision 1991 eine weiter nördlich verlaufende Bauzonenengrenze festgesetzt wurde, welche Festsetzung im Hinblick auf die am 4. Juli 1990 eingereichte  Einzelinitiative ”Iberg-Nordhang bleibt grün” im regierungsrätlichen Beschluss vom 1. Juli 1992 einstweilen nicht genehmigt wurde und auch in der Folge nie in Kraft trat, weil die Stadt Winterthur nach dem 1997 erfolgten Rückzug der Initiative die 1991 beschlossene Zonenplanänderung dem Regierungsrat nicht mehr zur Ge­­nehmigung unterbreitete. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Rahmen des der Stadt Winterthur zustehenden Ermessensspielraums sowohl die 1991 festgesetzte, mangels regierungsrätlicher Genehmigung nie in Kraft getretene Festsetzung wie auch die 1986 festgesetzte, in Kraft bleibende Zonengrenze planerisch zweckmässige Lösun­gen darstellen. Von dieser Ausgangslage her hätte sich die Baurekurskommission, welche die Zweckmässigkeit der am 3. Oktober 2000 beschlossenen Zonengrenze zu überprüfen hatte, primär an der noch in Kraft stehenden Zonengrenze gemäss BZO 1986 orientieren sollen.

Die am 3. Oktober 2000 beschlossene Neufestsetzung der nördlichen Bauzonengrenze beinhaltet im fraglichen Bereich keine wesentliche Änderung, sondern lediglich eine Begradigung des Grenzverlaufs. Nach der von der Beschwerdeführerin bereits in der Rekursantwort vorgebrachten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Darstellung folg­te die 1986 festgesetzte Zonengrenze der damals für die Strasse Weierweid geplanten Linienführung. Da diese Strasse in der Folge mit einer erheblich abweichenden Linienführung erstellt wurde und jene der Starkstromleitung entgegen der ursprünglichen Absicht nicht verschoben wurde, drängte sich eine Korrektur der Zonengrenze im Bereich zwischen Mulchlinger- und Weierstrasse auf. Mit der für die betroffenen Grundeigentümer flächenneutral vorgenommenen Begradigung der 1986 festgesetzten Grenze ergibt sich eine Bauzonenfläche, die unter Berücksichtigung der in der Zone W2/1.6 erlaubten Nutzung eine sinnvolle Parzellierung, Erschliessung und Überbauung zulässt.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage widerspricht die am 3. Oktober 2000 getroffene Festsetzung der Zonengrenze weder überkommunalen Interessen noch den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung; sodann kann diese Festsetzung wie dargelegt ent­gegen der Auffassung der Baurekurskommission nicht einzig deswegen als ”offen­kun­dig” unzweckmässig qualifiziert werden, weil die Linienführung nicht dem Terrainverlauf entspricht und auch sonst nicht durch ein natürliches Hindernis bestimmt wird. Es ergibt sich damit, dass die Baurekurskommission mit ihrer Würdigung die gebotene Zurückhaltung im Rahmen der ihr grundsätzlich zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle nicht gewahrt hat; mit der Aufhebung dieser Festsetzung hat sie daher die Planungsautonomie der Beschwerdeführerin verletzt.

Dass die von den Beschwerdegegnern angestrebte und von der Baurekurskommission übernommene Festsetzung der Zonengrenze – insbesondere hinsichtlich Überbaubarkeit und Besonnung (vgl. Rekursentscheid E. 8a) – ebenfalls eine zweckmässige Lösung darstellen würde, vermag den Beschwerdegegnern nicht zu helfen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, welche der beiden Lösungen die zweckmässigere sei. Der von den Beschwerdegegnern und der Baurekurs­kom­mission verfochtenen Lösung steht jedoch aus den dargelegten Gründen die Planungsautonomie der Gemeinde entgegen, welche durch den Entscheid der Vorinstanz verletzt wird. Darin liegt ein Rechtsmangel im Sinn von § 50 VRG, der zur Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids führt, sofern sich dieser im Ergebnis nicht aus anderen Gründen halten lässt (vgl. dazu nachstehend E. 6).

Die Beschwerdegegner weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gros-se Gemeinderat am 4. März 2002 mit einem sehr knappen Stimmenverhältnis über den Wei­terzug des Rekursentscheids (bzw. die Genehmigung der vom Stadtrat zunächst provisorisch erhobenen Beschwerde) befunden habe (Beschwerdeantwort S. 18). Dazu ist zu be­merken, dass das Beschlüssen über die Nutzungsplanung zugrunde liegende Stimmenverhältnis bei der anschliessenden Rechtskontrolle im Rechtsmittelverfahren kein Massstab dafür sein kann, ob die festgesetzte Planung im (überwiegenden) öffentlichen Interesse liege und ob eine solche Festsetzung durch die Planungsautonomie der Gemeinde gedeckt sei. Das gilt um so mehr für die parlamentarische Willensbildung darüber, ob eine beschlos­sene, jedoch von der Rekursbehörde aufgehobene Planung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verteidigen sei.

d) Ebenso wenig können die Beschwerdegegner etwas zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die von ihnen verfochtene Lösung den Vorgaben des kommunalen und kantonalen Richtplans entspricht und zudem mit den zu Art. 15 RPG entwickelten Grundsätzen betreffend die Bauzonenkapazität vereinbar ist. Anders verhielte es sich dann, wenn die von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2000 festgesetzte Bauzonengrenze den richtpla­nerischen Vorgaben widersprechen würde. Das trifft jedoch, wovon auch die Baurekurs­kommission zu Recht ausgegangen ist, nicht zu. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 15 RPG erweist sich sodann die von der Beschwerdeführerin gewählte Lösung, da damit die Bauzonenfläche nicht erweitert wird, ohnehin als unbedenklich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner gebietet der Umstand, dass sich das fragliche Areal ‑ nach ihrer Dar­stellung ‑ für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur schlecht eignet, nicht deren Zuweisung zu einer Bauzone.

6. a) Die Beschwerdegegner haben die von ihnen beantragte Zonenfestsetzung vor Baurekurskommission auch mit Argumenten des Vertrauensschutzes begründet: Die von ihnen zusammen mit der Stadt Winterthur in deren Eigenschaft als Grundeigentümerin durchgeführte Landumlegungs- und Erschliessungsplanung sei zwar zunächst auf der Grund­lage des 1986 festgesetzten Zonenplans begonnen worden. Das beauftragte Ingenieur­büro habe dann festgestellt, dass es sich bei dem nördlich an die Bauzone anstossenden Waldareal um eine ehemalige Christbaumkultur und damit rechtlich um Nichtwald handle. Die Grundeigentümer hätten hierauf eine entsprechende Anpassung sowohl der Waldabstandslinie wie auch der Zonengrenze beantragt. Die Stadtverwaltung habe dem Ingenieurbüro am 13. Dezember 1988 bestätigt, dass ein entsprechender Antrag des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vorbereitet werde. Am 12. April 1990 habe die Stadtverwaltung dem Ingenieurbüro einen Plan mit der vorgesehenen neuen Zonenabgrenzung zugestellt, welcher in der Folge der Erschliessungsprojektierung zugrunde gelegt worden sei. Auf der Grundlage dieses vom Grossen Gemeinderat am 25. Februar 1991 beschlossenen Zonenplans sei sodann der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag vom 26. Juli 1994 geschlossen und vom Stadtrat am 4. Januar 1995 genehmigt worden. Auf  dieser planungsrechtlichen Grundlage seien die Erschliessungsprojekte von den Baubehörden bewilligt und von den Grundeigentümern realisiert worden. Dabei sei die Kanalisationshauptleitung entsprechend dem bestehenden Gefälle zwischen der Bauzonengrenze 1991 und dem tatsächlichen Waldrand, d.h. im Abstandsbereich, projektiert, genehmigt und erstellt worden.

In der Folge sei in jenem Bereich eine Altlastensanierung mit Mehrkosten für die Kanalisation erforderlich geworden. Dabei hätten sich die beteiligten Grundeigentümer im Rahmen der Schluss­abrechnung vom 10. September 1999 zur privaten Erschliessung und Land­um­legung Iberg-Nord darauf geeinigt, die altlastenbedingten Mehrkosten der Kana­lisation von einzig der Mehrfläche zu belasten, welche sich bei Gutheis­sung des Rekursantrags gegenüber der Bauzone 1986 bzw. 2000 ergebe. Die Beschwerdegegner hätten demnach gestützt auf den 1991 festgesetzten Zonenplan, welcher für sie eine Vertrauensgrundlage gebildet habe, nachteilige Dispositionen getroffen; denn andernfalls wäre die Kanalisationsleitung ausserhalb der Altlastenfläche im 1991 der Bauzone zugewiesenen Bereich projektiert und erstellt worden (vgl. Rekursschrift Ziff. 2.1-2.6 in Verbindung mit Ziff. 3.4).

b) Die Baurekurskommission hat dazu erwogen, die 1991 festgesetzte Zonierung habe für die Rekurrierenden bezüglich der Planung und Realisierung der Erschliessung keine Vertrauensgrundlage begründen können, da diese Zonierung vom Regierungsrat nicht genehmigt worden und daher nicht in Kraft getreten sei. Dispositionen der Grundeigentümer im Erwartung einer zukünftigen Zonenordnung vermöchten kein schützenswertes Vertrauen zu begründen. Solches sei hier jedenfalls durch die regierungsrätliche Nichtgenehmigung der fraglichen Zonierung am 1. Juli 1992 ausgeschlossen worden, welcher Beschluss den Rekurrierenden als betroffenen Grundeigentümern habe bekannt sein müssen. Im Übrigen hätten sich mittels Vertrag oder in einem Quartierplanverfahren durchgeführte Landumlegungen nach der geltenden Zonierung zu richten und nicht umgekehrt. Die Vorkehren der Grundeigentümer zur Landumlegung und Erschliessung des Areals sowie die damit verbundenen Kosten seien daher für die streitige Zonierung nicht massgebend.

c) Dieser Beurteilung durch die Baurekurskommission ist beizutreten. Bei Zonenplanrevisionen kann sich der Grundeigentümer auf den nach Art. 21 Abs. 2 RPG und § 9 Abs. 2 PBG mitzuberücksichtigenden Grundsatz der Planbeständigkeit berufen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG-aktuell, 4/1994, S. 5 ff.). Aus diesem Grundsatz können die Beschwerdegegner bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie die formell noch in Kraft stehende Zonengrenze 1986 selber verändert haben wollten, während die 1991 festgesetzte, ihren Änderungswünschen entsprechende Zonengrenze nie in Kraft getreten ist.

Was in der Beschwerdeantwort (Ziff. 3) hiergegen vorgebracht wird, bietet keinen Anlass zu einer gegenteiligen Würdigung. Entgegen ihrer Auffassung durften die Beschwer­­degegner daraus, dass der Regierungsrat im Beschluss vom 1. Juli 1992 die damals festgesetzte Zonierung lediglich ”einstweilen” nicht genehmigt hatte, kein berechtigtes Ver­trauen schöpfen. Ebenso wenig durften sie 1997, nachdem die Initiative ”Iberg-Nord­hang bleibt grün” durch den Grossen Gemeinderat abgelehnt und hernach zurückgezogen worden war, darauf vertrauen, dass die Genehmigung der 1991 festgesetzten Zonierung nunmehr nachgeholt würde. 

Im Übrigen verhält es sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht so, dass das gan­- ze im Rahmen des privaten Vertrags vom 26. Juli 1994 erarbeitete und realisierte Erschlies­­sungsprojekt vollständig auf die 1991 beschlossene Zonengrenze ausgerichtet worden wäre. Die am 3. Oktober 2000 festgesetzte Zonengrenze hat jedenfalls die von den Grundeigentümern gestützt auf den Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag vom 26. Juli 1994 realisierten Erschliessungsanlagen nicht nutzlos gemacht. So ist, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, im Rahmen dieses Projektes eine strassenmässige Erschliessung des frag­lichen Areals über den erwähnten Flurweg gar nie vorgesehen worden. Die Beschwerdegegner selber nennen in diesem Zusammenhang einzig die Kanalisationshauptleitung: Diese sei in der Erwartung, dass die Bauzone in Übereinstimmung mit dem Gemeinderatsbeschluss 1991 bis zum Flurweg reichen würde, nach Ablehnung und Rückzug der Einzelini­tia­t­ive gegenüber der ur­sprünglich geplanten Linienführung im Flurweg weiter nach Norden verschoben worden. Der Verzicht auf eine Zonenfestsetzung, wie sie die Beschwerdegegner im Planungsverfahren mit ihrer nachträglichen Einwendung vom 17. Dezember 1999 und her­nach mit Rekurs vom 15. Dezember 2000 geltend gemacht haben, bewirkt demnach, namentlich im Zu­sammenhang mit der erforderlich gewordenen Altlastensanierung im Bereich der Kanalisationshauptleitung, einen höheren Erschliessungsaufwand je Quadratmeter Bauzonenfläche. Daraus können die Beschwerdegegner jedoch keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Zonengrenze gemäss ihrem Antrag festgesetzt wird. Entgegen ihrer Auffassung kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, die von ihr gewählte Festsetzung beruhe, indem derartige Rentabilitätsüberlegungen nicht berücksichtigt worden seien, auf einer rechtsverletzenden Interessenabwägung.

7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der  Entscheid der Baurekurskommission IV vom 20. September 2001 wird aufgehoben. Der Beschluss des Grossen Gemeinderats Winterthur vom 3. Oktober 2000 wird, soweit er durch den genannten Rekursentscheid auf­gehoben worden ist, wiederhergestellt.

...

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