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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2001 VB.2001.00343

20. Dezember 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,872 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Zahnbehandlungskosten; Auflage, sich um existenzsichernde Anstellung zu bemühen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Bei der "Restunterstützung" durch die Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine besondere Form der wirtschaftlichen Hilfe. Es bleibt unklar, weshalb diese neben den strittigen Zahnarztkosten einen Unterstützungsbedarf bejaht hat (E. 3). Die fragliche Zahnbehandlung hält sich im Rahmen der notwendigen, einfachen und zweckmässigen Behandlung gemäss SKOS-Richtlinien (E. 4b). Es bestand kein Grund, die Übernahme der Zahnarztkosten einzig wegen möglicherweise verspäteter Gesuchseinreichung zu verweigern (E. 4c). Die Weisung an die Beschwerdegegnerin, sich um eine existenzsichernde Anstellung zu bemühen, war unzumutbar (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00343   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Zahnbehandlungskosten; Auflage, sich um existenzsichernde Anstellung zu bemühen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Bei der "Restunterstützung" durch die Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine besondere Form der wirtschaftlichen Hilfe. Es bleibt unklar, weshalb diese neben den strittigen Zahnarztkosten einen Unterstützungsbedarf bejaht hat (E. 3). Die fragliche Zahnbehandlung hält sich im Rahmen der notwendigen, einfachen und zweckmässigen Behandlung gemäss SKOS-Richtlinien (E. 4b). Es bestand kein Grund, die Übernahme der Zahnarztkosten einzig wegen möglicherweise verspäteter Gesuchseinreichung zu verweigern (E. 4c). Die Weisung an die Beschwerdegegnerin, sich um eine existenzsichernde Anstellung zu bemühen, war unzumutbar (E. 5).

  Stichworte: AUFLAGE EXISTENZSICHERUNG GESUCHSFRIST KOSTENGUTSPRACHE KRANKHEITSKOSTEN LEISTUNG RESTUNTERSTÜTZUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALES EXISTENZMINIMUM SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHNARZTKOSTEN

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 16 lit. III SHG § 21 SHG § 17 SHV § 19 lit. I SHV § 19 lit. III SHV § 20 lit. I SHV § 21 lit. I SHV § 23 lit. d SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. A ersuchte das Fürsorgeamt X im Januar 2001 um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe, unter anderem um Übernahme einer Zahnarztrechnung gemäss Kostenvoranschlag vom 13. November 2000 in der Höhe von Fr. 1'583.-. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 29. Mai 2001, die Antragstellerin werde ab 1. Fe­bruar 2001 im Rahmen des Bedarfs gemäss Budgetberechnung vom 28. Februar 2001 "restunterstützt" (Disp. Ziff. 2); die Antrag­stellerin werde angewiesen, sich intensiv um eine existenzsichernde Anstellung zu bemühen und diese Bemühungen dem Fürsorgeamt monatlich unaufgefordert vorzuweisen (Disp. Ziff. 4). Die geltend gemachten Zahnbehand­lungskosten würden lediglich im Umfang von Fr. 444.85, nämlich nur für die Dauer vom 19.-29. Januar 2001 nach SUVA-Tarif, übernommen (Disp. Ziff. 5).

II. Den gegen Disp. Ziff. 4 und 5 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs vom 27. Juni 2001 hiess der Bezirksrat Y am 24. September 2001 gut; er wies die Fürsorgebehörde X an, die Zahnarztkosten in dem im Rekurs geltend gemachten Umfang von Fr. 1'603.- zu über­nehmen.

III. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2001 beantragte die Stadt X dem Verwaltungs­gericht sinngemäss, Disp. Ziff. 4 und 5 des Beschlusses ihrer Fürsorgebehörde vom 29. Mai 2001 wiederherzustellen. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A beantragte am 27. November 2001 Abweisung des Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mittel aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3. Die Beschwerdegegnerin ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Nach ihrer Rückkehr aus Australien im Oktober 1990 arbeitete sie zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und bezog wirtschaftliche Hilfe. Seit Januar 1999 ist sie mit einem Be­schäftigungsgrad von 60 % zu einem Monatssalär von ca. Fr. 3'400.- bei D tätig und, jedenfalls bis Ende 2000, abgesehen von den streitbetroffenen Zahnbehandlungskosten nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.

Die Fürsorgebehörde X hat in Disp. Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 29. Mai 2001 angeordnet, die Beschwerdegegnerin werde ab 1. Februar 2001 "im Rahmen des fürsorgerechtlichen Bedarfs gemäss Budgetblatt vom 28. Februar 2001 ... restunterstützt". Diese Anordnung wirft verschiedene Fragen auf. Zum einen ist festzuhalten, dass die als "Rest­unterstützung" bezeichnete Hilfeleistung nicht eine besondere Art der Sozialhilfe darstellt. Die Unterstützungsbedürftigkeit eines Gesuchstellers wird üblicherweise mittels einer (mo­nat­lich erstellten) Bedarfsberechnung abgeklärt, bei welcher dem Bedarf (d.h. den Leis­tun­gen für die materielle Grundsicherung sowie den situationsbedingten Leistungen für die so­ziale Integration) das jeweils verfügbare Einkommen gegenübergestellt wird. Sodann ist fest­zustellen, dass im vorliegenden Fall gemäss dem ausdrücklich als Bestandteil des Beschlusses vom 29. Mai 2001 erklärten Budget vom 28. Februar 2001 für den Monat März 2001 bei einem Bedarf (ohne Krankenversicherungsprämien von Fr. 304.-) von Fr. 3'405.- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'455.10 ein (missverständlich als "Auszahlung" bezeichneter) positiver Saldo, mithin gerade kein Unterstützungsbedarf resultiert, wobei in dieser Berechnung allerdings die streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht erwähnt werden. Gleich verhält es sich im Wesentlichen für die folgenden Monate April - Oktober 2001 (vgl. Budgetberechnungsblätter). Es ist daher nicht ganz klar, weshalb die Fürsorgebehörde einen Unterstützungsbedarf bejaht und der Beschwer­deführerin in Disp. Ziff. 2 des Beschlus­ses vom 29. Mai 2001 eine "Restunterstützung" zugesichert hat. Hierüber geben die Akten keinen näheren Aufschluss; entgegen der irreführenden Darstellung im Beschluss vom 29. Mai 2001 ersuchte die Beschwerdegegnerin nicht mittels schriftlicher Eingabe vom 31. Januar 2001 um wirtschaftliche Hilfe, sondern anlässlich einer an jenem Tag erfolgten Besprechung beim Fürsorgeamt, über welche laut telefonischer Rückfrage der Gerichtskanzlei kein Protokoll erstellt worden ist. Den Gründen, die zu Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. Mai 2001 und damit zur Gewährung wirtschaftlicher Hilfe geführt haben, ist aber nicht weiter nachzugehen, da diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu überprüfen sind einzig Disp. Ziff. 4 und 5 des genannten Beschlusses, welche Anordnungen die Beschwerdeführerin wiederhergestellt haben will.

4. a) Die Beschwerdegegnerin konsultierte am 9. November 2000 wegen Zahn­problemen (abgebrochener Zahn im Oberkiefer, schmerzender Zahn im Unterkiefer) den Zahn­­arzt Dr. B, Praxis Dr. C, wo sie seit 1997 in Behandlung steht. Für die Be­handlung vom 9. November 2000 bis 29. Januar 2001 an insgesamt fünf Terminen (drei Füllungen, wovon eine in Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung) wurde der Beschwer­de­geg­nerin am 13. November 2000 ein Kostenvoranschlag unterbreitet und am 18. April 2001 eine (bereinigte) Rechnung über Fr. 1'603.- gestellt.

Der von der Beschwerdeführerin übernommene Betrag von Fr. 444.85 umfasst die in der letzten Phase der Behandlung (zwischen 19. und 29. Januar 2001) angefallenen Kos­ten, was sie im Beschluss vom 29. Mai 2001 damit begründet hat, dass die Beschwerdege­gnerin erstmals am 19. Januar 2001 in dieser Angelegenheit telefonischen Kontakt mit dem Fürsorgeamt aufgenommen habe. Demgegenüber hat der Bezirksrat erwogen, die Beschwer­deführerin müsse die ganzen Zahnbehandlungskosten von Fr. 1'603.- übernehmen, weil die Beschwerdegegnerin mit ihrer telefonischen Ankündigung vom 19. Januar 2001 und selbst noch mit ihrer schriftlichen Meldung vom 31. Januar 2001 die hier seit 9. November 2000 laufende Frist von drei Monaten zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs gemäss § 21 SHV gewahrt habe.

b) Notwendige zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den SKOS-Richtlinien B.4.2 und H.2 gehören dazu neben der Zahnkontrolle und der Dentalhygiene (Zahnstein­ent­fernung) Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden.

Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 9. November 2000 bis 29. Januar 2001 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu übernehmen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür – finanzielle Notlage und rechtzeitige Anmeldung – erfüllt sind. Zu diesem Schluss ist auch der von der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens angefragte Kantonszahnarzt in seinem Bericht vom 20. Juli 2001 gelangt. Anders als noch in ihrer Re­kursantwort vom 24. Juli 2001, wo die Beschwerdeführerin die diesbezügliche Beurteilung des Kantonszahnarzts in Frage stellte, weil er sich auf eine Auskunft des behandelnden Zahnarztes gestützt habe, wird in der Beschwerde zu Recht kein derartiger Einwand mehr erhoben.

c) In formeller Hinsicht ist für die Übernahme von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungskosten eine Kostengutsprache erforderlich, die auf Gesuch hin erteilt wird. Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 16 Abs. 3 SHG; § 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 SHV). Laut § 20 Abs. 1 SHV (mit dem Rand­titel "Gesuche im allgemeinen") sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus zu stellen, während gemäss § 21 Abs. 1 SHV "Gesuche für Krankheitskosten" (so der Randtitel) bei ambulanten ärztlichen Behandlungen binnen drei Monaten seit deren Beginn, bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern innerhalb eines Monats seit Eintritt einzureichen sind.

Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sie die Übernahme der bis 19. Januar 2001 angefallenen Zahnbehandlungskosten habe verweigern dürfen, weil die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig um Kostengutsprache ersucht habe. Für die Rechtzeitigkeit eines solchen Gesuchs sei entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht § 21 Abs. 1 SHV, sondern § 20 Abs. 1 SHV massgebend.

Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Sozialamts geht davon aus, dass § 21 Abs. 1 SHV auf "notfallbedingte Krankheitskosten" anzuwenden sei (Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 1). Das Verwaltungsgericht hat in RB 1999 Nr. 85 offen gelassen, ob diese Betrachtungs­weise zutreffe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass grundsätzlich auch für Krankheitskosten Gesuche entsprechend der Grundregel von § 20 SHV im Voraus zu stellen seien, verwirke der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Fürsorgeleistungen nicht von vornherein, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme der Gesuchsteller einen Anspruch habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass die Fürsorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde, sondern bei der Auswahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen seien, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden könne (im gleichen Sinn VGr, 22. April 1999, VB.1999.00067, E. 3; 28. Oktober 1999, VB.1999.00228, E. 2; 16. No­vember 2000, VB.2000.00301, E. 2).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Unter den hier aufgezeigten Umständen bestand für die Beschwerdeführerin kein Grund, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zwischen 9. November 2000 und 18. Januar 2001 einzig deswegen nicht zu übernehmen, weil die Beschwerdegegnerin dem Fürsorgeamt erstmals am 19. Januar 2001 diese Behand­­lung gemeldet und am 31. Januar 2001 (entgegen der Darstellung des Bezirksrats nicht mit schriftlicher Eingabe, sondern anlässlich der damaligen Besprechung) um Kos­ten­­übernahme ersucht hatte. Denn auch bei einer früheren Gesuchseinreichung hätte für das Fürsorgeamt kein Anlass bestanden, die vorgesehene Behandlung und damit eine entsprechen­de Kostengutsprache nicht oder nicht ganz zu anerkennen.

5. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Darunter fallen laut § 23 lit. d SHV auch Weisungen betreffend die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

Die in Disp. Ziff. 4 getroffene Weisung an die heutige Beschwerdegegnerin, sich intensiv um eine existenzsichernde Anstellung zu bemühen und diese "Arbeitsbemühungen" monatlich unaufgefordert dem Fürsorgeamt vorzuweisen, hat der Bezirksrat im Wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben: Wie sich aus der dem Beschluss vom 29. Mai 2001 zugrunde gelegten Bedarfsberechnung für den Monat März 2001 ergebe, sei die heutige Beschwerdegegnerin abgesehen von den streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht auf Sozialhilfe angewiesen; ein Unterstützungsbedarf habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung einzig hinsichtlich dieser Zahnarztkosten bestanden. Unter solchen Umständen sei an eine Weisung, welche nicht die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, sondern den Umfang der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin betreffe, hohe Anforderungen zu stellen. Die streitige Weisung sei zwar geeignet gewesen, eine "sporadische Teilmittellosig­keit" der Rekurrentin inskünftig zu vermeiden. Hingegen sei fraglich, ob diese Weisung notwendig gewesen sei, was jedoch offen bleiben könne, weil sie jedenfalls unzumutbar sei. Zum einen stehe fest, dass die Rekurrentin ihr Arbeitspensum von 60 % an der jetzigen Stelle nicht erhöhen könne, was deren Kündigung bedingen würde. Zum anderen sei die jetzige berufliche Beschäftigung mit 60 % der familiären Situation der Rekurrentin durchaus angemessen, habe sie doch neben ihrer beruflichen Tätigkeit zwei Kinder im Alter von zehn und zwölf Jahren zu betreuen.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese überzeugenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums an der jetzigen Stelle laut Auskunft der Arbeitgeberin zurzeit nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, der Bezirksrat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Unterstützungs­bedarf nur hinsichtlich der Zahnarztkosten bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Feststellung des Bezirksrats aufgrund der vorliegenden Akten zutrifft (vgl. vorn E. 3). Selbst wenn aber ent­gegen der Beurteilung des Bezirksrats von einem anhaltenden Unterstützungsbedarf auszugehen wäre, lässt dies seine Schlussfolgerung, für die Beschwer­degegnerin sei angesichts ihrer gegenwärtigen beruflichen und familiären Situation eine Erhöhung des Arbeits­pensums nicht zumutbar, nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

6. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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