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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2001 VB.2001.00334

19. Dezember 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,395 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Kostenübernahme für Privatschulung | Keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten eines hochbegabten Kindes mangels Notwendigkeit der Privatschulung. Zuständigkeit, Streitwert (E. 1). Grundsätzlich besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Schulgemeinde. Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung auf die Hochbegabtenförderung, die soweit möglich in der Regelklasse zu erfolgen hat (E. 2). Die Übernahme von Privatschulkosten kommt nur als ultima ratio in Frage (E. 4a/cc). Angesichts der Fördermassnahmen und -möglichkeiten in der Volksschule machten weder die Hochbegabung noch gewisse Schwierigkeiten die private Schulung unausweichlich (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00334   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung

Keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten eines hochbegabten Kindes mangels Notwendigkeit der Privatschulung. Zuständigkeit, Streitwert (E. 1). Grundsätzlich besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Schulgemeinde. Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung auf die Hochbegabtenförderung, die soweit möglich in der Regelklasse zu erfolgen hat (E. 2). Die Übernahme von Privatschulkosten kommt nur als ultima ratio in Frage (E. 4a/cc). Angesichts der Fördermassnahmen und -möglichkeiten in der Volksschule machten weder die Hochbegabung noch gewisse Schwierigkeiten die private Schulung unausweichlich (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: BEGABUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KOSTENÜBERNAHME PRIMARSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE REGELKLASSE SCHULE SONDERKLASSE SONDERSCHULUNG STÜTZ- UND FÖRDERMASSNAHMEN ÜBRIGE GRUNDRECHTE

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 62 KV § 15 SchulleistungsG Art./§ 39 SonderklassenR Art./§ 48 SonderklassenR Art./§ 49 SonderklassenR § 1 lit. IV VolksschulG § 12 VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. D ..., Tochter von B, besuchte im Schuljahr 1999/2000 die zweite Klasse der Primarschule X. Da die Mutter D trotz schulinterner und ‑externer Fördermassnahmen als unterfordert erachtete und gewisse psychosomatische Beschwerden D’s (Kopfweh, Bauchschmer­zen) auf deren Unterforderung in der Schule zurückführte, stellte sie im Oktober 1999 den Antrag, D eine Klasse überspringen zu lassen. Die Primarschulpflege X lehnte dieses Gesuch am 1. November 1999 ab, ebenso die Bezirksschulpflege Y mit Beschluss vom 11. Januar 2000 einen dagegen gerichteten Rekurs der Mutter. Den dagegen erhobenen Rekurs von B hiess die Schulrekurs­kommission des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hingegen gut und erlaubte D, in die dritte Primarklasse überzutreten.

Noch vor Abschluss des erwähnten Verfahrens trat D auf Betreiben ihrer Mutter nach den Frühlingsferien 2000 in die Privatschule P in Z ein. Dort eignete sie sich bis zu den Sommerferien 2000 den Stoff der dritten Klasse an und nahm nach den Ferien am Unterricht der vierten Klasse teil, wo sie bis zu ihrem Austritt am 19. Januar 2001 weiterhin gute Fortschritte machte und der Jahresplanung einige Wochen voraus war. Seit dem 22. Januar 2001 besucht D den Unterricht ... an der Privatschule Q, wobei es sich nach Angaben der Schule um eine Förderklasse für besonders begabte Kinder im Primarschulalter handelt.

Mit Schreiben vom 30. September 2000 stellte B das Gesuch an die Primarschulpflege X, diese habe das Schulgeld für die Tochter D in Z von jährlich etwa Fr. 12'558.- bis Fr. 12'758.- zu übernehmen (damals Schule P). Dieses Gesuch lehnte die Primarschulpflege X mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 ab. Sie begründete ihren Entscheid auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass B die Möglichkeit einer Klassenaufstufung an der Primarschule X gar nicht wahrgenommen habe und die Tochter an der Privatschule P habe unterrichten lassen. Es seien von der Schulrekurskommission jedoch keine sonderpädagogischen Massnahmen vorgesehen worden, welche die Primarschule X nicht erbringen könnte.

II. Dagegen erhob B am 2. Dezember 2000 Rekurs bei der Bezirks­schulpflegeY, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die Primarschulgemeinde an den (Schul-)Kosten aus­serhalb der Gemeinde X zu beteiligen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2001 wies die angerufene Bezirksschulpflege den Rekurs ab.

III. Mit Eingabe vom 24. Februar 2001 gelangte B an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich und verlangte einen Beitrag an die Schulungskosten für D in Z in der Höhe des Regelklassenschulgeldes eines Schulkindes von X. Mit Beschluss vom 12. Sep­tember 2001 wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.

IV. Am 16. Oktober 2001 liess B beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 12. September 2001 erheben und folgenden Antrag stellen:

"Es sei Frau B das Schulgeld für die Schulung ihrer Tochter D ... an einer Privatschule (Q) ab Mai 2000 bis auf Weiteres in der Höhe von mindestens dem Betrag, den die Schulung an der Volksschule kosten würde, zu be­zahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Die Primarschulpflege X beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13./19. No­vember 2001 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte die Schulrekurskommission in der Vernehmlassung vom 20. November 2001.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vor­sieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und die Strei­tig­keiten um die Übernahme von Schulungskosten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

b) Über die Höhe des Schulgeldes an der Privatschule Q macht die Beschwerde­führerin keine Angaben. Aufgrund des aufwendigen Kleinklassenkonzeptes ist aber davon auszugehen, dass die Privatschule Q nicht günstiger ist als die Privatschule P in Z (rund Fr. 12'500.- pro Jahr). Die Schulungskosten eines Kindes in der Regelklasse der Primarschule X sind ebenfalls nicht bekannt. Da die Beschwerdeführerin aber Beiträge an die Schulkosten D’s rückwirkend ab Mai 2000 "bis auf Weiteres" verlangt und D noch mindestens ein Jahr die Primarschule wird besuchen müssen, ist ein Streitwert von über Fr. 20'000.- anzunehmen, weshalb die Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG).

2. Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleis­tung Art. 62 Abs. 2 BV den Kantonen überträgt. Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff., 671; VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Daneben regelt § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni 1991; VolksschulG) die Voraussetzungen für die Zuweisung von Kindern, die bildungsfähig, aber körperlich oder geistig gebrechlich, schwer erziehbar oder sittlich gefährdet sind, dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, in die Sonderklassen (Abs. 1) oder in die Sonderschulung (Abs. 2). Für den Umgang mit Kindern, die besonders leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin können solche Kinder unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unterrichts in den Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weitgefasstes Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung als zulässig. Eine solche Praxis verträgt sich auch mit § 1 Abs. 4 Satz 4 VolksschulG, wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat.

Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen hat. Wenn sich eine solche Förderung auf § 12 Volks­schulG stützt, müssen auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend angewandt werden, insbesondere das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und Fördermassnahmen, welche laut den §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse durch besondere Leistungsfähigkeit oder hervorragende Begabung entstehen können (VGr, 19. Juni 2001, VB.2001.00127, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung (§ 39 SonderklassenR; § 15 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 in der Fassung vom 16. März 1986; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der heutigen Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschlies­sen sich die Eltern ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien) und damit ihre Zahlungspflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt.

3. Über die Fähigkeiten D’s liegen verschiedene Unterlagen im Recht, so zwei Lern­berichte der Privatschule Q vom 28. Mai 2001 und vom Oktober 2001, ein Bericht der Privatschule P über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom 31. Mai 2001, ein Abklärungsbericht des Nordostschweizer Instituts für Lernfragen vom 18. März 1999, eine Abklärung des Schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirks Y vom 13. April 1999, der Lernbericht der Primarschule X vom 5. Juli 2001 sowie die Resultate einer entwicklungsneurologischen Untersuchung vom 25. September 2001 durch das Kantonsspital Z.

Übereinstimmend zeigen die erwähnten Berichte eine herausragende Begabung D’s im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im Bereich des logischen Denkens, etwas weniger im sprachlichen Bereich (wobei die Begabung in Fremdsprachen unterschiedlich bewertet wird). Nur der Bericht des Kantonsspitals Z erkennt deutlich überdurchschnittliche Leistungen vor allem im sprachlichen Bereich. An der sicherlich herausragenden Begabung D’s kann nicht gezweifelt werden, selbst wenn sie sich nicht in allen Bereichen gleichermassen niederschlägt. D besucht heute in der Privatschule Q seit August 2001 die 5. Pri­mar­klasse, womit sie ihren gleichaltrigen Kameradinnen und Kameraden um ein Jahr vo­raus ist; sie wird indessen individuell im mathematisch-geometrischen und naturwissenschaftlichen Bereich darüber hinaus gefördert.

4. a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich seit März 1999 unermüdlich dafür eingesetzt, dass D in der Regelklasse einen Unterricht erhalte, der ihre Leis­tungs­fähig­keit und Begabung berücksichtige. Die Bemühungen seien gescheitert an der Un­ein­sich­tig­keit der Lehrerin und der Schulbehörden. Eine individuelle Förderung habe entgegen den Aussagen der Primarschule X nicht stattgefunden, mit Ausnahme des Arbeitens mit Wochen­plan. Das Konzept Begabtenförderung der Primarschule X sei nicht zum Tragen gekommen, da D’s Leistungen nicht dessen Anforderungen entsprochen hätten. So sei der Beschwerdeführerin nur übrig geblieben, das Überspringen einer Klasse zu beantragen, was von der lokalen und der Bezirksschulpflege wie auch von der gesamten Lehrerschaft abgelehnt worden sei. Eine Zusammenarbeit der Schulbehörden mit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, da die Behörden stets gegensätzlich zu ihren Anliegen gehandelt hätten. Da D in den Sport- und Frühlingsferien jegliche Motivation für die Schule verloren habe und der Entscheid der Schulrekurskommission (über den beantragten Klassenaufstieg) habe auf sich warten lassen, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr zuwarten können und D deshalb in der Privatschule P untergebracht. Zwar sei der – den Klassenaufstieg bewilligende – Entscheid der Schulrekurskommission etwa 10 Tage später eingetroffen, doch sei ein Wechsel an die Schule in X nicht mehr zumutbar gewesen, insbesondere auch deshalb, weil ja die gesamte Schule X gegen den Klassenaufstieg eingestellt und das Vertrauen in sie erheblich gestört gewesen sei.

aa) Das Konzept Begabtenförderung der Primarschule X sieht eine zwingende Abklärung auf Antrag der Schulpflege durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) unter Einbezug der Erfahrungen aller betroffenen Lehrkräfte vor. Als Massnahmen werden erwähnt die schulinterne Förderung gemäss den Empfehlungen des SPD, die externe Förderung ausserhalb der Schulzeit zu Lasten der Eltern und der Übertritt in die nächsthöhere Klasse mit einer Probezeit von 12 Wochen bei augenfälliger Eigeninitiative und nachweislich überdurchschnittlichen Leistungen in allen Lernbereichen. Aufgrund der bloss durchschnittlichen Schulleistungen D’s waren die Voraussetzungen für einen Klassenaufstieg formell tatsächlich nicht erfüllt. Insofern wäre zu überlegen, ob das von der Primarschule X erarbeitete Konzept der Begabtenförderung den Eigenheiten hochbegabter Kinder, die wegen möglicher Unterforderung in der Schule auch bloss mittelmässige Leistungen erbringen können (so genannte Minderleistende), wirklich genügend Rechnung trägt. Anderseits kann der Lehrerschaft nicht negativ angelas­tet werden, dass sie sich auf das von ihr erarbeitete Konzept zur Begabtenförderung berief und einen Klassenaufstieg bei D ablehnte, nachdem sie individuell gefördert wurde (dazu sogleich bb). Selbst die Abklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst Y vom 13. April 1999 hatte das Überspringen in die nächsthöhere Klasse bloss als "eventuell zu einem späteren Zeitpunkt" prüfenswert vorgeschlagen.

bb) Es wäre daher verfehlt, den Widerstand gegen den Klassenaufstieg von Schulpflege und Lehrerschaft allein darauf zurückzuführen, dass diese gegen die Beschwerdeführerin gearbeitet und die hohe Begabung D’s nicht anerkannt hätten. So wollten sie dem Kind für zusätzliche Fördermassnahmen offenbar mehr Zeit einräumen und die laufenden schulinternen Fördermassnahmen dem intellektuellen Stand D’s entsprechend weiterführen. Aus dem Gespräch von Repräsentanten der Schule (Lehrerin E, Schulpflegepräsident F, Visitator H) mit der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2000 geht hervor, dass D von ihrer Lehrerin tatsächlich individuell ge­fördert wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Lernbericht der Primarschule X über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom 5. Juli 2001, worin ihre hohen Leistungen durchaus anerkannt werden. D standen Arbeits­blätter der 3. Klasse zur Verfügung, mit welchen sie sich indessen nicht beschäftigt habe, solange die Lehrerin sich ihr nicht ausschliesslich habe widmen können. Mit schriftlichen Arbeiten habe sich D von Anfang an schwer getan und individuelle Program­me selten erledigt. In den privaten Förderstunden, die D zeitweise genossen habe, habe sie zum Teil aber dieselben Arbeitsblätter gelöst, welche ihr in der Kartei im Schulzimmer auch zur Verfügung gestanden hätten.

Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin trifft es somit nicht zu, dass ihre Anliegen nicht ernst genommen wurden und D in der Primarschule X individuell nicht gefördert worden wäre. Unterschiedliche Auffassungen gab es vielmehr in der Beurteilung der im Schulbetrieb für D wegen ihrer hohen Leistungsfähigkeit zu tref­fenden Massnahmen, wobei die Lehrerin und die Schulbehörde X der Ungeduld der Beschwerdeführerin ein Konzept entgegensetzten, das D die individuelle Förderung mit Festigung des neu Erlernten durch Übungsphasen zuteil werden liess. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Lehrerin E sich mit Begabtenförderung be­reits beschäftigt hatte und bei D zusätzlich mit Wochenplänen arbeitete, was die Beschwerdeführerin zwar schätzte, ohne dass es sie jedoch restlos zufrieden gestellt hätte. Ausserdem fanden mehrere Gespräche zwischen der Lehrerin E und der Be­schwerdeführerin statt und versuchte die Lehrerin, ein Vertrauensverhältnis zu D aufzubauen, was die Mutter jedoch nicht zugelassen habe. Die Bemühungen seitens der Lehrerin für eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und für die individuelle Förderung D’s waren also durchaus vorhanden, wurden aber offensichtlich nicht oder nicht ernsthaft wahrgenommen.

cc) Es bestand für die Beschwerdeführerin daher kein Anlass, ohne Absprache mit der Schulpflege X einen Schulwechsel vorzunehmen. Selbst wenn man aber auf Grund der geschilderten Umstände – lange dauerndes Rekursverfahren – für das Vorgehen der Beschwer­deführerin ein gewisses Verständnis aufzubringen vermöchte, wäre der Wech­sel von der Privatschule P zurück an die Schule X nach bloss zehn Tagen Schulbetrieb ohne weiteres zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Zulassung des Klassenaufstiegs durch die Schul­rekurskommission für die Primarschule X "überraschend" war, bedeutet keineswegs, dass diese dagegen weiterhin Widerstand geleistet hätte, nachdem der Klassenaufstieg obrigkeitlich verfügt worden war. Dies bestätigte sich in der Stellungnahme der Primarschulpflege X zum Rekurs der Beschwerdeführerin an die Bezirksschulpflege Y vom 13. März 2001, worin explizit auf die Möglichkeit der individuellen Unterrichtung entsprechend dem (Entwicklungs-)Stand D’s an der Primarschule X hingewiesen wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Vertrauen in die Primarschule X sei berechtigterweise erheblich gestört gewesen und diese habe D’s Beschwerden nicht ernst genommen, geschweige denn keine Abhilfe schaffen wollen, so dass überhaupt nur noch ein Schulwechsel über diese Probleme hinweggeholfen hätte. Bis zum Austritt aus der Primarschule X wurde D vielmehr, wie dar­getan, individuell gefördert. Konkrete Beanstandungen daran vermochte die Beschwerdeführerin nicht vorzubringen. Die Be­schwerdeführerin hätte daher getreu dem Grundsatz, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll, die Möglichkeit des Klassenaufstiegs an der Primarschule X vorerst nutzen müssen und nicht auf Grund ihrer vorgefassten negativen Beurteilung einen Schulwechsel vornehmen dürfen. Ihr eigenmächtiges Vorgehen hinderte die Beschwer­degegnerin sodann daran, allfällige Fördermassnahmen oder anderweitige geeignete Lösungen zu treffen bzw. diese D’s Fortschritten anzupassen, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann.

Hierbei ist zu bedenken, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Son­dermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Mit der eigenmächtigen Unterbringung D’s vorerst in der Privatschule P, hernach in der Privatschule Q nahm die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin jede Möglichkeit, andere Massnahmen, welche durchaus auch hätten in Betracht gezogen werden können (z.B. Stütz- und Fördermassnahmen, §§ 48 ff. SonderklassenR), überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Dabei ist das Bewusstsein dafür, dass in der Schule auch hochbegabte Kinder gezielt zu fördern sind, in der Öffentlichkeit wie auch bei den Schulbehörden in jüngster Zeit gewachsen. Seitens der Schulbehörden wird denn auch zunehmend versucht, in diesem Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen. Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, stellt sich die Frage der Kostenbeteiligung an einer Privatschule (VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 3, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

dd) Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Überspringen der Klasse nur an einer Privatschule mit starker Individualisierung und auch nur anfänglich – bis zum Wechsel in die Privatschule Q – geglückt sei. Gerade der Umstand, dass die Schule P nicht auf Kinder mit hohen Begabungen spezialisiert ist, lässt dieses Vor­bringen als blosse Vermutung erscheinen und schliesst keineswegs ein ähnliches Gelingen in einer Regelklasse aus (... wobei die Schule nach Ansicht der Bildungsdirektion immerhin für Hochbegabte geeignet ist). Selbst wenn aber die Privatschule P als eine auf die Förderung begabter Kinder ausgerichtete Institution betrachtet wird, verhielte es sich nicht anders.

Gemäss dem Bericht vom 31. Mai 2001 werden in der Schule P Kinder ver­schie­dener Altersstufen und Lernniveaus gemeinsam unterrichtet. So konnte D Kontakte mit den Kindern der vierten Klasse knüpfen, gleichzeitig aber auch mit den gleichaltrigen Dritt­kläss­lern zusammen sein. Emotional habe sie den Bezug zu den Gleich­altrigen (Drittklässler) gebraucht. Aufgrund der gemischten Klassen war der Unterricht D’s mit den Viertklässlern möglich, ohne dass ein weiterer Klassenaufstieg dazu nötig gewesen wäre; ein solcher hätte D nach Meinung der Schule P emotional auch überfordert. ... Daraus ist nun keineswegs zu schliessen, dass ein Klassenaufstieg nur in der Privatschule P – zumindest vorübergehend – erfolgversprechend sein konnte. In X bildete die erste Klasse D’s mit einer kleinen dritten Klasse eine Abteilung. Wie bereits dargelegt, konnte D dort bei­spielsweise auf Arbeitsblätter der dritten Klasse greifen und erhielt individuell zusätzliche Aufgaben (vorn bb). Weiter legte die dortige Lehrerin auch grosses Ge­wicht auf die Übungs­phase und definierte mit Lernblättern aus höheren Klassen sowie dem Wochenplan ebenfalls Lernziele. Mit dem Schulwechsel verhinderte die Be­schwerdeführerin zudem, dass nach dem Klassenaufstieg D’s in X zusammen mit der Schulpflege weitere Massnahmen zur För­derung des Kindes hätten geprüft werden können, sofern sich der Klassenaufstieg allein als unzureichend erwiesen hätte. In­sofern bestanden daher durchaus vergleichbare Fördermöglichkeiten für D in X, welche die Beschwerdeführerin für ihr Kind jedoch nicht nutzte. Weiter ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, soweit sie festhält, im Beschluss der Schulrekurskommission vom 15. Mai 2000 seien keine sonderpädagogischen Massnahmen angeordnet worden, welche sie nicht auch hätte anbieten können. In dieser Situation kategorisch festzuhalten, dass der Klassenaufstieg nur in einer Privatschule mit altersdurchmischten Klassen und individualisiertem Unterricht habe gelingen können, entspricht wohl der Überzeugung der Beschwerdeführerin, erscheint aber in der Sache nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Klassenaufstieg in der Privatschule P geglückt und bei D fürderhin keine weitere Unterforderung festzustellen gewesen sei. Diese Würdigung durch die Vorinstanz ist jedoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn Frau J als Mitinhaberin und Haupt­lehrerin der Privatschule P an der andauernden Schulung D’s ein Interesse gehabt hätte, ist auf ihren Bericht abzustellen. Es ist ihr als verantwortungsbewusster Pädagogin zuzugestehen, dass sie die Verhältnisse darstellte, wie sie sich zeigten, dass sie den wahren Zustand D’s durchaus berücksichtigte, dass sie tatsächlich keine Unterforderung D’s feststellte und die Situation nicht zugunsten eines möglichst guten Eindrucks ihrer Schule und aus finanziellen Interessen schönfärbte, wie ihr die Beschwerdeführerin – inzwischen als Lehrerin an derselben Schule tätig – unterschwellig vorwirft. Die Würdigung der Vorinstanz ist durchaus zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Insgesamt liegen daher keine Verhältnisse vor, die den Schulwechsel D’s an die Privatschule P als ultima ratio erheischt hätten.

b) Nicht anders zu entscheiden ist grundsätzlich bezüglich des Besuchs der Privatschule Q. Nachdem sich schon der Schulwechsel von der Primarschule X in die Privatschule P nicht als einzig möglicher und gebotener Weg zur Förderung D’s zeigte, muss dies für die Privatschule Q ebenso gelten.

aa) Wie erwähnt, überprüft die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien). Auch die Privatschule Q wird von der Bildungsdirektion als Schule für hochbegabte Kinder bezeichnet. ... Bezüglich Klassengrösse und Eignung für die Schulung D’s erfüllt die Privatschule Q die Voraussetzungen nach Ziffer 4.3 Richtlinien. Die Frage stellt sich daher nur, ob der weitere Schulwechsel zur Privatschule Q für D richtig und notwendig war.

bb) Die Beschwerdeführerin hält den weiteren Schulwechsel zur Privatschule Q für not­wendig und D dort für optimal aufgehoben. Sie führt die angeblich erneut aufgetretenen psychosomatischen Beschwerden D’s unter anderem wiederum auf deren Unterforderung an der Privatschule P zurück. Weiter seien einige verhaltensauffällige Kinder in die Privatschule P eingetreten, was die Begabtenförderung erschwert habe. Ausserdem sei D von ge­wissen Kindern mit geringem Selbstwertgefühl unter Druck gesetzt worden, weil sie bessere Prüfungen als ältere Kinder in höheren Klassen abgelegt habe. Im November/Dezember 2000 hätten sich die alten Beschwerden wieder gezeigt, weshalb sie D in die Privatschule Q umgeteilt habe. Ihr Zustand habe sich an der Privatschule Q gebessert, und dank der besonderen Ausbildung der Lehrkräfte für hochbegabte Kinder könne auch gleichzeitig an gewissen Schwä­chen D’s gearbeitet werden. Wegen der Leis­tun­gen im Bereich der reinen Mathematik auf hohem Niveau, das auch mit mehrmaligem Überspringen in der Volksschule nicht erreicht werden könnte, als auch wegen gewisser Schwächen benötige D eine ganz spezifische Schulung, wie das Gutachten des Kantonsspitals Z explizit bestätige.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint der weitere Schulwechsel an die Privatschule Q nicht als ultima ratio geboten. Dem Bericht der Privatschule P lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass D unterfordert gewesen oder nicht ange­messen betreut worden wäre, und wie dargetan hätte mindestens eine reale Möglichkeit be­standen, den Klas­senaufstieg in der Primarschule X erfolgreich durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin verhaltensauffällige Kinder anspricht, welche die Privatschule P besuchten, sei der Hinweis erlaubt, dass nach dem Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 D selber auch besondere Auffälligkeiten zeigt und damit beileibe nicht allein ist. Insofern wird auch in der Privatschule Q der Unterricht erschwert, wie durchaus zu­gestanden wird, weshalb dem Kind neben der Förderung von Stärken und Schwächen auch heilpädagogische Unterstützung und Hilfe bei der alltäglichen Lern- und Lebensbewäl­tigung zu gewähren sei. Auch die Primarschule X hätte im Übrigen eine gute Altersdurchmischung, mindestens auf dem Pausen­platz, geboten und die Rück­sichtnahme D’s auf weniger begabte Kinder in der Klasse fördern können. Soweit D von Kindern mit weniger Selbstwertgefühl unter Druck gesetzt worden ist, hätte es dagegen der Schulleitung obgelegen, nötigenfalls einzuschreiten, ohne dass sich daraus die Notwendigkeit eines Schulwechsels ergibt.

c) Die Beschwerdeführerin spricht sodann gewisse Schwächen D’s an, die nur an der Privatschule Q dank heilpädagogischer Betreuung bearbeitet werden könnten.

aa) Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z zeigt D Schwierigkeiten bei der rein auditiven Merkfähigkeit (z.B. Zahlen nachsprechen), der visuomotorischen Umsetzung wegen eines Tempoverlustes in der Graphomotorik (verkrampfter, teilweise stockender Schreibfluss mit langsamem Tempo) und in komplexen Bewegungsabläufen. Rennen finde statt mit viel Überschussbewegung, Seitwärtshüpfen über ein gespanntes Seil sei schwerfällig mit harten Landungen. Die Konzentrationsfähigkeit sei erschwert bei unruhiger Umgebung. In der 1:1-Situation sei D ein zugängliches, offenes, interessiertes Mädchen. Der Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 – dessen Objektivität die Beschwerdeführerin im Unterschied zu demjenigen der Privatschule P nicht anzweifelt – erwähnt besondere Auf­fälligkeiten D’s, ohne diese näher zu spezifizieren. In Übereinstimmung mit anderen Berichten werden immerhin in gewissen Bereichen (Sprache, Musik) eine erhöhte Ablenkbarkeit und damit verbunden Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt. Dies mag mit der eingeschränkten auditiven Merkfähigkeit zusammenhängen, was D beispielsweise auch das Lernen von Wörtern in einer fremden Sprache erschwert. Weiter wird im Bericht der Privatschule Q eine Rechtschreibeschwäche konstatiert. Ins­gesamt, kommt die Privatschule Q zum Schluss, bewirkten die angesprochenen Probleme, dass es für D im sprachlichen Ausdruck schwierig sei, ihre hohe Intelligenz manifest wer­den zu lassen, und dass das Arbeiten an persönlichen schulischen Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich bei ihr wenig Anklang finde. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass allfällige Unlust am Schulalltag bei D auch wegen des Arbeitens an persönlichen schulischen Schwierigkeiten auftrat. Damit liegen die Beurteilungen D’s durch die Lehrerin E in der Primarschule X und durch die Privatschule Q gar nicht so weit auseinander. Bereits Frau E hatte neben gewissen Konzentrationsschwierig­keiten festgestellt, dass D insbesondere im sprachlichen Bereich der Übung bedürfte und ihr die gesicherten Grundfähigkeiten in Mathematik und Deutsch fehlten.

bb) Nicht übersehen werden darf weiter das ebenfalls ähnlich beurteilte Sozialverhalten D‘s. Im ersten Bericht der Privatschule Q vom 28. Mai 2001 wurde D gegenüber ihren Klassenkameraden eine Schwarz-Weiss-Optik attestiert; sie verstehe sich mit einem Teil der Klasse gut, mit dem anderen gar nicht. Das Nordostschweizer Institut für Lernfragen konstatierte, dass D in der Schule Wettbewerbssituationen meide. Der zweite Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 hielt fest, dass D oft sehr emotional auf alles reagiere, was um sie herum geschehe. Dem Bericht des Kantonsspitals Z ist zu entnehmen, dass D zum Teil in Konflikte mit älteren Kindern gerate, weil sie sie zurechtweise, und dass sie keine feste Freundin habe. Auch hiezu hatte Lehrerin E in X bereits ihre Beobachtungen gemacht, wonach D eher geringe eigene soziale Erfahrungen mit Gleichaltrigen gemacht habe und es für sie schwierig sei, in Kleingruppen ihre Ideen erfolgreich einzubringen. In Gruppensituationen merke sie auch, dass sie gefordert oder überfordert sei. Ähnlich äusserte sich auch der Bericht von Frau J vom 31. Mai 2001: Gerade die Altersmischung der Kinder in der Privatschule P mit der einer Grossfamilie vergleichbaren Struktur sei für die Entwicklung der sozialen Kom­petenz D’s sehr bedeutsam. So erfahre D, dass sie nicht immer die Bes­te sei, und ihre kommunikativen Fähigkeiten dürften sich nicht derart verengen, dass sie nur noch mit hochintelligenten Personen zum Gedankenaustausch fähig sei.

Die Beschwerdeführerin neigt dazu, sämtliche Schwierigkeiten D’s auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Aus den verschiedenen Berichten ergibt sich diesbezüglich kein derart einheitliches Bild. Vielmehr zeigt sich der wohl bei vielen hochbegabten Kindern zum Ausdruck kommende Graben zwischen ihrer Hochbegabung in gewissen Bereichen, in denen sie Gleichaltrigen weit überlegen sind, und gewissen Schwächen, die sie auf dieselbe Stufe mit normalbegabten Gleichaltrigen stellen. Von diesem Be­gabungsprofil mit ausgeprägten Spitzenleistungen neben bloss durchschnittlichen Talenten kann die emo­tionale Entwicklung nicht getrennt werden. In diesem Bereich hat D offensichtlich noch Schwierigkeiten, sich zurechtzufinden und sich in Kleingruppen ungeachtet ihrer Begabung einzufügen. Dass sie dadurch gefordert, teilweise auch überfordert wird, geht aus den erwähnten Berichten hervor. Es erscheint daher nicht richtig, auftretende Schwierigkeiten bei D, welcher Natur auch immer, allein auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Darauf deutet auch hin, dass die psychosomatischen Beschwerden bereits im Kindergarten aufgetreten sind.

cc) Es mag zutreffen, dass dank der heilpädagogischen Ausbildung einer der Lehrpersonen in der Privatschule Q auf die erwähnten Schwierigkeiten D’s während der Schule eingegangen werden kann, wenngleich in erster Linie die Förderung im intellektuellen Bereich im Vordergrund steht. Zweifellos wird auch die Kleinklassenstruktur in reizreduzierter Um­gebung in der Privatschule Q der Ablenk­barkeit D’s entgegenwirken. Dass ein pädagogisch spezifisches Setting für D, um deren Fähigkeiten gerecht zu werden, in der Primarschule X nicht eingerichtet werden könnte, ist damit indessen nicht dargetan. So liessen sich diese nicht derart gravierenden und bei besonders begabten Kindern nicht ungewöhnlichen Probleme durchaus mit einer therapeutischen Behandlung entweder in Form einer Zusatzförderung in externen Kleingruppen während der Schulzeit als auch nach der Schule mit zusätzlichem Stütz- oder Förderunterricht behandeln, was zweifellos intensiver wäre als eine besondere Behandlung D’s während der Schulstunde. Daraus ergibt sich demnach keine absolute Notwendigkeit zum Besuch der Privatschule Q und damit für den weiteren Schulwechsel.

Gerade für die Behebung der erwähnten Schwierigkeiten sieht nämlich das staat­liche Schulsystem durchaus geeignete Massnahmen vor. Soweit die anzugehenden Schwierig­keiten einer Schülerin oder eines Schülers durch den Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes nicht behoben werden können (§ 49 SonderklassenR), stellt das Sonderklassenreglement u.a. eine breite Palette von Stütz- und Fördermassnahmen zur Verfügung, wie zum Beispiel Nachhilfeunterricht (gerade bei Lernstörungen oder Teilleistungsschwächen), Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, Legastheniebehandlung (bei ausgeprägter Leseoder Rechtschreibeschwäche), psychomotorische Therapie (bei Störungen der Feinbewegung oder Bewegungsharmonie) oder Psychotherapie (vgl. §§ 53 ff. SonderklassenR). Insofern erscheint die Privatschule Q nicht als die einzig mögliche Schule, in der eine Schulung D’s unter Berücksichtigung ihrer besonderen Problematik als hochbegabtes Kind mög­lich wäre. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Grundzüge ihrer besonderen Art bereits in der Primarschule X entdeckt und teilweise abgeklärt worden waren. Es bestand für die Beschwerdeführerin daher kein zwingender Grund, eigenmächtig einen weiteren Schul­wechsel vorzunehmen, ohne zuvor die Stütz- und Fördermassnahmen der staatlichen Schule für ihre Tochter je in Anspruch zu nehmen. Dass solche Massnahmen von Anfang an erfolglos gewesen wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, umso weniger, als sie es – mit Ausnahme des verlangten und schliesslich durchgesetzten Klassenaufstiegs – nach den Berichten der Primarschule X unterliess, konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Da die Beschwer­deführerin der Primarschule X die Möglichkeit, Stütz- und Förder­massnahmen anzuordnen, durch den Schulwechsel entzog, erübrigen sich Überlegungen dazu, ob solche Massnahmen ergriffen worden wären, wenngleich vieles dafür spricht.

5. Unter diesen Umständen ergibt sich weder aus der Hochbegabung D’s noch aus ihren Schwächen die zwingende Notwendigkeit, sie privat zu schulen. Entsprechend ist die Schulgemeinde X nicht verpflichtet, an die Kosten der Schulung D’s in Z beizutragen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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VB.2001.00334 — Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2001 VB.2001.00334 — Swissrulings