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Geschäftsnummer: VB.2001.00324 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe (Eigenleistung bei zahnärztlicher Behandlung): Der Anspruch auf Sozialhilfe umfasst auch die notwendige ärztliche Behandlung. Dazu gehören auch - näher umschriebene - Zahnarztkosten (E. 3). Vorliegend sind die Kostenschätzungen der Behandlungen von Zweit-Zahnärzten geprüft sowie die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Behandlungen bejaht worden (E. 4). Eine Eigenleistung von 15 % an die Behandlungskosten - durchgesetzt über eine Kürzung des Grundbedarfs II in monatlichen Raten - bewirkt letztlich eine Kürzung der Sozialhilfe. Eine Kürzung ist jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Kürzungsgründe zulässig; solche sind vorliegend nicht gegeben (E. 5). Im Rekursverfahren können alle Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden. Der Bezirksrat hat sich als Rekursbehörde zu Unrecht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Verzicht auf Rückweisung, da sich vorliegend gar keine Ermessensfragen stellen (E. 6). Gutheissung.
Stichworte: EIGENLEISTUNGEN GRUNDBEDARF II KÜRZUNG REKURS REKURSGRUND RÜCKWEISUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. II SHG § 24 SHG § 20 lit. I VRG § 64 lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
I. A. Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X an A eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'379.25 (abzüglich Beitrag der Primarschulpflege) für die Zahnbehandlung ihres Sohnes B, geb. 1991. Die Behörde verpflichtete im selben Beschluss A unter anderem zu einer Eigenleistung von 15 %, zahlbar in monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Raten, die mit dem ausgerichteten Grundbedarf II zu verrechnen sind.
B. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X überdies eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 4'200.- an A für ihre eigenen Zahnbehandlungskosten, wiederum verbunden mit der Verpflichtung zu einer Eigenleistung von 15 %.
II. Einen gegen die beiden Beschlüsse von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 4. September 2001 ab.
III. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2001 reichte A beim Verwaltungsgericht einen "Rekurs" gegen den Beschluss des Bezirksrats ein. Sie ersuchte um Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der bestätigten Eigenleistung von 15 %.
Der Sozialausschuss des Gemeinderates X verzichtete am 19. Oktober 2001 auf eine Beschwerdeantwort, während der Bezirksrat Y am 25. Oktober 2001 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.