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Geschäftsnummer: VB.2001.00320 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: lebensmittelpolizeiliche Massnahmen
Beschlagnahmung eines Produkts aus Saft der Aloe Vera-Pflanze; Verbot des weiteren Vertriebs Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Die Beschwerdeführerin hat die Frist von Art. 55 Abs. 2 LMG nicht eingehalten, durfte sich aber auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen (E. 1b). Zusammenfassung der Begründung der Vorinstanz (E. 2a). Zusammenfassung der Beschwerdebegründung (E. 2b). Das streitige Produkt ist mit der Vorinstanz als Instant- bzw. Fertiggetränk nach Art. 326 ff. LMV zu qualifizieren (E. 3a). Aloin stellt vorliegend einen Inhalts- und keinen Zusatzstoff dar. Trotzdem rechtfertigt sich die Anwendung des Grenzwerts der ZuV (E. 3b). Das Produkt hält den Grenzwert für Benzoesäure nicht ein (E. 3c). Die korrekte Sachbezeichnung lautet "Instant-" bzw. "Fertiggetränk". Da auf der Etikette auf Inhaltsstoffe der Aloe Vera-Pflanze hingewiesen wird, ist eine Nährwertkennzeichnung anzubringen (E. 3e). Das Erzeugnis wird mit unzulässigen Hinweisen auf angeblich vorbeugende Wirkungen angepriesen (E. 3f).
Stichworte: ALOIN AUFLAGE AUFMERKSAMKEIT BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GETRÄNK GRENZWERT HEILANPREISUNG INHALT LEBENSMITTEL NÄHRWERTKENNZEICHNUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG SACHBEZEICHNUNG TÄUSCHUNGSVERBOT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERTRAUENSSCHUTZ VORBEUGENDE EIGENSCHAFTEN ZUSATZSTOFF
Rechtsnormen: Art. 191 BV Art. 1 lit. a LMG Art. 4 lit. I, II LMG Art. 6 lit. I LMG Art. 8 lit. I, II LMG Art. 28 LMG Art. 55 lit. II LMG Art. 2 lit. I LMV Art. 3 lit. I, II LMV Art. 19 lit. I a,c LMV Art. 20 lit. I, II LMV Art. 36 lit. II LMV Art. 326 LMV Art. 20 VO LMG Art./§ 10 lit. III ZuV Art./§ 15 lit. VII ZuV
Publikationen: RB 2002 Nr. 58 S. 147
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Nachdem das kantonale Labor Zürich am 28. Juli 1998 bereits die anlässlich einer Kontrolle vom 26. Juni 1998 in der Drogerie B, P-platz, Zürich, dort aufgefundenen Bestände des Produkts "E" mit Beschlag belegt und dessen Verkauf untersagt hatte, verfügte das kantonale Labor am 19. Dezember 2000, sämtliche der am 25. September 2000 in derselben Drogerie (nunmehr unter der Bezeichnung "Drogerie C") vorgefundenen, Protokoll-Nr. 1 entsprechenden Warenvorräte der A AG (bezeichnet als "F–Hochwertiger Aloe Vera Saft") seien mit Beschlag belegt und dürften ab sofort nicht mehr ausgeliefert und nicht mehr an die Konsumenten abgegeben werden (Dispositiv-Ziffer 1). Die A AG habe sämtliche Abnehmer im Kanton Zürich bis zum 22. Dezember 2000 darüber zu informieren und die entsprechende Ware aus allen Verkaufskanälen zurückzuziehen (Ziffer 2). Im Weiteren behielt sich das Kantonale Labor den Entscheid über die Verwertung der Waren vor und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 550.- der A AG. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies das kantonale Labor am 16. Februar 2001 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II. Die A AG erhob gegen den Einspracheentscheid am 23. Februar 2001 Rekurs an die Gesundheitsdirektion mit den Anträgen, die Beschlagnahme des Aloe Vera-Safts aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für den Fall, dass das strittige Produkt bewilligungspflichtig sei, wurde um klare Anweisungen ersucht. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 28. August 2001 ab.
III. Die A AG erhob am 25. September 2001 Beschwerde gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. Oktober 2001 Abweisung des Rechtsmittels, ebenso das kantonale Labor mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2001.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde nach § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem betroffen und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung im Sinn von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG.
b) Von den übrigen Eintretensvoraussetzungen bleibt die Einhaltung der Beschwerdefrist näher zu prüfen.
Der Beschwerdegegner stützte seine Anordnung ab auf verschiedene Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG), der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV) und der Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (ZuV). Zusammenfassend hielt er der Beschwerdeführerin vor, ihr Produkt sei nach den angeführten Bestimmungen nicht verkehrsfähig, dessen Beschriftung unvollständig und täuschend, und ordnete dessen Beschlagnahme sowie ein Verkaufsverbot an. Die erstinstanzliche Verfügung stellte damit eine Massnahme der Lebensmittelkontrolle im Sinn von Art. 28 LMG dar. Für den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 galt deshalb abweichend von § 22 Abs. 1 VRG die Frist des Art. 55 Abs. 2 LMG (dort als "Beschwerdefrist" bezeichnet) von 10 Tagen, worüber die Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer IV auch zutreffend belehrt wurde.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hätte diese Frist auch für die Beschwerde gegolten (RB 1999 Nr. 32), in der Rechtsmittelbelehrung ihres Rekursentscheids gab die Gesundheitsdirektion jedoch fälschlicherweise an, es gelte eine Frist von 30 Tagen, d.h. die allgemeine Beschwerdefrist von § 53 VRG.
Einer Partei darf aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, wenn sie sich zu Recht auf diese verlassen hat. Die Unrichtigkeit kann nur einer Person entgegen gehalten werden, welche sie gekannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Dieser Grundsatz gilt als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) auch für kantonale Verfahren. Dabei sind an Rechtsunkundige niedrigere Anforderungen zu stellen als an Anwälte (BGE 117 Ia 297 E. 2).
Bei den Vertretern der Beschwerdeführerin handelt es sich um Laien. Ihnen war es kaum möglich, die Unrichtigkeit der Teil des Rekursentscheids bildenden Rechtsmittelbelehrung der Gesundheitsdirektion zu erkennen, zumal mit § 20 der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995 (LS 817.1) eine Art. 55 Abs. 2 LMG widersprechende Norm besteht. Die bundesrechtliche Beschwerdefrist darf ihnen deshalb nicht entgegen gehalten werden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. a) Die Gesundheitsdirektion erwog, gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a LMV dürften nur Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die in der LMV unter einer Sachbezeichnung umschrieben seien und den entsprechenden Anforderungen genügten. Andere Erzeugnisse bedürften einer Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (Art. 3 Abs. 2 LMV). Unter Instant- und Fertiggetränken seien küchen- bzw. genussfertige Getränke auf der Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern oder Früchten oder deren Extrakten oder Konzentraten zu verstehen (Art. 326 LMV). Gemäss Art. 6 LMG dürften Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen des LMG und seiner Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an Konsumenten abgegeben werden. Art. 10 Abs. 1 LMG sehe vor, dass Lebensmittel nur soweit Inhalts-, Zusatz- und Fremdstoffe oder Mikroorganismen enthalten dürften, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden könne. Nach Anhang 4 der ZuV gelte für Aloin in Getränken eine Höchstmenge von 0,1 mg/kg. Anhang I der ZuV sehe für Benzoesäure einen Höchstwert von 150 mg/l und für Sorbinsäure einen solchen von 300 mg/l vor.
Gemäss Art. 18 LMG müssten die angepriesene Beschaffenheit und alle anderen Angaben über ein Lebensmittel den Tatsachen entsprechen; Anpreisung, Aufmachung und Verpackung dürften den Konsumenten nicht täuschen. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV seien insbesondere Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels verboten, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitze oder die nicht hinreichend gesichert seien. Art. 22 Abs. 1 lit. a LMV sehe vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln bei der Abgabe an die Konsumenten unter anderem die Etikette eine Sachbezeichnung enthalten müsse. Nach Art. 36 LMV sei schliesslich eine Nährwertkennzeichnung auf der Packung oder Etikette zwingend, wenn in Werbedarstellungen, der Aufmachung oder der Etikette eines Lebensmittels auf dessen besondere Nährwerteigenschaften hingewiesen werde.
Das durch die Rekurrentin vertriebene Produkt Aloe Vera-Saft sei als solches nicht in der LMV umschrieben; auch eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit liege nicht vor. Gemäss einem Schreiben des Bundesamts vom 14. Dezember 1998 könne Aloe Vera-Saft jedoch als Getränkekonzentrat nach Art. 326 LMV beurteilt werden; dafür sei keine Bewilligung erforderlich.
Die ZuV sei anwendbar, weil bei der Herstellung des Getränks Aloe Vera-Saft dem ursprünglichen Getränk aus Blättern gepresster, unverdünnter Saft beigefügt werde, der Aloin enthalte. Im Übrigen sei Aloin als gesundheitsgefährdend einzustufen ungeachtet dessen, ob es Inhaltsoder Zusatzstoff sei. Da die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 keinen Höchstwert für Aloin festlege, sei ein Lebensmittel mit diesem Inhaltsstoff in den Höchstwert der ZuV übersteigendem Mass nicht verkehrsfähig. Anlässlich der Inspektion sei ein Aloingehalt von 28 mg/l gemessen worden, was den Höchstwert von 0.1 mg/l massiv überschreite. Auch die Beschwerdeführerin gebe einen Wert von 1.7 mg/kg an. Somit verletze der durch sie vertriebene Aloe Vera-Saft die Vorschriften der ZuV erheblich.
Bei den Konservierungsmitteln Benzoe- und Sorbinsäure handle es sich ebenfalls um Zusätze im Sinn der ZuV. Die dort festgelegten Grenzwerte würden erheblich überschritten. Aus der Behauptung, bei zahlreichen anderen Lebensmitteln würden die Grenzwerte auch überschritten, vermöge die Beschwerdeführerin nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich sei festzustellen, dass Verstösse gegen weitere Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung vorlägen; einerseits fehle eine Sachbezeichnung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 lit. a LMV. Im Weiteren werde auf den Vitamingehalt des Produkts hingewiesen, ohne dass die zwingend damit verbundene Nährwertkennzeichnung vorhanden sei. Mit den Hinweisen auf regenerierende und das Wohlbefinden steigernde Wirkungen des Produkts verstosse die Beschwerdeführerin gegen das Täuschungsverbot von Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV; gleichzeitig liege damit eine unzulässige Heilanpreisung vor.
b) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das schweizerische Lebensmittelgesetz lege keinen Höchstwert für Aloin als Inhaltsstoff fest; die einzige Bestimmung beziehe sich auf diese Substanz als Zusatzstoff; Aloin sei aber im vorliegenden Fall eindeutig ein Inhaltsstoff.
Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Höchstwerte für Benzoesäure bezögen sich auf die in Art. 326 LMV definierten Instant- und Fertiggetränke, die täglich in grösseren Mengen eingenommen werden könnten; F Aloe Vera-Saft werde dagegen in einer Dosis von zwei Esslöffeln täglich eingenommen, so dass ein Liter für 30 Tage reiche. Die darin enthaltene Menge an Benzoesäure könne deshalb nicht als gesundheitsschädigend eingestuft werden. Die WHO gebe Höchstwerte für diesen Stoff von 0.15-0.25 % an. Sorbinsäure sei in F Aloe Vera-Saft schon seit längerer Zeit nicht mehr enthalten, was aus der Etikette ersichtlich sei.
Die Etikette enthalte weder Hinweise auf den Vitamingehalt des Produktes noch Anpreisungen; ein Verstoss gegen das Gebot der Nährwertkennzeichnung und das Täuschungsverbot liege somit nicht vor; die Forderung nach einer Nährwertkennzeichnung sei neu, eine solche könne auf der Etikette angebracht werden.
Die Beschwerdeführenden hätten beim Bundesamt für Gesundheit am 26. Oktober 1998 eine Bewilligung (gemeint offenbar: ein Bewilligungsgesuch) für das Inverkehrbringen von F Aloe Vera-Saft eingereicht. Das Bundesamt habe ihnen am 14. Dezember 1998 die Antwort gegeben, dass keine Bewilligung notwendig sei, weil das Produkt als Getränk gemäss Art. 326 ff. LMV eingestuft werde.
3. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des LMG und dessen Ausführungserlassen nicht entsprechen, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an Konsumenten abgegeben werden (Art. 6 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat legt (in der LMV) die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, bestimmt die Sachbezeichnung und kann entsprechende Anforderungen regeln (Art. 8 Abs. 1 LMG; Art. 3 Abs. 1 LMV). Das Bundesamt für Gesundheit kann Produkte, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen (Art. 8 Abs. 2 LMG; Art. 3 Abs. 2 LMV). Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanzen verfügt das streitbetroffene Produkt F Aloe Vera-Saft nicht über eine Bewilligung des Bundesamts. Somit ist zu prüfen, ob es unter eine in der LMV umschriebene Sachbezeichnung fällt und deren einschlägige Voraussetzungen erfüllt.
Die Gesundheitsdirektion qualifiziert F als Instant- bzw. Fertiggetränk im Sinn von Art. 326 ff. LMV. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen diese Qualifikation. Das Produkt kann nicht als Gemüsesaft im Sinn von Art. 257 ff. LMV angesehen werden, da die Aloe barbadensis, aus dem es hergestellt wird, kein in Art. 188 LMV genanntes Gemüse ist. F entspricht hingegen der Definition von Art. 326 LMV: Die zur Herstellung solcher Getränke verwendbaren Zutaten werden nicht abschliessend, sondern beispielhaft aufgezählt. Die im vorliegenden Fall verwendeten Blätter der Aloe barbadensis können als den Kräutern bzw. Früchten nahestehend angesehen werden. Ob unmittelbar die Pflanze bzw. deren Saft oder Extrakte und Konzentrate verwendet werden, ist für die Qualifikation irrelevant.
Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen, dass ihre Auffassung, ihr Produkt entspreche keiner der in der LMV definierten Kategorien, mangels Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 LMV geradewegs zur Abweisung der Beschwerde führen müsste. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, sich über den klaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und Produkte zuzulassen, die weder in der LMV definiert werden noch über eine Bewilligung des Bundesamts verfügen (Art. 191 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
b) Das Produkt enthält unbestrittenermassen den Stoff Aloin. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache noch vorbrachte, der Gehalt liege bei 0.17 mg/kg, wird in der Beschwerdeschrift das Messresultat des Beschwerdegegners von 28 mg/l, auf das sich auch die Direktion in ihrem Rekursentscheid abstützte, nicht in Frage gestellt. Strittig ist jedoch, ob vorliegend der Grenzwert für Aloin von 0.1 mg/kg gemäss Anhang 4 zu Art. 15 Abs. 7 ZuV anwendbar ist.
Die ZuV legt Grenzwerte für Zusatzstoffe fest. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LMG handelt es sich dabei um Substanzen, die zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet, d.h. einem Lebensmittel zugesetzt werden. Inhaltsstoffe kommen dagegen natürlicherweise in einem Lebensmittel vor. Im Gegensatz zur ZuV enthält die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (FIV) keine Obergrenze für Aloin.
Nach Auffassung der Gesundheitsdirektion stellt Aloin im vorliegenden Fall einen Zusatzstoff dar, weil für die Herstellung des Getränks Aloe Vera-Saft dem ursprünglichen Getränk aus Blättern gepresster, unverdünnter Saft beigefügt werde, der Aloin enthalte. Diese Begründung vermag, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, nicht zu überzeugen: Wie der Beschwerdegegner ausführte, ist Aloe Vera-Saft am ehesten mit einem Gemüsesaft vergleichbar, da er aus Aloe-Blättern gewonnen wird. Es ist somit davon auszugehen, dass das Aloin bereits im Ausgangsprodukt enthalten ist, also im Lebensmittel natürlicherweise vorkommt (Art. 4 Abs. 1 LMG), und nicht zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet, d.h. zugesetzt wird (Abs. 2). Aloin stellt somit einen Inhalts- und keinen Zusatzstoff dar.
Daraus kann allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, der in der ZuV festgelegte Grenzwert sei unbeachtlich. In der LMV sind Lebensmittel, die aus Aloe-Blättern gewonnen werden, nicht eigens vorgesehen; der Aloe Vera-Saft der Beschwerdeführerin wird vielmehr unter die Oberkategorie der Instant- und Fertiggetränke subsumiert. In der Folge sieht die FIV Aloin nicht als Inhaltsstoff vor und legt dafür keinen Grenzwert fest. Dem einen Hauptzweck der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend, die Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln zu schützen (Art. 1 lit. a LMG), liegt es nahe, mangels eines Grenzwerts für Aloin in der FIV auf denjenigen in der ZuV abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LMV), da es für die gesundheitsgefährdende Wirkung eines Stoffs grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob er bereits von Anfang an in einem Produkt enthalten war oder erst nachträglich zugefügt wurde. Dieses Argument hat denn auch die Gesundheitsdirektion zusätzlich vorgebracht. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen unter Bezugnahme auf eine nicht näher bezeichnete Schrift mit dem Titel "Gesund und schön mit Aloe Vera" ein, das natürlicherweise in ihrem Saft vorhandene Aloin weise ganz andere Eigenschaften auf als das in Form von Harz, Pulver oder Pillen angebotene. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage lässt sich allerdings in dem bei den Akten befindlichen Auszug aus einer Werbeschrift für die Vorzüge der Aloe-Pflanze und aus ihr hergestellter Produkte in dieser Form nicht finden; vielmehr wird darin ausgeführt, dass bei der Herstellung von pharmazeutischer oder offizineller Aloe der Wirkstoff Aloin, der je nach Dosierung giftig wirke oder eine Reizwirkung entfalte, auskristallisieren könne (a.a.O. S. 54 f.). Die beigezogene Fachliteratur vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin ebenfalls in keiner Weise zu stützen (Christine Sengupta/Peter Grob/ Hans Stüssi, Medikamente aus Heilpflanzen, Zürich 1991, S. 96 ff.; Jürgen Falbe/Manfred Regitz (Hrsg.), Römpp Lexikon Chemie, Bd. 1, 10. A., Stuttgart/New York 1996, S. 127; Hans-Dieter Jakubke/Ruth Karcher (Hrsg.), Lexikon der Chemie, Bd. 1, Heidelberg 1998, S. 87 [Artikel "Anthraglycoside"]). Das angebliche Zitat in der Beschwerdeschrift ist überdies nicht schlüssig und deshalb auch wenig glaubhaft: Sofern es sich bei dem in der pharmazeutischen/offizinellen Aloe und beim im Frischsaft enthaltenen Aloin chemisch um denselben Stoff handelt, wovon wegen der identischen Bezeichnung auszugehen ist, ist nicht einsehbar bzw. wäre es zumindest der näheren Erläuterung bedürftig, weshalb die Wirkung eine ganz andere sein soll. Der allenfalls unterschiedliche Kristallisationszustand allein vermag dies nicht ohne weiteres zu erklären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Substanz Aloin ungeachtet ihrer Form jeweils gleiche oder jedenfalls ähnliche Wirkung hat. Somit rechtfertigt sich die Anwendung der einschlägigen Grenzwerte der ZuV auch auf den vorliegenden Fall, in dem Aloin einen Inhalts- und nicht einen Zusatzstoff darstellt. Das streitbetroffene Produkt hält den massgebenden Wert jedoch unbestrittenermassen nicht ein, was dessen Verkehrsfähigkeit entgegensteht.
c) Beschwerdegegner und Vorinstanz bemängelten weiter, dass das fragliche Produkt den Grenzwert für Benzoesäure von 150 mg/l (Art. 10 Ziff. 3.4 ZuV in Verbindung mit Position 33.1 der Anwendungsliste der ZuV) mit einem Gehalt von 810 mg/l um ein Mehrfaches überschreite. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, F werde in einer Dosis von zwei Esslöffeln pro Tag eingenommen und könne deshalb nicht mit den in Art. 326 LMV definierten Instant- und Fertiggetränken verglichen werden, die in grösseren Mengen konsumiert würden; die in ihrem Produkt enthaltene Menge an Benzoesäure (0.06 %) könne nicht als gesundheitsschädigend eingestuft werden. Die WHO gebe als Höchstwert für Benzoesäure einen Gehalt von 0.15-0.25 % an.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Lebensmittel, die den Anforderungen des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Grenz- und Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an Konsumenten abgegeben werden (Art. 6 Abs. 1 LMG). Da für das streitbetroffene Produkt F keine spezifischere Kategorie besteht, ist es als Instant- bzw. Fertiggetränk gemäss Art. 326 LMV einzustufen und hat die einschlägigen Voraussetzungen zu erfüllen, zu denen auch der genannte Grenzwert für Benzoesäure gehört. Eine Auflage käme vorliegend nur in Frage, wenn sich damit die Einhaltung der fraglichen Bestimmung erreichen liesse. Dies ist bei den mit Beschlag belegten Beständen von F nicht der Fall, da sich der Gehalt an Benzoesäure kaum mehr nachträglich auf das erlaubte Mass senken lässt.
Von vornherein nicht massgebend sind von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellte Richtlinien.
d) Vorinstanz und Beschwerdegegner scheinen zu anerkennen, dass Sorbinsäure nicht mehr im strittigen Produkt enthalten ist. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.
e) Als weitere Verstösse gegen das Lebensmittelrecht monierten Vorinstanz und Beschwerdegegner fehlende Sachbezeichnung und Nährwertkennzeichnung.
Nach Art. 20 Abs. 1 LMV hat die Sachbezeichnung der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu entsprechen. Zu benützen ist die in der Verordnung speziell vorgesehene oder in der Definition der einzelnen Lebensmittel verwendete Bezeichnung (Abs. 2). Demnach ist das streitbetroffene Produkt entsprechend seiner Einordnung als Instant- bzw. Fertiggetränk zu bezeichnen. Keine zulässige Sachbezeichnung ist der Begriff "Aloe Vera-Saft", da die Verwendung des Wortes "Saft" den Frucht- (Art. 231 ff. LMV) und Gemüsesäften (Art. 257 ff. LMV) vorbehalten ist (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 LMV).
Die Etikette des Erzeugnisses enthält auf der linken Seite Hinweise auf in den Blättern der genannten Pflanze enthaltene Vitamine und weitere Stoffe. Der unbefangene Verbraucher muss daraus den Schluss ziehen, dass auch F Aloe Vera-Saft diese Substanzen enthält. Dass auf der rechten Seite der Etikette in der Beschreibung des Produkts keine Inhaltsstoffe der Pflanze aufgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Etikette enthalte keine Hinweise auf den Vitamingehalt, trifft somit nicht zu. Will sie an diesen festhalten, so hat sie nach Art. 36 Abs. 2 LMV eine Nährwertkennzeichnung anzubringen, wogegen sie sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu Wehr setzt.
f) Vorinstanz und Beschwerdegegner erblicken in den Hinweisen auf angeblich regenerierende und das Wohlbefinden steigernde Wirkungen des Produkts einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot von Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV bzw. gegen das Verbot der Heilanpreisung gemäss lit. c.
Der strittige Hinweis ist zwar sehr allgemein gehalten und verzichtet namentlich auf die Nennung bestimmter Krankheiten, denen das Produkt F entgegenwirken könne. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Streitigkeit von den bisher beurteilten Fällen unzulässiger Heilanpreisungen (VGr, 25. November 1999, VB.99.00240; E. 3; 16. Dezember 1999, VB.99.00315, E. 6). Auch liegt in dieser Aussage, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, kein Heilungsversprechen. Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV untersagt jedoch auch die Bewerbung von Lebensmitteln mit angeblich vorbeugenden Eigenschaften. Eine solche Anpreisung liegt hier vor. Der unspezifische Inhalt der strittigen Aussage steht dieser Beurteilung nicht entgegen, kann doch dadurch bei den Konsumenten der Eindruck erweckt werden, F vermöge einer Vielzahl oder gar allen menschlichen Leiden vorzubeugen.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Aussage auch täuschend im engeren Sinn ist (Art. 19 Abs. 1 LMV).
4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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