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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2001 VB.2001.00248

21. November 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,987 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Massgebliche Abhängigkeit Es besteht kein Anspruch auf Nachzug der 67-jährigen Mutter aufgrund von Art. 8 EMRK, da kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter besteht. BGE-Nr. 2A.20/2002

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00248   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)

Massgebliche Abhängigkeit Es besteht kein Anspruch auf Nachzug der 67-jährigen Mutter aufgrund von Art. 8 EMRK, da kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter besteht. BGE-Nr. 2A.20/2002

  Stichworte: ANGEHÖRIGE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSBEDÜRFNIS BGE FAMILIENNACHZUG GESUNDHEITSSTÖRUNG RECHTSANSPRUCH ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 8 EMRK § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die ausländische Staatsangehörige Q., geboren 1934, reiste am 15. Oktober 2000 mit gültigem Pass und visumsfrei in die Schweiz ein, um ihre Tochter R., den schweizerischen Schwiegersohn und das Enkelkind zu besuchen. Am 13. November stellte sie das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwiegersohn. Die Direktion für Soziales und Sicherheit teilte ihr mit Schreiben vom 21. November 2000 mit, dass sie nach Ablauf des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts in der Schweiz, spätestens am 14. Januar 2001, zur Ausreise verpflichtet sei. Ihr Gesuch werde erst nach erfolgter Ausreise materiell geprüft.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2001 verlangte Q. die Behandlung ihres Gesuchs und erneuerte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Angehörigen. Am 16. Februar 2001 antwortete die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) in Übereinstimmung mit ihrem ersten Schreiben, dass kein Anspruch auf Anwesenheit nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts bestehe, und setzte der Gesuchstellerin eine neue Ausreisefrist an.

II. Daraufhin beantragte Q. mit Eingabe vom 21. März 2001 dem Regierungsrat, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, das Gesuch materiell zu prüfen und darüber in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden. Weiter sei die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen. Am 4. Juli 2001 entschied der Regierungsrat, auf den Rekurs nicht einzutreten, im Übrigen ihn abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos sei.

III. Am 8. August 2001 erhob Q. Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte:

"1.   Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich zurückzuweisen, das Aufenthaltsgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und darüber allenfalls in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden.

 2.   Ferner sei der Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen.

 3.   Eventualiter sei die Fremdenpolizei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens jegliche Vollzugshandlungen zu unterlassen.

 4.   Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten und der Regierungsrat zu verpflichten, ihr auch für das vor­instanzliche Verfahren eine entsprechende Entschädigung zu leisten."

Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

Einen bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat ein Ausländer dann, wenn ihm ein solcher gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE 124 II 361 E. 1a S. 364 mit Hinweisen). Ansonsten entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]).

b) Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geltend, welcher - genauso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb S. 433 mit Hinweisen) - den Schutz des Privat- und Familienlebens garantiert.

Ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beurteilt werden. Nur dann könn­te auch festgestellt werden, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten und dieses allenfalls gutheissen müssen. Ist hingegen das Verwaltungsgericht mangels bundes- oder völkerrechtlichen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dessen Gründe zu hinterfragen. § 48 VRG begründet - wie sich aus dessen Randtitel ergibt - keine selbständige Möglichkeit des Verwaltungsgerichts bei fehlender Zuständigkeit in der Sache das Verfahren der Vorinstanz zu überprüfen. Für die Prüfung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen.

2. Auf den Schutz des Familienlebens kann sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische Person berufen, die eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157, 19 Ib 81 E. 1c S. 84). Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem jene zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Demgegenüber fallen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389, 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.). Indessen kann diese Vorschrift einen Anspruch auf Familiennachzug auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit begründen, wenn die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260). Eine solche vom Alter unabhängige Abhängigkeit kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1, 120 Ib 257 E. 1e S. 261). Die Anforderungen an ein solches Abhängig­keitsverhältnis sind relativ hoch; Krankheit oder Behinderung müssen eine dauernde Betreu­ung von nahen, in der Schweiz lebenden Verwandten unabdingbar machen. In BGE 120 Ib 257 wurde eine massgebliche Abhängigkeit als nicht gegeben erachtet, obwohl der 19-jährige Halbbruder geistig behindert war und in der Heimat keine Angehörigen mehr hatte. Gleich hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid vom 29. Oktober 1996 (2A.353/1996) befunden, wo die nachzuziehende 63-jährige Frau ebenfalls keine Angehörigen mehr in der Heimat hatte.

3. Damit die dargelegten Voraussetzungen des Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhalts­aufklärung beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungs­verfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die Mit­wirkungspflicht der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungs­pflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).

Daraus folgt, dass darzulegen ist, in welcher Form die in der Schweiz anwesenheits­berechtigte Person das nachzuziehende Familienmitglied betreut und in welchem Ausmass sie es wirtschaftlich unterhält. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo genau und in welchem Beziehungsumfeld das nachzuziehende Familienmitglied bisher gelebt hat. Insbesondere sind die im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie die sonstigen als Betreuungs­personen in Frage kommenden Verwandten zu nennen. Es ist sodann aufzuzeigen, was den betreuungsbedürftigen Zustand herbeigeführt hat und wann dieser eingetreten ist. Und wenn dieser schon bestand, warum ein Wechsel in der Betreuung notwendig wurde.

4. a) Die 67-jährige Beschwerdeführerin lässt anführen, sie habe aufgrund ihrer Lebensgeschichte - praktisch alleinerziehende Mutter dreier Töchter und Sorge für einen Ehe­mann mit Unterschenkelprothese einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand erreicht. Trotz der ihrem Ehemann erwiesenen Fürsorge habe er sie zunehmend drangsaliert. Ausserdem habe er sie sich während Jahren körperlich zu Nutze gemacht und sei auch immer wieder gewalttätig geworden. Im September 2000 habe sie sich einer Gebärmutter­entfernung unterziehen müssen. Anschliessend sei sie zu ihrer Tochter R. in die Schweiz ge­reist, um sich von den Strapazen der Operation zu erholen. Die Tochter gebe der Beschwer­deführerin psychischen Halt und versorge sie, die heute auf Psychopharmaka angewiesen sei, auch als Ärztin. Im Lauf der ersten Besuchswochen in der Schweiz sei klar geworden, dass der Beschwerdeführerin die Kraft fehle und ihr auch nicht zuzumuten sei, zu ihrem tyrannischen Ehegatten zurückzukehren.

b) Nachträglich reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. August 2001 ein, der einen gleichgelagerten Fall betreffe. Da der besagte Entscheid sehr knapp gehalten ist, ist es schwierig festzustellen, ob es sich tatsächlich um "eine praktisch identische Sachlage" handelt. Ausserdem kann der angeführte Entscheid im vorliegenden Fall ohnehin keine Bedeutung erlangen, da die hier interessierende Frage nach einem Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK nicht behandelt wurde.

c) Ebenfalls nachträglich reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle in Fragen der Familiengesundheit in X., eine Erklärung von Dr. S., Psychologin in Y., sowie ein psychologisches Gutachten ein.

Die am 13. August 2001 ausgestellte ärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle besagt wörtlich: "Diagnose: Zustand nach einer gynäkologischen Totaloperation. Die Patientin erfordert ständige Betreuung und optimale Bedingungen; Ausstellungszweck: zu amtlichen Zwecken". Weitere Angaben fehlen; vor allem zur Art und Intensität der Betreuung, welche die Beschwerdeführerin benötigt und was genau "optimale Bedingungen" sind. Hinzu kommt, dass anscheinend ein Teil der Bescheinigung nicht übersetzt wurde.

Am 22. August 2001 erklärte Dr. S., Psychologin und Nichte der Beschwerdeführerin, dass man in der Familie seit langem besorgt gewesen sei über die physische und psychische Gewaltanwendung des Ehemanns gegenüber der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern. Er habe sie geschlagen, beschimpft und eingeschüchtert. Wegen der schwierigen Situation seien die drei Töchter von zu Hause ausgezogen; R. habe bei einer Tante, U. in einem gemieteten Zimmer und V. bei ihrem Ehemann gelebt. Dies alles habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belastet. Sie habe Herzprobleme, Angst­zustände und sei depressiv. Diese von der Nichte abgegebene Erklärung führt nicht zum zwingenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus Gesundheitsgründen auf ihre Tochter R. angewiesen ist. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme, sind nur in schwerer Form Krankheiten, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen. Den Akten ist jedoch diesbezüglich nichts zu entnehmen.

Gemäss dem Gutachten von lic.phil. T., Psychologin FSP, gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin am 28. August 2001 an sie, damit sie die Beschwerdeführerin, welche sich in einer akuten Krise befinde, psychologisch begleite und unterstütze. Bei der Beschwerdeführerin sei eine starke Angstsymptomatik erkennbar, welche durch den brutalen Zwischenfall mit dem Ehemann kurz vor ihrer Abreise - dieser habe mit seinem Stock auf den Schwiegersohn eingeschlagen - verstärkt worden sei. Sie fühle sich durch ihren Ehemann körperlich und psychisch bedroht und erlebe Gefühle totaler Hilflosigkeit. Erst unter dem Schutz der Tochter und in einem fremden Land wage sie ansatzweise sowohl die äus­sere Bedrohung wahrzunehmen als auch die eigenen Bedürfnisse und Impulse zuzulassen. Es werde eine sehr starke Mutter-Tochter-Bindung sichtbar. Das gemeinsame Leiden unter den Repressionen des Ehemanns und Vaters habe ein Gefühl von Solidarität und familiärer Verwurzelung geschaffen. Die über einen langen Zeitraum hinweg unterdrückte Wahrnehmung der eigenen Impulse und Bedürfnisse habe zu einer depressiven Störung geführt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer persönlichen Integrität gefährdet und im besonderen Mass auf äusseren Schutz und emotionale Sicherheit angewiesen. Eine Rückschaffung gegen ih­ren Willen würde das Trauma reaktivieren und ihre Persönlichkeit erheblich destabilisieren. Angesichts dieser von der Gutachterin diagnostizierten psychischen Probleme, erstaunt es, dass eine Behandlung erst drei Wochen nach Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und damit mehr als zehn Monate nach der Einreise in die Schweiz begonnen wurde. Weiter ist unklar, ob die Behandlung andauert oder ob es sich dabei nur um eine Abklärung handelte.

d) In Anbetracht des Vorgebrachten ist es fragwürdig, ob die geltend gemachte psychische Gesundheitsstörung den Schweregrad erreicht, um ein besonderes Pflegebedürfnis zu begründen. Das eingereichte Gutachten - als einziges Fachzeugnis - reicht nicht aus, um dies glaubhaft zu erstellen. Wäre eine Betreuung durch nahe Familienangehörige aufgrund der seelisch-geistigen Beeinträchtigung unabdingbar, kämen als Betreuungs- und Bezugspersonen vor allem die beiden in der Heimat lebenden Töchter in Frage. Gemäss eigener Aussage war die Beschwerdeführerin denn auch unmittelbar nach ihrer Operation bei der Tochter V. zur Erholung. Dass der Beschwerdeführerin nicht zumuten ist, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, erscheint aufgrund der Akten als wahrscheinlich, begründet indessen kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter R. Dass diese als Ärztin besonders geeignet sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, reicht ebenfalls nicht aus. Bezweckt doch Art. 8 EMRK den Schutz von familiären Beziehungen und nicht die bestmögliche medizinische Versorgung. Zudem ist die Nichte als Psychologin ebenfalls in der Lage, der Beschwerdeführerin fachkundige Unterstützung zu gewähren. Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Tochter R. kann auch aus der Schweiz gewährt werden. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, die familiären Kontakte mittels Besuchen weiter zu pflegen. Damit sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit im Sinn von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin zu der in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann geführt hätten.

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. ...

6. ...

7. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    ...

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