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Geschäftsnummer: VB.2001.00236 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Auflage einer vertrauensärztlichen Untersuchung Das Verwaltungsgericht ist sachlich und funktionell zuständig (E. 1a). Die Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Da ihre Durchsetzung einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verursacht, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Die Ankündigung, bei Nichtbefolgung der hauptsächlichen Anordnung die Leistungen einzustellen, stellt selbst eine anfechtbare Anordnung dar (E. 1c). Da dem Hauptstreitpunkt kein Streitwert zukommt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d). Es kann offen bleiben, ob die Sozialkommission Befugnisse nach § 57 GemeindeG an ihren Delegierten übertragen hat und ob die angefochtene Anordnung aufzuheben ist, weil die Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs an den Bezirksrat und nicht auf die Einsprache an die Gesamtbehörde verwies (E. 2). Eine fremdenpolizeilich motivierte Untersuchung kann sich nicht auf § 21 SHG und § 23 SHV stützen (E. 3b). § 7 VRG kann ebenso wenig als Rechtsgrundlage dienen, da der Beschwerdegegnerin keine Befugnisse im Bereich der Fremdenpolizei zukommen (E. 3c). Die Kenntnis der Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers ist nicht unmittelbar für den Entscheid über die Ausrichtung und die Höhe der Leistungen notwendig (E. 3d). Zulässig ist eine solche Untersuchung, wenn die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Erteilung von Weisungen im Sinn von § 23 lit. d SHV abgeklärt werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass eine Arbeitsaufnahme aufgrund der fremdenrechtlichen Stellung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt als möglich erscheint. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3e). Die Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, weckt keine Zweifel an der Bedürftigkeit (E. 4b). Die vollständige Einstellung ist als Sanktion der Nichtbefolgung einer Weisung unzulässig. Statthaft sind Kürzungen nach § 17 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien (E. 4c).
Stichworte: ARBEITSAUFNAHME ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSSUCHE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DELEGATION EINSPRACHE FREMDENPOLIZEI KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNTERSUCHUNG VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 57 GemeindeG Art. 29 GemeindeO Küsnacht § 21 SHG § 24 SHG § 17 SHV § 23 SHV § 24 SHV § 7 VRG § 48 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A bezieht seit dem 1. Januar 2000 wirtschaftliche Hilfe. Weil die Sozialkommission der Gemeinde X erhebliche Zweifel an dessen vollumfänglicher Arbeits- und Transportunfähigkeit hegte, liess sie den Sozialdienst der Gemeinde am 23. November 2000 A auffordern, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam, verfügte der Delegierte der Sozialkommission für wirtschaftliche Hilfe am 15. Januar 2001, die Unterstützung von Fr. 895.monatlich werde vorläufig bis zum 31. März 2001 weitergeführt; A wurde wiederum aufgefordert, sich für eine Begutachtung durch den Vertrauensarzt der Sozialkommission zur Verfügung zu halten. Sollte dieser sich der Untersuchung widersetzen, so würde die Unterstützung ab dem 1. März 2001 eingestellt.
II. Am 14. Februar 2001 erhob A gegen die genannte Verfügung Rekurs an den Bezirksrat W und beantragte namentlich, auf die vertrauensärztliche Untersuchung sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. März 2001 ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog im Wesentlichen, mit der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe könnten insbesondere Auflagen und Weisungen betreffend ärztliche Untersuchung oder Behandlung verbunden werden. Da die SUVA dem Rekurrenten lediglich eine Monatsrente aufgrund einer 15%-igen Erwerbsunfähigkeit ausrichte und auch Beobachtungen des Sozialdienstes Zweifel an dessen Arbeits- und Transportunfähigkeit hätten aufkommen lassen, rechtfertige sich die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung vorliegend ohne Weiteres. Es liege im Interesse der Behörde, genaue Informationen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten erhältlich zu machen, um dem Resultat entsprechend reagieren zu können. – Grundsätzlich sei es zwar unzulässig, Unterstützungsleistungen nicht zu gewähren oder einzustellen. Falls jedoch der Bezüger sich weigere, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben beizubringen, müsse die Behörde erhebliche Zweifel an dessen Bedürftigkeit haben und dürfe die Hilfe verweigern.
III. A wandte sich am 18. Juli 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Ziffer 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin, die Abänderung von Ziffer 7 der genannten Verfügung dahin gehend, dass die wirtschaftliche Hilfe auch für den Zeitraum ab dem 31. März 2001 unabhängig von einer Einwilligung des Beschwerdeführers in die vertrauensärztliche Untersuchung weiter auszurichten sei, sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Bezirksrat W beantragte am 30. Juli 2001 Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Gemeinde X mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2001.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, wenn sie nicht (durch spezielle Gesetzesnorm) ausgeschlossen ist. Da eine solche derogierende Norm vorliegend fehlt (vgl. § 47 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG), sind sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
b) Die Beschwerde richtet sich zum Einen gegen die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Obwohl nicht vollständig klar ist, welches Ziel die Beschwerdegegnerin damit verfolgt, ist davon auszugehen, dass damit der Sachverhalt ermittelt werden soll, auf Grund dessen dann allenfalls weitere Anordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen werden. Dispositiv-Ziffer 5 der ursprünglichen Verfügung stellt damit einen Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG dar, der nur anfechtbar ist, wenn er einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Untersuchung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers beinhaltet, der sich nicht mehr rückgängig machen lässt (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074; vgl. RB 2000 Nr. 76). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt einzutreten.
c) Mit der Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung verbunden wurde in der gleichen Dispositiv-Ziffer die Ankündigung, die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. März 2001 einzustellen, falls der Beschwerdeführer sich dieser widersetzen sollte. Dieser Punkt stellt keine blosse Androhung dar, die in der Regel nicht anfechtbar ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 14), sondern eine bedingte Anordnung, wobei der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängt. Hätte dieser nicht Rekurs erhoben, wären die Leistungen ohne weiteren Entscheid eingestellt worden. Somit ist auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
d) Der Beschwerdeführer bezog bisher monatliche Unterstützung im Umfang von knapp Fr. 900.-, die ihm mit der angefochtenen Verfügung bedingt entzogen wurde. Entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts wäre damit von einem Streitwert der Angelegenheit von knapp Fr. 11'000.- auszugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Da jedoch primär die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers strittig ist, der kein Streitwert zukommt, hat vorliegend nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.
2. Bezüglich der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung fragt sich zunächst – und von Amtes wegen –, ob dem Delegierten für wirtschaftliche Hilfe der Sozialkommission X die Zuständigkeit zukommt, anstelle der Kollegialbehörde zu entscheiden. Eine solche Kompetenz kann sich nicht auf § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) stützen, da die fragliche Anordnung weder formeller Natur, noch dringlich oder von geringer Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung war. Die Zuständigkeit des Delegierten kann sich somit nur auf § 57 GemeindeG stützen. Danach kann die Gemeindeordnung den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäfte einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Die Gemeindeordnung muss somit nicht selbst festlegen, welchen Behördemitgliedern solche Befugnisse übertragen werden, sondern kann sich mit einer allgemein gehaltenen Ermächtigung an die Exekutivbehörden begnügen (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 57 Rz. 1.1). Eine solche enthält die Gemeindeordnung X vom 28. September 1997 (GemeindeO) in § 29 Abs. 1. Abs. 3 dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass Einsprachen gegen Organe der Kommissionen innert 30 Tagen bei der Gesamtkommission einzureichen sind, und nimmt damit auf § 57 Abs. 3 GemeindeG Bezug.
Ob die Sozialkommission entsprechende Befugnisse durch förmlichen Beschluss (Thalmann, § 57 Rz. 1.3) an den Delegierten für wirtschaftliche Hilfe delegiert hat, ist nicht aktenkundig, kann aber, da die angefochtene Verfügung ohnehin aus materiellen Gründen aufzuheben ist (E. 3 f.), offen bleiben.
Offen bleiben kann ebenso, ob die Verfügung (auch) deswegen aufzuheben ist, weil deren Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 8) entgegen § 29 Abs. 3 GemeindeO anstelle eines Hinweises auf die Einsprache an die Gesamtbehörde einen solchen auf den Rekurs an den Bezirksrat enthielt. Die Sozialkommission X wird jedoch im Hinblick auf den Neuentscheid ausdrücklich auf diese beiden Punkte aufmerksam gemacht.
3. a) Strittig ist erstens die Vornahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat erwog, diese Anordnung könne sich auf § 23 lit. b der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) stützen, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, ärztliche oder therapeutische Untersuchungen bzw. Behandlungen von Sozialhilfeempfängern anzuordnen. Vorliegend liege es insbesondere im schützenswerten Interesse der Fürsorgebehörde, genaue Informationen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten zu erhalten, um entsprechend reagieren, namentlich um sich gegen eine allenfalls ungerechtfertigte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wehren zu können. Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Auflage, welche die Abschiebung des Hilfeempfängers ins Ausland bezwecke. Eine solche verstosse einerseits gegen § 40 SHG, der entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch für Ausländer gelte. Anderseits würden die Voraussetzungen für die Anordnung von Auflagen und Weisungen in § 21 SHG abschliessend aufgezählt. Zulässig seien nur Anordnungen, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Da die vorliegende Auflage weder den einen noch den anderen Zweck verfolge, sei sie gesetzeswidrig.
b) § 23 SHV stellt eine Konkretisierung von § 21 SHG dar. Die in erstgenannter Bestimmung aufgezählten Kategorien von Auflagen und Weisungen haben demnach auf die zweckmässige Verwendung der Unterstützungsleistungen oder auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzuzielen. Anordnungen mit anderem Zweck können sich dagegen nicht auf diese Bestimmung abstützen.
Welches Ziel die Beschwerdegegnerin selbst mit ihrer Anordnung verfolgt, geht aus der Verfügung nicht deutlich hervor. Sie führte als mögliche Sanktion einer weiteren Weigerung des Beschwerdeführers allerdings die Aufforderung an, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Der Bezirksrat nannte als mögliche Folge des Untersuchungsergebnisses, die Beschwerdegegnerin könne sich allenfalls gegen eine ungerechtfertigte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wehren. Eine solche fremdenpolizeiliche Begründung der Anordnung bezieht sich weder auf die richtige Verwendung der Unterstützung noch dient sie der Verbesserung der Lage des Empfängers und wird deshalb durch § 21 SHG und § 23 SHV nicht gedeckt.
c) Heranzuziehen ist für eine Untersuchung mit den vorangehend genannten Zwecken § 7 VRG. Danach obliegt es der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die zulässigen Untersuchungsmittel werden in Abs. 1 dieser Bestimmung offen umschrieben. Zulässig sind insbesondere auch Gutachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22 ff.), worunter ein vertrauensärztlicher Bericht zu subsumieren wäre. Die Verfahrensbeteiligten haben nach Abs. 2 mitzuwirken, wenn sie ein Begehren gestellt haben, was vorliegend der Fall ist, oder ihnen nach Gesetzesvorschrift eine entsprechende Pflicht obliegt. Eine solche ergibt sich grundsätzlich aus § 18 SHG und § 27 f. SHV.
Zu beachten ist jedoch, dass die Behörde den Sachverhalt nur insoweit abzuklären hat, als er für sie rechtserheblich ist. Der Beschwerdegegnerin kommen im Bereich der Fremdenpolizei keine Befugnisse zu (Art. 15 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931; § 4 Ziff. 8 des Beschlusses des Regierungsrats über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980). Nicht ersichtlich ist überdies, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin an einem Verfahren betreffend die ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers beteiligen könnte. Der Auffassung der Vorinstanz, es liege im schützenswerten Interesse der Fürsorgebehörde, Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erhalten, um sich gegen eine ungerechtfertigte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wehren zu können, kann deshalb nicht beigetreten werden.
d) Auf § 7 VRG kann sich die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung abstützen, falls Angaben über die Arbeits- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zur Bedarfsbemessung notwendig sind.
Zwar trifft es zu, dass die zuständige Behörde die Ausrichtung von Leistungen verweigern darf, wenn sich der Gesuchsteller weigert, die zu deren Bemessung notwendigen Angaben beizubringen (VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00125, E. 3f, einsehbar über http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung/search.html). Ein solcher Fall liegt jedoch hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor: Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für die Bemessung der Unterstützungsleistungen unmittelbar von Bedeutung sind damit Einkommens- und Vermögenslage des Ansprechers, dessen familiäre und Wohnsituation sowie weitere Umstände, die sich auf dessen Bedürfnisse auswirken (z.B. Gesundheitszustand, allenfalls Alter, Absolvieren einer Ausbildung). Bei der Bemessung der Hilfe vorerst nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Gründe der Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 121 I 367 E. 3b; Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel/Genf/München 1999, S. 108; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 f.). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 149 f.). Daran, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht über genügend Mittel (Einkommen und/ oder Vermögen) verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, haben weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz gezweifelt. Dem Umstand, dass er nach ihrer Auffassung durchaus in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen, ist durch Weisungen, die sich auf Arbeitssuche oder –aufnahme richten, und nicht durch unmittelbare Verweigerung bzw. Einstellung der Leistungen Rechnung zu tragen. Die Kenntnis des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht für den Entscheid über die Ausrichtung und den Umfang der Unterstützungsleistungen notwendig, sondern ist Voraussetzung für die Erteilung solcher Weisungen. Erst deren Nichtbefolgung kann in einem späteren Stadium durch Kürzung der Hilfe sanktioniert werden (siehe zum Ganzen anschliessend E. 3e sowie E. 4c). E. 2.2 des angefochtenen Entscheids erweist sich somit als nicht haltbar.
e) Die Anordnung der Beschwerdegegnerin lässt sich mit den bisher dafür von ihr und der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen nicht auf § 21 SHG und § 23 SHV stützen (vgl. insbes. E. 3b). § 23 lit. d SHV erklärt dagegen Weisungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit für zulässig (vgl. RB 2000 Nr. 81 E. 2; VGr, 5. Juli 2000, VB.2000.00177, E. 4).
Zwar haben sich weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz dazu geäussert, doch könnte mit der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein solches Ziel verfolgt werden: Sie würde der Abklärung dienen, welche Weisungen dieser Art dem Beschwerdeführer gegenüber aufgrund seines Gesundheitszustands und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit überhaupt in Betracht kommen. Eine so motivierte Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage sowohl in § 21 SHG / § 23 SHV wie auch zugleich in § 7 VRG.
Auf Weisungen betreffend Arbeitssuche oder –aufnahme bezog sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz mit seinem Vorbringen, er könnte aus fremdenrechtlichen Gründen eine Teilarbeitsfähigkeit gar nicht verwerten (act. ---). Er ist offenbar Inhaber einer befristeten Kurzaufenthaltsbewilligung "L", die keine Arbeitserlaubnis enthält. Damit ist tatsächlich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Arbeit aufnehmen dürfte. Zweifel drängen sich auch bezüglich seiner faktischen Vermittlungsfähigkeit auf, die wiederum stark vom Gesundheitszustand abhängt: Bereits eine leichte Behinderung dürfte seine Chancen im angestammten und in verwandten Berufen erheblich beeinträchtigen. Anderseits erscheint eine Arbeitsaufnahme auch nicht zum vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Beschwerdeführer – möglicherweise auf Betreiben der Beschwerdegegnerin – von der Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung erhält, die ihn zum Arbeiten berechtigt.
Da somit zur Zeit fraglich ist, ob eine Weisung im Sinn von § 23 lit. d SHV ihren Zweck überhaupt erreichen könnte, ist die Angelegenheit zur ergänzenden Untersuchung an die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Kommt sie zum Schluss, dass eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner (fremden-) rechtlichen Stellung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt möglich ist, kann sie eine vertrauensärztliche Untersuchung im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit anordnen.
4. a) Die Beschwerdegegnerin hat für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung nicht unterzieht, diesem die Leistungen ab dem 1. März 2001 entzogen.
b) Unzutreffend ist die Begründung des Bezirksrats, die Weigerung des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht über die notwendigen Angaben zur Bemessung des Bedarfs verfüge und Zweifel an seiner Bedürftigkeit haben müsse (siehe E. 3d).
c) Unzulässig ist die sofortige vollständige Einstellung der Leistungen auch als Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich der Vornahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung widersetzt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, werden die Folgen der Nichtbefolgung von Anordnungen der Fürsorgebehörde durch § 24 SHG und § 24 SHV abschliessend geregelt. Demnach sind renitente Hilfeempfänger zuerst unter Androhung der Folgen zu verwarnen. In einem zweiten Schritt können sodann die Leistungen gekürzt werden. Das zulässige Ausmass der Kürzungen richtet sich gemäss § 17 SHV grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, 3. A., Dezember 2000). Nach A.8.3 der Richtlinien sind abgestuft der Entzug situationsbedingter Leistungen, die Streichung des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt und schliesslich die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % statthaft. Nur falls diese Massnahmen nichts nützen, ist danach unter Umständen aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots auch eine vollständige Einstellung der Leistungen statthaft.
5. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
...
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sozialkommission X zurückgewiesen.
...