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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2001 VB.2001.00128

19. Juni 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,570 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung; Non-Refoulement-Prinzip; Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (Erw. 1a+b). Rechtsgrundlagen und Inhalt des Non-Refoulement-Prinzips. Das Non-Refoulement-Prinzip vermittelt keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung; ihm ist erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. Verfahren des Wegweisungsvollzugs (Erw. 1c). Anspruch aus Garantie des Privat- bzw. Familienlebens oder nach ANAG verneint (Erw. 1d). Fristwahrung: Frage offengelassen (Erw. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn die Vorinstanz auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet (Erw. 4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verneint (Erw. 5). Keine Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv wegen Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsweg (Erw. 6). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00128   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung; Non-Refoulement-Prinzip; Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (Erw. 1a+b). Rechtsgrundlagen und Inhalt des Non-Refoulement-Prinzips. Das Non-Refoulement-Prinzip vermittelt keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung; ihm ist erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. Verfahren des Wegweisungsvollzugs (Erw. 1c). Anspruch aus Garantie des Privat- bzw. Familienlebens oder nach ANAG verneint (Erw. 1d). Fristwahrung: Frage offengelassen (Erw. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn die Vorinstanz auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet (Erw. 4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verneint (Erw. 5). Keine Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv wegen Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsweg (Erw. 6). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BLUTRACHE NON-REFOULEMENT RECHTSMITTELBELEHRUNG ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEGWEISUNGSVOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 25 lit. III BV Art. 29 lit. III BV Art. 3 EMRK Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. I b OG § 16 VRG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG § 55 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A (geboren 1977) heiratete 1994 in der Türkei ihren Landsmann E (geboren 1976). Am 7. Juli 1995 reiste sie in die Schweiz ein; am 17. Juli 1995 wurde ihr die Auf­enthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs beim hier niedergelassenen Ehegatten erteilt. Am 7. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wegen Totschlags, begangen am Vater des Ehemannes, zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Januar 1998 vorzeitig den Strafvollzug angetreten und wurde am 25. Juni 1999, nach Verbüssung von zwei Dritteln der aus­gefällten Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bedingt entlassen. Am selben Tag wurde auch ihr Ehemann bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen. A lebte getrennt von ihrem Ehegatten, seit dem 6. Juli 1999 aus Furcht vor ihm an einer nur den Behörden bekannten Adresse. Am 19. Mai 2000 wurde E wegen mehrfacher Vergewaltigung, Entführung und Tätlichkeit, begangen an A, vom Bezirksgericht Zürich zu 27 Mo­naten Zuchthaus verurteilt, wobei auf die strafrechtliche Landes­verweisung verzichtet wurde. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2000 bestätigt. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid ist noch hängig. Am 8. März 2001 erstattete A erneut Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Körperverletzung. Die Scheidungsverhandlung wurde auf den 24. März 2001 angesetzt.

Am 22. Mai 1996 stellte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und ihre weitere Anwesenheit im Kanton Zürich deshalb unerwünscht sei. A habe das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II. Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe vom 24. Feb­ruar 1999 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat erheben. In seinem Beschluss vom 7. März 2001 ging der Regierungsrat davon aus, dass sich weder aus Völker- noch aus Landesrecht ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe und der Entscheid deshalb im Rahmen des freien Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu fällen sei. Im Wesentlichen aufgrund der schweren Straftat, die A verübt hatte, nahm der Regierungsrat ein gewichtiges öffentliches Inte­resse am Fernhalten von A an, wogegen er deren privates Interesse am Verbleib in der Schweiz wegen mangelnder Integration als gering einschätzte. Er wies daher den Rekurs ab. Der Beschluss des Regierungsrats enthält keine Rechts­mittelbelehrung. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ging in einem Schreiben an den Rechtsvertreter von A, datiert vom 16. März 2001, davon aus, dass ihre Verfügung mit der Abweisung des Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei, und setzte fest, dass die Aufenthaltsberechtigung von A im Kanton Zürich am 31. Mai 2001 ende und sie den Kanton bis zu diesem Termin zu verlassen habe.

III. A liess gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Eingabe datiert vom 17. April 2001 und traf am 19. April 2001 beim Verwaltungsgericht ein; der Poststempel ist unleserlich. In dieser Beschwerde wird beantragt, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei die Anweisung zu erteilen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verfahrens­kos­ten und eine Par­teientschädigung seien der Staatskasse aufzuerlegen. Zugleich liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird aus dem Anspruch abgeleitet, der sich aus dem Non-Refoulement-Prinzip ergebe. Materiell wird im Wesent­lichen geltend gemacht, dass A bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Tötung ihres Schwiegervaters die Blutrache drohe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Regierungsrat liess durch die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2001 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung beantragen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge­richt offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entschei­den betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundes­rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 [OG]).

b) Über die Bewilligung des Aufenthalts entscheidet die zuständige Behörde im Rah­men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er­mes­sen (Art. 4 ANAG). Damit steht ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich kein Anspruch auf Er­tei­lung der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen solchen Bewilligungsanspruch vermitteln (vgl. BGE 122 I 267 E. 1a). Im Folgenden ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines solchen anspruchsbegründenden Spe­zialtatbestands erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/­­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 93), sodass ausser der von der Beschwerdeführerin angerufenen Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu E. 1.c) auch die weiteren in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu beachten sind (vgl. E. 1.d).

c. aa) Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf Art. 6 f. des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Praxis des Menschenrechtsausschusses zu Art. 6 f. UNO-Pakt II stimmt bezüglich der hier zu behandelnden Fragen im Ergebnis mit der Praxis zu Art. 3 EMRK überein (Alberto Acher­mann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/ Frankfurt a.M./Bruxelles 1997, S. 166 f.), weshalb im Folgenden nur noch auf Art. 3 EMRK Bezug genommen wird. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK kann die Ab­schiebung oder Auslieferung eines Ausländers in ein Land, in welchem die von der EMRK garantierten Rechte grob verletzt werden, eine «unmenschliche Behandlung» im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Art. 3 EMRK ist bereits verletzt, wenn eine Per­son in ein bestimmtes Land abgeschoben wird, in welchem ihr mit erheblicher Wahr­schein­lichkeit eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 297). Damit be­rüh­ren sich Art. 3 EMRK und der Grundsatz des Non-Re­foulement, der ebenfalls verbietet, eine Person in ein Land auszuliefern oder ab­zu­schieben, in welchem ihr eine schwerwiegende menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. BGE 111 Ib 68 E. 2a; RB 1997 Nr. 62). Dieser Grundsatz wird teils dem Völkergewohnheitsrecht, teils – so in der neueren Lehre – dem zwingenden Völkerrecht zugeordnet (vgl. Villiger, N. 300) und wurde auch in Art. 25 Abs. 3 ­­­der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert (vgl. ferner Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105). Das Gebot des Non-Refoule­ment ist auch im Fall einer Wegweisung zu beachten, wenn die betreffende Person praktisch kei­ne andere Möglichkeit hat, als sich in das Land zu begeben, wo ihr die menschenrechtsver­let­zende Behandlung droht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 75; BGE 116 IV 105 E. 4b; BGE 111 Ib 68 E. 2a). Es wird weiter nicht vorausgesetzt, dass die Bedrohung vom betreffenden Staat ausgeht (vgl. BGE 125 II 105 E. 3b). Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügen der Nachweis einer konkreten Bedrohung von privater Seite und die Erwartung, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien, diesem Risiko zu begegnen (Haefliger/Schürmann, S. 76).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem in Art. 3 EMRK veran­ker­ten Verbot der unmenschlichen Behandlung bzw. dem Grundsatz des Non-Refoule­­ment indessen erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen (BGE 124 II 289 E. 4; BGE 116 IV 105 E. 3b/aa und 4g; Villiger, N. 305). Entsprechend begründen diese Normen keinen An­spruch auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 05.05.2000, 2P.65/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch, E. 2b; Tomas Poledna, Praxis zur Europäischen Menschen­rechts­konvention aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, Art. 3 N. 48 EMRK). Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 14a ANAG (RB 1997 Nr. 62).

cc) Im vorliegenden Verfahren ist nicht über den Vollzug der Wegweisung zu entschei­den. An das kantonale Verfahren, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich verfügt wurde, werden sich die Verfahren vor den zuständigen Bundesbehörden über die Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz und allenfalls über die vorläufige Aufnahme anschliessen. Über die Ausdehnung der Wegweisung entscheidet das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; Art. 12 Abs. 3 letzter Satz ANAG und Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Unabhängig von der Ausdehnungsverfügung hat es ferner zu prüfen, ob die Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, wird es dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme an Stelle der Wegweisung beantragen. Das BFF entscheidet über die vorläufige Aufnahme auf Antrag des BFA, der Bundesanwaltschaft oder der kantonalen Frem­denpolizeibehörde (Art. 14a Abs. 1 und Art. 14b Abs. 1 ANAG; VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1). Da im kantonalen Verfahren einzig über die Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung aus dem Kanton Zürich zu befinden ist, ist das Non-Refoulement-Prinzip hier nicht beachtlich; es stellt somit keinen Anspruch dar, auf den sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG abstützen liesse. Dies gälte selbst dann, wenn der Vorwurf der Beschwerdeführerin, im Verfahren über die Ausdehnung und den Vollzug der Wegweisung werde die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nicht mehr materiell geprüft, zuträfe. Derartige Rechtsverletzungen wären mit der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die gegen die Entscheide des BFA und des BFF gegeben ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG), zu rügen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die Adresse der zuständigen Bundesämter gerechtfertigt wäre; in den einschlägigen Weisungen (Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Ziff. 822, Stand April 2000) wird im Gegenteil auf die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme und das entsprechende Verfahren verwiesen (vgl. auch VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12 und 13). Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Ausdehnungsverfahren ohnehin unbeachtlich, weil Antrag und Entscheid über die vorläufige Aufnahme unabhängig von der Ausdehnungsverfügung erfolgen (VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1).

dd) Aus dem genannten Grund sind die Ausführungen über die Gefahr der Blutrache, welcher die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre, im vorliegenden Verfahren – das sich auf die Prü­fung des Aufenthaltsanspruchs beschränkt – nicht zu würdi­gen. Immerhin ist anzumerken, dass das Bundesgericht die Aus­weisung eines Ausländers trotz der Gefahr der Blutrache in dessen Heimatstaat für zulässig erklärt hat, weil die Blutrache auch in der Schweiz verübt werden könne und im konkreten Fall die Möglichkeit bestand, sich irgendwo im betreffenden Staat niederzulassen (BGE 125 II 105 E. 3b).

d) Die weiteren grundsätzlich in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angerufen. Nicht erfüllt sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG,  wonach der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung bzw. – nach fünfjährigem ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt – auf die Niederlassungsbewilligung hat, solange die Ehe­gatten zusammen wohnen (vgl. BGE 123 I 25 E. 1; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 167). Ebenso entfällt die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage, da sie eine gelebte Beziehung voraussetzt (BGE 122 II 289 E. 1b; Villiger, N. 571). Zwar verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine gültige Niederlassungsbewilligung. Doch sind die ehelichen Beziehungen abgebrochen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann. Es kann somit auch offen blei­ben, ob die Ehe mittlerweile tatsächlich geschieden ist. Andere persönliche Bindungen, auf die sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss der Garantie des Privat- oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK abstützen liesse, sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 17 Abs. 2 ANAG ist demnach nicht gegeben. Weiter liegt auch keine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (§ 43 Abs. 2 VRG).

e) Zusammenfassend: Es ist keine Norm ersichtlich, aus welcher die Beschwerde­führerin einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte. Somit ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verneinen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Es ist fraglich, ob die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung der Anordnung eingereicht wurde (vgl. § 53 VRG): Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats wurde am 7. März 2001 gefällt und der Beschwerdeführerin nach den Angaben in der Beschwerdeschrift am 15. März 2001 ausgehändigt. Die Frist wäre demnach am 17. April 2001 (dem ersten Werktag nach dem Osterwochenende) abgelaufen (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde am 17. April 2001 datiert; die Beschwerde traf mit unleserlichem Poststempel am 19. April 2001 beim Verwaltungsgericht ein. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus den oben erwähnten Gründen ohnehin nicht zulässig ist.

3. ...

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, der eingereichten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde allerdings dann nicht zu, wenn die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung weglässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55 N. 2). Dieser Fall ist hier gegeben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. a) Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung richtet sich nach der Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach § 16 VRG.

aa) Nach § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten er­las­sen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aus­sichts­los erscheint. Ein Rechtsbegehren ist dann aussichtslos, wenn die Aussichten des Obsiegens im Verfahren be­trächtlich geringer sind als die Aussichten des Unterliegens und deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32; vgl. auch BGE 125 II 265 E. 4b). Massgebend ist die hypothetische Einschätzung der Prozessaussichten durch eine vermögende Partei. Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34; vgl. auch BGE 125 II 265 E. 4b).

bb) Über den Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten hinaus ge­währt § 16 Abs. 2 VRG eine unentgeltliche Pro­zess­vertretung, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechts­beistands bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist. Die in § 16 Abs. 1 VRG genannten Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein  (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

b) Die Er­folgs­aussichten der Beschwerde­führerin im vorliegenden Verfahren waren von allem Anfang an als gering einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin stützt die Behaup­tung der Zulässigkeit der Beschwerde auf eine Norm, die nach fester Praxis der Bundesbehörden und des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung vermittelt und deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Das Begehren musste somit von vornherein als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erscheinen, weshalb die Vor­­aussetzungen für die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege nicht erfüllt sind. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht auch der Be­stel­lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.

6. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf einzugehen, mit welchem Rechtsmittel der vorliegende Entscheid anzufechten wäre. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen voraus, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche Bewilligung vorliegt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Danach richtet sich in solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen Anspruchs ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichts­beschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Es verzichtet deshalb auch darauf, eine Rechtsmittelbelehrung in das Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen. Dessen ungeachtet wäre aber die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (BGr, 18.05.2001, 2P.179/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch, E. 1b; siehe auch bezüglich der Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid E. 3b).

Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin die Verletzung eines Rechtsanspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung geltend machen will, hat sie somit gegen den vorliegenden Ent­scheid innert 30 Tagen, gerechnet ab dessen Zustellung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.      Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...

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