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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2001 VB.2001.00127

19. Juni 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,685 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Kostenübernahme für Privatschulung | Für die Förderung hochbegabter Kinder sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor und müssen deshalb die Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung analog herangezogen werden, wobei die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Beschränkung des Eintretens auf das Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren; einfacher Schriftenwechsel (E. 1). Zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügenden Volksschulunterricht (E. 2). Bisher durchgeführte Förderungsmassnahmen (E. 3). Keine grundsätzlich besseren Förderungsmöglichkeiten an der Privatschule als an der öffentlichen Schule (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00127   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung

Für die Förderung hochbegabter Kinder sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor und müssen deshalb die Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung analog herangezogen werden, wobei die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Beschränkung des Eintretens auf das Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren; einfacher Schriftenwechsel (E. 1). Zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügenden Volksschulunterricht (E. 2). Bisher durchgeführte Förderungsmassnahmen (E. 3). Keine grundsätzlich besseren Förderungsmöglichkeiten an der Privatschule als an der öffentlichen Schule (E. 4).

  Stichworte: BEGABUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KOSTENÜBERNAHME PRIMARSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE SONDERSCHULUNG ÜBRIGE GRUNDRECHTE VOLKSSCHULE

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 BV Art. 62 KV § 1 lit. IV VolksschulG § 12 VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 25. Juni 2000 ersuchten A.2 und A.1 die Schulpflege X um die hälftige Übernahme des Schulgeldes von Fr. 17'000.- jähr­lich für den Unterricht ihres Sohnes C in der 6. Klasse (Gymnasium-Vorberei­tungs­klasse) des privaten Institutes N (PIN). Die Schulpflege wies das Gesuch am 13./31. Juli 2000 ab.

II. Ein gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs an die Rekurskommission der Be­zirkschulpflege blieb erfolglos. Gegen deren Abweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2000 gelangten A.2 und A.1 am 28. November 2000 an die Schulrekurskommission, nunmehr mit dem Antrag, die Schulgemeinde X habe das Schulgeld für den Besuch des PIN "für das Schuljahr 2000/2001 resp. für die obligatori­sche Schuldauer von C" zu übernehmen.

Die Schulrekurskommission wies das Rechtsmittel am 12. März 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Auf den Rekurs sei insoweit nicht ein­zutreten, als mehr als die Übernahme der hälftigen Kosten für den Unterricht in der 6. Pri­marklasse am PIN verlangt werde; die weitergehenden Ansprüche hätten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet und könnten deshalb im Rekursverfahren nicht geltend gemacht werden. Mit dem Schulwechsel von der "Privatschule Z", wo C nach Ab­sprache mit der Schulpflege und unter hälftiger Kosten­beteiligung der Schulgemeinde die 5. Klasse besucht habe, an das PIN hätten die Eltern die Schulpflege vor vollendete Tatsachen gestellt und es verunmöglicht, dass diese die Richtigkeit und Er­forderlichkeit der getroffenen Massnahme pflichtgemäss habe überprüfen können. Wenn andere Schulgemeinden unter ähnlichen Umständen das Schulgeld für das PIN übernommen hätten, so könne der Schulpflege X des­wegen keine Verletzung des Gleichheitsgebots vorgeworfen werden.

III. Mit Beschwerde vom 11. April 2001 liessen A.2 und A.1 dem Verwaltungsge­richt sinngemäss beantragen, die Schulgemeinde X zur Über­nahme der Hälfte der Schu­lungskosten am PIN für die 6. Primarklasse zu verpflichten und jedenfalls die Verfahrens­kosten angemessen zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hin­sicht beantragten sie die An­hörung der zuständigen Schulpsychologin des schulpsychologi­schen Beratungsdienstes der Gemeinde X sowie des für das Ressort Spezielle Pädagogik 1999/2000 zuständigen Mit­glieds der Schulpflege X.

Zur Begründung wurde vorgebracht, den Beschwerdeführenden könne keine Ver­letzung der Zusammenarbeitspflicht mit den Schulbehörden vorgeworfen werden, und die Schulrekurskommission habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und ge­würdigt. So könne die Vorbereitungsklasse am PIN nicht jedes einigermassen begabte Kind besuchen, sondern sei zudem eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Beim Übertritt von C von der Privatschule Z an das PIN sei das gemeindeeigene Konzept "P" zur Förderung und Unterstützung leistungsstarker Kinder noch nicht einmal bewilligt gewesen. Die sich an der Privatschule Z zeigenden Probleme hätten die Beschwerdeführenden schon im April 2000 mit der Schulpsychologin besprochen, und ab August 1999 seien alle Anzeichen, welche auf Schulprobleme von C in der Privatschule Z hingewiesen hätten, dem für das Ressort "Spe­zielle Pädagogik" zuständigen Mitglied der Schulpflege X laufend zur Kennt­nis gebracht wor­den, und auf dessen Anraten hin sei am 25. Juni 2000 das Umteilungsge­such einge­reicht worden. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs am 31. Juli 2000 hätten die Beschwer­defüh­renden am 22. August 2000 den Vertrag mit dem PIN unterzeichnet. Zu­dem habe der Be­schwerdeführende 1 in der "Arbeitsgruppe Leistungsstarke", später "Pro­jektgruppe P" der Schulpflege X mitgearbeitet. Im Rahmen von "P" habe es für C nie eine Alternative zum Besuch des PIN gegeben. Im Sommer 2000 sei aus gesundheitlichen Gründen ein Schul­wechsel dringend geboten gewesen; die Eltern hätten sich im Stich ge­lassen gefühlt und seien zum Handeln gezwungen gewesen. Die Behörde habe über die er­forderlichen Ent­scheidungs­grundlagen für einen rechtzeitigen Entscheid verfügt.

Die Vorinstanz liess sich, ohne einen Antrag zu stellen, am 10. Mai 2001 verneh­men. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Juni 2001 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine "Stellung­nahme zur Beschwerdeantwort der Gemeindeschulpflege X vom 21. Mai 2001" ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) zur Behandlung der Beschwer­de zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts erfolgt die Geschäfts­erledigung laut § 38 Abs. 2 VRG durch den Einzelrichter.

Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren sind das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss ver­weist (RB 1968 Nr. 6). Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Anträgen Nrn. 1 und 2 verlangen, es seien bestimmte Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "als unrichtige Sach­verhalte zu erkennen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel nach einfachem Schriftenwechsel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9). Die Anordnung eines zweiten Schrif­ten­­wechsels ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch geboten, wenn das Verwal­tungsgericht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf erstmals in der Beschwerdeant­wort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will (vgl. RB 1982 Nr. 6). Solches trifft hier nicht zu, weshalb die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unterbleiben kann und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Juni 2001 aus dem Recht zu weisen ist.

2. Art. 27 Abs. 2 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 19 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) begründen einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2 BV den Kantonen überträgt. Diese geniessen bei der Umschreibung der Anforderungen, die an einen ausreichenden Primarschulunterricht zu stellen sind, grosse Freiheit. Bundesrechtlich wird nur verlangt, was ein Einwohner eines zivilisierten Staates und einer Demokratie unabdingbar wissen muss und was er an Fähigkeiten besitzen sollte, um einen Beruf erlernen und ausüben zu können und die Anforderungen des modernen Lebens selbständig zu meistern (Marco Borghi in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Bern/Zürich 1987 ff., Art. 27 [a]BV Rz. 31 ff.).

Das zürcherische Verfassungsrecht enthält bezüglich des Rechts auf Primarschul­unterricht keinen weitergehenden Anspruch (vgl. Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Auf Gesetzesstufe sind die Anforderungen an den Volksschulunterricht in § 1 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni 1991; VolksschulG) umschrieben:

     "Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Ach­tung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Ent­wicklung der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Ler­nen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grund­lagen zu lebenslangem Lernen."

Sodann bestimmt § 12 VolksschulG, dass bildungsfähige, aber körperlich oder geis­tig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unter­richt in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Son­derklassen zuzuweisen sind (Abs. 1); Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschu­lung zuzuführen und haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebre­chen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung (Abs. 2).

Hinsichtlich des Umgangs mit Kindern, die besonders leistungsfähig und/oder be­gabt sind, sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Im­merhin können solche Kinder unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unter­richts in den Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weit gefasstes Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und –schulung (wie sie die Bil­dungs­direktion im Rahmen ihres Projekts RESA [Revision sonderpädagogisches Angebot] praktiziert) als zulässig. Eine solche Praxis liegt auch auf der Linie der durch § 1 Abs. 4 VolksschulG gestellten Anforderung, wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat.

Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen hat. Wenn eine solche Förderung sich auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entspre­chend angewandt werden, das heisst insbesondere das Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement, Sonder­klassenR) vom 3. Mai 1984 (LS 412.13). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonder­schulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und Fördermassnahmen, welche laut §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leis­tungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff. SonderklassenR beson­ders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen wie Nachhilfeunterricht, Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, psychomotorische Therapie, welche auf die Behebung von Schwä­chen ausgerichtet sind, sondern muss auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse durch besondere Leistungsfähigkeit oder hervorragende Bega­bung entstehen können.

Entsprechendes gilt in verfahrensmässiger Hinsicht. Wie bei der Schulung in Son­derklassen (§ 5 SonderklassenR), der Sonderschulung (§ 34 SonderklassenR) und den Stütz- und Fördermassnahmen (§ 50 SonderklassenR) erfolgt die Anordnung durch die Schulpflege nach den gebotenen Abklärungen und in Zusammenarbeit mit den Eltern. Nach der Praxis, wie sie in den Richtlinien zum Sonderklassenreglement (der Erziehungs- bzw. der Bildungsdirektion) vom 27. Dezember 1985 festgehalten ist, überprüft die Schul­pflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung (und damit ihre Zahlungspflicht) im Nachhinein, wenn die Eltern ausnahmsweise in eigener Kom­­petenz ihr Kind zu einer Sonderschulung im Einzelfall, das heisst in eine nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule angemeldet haben (Ziff. 4.2.7.9 in Verbindung mit Ziff. 4.3.1).

3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der unbestritten gebliebenen Hochbega­bung von C im Rahmen der Volksschule frühzeitig Rechnung getragen, so im Sommer 1997 durch das Überspringen der 2. Klasse und durch "zwei Stunden Enrichment" sowie in der Mittelstufe durch Massnahmen im Rahmen des Regelunterrichts und durch Freistellung während eines Nachmittags pro Woche zwecks spezieller Förde­rung. Da bei C weiterhin Übelkeit, schlechter Schlaf, Appetitstörungen und zunehmendes Desinteresse an sonst ge­pflegten Freizeitaktivitäten sowie eine deutliche Belastung durch soziale Konflikte beob­achtet wurden, besuchte C nach Ab­sprache mit der Schulpflege im März 1999 drei Schnup­pertage an der Privatschule Z, welche ko­gni­tiv hochbegabten Kindern von der 1. bis 6. Primar­klasse das Lernen in einem angepass­ten Umfeld ermöglichen will. Nachdem laut Beobach­tung der Eltern C in dieser Zeit sichtlich aufgeblüht war und der bisherige Lehrer in der Regelklasse, die Schul­psychologin und der Hausarzt unter Bezugnahme auch auf frühere (nicht bei den Akten liegende) diagnostische Abklärungen durch den schulpsycho­logischen Dienst und Dr. R (Sonderpädagogin und Psychologin FSP) den Wechsel zur Privatschule Z befürwortet hatten, beschloss auf Ersuchen der Eltern die Schulpflege X am 8. April 1999, die Kosten des Schulbesuchs von C an der Privatschule Z "ohne Präjudiz" zu überneh­men, worauf dieser im Frühjahr 1999 in die Privatschule Z eintrat, wo er auf Ende des Frühjahrs­semesters 2000 die 5. Klasse abschloss.

Noch vor Abschluss dieses Semesters gelangten die Eltern an die Schulpflege X mit der Mitteilung, sie sähen sich zusammen mit den Eltern von fünf weiteren Schülern der Privatschule Z gezwungen, nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten Ausschau zu halten, weil die gegenwärtige Schulsituation an der Privatschule Z unzumutbar geworden sei. Den Kindern würde trotz gegenteiliger Beurteilung durch beigezogene Psychologen/innen und Mentoren/innen mangelnde Begabung bzw. Unfähigkeit, je einmal ein Gymnasium besu­chen zu können, vorgeworfen. Die mittlere Niveaugruppe werde im Gegensatz zu anderen Gruppen stark ver­nachlässigt und sei im Fach Deutsch innert Jahresfrist von fünf Lehr­kräften unterrichtet worden. Die Mehrheit der Lehrkräfte sei unzureichend ausgebildet, der gebotene Unterricht teilweise völlig ungenügend und die Schulleitung für konstruktive Kritik nicht zugänglich. Die meisten von C Freunden würden in die Vorbereitungsklasse des PIN wechseln, welche auch für C die beste Variante darstelle; unter anderem hätte C "trotz erneuten Schulwechsels wenigstens die Möglichkeit, ein sehr harmoni­sches soziales Gefüge, das er zusammen mit seinen Freunden bildet, nicht verlas­sen zu müs­sen." Gleich­zeitig wurde die Schulpflege ersucht, diesem Vorschlag zuzustim­men und die Kosten für das 6. Schuljahr von insgesamt Fr. 17'000.- wiederum zur Hälfte zu über­nehmen. Zur Un­terstützung des Gesuchs wurden Berichte eingereicht, nämlich des Kinder­psychiaters Dr.med. S vom 20. Juni 2000, bei dem C seit Februar 2000 in Behand­lung war, sowie der Förderlehrerin T vom Juni 2000, die C vom November 1999 bis Juni 2000 Förderunterricht erteilt hatte.

Im Rahmen des Rekursverfahrens reichten die Eltern zwei weitere ärztliche Berich­te ein: Die Kinderärztinnen Dr.med. K und Dr.med. L bestätigten am 27. November 2000, dass bei einer Untersuchung von C am 28. September 1999 wegen Rückenschmerzen für die Muskelverhärtungen und Verspannungen im Schulterbereich bei allgemeiner Ver­spanntheit und verkrampften Wesenszügen keine entzündlichen Ursachen hätten gefunden werden können; zudem berichteten sie, dass über die schwierige Schulsi­tua­tion an der Pri­vatschule Z und mögliche Lösungen gesprochen worden sei. Der Kinderpsychia­ter Dr.med. S berichtete unterm 25. November 2000 über den positiven Verlauf der Therapie; der Wechsel in das PIN habe sich günstig ausgewirkt und C sollte in nächster Zeit wenn möglich keinem Schulwechsel ausgesetzt werden. Laut einer im Rahmen des Rekurs­verfahrens von der Bezirksschulpflege beim PIN eingeholten Auskunft vom 2. Oktober 2000 werden dort zwei Vorbereitungsklassen geführt, nämlich eine für Fünft- und eine für Sechstklässler. Es müsse eine Aufnahmeprüfung abgelegt und dort eine 4,5 erreicht wer­den; das Niveau sei leicht erhöht. Nach diesem Vorbereitungsjahr besuchten die Schüler entweder die Sekun­darschu­le oder das Gymnasium. Es finde keine Hochbegabtenförderung statt und die Vor­bereitungs­klasse sei nicht mit der Privatschule Z zu ver­gleichen.

4. Wie die dargestellte Entwicklung zeigt, ist es nicht einfach, einen den Anforde­rungen der Beschwerdeführenden bzw. den Bedürfnissen ihres Sohnes C genügenden Un­terricht anzubieten. Ob dies auf die Hochbegabung von C zurückzuführen ist, mag dahin­gestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei der Vorbereitungsklasse des PIN nicht um einen auf die besonderen Bedürfnisse hochbegabter Kinder ausgerichteten Unterricht, son­dern wird im Wesentlichen der auch in den entsprechenden Regelklassen angebotene Stoff vermittelt, wobei ein besonderes Anliegen sogar die Behebung von Mängeln bei den Grund­­kenntnissen in Deutsch und Rechnen darstellt. Damit wird im Hinblick auf die Hoch­begabung von C dem durch § 1 Abs. 4 VolksschulG vorgegebenen Ziel eines Unter­richts, der die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat, am PIN nicht besser entsprochen, als dies in der Regel­klasse möglich ist. Das gilt um so mehr, als sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anliegen der Hochbegabtenförderung bisher als sehr aufgeschlossen gezeigt und C durch zahlreiche im und ergänzend zum Regelunterricht angebotene Massnahmen eine in­di­vidu­el­le Förderung ermöglicht hat. Man kann sich sogar fragen, ob angesichts dieses inte­gra­tiven Förderangebots die durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich "ohne Präju­diz" be­schlossene Übernahme der hälftigen Schulungskosten der Privatschule Z gestützt auf § 1 Abs. 4 und § 12 VolksschulG gerechtfertigt war (vgl. VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310). Jedenfalls aber bietet die Beschwerdegegnerin bereits mit dem Regelun­terricht und den zusätzlichen Fördermassnahmen einen Unterricht an, der einer Hochbega­bung mindestens ebenso gut Rechnung trägt wie derjenige in der Vorbereitungsklasse des PIN. Dass die Genehmigung des Konzeptes "P" für leistungsstarke Kinder und eines Kre­dits für die Durch­führung eines Pilotprojekts im Jahr 2001 durch die Beschwerdegeg­nerin erst am 16. November 2000 erfolgte, ändert daran nichts; für eine individuelle Förde­rung von C im und ergänzend zum Regelunterricht hat sie schon früher gesorgt. Damit besteht keine Grund­lage, um die Beschwerdegegnerin auch nur zur hälftigen Übernahme der Schulungs­kosten am PIN zu verpflichten. Die bei C beobachteten gesundheitlichen Stö­rungen, selbst wenn sie – was aufgrund der Akten keineswegs erwiesen ist – durch schu­lische Unterfor­derung ausgelöst worden sein sollten, vermögen daran nichts zu ändern.

Beizufügen ist sodann, dass auch die Beschwerdeführenden den neuerlichen Schul­wechsel weniger mit einer intellektuellen Unterforderung von C an der Privatschule Z als mit Män­­geln des Unterrichts und der Schulführung begründen sowie insbesondere mit dem Um­stand, dass die meisten von C's Freunden von der Privatschule Z ebenfalls an das PIN wech­seln. Selbst wenn an einer öffentlichen Schule erhebliche Probleme mit einer Klasse und/oder mit der Besetzung der Lehrerstellen auftreten, wird dadurch in der Regel der ver­fas­sungsrechtlich gebotene ausreichende Grundschulunterricht nicht in Frage gestellt und be­steht deshalb kein Anspruch auf Privatschulung (VGr, 30. August 2000, VB.2000.00160); mit solchen Problemen, wie sie an irgendeiner Schule auf­treten können, müssen sich hoch­begabte ebenso wie andere Kinder auseinandersetzen kön­nen. Kommt ein Kind mit solchen Anforderungen nicht zurecht, so sind in erster Linie Stütz- und Förder­mass­nahmen im Sinn von §§ 53 ff. SonderklassenR angezeigt. 

Die Schulrekurskommission hat die Abweisung des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführenden beim Auftauchen von Schwierigkeiten an der Privatschule Z nicht recht­­­zeitig mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätten, wodurch die gebo­tenen Abklärungen unterblieben seien. Die Beschwerdeführenden machen demgegen­über geltend, sie hätten die Schwierigkeiten von C an der Privatschule Z schon im April 2000 mit der Schulpsychologin und ab August 1999 mit dem zuständigen Behördemitglied bespro­chen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, und es können deshalb auch die beantrag­ten Untersuchungshandlungen unterbleiben. Jedenfalls haben die Beschwerdefüh­renden ihren formellen Antrag an die Schulpflege für einen Schulwechsel bereits am 25. Juni 2000 gestellt und blieb damit bis zum Abschluss des Ausbildungs- und Erziehungs­vertrags mit dem PIN am 22. August 2000 hinreichend Zeit für die allenfalls noch gebotenen (zusätz­lichen) Abklärungen. Den Beschwerdeführenden kann deshalb ent­gegen der Auffas­sung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Beschwer­degegnerin vor voll­endete Tatsachen gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass die Vor­aussetzungen für eine Übernahme der Privatschulkosten nicht gegeben waren, wie die Be­schwerde­gegnerin mit der Ablehnung des Gesuchs am 13./31. Juli 2000 richtig erkannt hat.

5. …

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    …

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