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Geschäftsnummer: VB.2001.00127 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung
Für die Förderung hochbegabter Kinder sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor und müssen deshalb die Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung analog herangezogen werden, wobei die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Beschränkung des Eintretens auf das Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren; einfacher Schriftenwechsel (E. 1). Zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügenden Volksschulunterricht (E. 2). Bisher durchgeführte Förderungsmassnahmen (E. 3). Keine grundsätzlich besseren Förderungsmöglichkeiten an der Privatschule als an der öffentlichen Schule (E. 4).
Stichworte: BEGABUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KOSTENÜBERNAHME PRIMARSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE SONDERSCHULUNG ÜBRIGE GRUNDRECHTE VOLKSSCHULE
Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 BV Art. 62 KV § 1 lit. IV VolksschulG § 12 VolksschulG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Am 25. Juni 2000 ersuchten A.2 und A.1 die Schulpflege X um die hälftige Übernahme des Schulgeldes von Fr. 17'000.- jährlich für den Unterricht ihres Sohnes C in der 6. Klasse (Gymnasium-Vorbereitungsklasse) des privaten Institutes N (PIN). Die Schulpflege wies das Gesuch am 13./31. Juli 2000 ab.
II. Ein gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs an die Rekurskommission der Bezirkschulpflege blieb erfolglos. Gegen deren Abweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2000 gelangten A.2 und A.1 am 28. November 2000 an die Schulrekurskommission, nunmehr mit dem Antrag, die Schulgemeinde X habe das Schulgeld für den Besuch des PIN "für das Schuljahr 2000/2001 resp. für die obligatorische Schuldauer von C" zu übernehmen.
Die Schulrekurskommission wies das Rechtsmittel am 12. März 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Auf den Rekurs sei insoweit nicht einzutreten, als mehr als die Übernahme der hälftigen Kosten für den Unterricht in der 6. Primarklasse am PIN verlangt werde; die weitergehenden Ansprüche hätten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet und könnten deshalb im Rekursverfahren nicht geltend gemacht werden. Mit dem Schulwechsel von der "Privatschule Z", wo C nach Absprache mit der Schulpflege und unter hälftiger Kostenbeteiligung der Schulgemeinde die 5. Klasse besucht habe, an das PIN hätten die Eltern die Schulpflege vor vollendete Tatsachen gestellt und es verunmöglicht, dass diese die Richtigkeit und Erforderlichkeit der getroffenen Massnahme pflichtgemäss habe überprüfen können. Wenn andere Schulgemeinden unter ähnlichen Umständen das Schulgeld für das PIN übernommen hätten, so könne der Schulpflege X deswegen keine Verletzung des Gleichheitsgebots vorgeworfen werden.
III. Mit Beschwerde vom 11. April 2001 liessen A.2 und A.1 dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Schulgemeinde X zur Übernahme der Hälfte der Schulungskosten am PIN für die 6. Primarklasse zu verpflichten und jedenfalls die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragten sie die Anhörung der zuständigen Schulpsychologin des schulpsychologischen Beratungsdienstes der Gemeinde X sowie des für das Ressort Spezielle Pädagogik 1999/2000 zuständigen Mitglieds der Schulpflege X.
Zur Begründung wurde vorgebracht, den Beschwerdeführenden könne keine Verletzung der Zusammenarbeitspflicht mit den Schulbehörden vorgeworfen werden, und die Schulrekurskommission habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt. So könne die Vorbereitungsklasse am PIN nicht jedes einigermassen begabte Kind besuchen, sondern sei zudem eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Beim Übertritt von C von der Privatschule Z an das PIN sei das gemeindeeigene Konzept "P" zur Förderung und Unterstützung leistungsstarker Kinder noch nicht einmal bewilligt gewesen. Die sich an der Privatschule Z zeigenden Probleme hätten die Beschwerdeführenden schon im April 2000 mit der Schulpsychologin besprochen, und ab August 1999 seien alle Anzeichen, welche auf Schulprobleme von C in der Privatschule Z hingewiesen hätten, dem für das Ressort "Spezielle Pädagogik" zuständigen Mitglied der Schulpflege X laufend zur Kenntnis gebracht worden, und auf dessen Anraten hin sei am 25. Juni 2000 das Umteilungsgesuch eingereicht worden. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs am 31. Juli 2000 hätten die Beschwerdeführenden am 22. August 2000 den Vertrag mit dem PIN unterzeichnet. Zudem habe der Beschwerdeführende 1 in der "Arbeitsgruppe Leistungsstarke", später "Projektgruppe P" der Schulpflege X mitgearbeitet. Im Rahmen von "P" habe es für C nie eine Alternative zum Besuch des PIN gegeben. Im Sommer 2000 sei aus gesundheitlichen Gründen ein Schulwechsel dringend geboten gewesen; die Eltern hätten sich im Stich gelassen gefühlt und seien zum Handeln gezwungen gewesen. Die Behörde habe über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für einen rechtzeitigen Entscheid verfügt.
Die Vorinstanz liess sich, ohne einen Antrag zu stellen, am 10. Mai 2001 vernehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Juni 2001 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine "Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Gemeindeschulpflege X vom 21. Mai 2001" ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts erfolgt die Geschäftserledigung laut § 38 Abs. 2 VRG durch den Einzelrichter.
Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren sind das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (RB 1968 Nr. 6). Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Anträgen Nrn. 1 und 2 verlangen, es seien bestimmte Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "als unrichtige Sachverhalte zu erkennen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel nach einfachem Schriftenwechsel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch geboten, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will (vgl. RB 1982 Nr. 6). Solches trifft hier nicht zu, weshalb die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unterbleiben kann und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Juni 2001 aus dem Recht zu weisen ist.
2. Art. 27 Abs. 2 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 19 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) begründen einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2 BV den Kantonen überträgt. Diese geniessen bei der Umschreibung der Anforderungen, die an einen ausreichenden Primarschulunterricht zu stellen sind, grosse Freiheit. Bundesrechtlich wird nur verlangt, was ein Einwohner eines zivilisierten Staates und einer Demokratie unabdingbar wissen muss und was er an Fähigkeiten besitzen sollte, um einen Beruf erlernen und ausüben zu können und die Anforderungen des modernen Lebens selbständig zu meistern (Marco Borghi in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Bern/Zürich 1987 ff., Art. 27 [a]BV Rz. 31 ff.).
Das zürcherische Verfassungsrecht enthält bezüglich des Rechts auf Primarschulunterricht keinen weitergehenden Anspruch (vgl. Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Auf Gesetzesstufe sind die Anforderungen an den Volksschulunterricht in § 1 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni 1991; VolksschulG) umschrieben:
"Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen."
Sodann bestimmt § 12 VolksschulG, dass bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen sind (Abs. 1); Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen und haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung (Abs. 2).
Hinsichtlich des Umgangs mit Kindern, die besonders leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin können solche Kinder unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unterrichts in den Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weit gefasstes Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und –schulung (wie sie die Bildungsdirektion im Rahmen ihres Projekts RESA [Revision sonderpädagogisches Angebot] praktiziert) als zulässig. Eine solche Praxis liegt auch auf der Linie der durch § 1 Abs. 4 VolksschulG gestellten Anforderung, wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat.
Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen hat. Wenn eine solche Förderung sich auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend angewandt werden, das heisst insbesondere das Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement, SonderklassenR) vom 3. Mai 1984 (LS 412.13). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und Fördermassnahmen, welche laut §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen wie Nachhilfeunterricht, Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, psychomotorische Therapie, welche auf die Behebung von Schwächen ausgerichtet sind, sondern muss auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse durch besondere Leistungsfähigkeit oder hervorragende Begabung entstehen können.
Entsprechendes gilt in verfahrensmässiger Hinsicht. Wie bei der Schulung in Sonderklassen (§ 5 SonderklassenR), der Sonderschulung (§ 34 SonderklassenR) und den Stütz- und Fördermassnahmen (§ 50 SonderklassenR) erfolgt die Anordnung durch die Schulpflege nach den gebotenen Abklärungen und in Zusammenarbeit mit den Eltern. Nach der Praxis, wie sie in den Richtlinien zum Sonderklassenreglement (der Erziehungs- bzw. der Bildungsdirektion) vom 27. Dezember 1985 festgehalten ist, überprüft die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung (und damit ihre Zahlungspflicht) im Nachhinein, wenn die Eltern ausnahmsweise in eigener Kompetenz ihr Kind zu einer Sonderschulung im Einzelfall, das heisst in eine nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule angemeldet haben (Ziff. 4.2.7.9 in Verbindung mit Ziff. 4.3.1).
3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der unbestritten gebliebenen Hochbegabung von C im Rahmen der Volksschule frühzeitig Rechnung getragen, so im Sommer 1997 durch das Überspringen der 2. Klasse und durch "zwei Stunden Enrichment" sowie in der Mittelstufe durch Massnahmen im Rahmen des Regelunterrichts und durch Freistellung während eines Nachmittags pro Woche zwecks spezieller Förderung. Da bei C weiterhin Übelkeit, schlechter Schlaf, Appetitstörungen und zunehmendes Desinteresse an sonst gepflegten Freizeitaktivitäten sowie eine deutliche Belastung durch soziale Konflikte beobachtet wurden, besuchte C nach Absprache mit der Schulpflege im März 1999 drei Schnuppertage an der Privatschule Z, welche kognitiv hochbegabten Kindern von der 1. bis 6. Primarklasse das Lernen in einem angepassten Umfeld ermöglichen will. Nachdem laut Beobachtung der Eltern C in dieser Zeit sichtlich aufgeblüht war und der bisherige Lehrer in der Regelklasse, die Schulpsychologin und der Hausarzt unter Bezugnahme auch auf frühere (nicht bei den Akten liegende) diagnostische Abklärungen durch den schulpsychologischen Dienst und Dr. R (Sonderpädagogin und Psychologin FSP) den Wechsel zur Privatschule Z befürwortet hatten, beschloss auf Ersuchen der Eltern die Schulpflege X am 8. April 1999, die Kosten des Schulbesuchs von C an der Privatschule Z "ohne Präjudiz" zu übernehmen, worauf dieser im Frühjahr 1999 in die Privatschule Z eintrat, wo er auf Ende des Frühjahrssemesters 2000 die 5. Klasse abschloss.
Noch vor Abschluss dieses Semesters gelangten die Eltern an die Schulpflege X mit der Mitteilung, sie sähen sich zusammen mit den Eltern von fünf weiteren Schülern der Privatschule Z gezwungen, nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten Ausschau zu halten, weil die gegenwärtige Schulsituation an der Privatschule Z unzumutbar geworden sei. Den Kindern würde trotz gegenteiliger Beurteilung durch beigezogene Psychologen/innen und Mentoren/innen mangelnde Begabung bzw. Unfähigkeit, je einmal ein Gymnasium besuchen zu können, vorgeworfen. Die mittlere Niveaugruppe werde im Gegensatz zu anderen Gruppen stark vernachlässigt und sei im Fach Deutsch innert Jahresfrist von fünf Lehrkräften unterrichtet worden. Die Mehrheit der Lehrkräfte sei unzureichend ausgebildet, der gebotene Unterricht teilweise völlig ungenügend und die Schulleitung für konstruktive Kritik nicht zugänglich. Die meisten von C Freunden würden in die Vorbereitungsklasse des PIN wechseln, welche auch für C die beste Variante darstelle; unter anderem hätte C "trotz erneuten Schulwechsels wenigstens die Möglichkeit, ein sehr harmonisches soziales Gefüge, das er zusammen mit seinen Freunden bildet, nicht verlassen zu müssen." Gleichzeitig wurde die Schulpflege ersucht, diesem Vorschlag zuzustimmen und die Kosten für das 6. Schuljahr von insgesamt Fr. 17'000.- wiederum zur Hälfte zu übernehmen. Zur Unterstützung des Gesuchs wurden Berichte eingereicht, nämlich des Kinderpsychiaters Dr.med. S vom 20. Juni 2000, bei dem C seit Februar 2000 in Behandlung war, sowie der Förderlehrerin T vom Juni 2000, die C vom November 1999 bis Juni 2000 Förderunterricht erteilt hatte.
Im Rahmen des Rekursverfahrens reichten die Eltern zwei weitere ärztliche Berichte ein: Die Kinderärztinnen Dr.med. K und Dr.med. L bestätigten am 27. November 2000, dass bei einer Untersuchung von C am 28. September 1999 wegen Rückenschmerzen für die Muskelverhärtungen und Verspannungen im Schulterbereich bei allgemeiner Verspanntheit und verkrampften Wesenszügen keine entzündlichen Ursachen hätten gefunden werden können; zudem berichteten sie, dass über die schwierige Schulsituation an der Privatschule Z und mögliche Lösungen gesprochen worden sei. Der Kinderpsychiater Dr.med. S berichtete unterm 25. November 2000 über den positiven Verlauf der Therapie; der Wechsel in das PIN habe sich günstig ausgewirkt und C sollte in nächster Zeit wenn möglich keinem Schulwechsel ausgesetzt werden. Laut einer im Rahmen des Rekursverfahrens von der Bezirksschulpflege beim PIN eingeholten Auskunft vom 2. Oktober 2000 werden dort zwei Vorbereitungsklassen geführt, nämlich eine für Fünft- und eine für Sechstklässler. Es müsse eine Aufnahmeprüfung abgelegt und dort eine 4,5 erreicht werden; das Niveau sei leicht erhöht. Nach diesem Vorbereitungsjahr besuchten die Schüler entweder die Sekundarschule oder das Gymnasium. Es finde keine Hochbegabtenförderung statt und die Vorbereitungsklasse sei nicht mit der Privatschule Z zu vergleichen.
4. Wie die dargestellte Entwicklung zeigt, ist es nicht einfach, einen den Anforderungen der Beschwerdeführenden bzw. den Bedürfnissen ihres Sohnes C genügenden Unterricht anzubieten. Ob dies auf die Hochbegabung von C zurückzuführen ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei der Vorbereitungsklasse des PIN nicht um einen auf die besonderen Bedürfnisse hochbegabter Kinder ausgerichteten Unterricht, sondern wird im Wesentlichen der auch in den entsprechenden Regelklassen angebotene Stoff vermittelt, wobei ein besonderes Anliegen sogar die Behebung von Mängeln bei den Grundkenntnissen in Deutsch und Rechnen darstellt. Damit wird im Hinblick auf die Hochbegabung von C dem durch § 1 Abs. 4 VolksschulG vorgegebenen Ziel eines Unterrichts, der die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat, am PIN nicht besser entsprochen, als dies in der Regelklasse möglich ist. Das gilt um so mehr, als sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anliegen der Hochbegabtenförderung bisher als sehr aufgeschlossen gezeigt und C durch zahlreiche im und ergänzend zum Regelunterricht angebotene Massnahmen eine individuelle Förderung ermöglicht hat. Man kann sich sogar fragen, ob angesichts dieses integrativen Förderangebots die durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich "ohne Präjudiz" beschlossene Übernahme der hälftigen Schulungskosten der Privatschule Z gestützt auf § 1 Abs. 4 und § 12 VolksschulG gerechtfertigt war (vgl. VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310). Jedenfalls aber bietet die Beschwerdegegnerin bereits mit dem Regelunterricht und den zusätzlichen Fördermassnahmen einen Unterricht an, der einer Hochbegabung mindestens ebenso gut Rechnung trägt wie derjenige in der Vorbereitungsklasse des PIN. Dass die Genehmigung des Konzeptes "P" für leistungsstarke Kinder und eines Kredits für die Durchführung eines Pilotprojekts im Jahr 2001 durch die Beschwerdegegnerin erst am 16. November 2000 erfolgte, ändert daran nichts; für eine individuelle Förderung von C im und ergänzend zum Regelunterricht hat sie schon früher gesorgt. Damit besteht keine Grundlage, um die Beschwerdegegnerin auch nur zur hälftigen Übernahme der Schulungskosten am PIN zu verpflichten. Die bei C beobachteten gesundheitlichen Störungen, selbst wenn sie – was aufgrund der Akten keineswegs erwiesen ist – durch schulische Unterforderung ausgelöst worden sein sollten, vermögen daran nichts zu ändern.
Beizufügen ist sodann, dass auch die Beschwerdeführenden den neuerlichen Schulwechsel weniger mit einer intellektuellen Unterforderung von C an der Privatschule Z als mit Mängeln des Unterrichts und der Schulführung begründen sowie insbesondere mit dem Umstand, dass die meisten von C's Freunden von der Privatschule Z ebenfalls an das PIN wechseln. Selbst wenn an einer öffentlichen Schule erhebliche Probleme mit einer Klasse und/oder mit der Besetzung der Lehrerstellen auftreten, wird dadurch in der Regel der verfassungsrechtlich gebotene ausreichende Grundschulunterricht nicht in Frage gestellt und besteht deshalb kein Anspruch auf Privatschulung (VGr, 30. August 2000, VB.2000.00160); mit solchen Problemen, wie sie an irgendeiner Schule auftreten können, müssen sich hochbegabte ebenso wie andere Kinder auseinandersetzen können. Kommt ein Kind mit solchen Anforderungen nicht zurecht, so sind in erster Linie Stütz- und Fördermassnahmen im Sinn von §§ 53 ff. SonderklassenR angezeigt.
Die Schulrekurskommission hat die Abweisung des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführenden beim Auftauchen von Schwierigkeiten an der Privatschule Z nicht rechtzeitig mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätten, wodurch die gebotenen Abklärungen unterblieben seien. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten die Schwierigkeiten von C an der Privatschule Z schon im April 2000 mit der Schulpsychologin und ab August 1999 mit dem zuständigen Behördemitglied besprochen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, und es können deshalb auch die beantragten Untersuchungshandlungen unterbleiben. Jedenfalls haben die Beschwerdeführenden ihren formellen Antrag an die Schulpflege für einen Schulwechsel bereits am 25. Juni 2000 gestellt und blieb damit bis zum Abschluss des Ausbildungs- und Erziehungsvertrags mit dem PIN am 22. August 2000 hinreichend Zeit für die allenfalls noch gebotenen (zusätzlichen) Abklärungen. Den Beschwerdeführenden kann deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Privatschulkosten nicht gegeben waren, wie die Beschwerdegegnerin mit der Ablehnung des Gesuchs am 13./31. Juli 2000 richtig erkannt hat.
5. …
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. …