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Zürich Verwaltungsgericht 31.05.2001 VB.2001.00121

31. Mai 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,023 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Jugendhilfe (Alimentenbevorschussung/Parteientschädigung) | Wurde ein Entscheid irrtümlich mit einer falschen Begründung versehen, so kann nach deren Berichtigung ein dagegen erhobener Rekurs nicht einfach abgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Die Abschreibung eines Rechtsmittels hat durch förmlichen Entscheid zu erfolgen. Geschieht dies durch formloses Schreiben, hat der Adressat dagegen nicht Beschwerde zu erheben. Verlangt er stattdessen einen anfechtbaren Entscheid, so ist der Bezirksrat verpflichtet sich zu erkundigen, ob er mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden sei (E. 2). Ein Rekursverfahrens wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung oder das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen ist. Versieht die Rekursgegnerin ihre Anordnung mit einer neuen Begründung, so fällt das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres dahin (E. 3). Die Angelegenheit ist zu materieller Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 4a). Der Rekurrentin ist für das Rekursverfahren allenfalls auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie unterliegt (E. 4b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beswchwerdegegnerin zu auferlegen, die Parteientschädigung dem Bezirksrat (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00121   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe (Alimentenbevorschussung/Parteientschädigung)

Wurde ein Entscheid irrtümlich mit einer falschen Begründung versehen, so kann nach deren Berichtigung ein dagegen erhobener Rekurs nicht einfach abgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Die Abschreibung eines Rechtsmittels hat durch förmlichen Entscheid zu erfolgen. Geschieht dies durch formloses Schreiben, hat der Adressat dagegen nicht Beschwerde zu erheben. Verlangt er stattdessen einen anfechtbaren Entscheid, so ist der Bezirksrat verpflichtet sich zu erkundigen, ob er mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden sei (E. 2). Ein Rekursverfahrens wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung oder das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen ist. Versieht die Rekursgegnerin ihre Anordnung mit einer neuen Begründung, so fällt das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres dahin (E. 3). Die Angelegenheit ist zu materieller Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 4a). Der Rekurrentin ist für das Rekursverfahren allenfalls auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie unterliegt (E. 4b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beswchwerdegegnerin zu auferlegen, die Parteientschädigung dem Bezirksrat (E. 5).

  Stichworte: ABSCHREIBUNG ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT JUGENDHILFE PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURS VERFÜGUNG

Rechtsnormen: § 4 lit. I BezverwG § 67 GemeindeG § 17 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Gemeinde X bevorschusste gestützt auf §§ 20 ff. des Jugendhilfegeset­zes vom 14. Juni 1981 (JHG) die Alimente, die D für seine Tochter G, geboren 1985, zu leisten hat. Im Rahmen der nach § 36 lit. c der Verord­nung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (JHV) alljährlich vorzunehmenden Über­prüfung entschied die Fürsorgebehörde X am 24. August 2000, die Bevorschus­sung werde eingestellt; das Inkasso werde jedoch vor­erst weitergeführt. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass A, die Mutter des Kindes, ent­gegen § 33 Abs. 2 und § 34 JHV trotz Mahnung die zur Abklärung bzw. Überprüfung des Bevorschussungs­anspruchs verlangten Unterlagen nicht beigebracht habe. Sollten die Un­terlagen zu einem späteren Zeitpunkt noch beigebracht werden, werde eine allfällige Be­vor­schussung frühes­tens ab Eingang der vollständigen Unterlagen gewährt.

II. Dagegen erhob A am 28. September 2000 Rekurs, mit dem Antrag, die Verfü­gung vom 24. August 2000 aufzuheben und die Bevorschussung weiterzuführen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Mahnung des Jugendsekretariats des Bezirks Z vom 27. Juli 2000 hin habe der Rechtsvertreter am 28. Juli 2000 postwendend mitgeteilt, die Sozialab­teilung der Stadt X sei umfassend über die finanzielle Situation orientiert. Mit Schrei­ben vom 9. Au­gust 2000 habe sich denn auch die Fürsorgebehörde X für die Einrei­chung der Unterlagen be­dankt und die Elternbeiträge errechnet. Da für die Gewährung bzw. Überprüfung der Ali­mentenbevorschussung die nämlichen Unterlagen massgebend seien, stehe fest, dass die Fürsorgebehörde X hierfür im Besitz aller erforderlichen Unterlagen gewesen sei.

In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 brachte die Fürsorgebehörde X vor, die angefochtene Verfügung sei irrtümlich damit begründet worden, dass die er­forder­lichen Unterlagen zur Überprüfung nicht eingereicht worden seien. Die Bevorschus­sung sei deswegen eingestellt worden, weil der Vater des Kindes die Alimente nunmehr regelmäs­sig zahle. ”Die Alimentenbevorschussungen konnten eingestellt werden, aber werden im Sinne eines freiwilligen Inkassos weitergeführt”.

Mit vom Präsidenten und Ratsschreiber unterzeichnetem Schreiben vom 15. De­zember 2000 teilte der Bezirksrat Z der Rekurrentin und der Fürsorgebehörde X mit, auf­grund der Sachdarstellung in der Rekursantwort werde das Rekursverfahren als gegen­stands­los abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 ersuchte der Rechtsvertreter von A den Bezirks­rat Z, einen formellen Entscheid zu treffen, da der Rekurs offensichtlich begründet gewe­sen sei und der Rekurrentin eine Parteientschädigung zulasten der Rekurs­gegnerin zuzu­sprechen sei.

Der Bezirksrat beschloss am 22. Februar 2001, das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2000 sei zwar falsch begründet worden, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Fürsorgebehörde das Inkasso frei­willig weiterführe und weil der Vater des Kinds die Alimentenzahlungen nun regelmäs­sig leiste. Die angefochtene Anordnung sei demzufolge nicht offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/18. Ju­ni 1997 (VRG); ebenso wenig komme eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG in Betracht.

III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001 beantragte A dem Verwal­tungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Z vom 22. Februar 2001 sowie den Be­schluss der Fürsorgebe­hör­de X vom 24. August 2000 aufzuheben, ”unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen”.

Für die Stadt X beantragte deren Fürsorgebehörde am 10. Mai 2001 Abwei­sung der Beschwerde. Der Bezirksrat Z verzichtete auf Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, mit der die Weiterführung der Bevorschussung von Alimenten verfochten wird, nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachur­teilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Präsident des Bezirksrats Z teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerde­füh­re­rin am 15. Dezember 2000 mit, der Rekurs vom 28. September 2000 werde als gegen­standslos abgeschrieben. Zur Abschreibung eines vor Bezirksrat erhobenen Rekurses we­gen Gegenstandslosigkeit ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 in Verbindung mit § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 der Präsi­dent des Bezirksrats zuständig. Die Abschreibung hat durch förmliche Verfügung zu erfol­gen, welche auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar ist (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 13). Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 15. Dezember 2000 nicht rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsge­richt erhoben hat, so kann ihm dies nicht schaden. Denn dieses Schreiben war nicht als förm­liche Verfügung gekennzeichnet und enthielt namentlich keine Rechtsmittelbeleh­rung. Der Vertreter ist denn auch nicht untätig geblieben, sondern hat mit Schreiben vom 23. Ja­nuar 2001 an den Bezirksrat einen förmlichen Entscheid verlangt. Dieses Schreiben war allerdings missverständlich abgefasst; aufgrund des Wortlauts kann es dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Abschreibung des Rekursverfah­rens, sondern lediglich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung wehrt; es kann aber auch so aufgefasst werden, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Abschreibung des Verfahrens wehren wollte. Der Bezirksrat hat es im erstgenannten Sinn verstanden; dem­­­entsprechend befasst sich sein Beschluss vom 22. Februar 2001 (der nun offenbar von der Kollegialbehörde getroffen wurde), soweit er in Begründung und Dispositiv zum Aus­druck kommt, nur mit dem Begehren um Entrichtung einer Parteientschädigung. Die Be­schwerdeführerin wehrt sich jedoch – wie nunmehr aus ihrer Beschwerde gegen den Be­schluss des Bezirksrats vom 22. Februar 2001 hervorgeht – in erster Linie gegen die Ab­schreibung des Rekursverfahrens. Nach dem auch im Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 – 28 N. 81) wäre der Be­zirksrat aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2001 gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter anzufragen, ob sie mit einer Ab­schreibung des Rekursverfahrens einverstanden sei und lediglich die Zusprechung einer Parteient­schä­digung verlange, oder ob sie sich gegen die Abschreibung des Verfahrens wehre und ihren Rekurs behandelt haben wolle.

Angesichts der dargelegten mangelhaften Verfahrensabwicklung ist auf die Be­schwerde auch insoweit einzutreten, als damit die formelle Erledigung des Rekurses durch Verfahrensabschreibung bemängelt und eine materielle Behandlung des Rekurses durch den Bezirksrat Z angestrebt wird.

3. Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos und kann deswegen als erledigt abge­schrieben werden, wenn die angefochtene Anordnung zufolge Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf oder aus anderen Gründen dahingefallen ist oder wenn das Rechtsschutzinteres­se der rekurrierenden Partei an einer autoritativen Entscheidfindung während des hängigen Rekursverfahrens entfällt, was wiederum aus verschiedenen Gründen der Fall sein kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 17).

Der Präsident des Bezirksrats hat im Schreiben vom 15. Dezember 2000 die Ab­schreibung des Rekursverfahrens mit den Ausführungen der Fürsorgebehörde X in der Re­kursvernehmlassung vom 11. Dezember 2000 begründet, wonach entgegen der Verfü­gung vom 24. August 2000 die Alimentenbevorschussung nicht wegen einer Säumnis in der Bei­bringung von Unterlagen, sondern wegen der regelmässig erfolgenden Alimenten­zahlun­gen des Vaters eingestellt worden sei, und wonach das Inkasso freiwillig fortgeführt werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass der Vater des Kin­des die Alimente regelmässig zahle, kein Grund für die Einstellung der Bevorschus­sung; sodann macht sie geltend, das von der Fürsorgebehörde X fortgeführte Inkasso sei nicht das Glei­che wie eine Bevorschussung; Ersteres sei keine gleichwertige Alternative für Letztere.

Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (zu deren Unter­haltsansprüchen gegenüber den Eltern vgl. Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) be­steht, wenn die Voraussetzungen von §§ 20 und 21 JHG erfüllt sind. Zu diesen Vorausset­zungen gehört in erster Linie eine Säumnis der Eltern in der Erfüllung ihrer Unterhalts­pflicht; das geht klar aus der Formulierung in § 20 Abs. 1 JGH hervor, die im Übrigen je­ner in Art. 293 ZGB entspricht (zur Rechtsnatur der Bevorschussung vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 293 ZGB N. 23). Ob in der Praxis eine derartige Säumnis als Voraussetzung für eine Bevorschussung gilt, ist allerdings fraglich, hält doch Hegnauer (a.a.O. N. 41) fest, im Kanton Zürich bedürfe es keines Nachweises von Inkassoproblemen. Wie es sich damit verhält, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, eine Säumnis des unterhaltspflichtigen Eltern­teils bilde eine klare Voraussetzung für die Aufnahme der Alimentenbevorschussung, folgt hieraus nicht zwingend, dass der Wegfall einer solchen Säumnis einen hinreichenden Grund bildet, ein hängiges Rekursverfahren über die von der Fürsorgebehörde verfügte Ein­stellung der Bevorschussung formell, durch Abschreibung des Verfahrens als gegen­standslos, zu erledigen. Die angefochtene Anordnung (Einstellung der Bevorschussung) ist jedenfalls nicht dahin gefallen. Sodann bestand für den Bezirksrat kein Anlass zur Annah­me, das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses sei während der Dauer des Rekursverfahrens weggefallen, dies um so weniger, als die von der Fürsorgebehörde X nach­träglich in der Rekursantwort vorgebrachten Umstände nicht erst während des Re­kursverfahrens eingetreten sind.

Die angefochtene Verfahrensabschreibung erweist sich im Weiteren auch deswegen als rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Präsidenten des Be­zirksrats vom 15. Dezember 2000, das sie wie erwähnt nicht als förmliche (unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbare und anzufechtende) Abschreibungsver­fügung verstehen musste, mit Eingabe vom 23. Januar 2001 einen ”formellen Entscheid” ver­langte; wie ebenfalls erwähnt durfte der Bezirksrat dies ohne Rückfrage nicht einfach dahin verstehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensabschreibung einver­stan­den sei, sofern diese förmlich verfügt und ihr zudem eine Parteientschädigung zuge­sprochen werde. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z vom 22. Februar 2001 ist daher aufzuheben, und zwar auch und vorab insoweit, als darin die von der Fürsorgebe­hörde X am 24. August 2000 verfügte Einstellung der Bevorschussung stillschwei­gend bestätigt wird.

4. a) Demnach ist die Sache zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Be­zirksrat zurückzuweisen. Im Einklang mit allen Beteiligten ist dabei davon auszugehen, dass die im Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 24. August 2000 angegebene Be­grün­dung die angefochtene Einstellung der Bevorschussung nicht zu stützen vermag. In tat­säch­licher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Vater seit 1. Ja­nuar 2000 trotz des erlittenen Privatkonkurses die laufende Alimente von monatlich Fr. 660.- regelmässig bezahlt und zudem (wenn auch in bescheidenem Umfang) Abzahlun­gen an die per 31. Dezember 1999 bestehenden Ausstände von Fr. 29'640.- leistet. In rechtlicher Hin­sicht wird der Bezirksrat darüber zu befinden haben, ob bei dieser Sachlage die Einstellung der Bevorschussung gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen ist dabei die Regelung von § 24 JHG, wonach bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht er­hältlich sind, den Charakter von definitiven sozialhilfe­rechtlichen Zuwendungen aufwei­sen, indem sie weder vom Kind noch vom andern Eltern­teil noch von unterstützungs­pflich­tigen Verwandten zurückgefordert werden dürfen. Diese gesetzliche Ausgestaltung legt es nahe, bisher erfolgte Bevorschussungen höchstens dann einzustellen, wenn mit hinreichen­der Sicherheit angenommen werden kann, dass der ver­pflichtete Elternteil seiner Verpflich­tung inskünftig regelmässig und pünktlich nachkom­men wird.

Zu beachten ist sodann, dass sich die Fürsorgebehörde X nicht nur im Zusam­men­hang mit der Alimentenbevorschussung mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Toch­ter befasst hat: Am 22. März 2000 ist für G eine Er­zie­hungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und eine Fremdplatzierung ange­ordnet worden; seit April 2000 ist sie bei einer Pflegefamilie untergebracht. A hat am 31. Mai 2000 eine "Abtretungserklärung" unter­zeich­net, die offenbar darauf abzielt, dass die Alimentenzahlungen des Vaters direkt für die Kosten der Fremdplatzierung ver­wendet werden können; zugleich hat sie sich mit einem Elternbeitrag von monatlich Fr. 41.70 einverstanden erklärt. Der Bezirksrat wird zu prüfen haben, ob und allenfalls inwiefern sich diese Abmachungen auf die Frage der Ali­men­tenbe­vorschussung auswirken.

In formeller Hinsicht wird der Bezirksrat sodann zu prüfen haben, ob in der Stadt X entgegen der subsidiär eingreifenden Regel von § 22 JHG anstelle der Vormund­schaftsbe­hörde die Fürsorgebehörde über die Bevorschussung zu entscheiden habe.

b) Was die von der Beschwerdeführerin im Rekurs vom 28. September 2000 ver­lang­te Parteientschädigung anbelangt, wäre eine solche jedenfalls dann zuzusprechen, wenn die Beschwerdeführerin im wiederaufzunehmenden Rekursverfahren obsiegen sollte. Diesfalls liesse sich eine solche Entschädigung nicht nur auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offen­sichtliche Unbegründetheit der angefochtenen Anordnung), sondern auch auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG stützen. Falls der Rekurs abzuweisen ist, schliesst dies eine Zusprechung einer Parteientschädigung an die diesfalls unterliegende Rekurrentin nicht von vornherein aus: Angesichts der unzutreffenden Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 24. Au­gust 2000 konnte sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Rekurserhebung veran­lasst sehen, weshalb eine Parteientschädigung an die unterliegende Rekurrentin zulasten der Rekursgegnerin nach dem Verursacherprinzip in Frage käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

5. Obwohl aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Ver­fügung vom 24. August 2000 und Fortsetzung der Bevorschussung vorderhand nicht durch­­dringt, sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle­gen. Der Beschwerdeführerin ist sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen, und zwar nicht zulasten der Beschwerdegegnerin, sondern angesichts der dargelegten Mängel bei der Erledigung des Rekursverfahrens zulasten des Bezirksrats Z (RB 1989 Nr. 4).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 22. Februar 2001 aufgehoben und die Sache zum Neuent­scheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Z zurückgewiesen.

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