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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2001 VB.2001.00113

23. August 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,982 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit: Anrechenbare Versicherungsleistungen: Diese ursprünglich streitigen Leistungen sind zwischenzeitlich an die Beschwerdeführenden ausbezahlt worden. Nichteintreten mangels Legitimation in diesem Punkt (E. 2). Autokosten: Die Verpflichtung zum Umtausch des Autos in ein billigeres Fahrzeug zwecks Reduktion der Kosten wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert und bildet kein neues Element im Rekursentscheid. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Abweisung (E. 3). Wohnkosten: Die Verpflichtung zu deren Reduktion innerhalb von 6 Monaten ist in der konkreten Situation nicht zu beanstanden. Abweisung (E. 4). Überbrückungskredit: Keine Zusicherung durch eine hiezu kompetente Person. Die Voraussetzung für die Zusprechung eines Kredits waren im Übrigen nicht gegeben. Abweisung (E. 6). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (E. 7)

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit: Anrechenbare Versicherungsleistungen: Diese ursprünglich streitigen Leistungen sind zwischenzeitlich an die Beschwerdeführenden ausbezahlt worden. Nichteintreten mangels Legitimation in diesem Punkt (E. 2). Autokosten: Die Verpflichtung zum Umtausch des Autos in ein billigeres Fahrzeug zwecks Reduktion der Kosten wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert und bildet kein neues Element im Rekursentscheid. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Abweisung (E. 3). Wohnkosten: Die Verpflichtung zu deren Reduktion innerhalb von 6 Monaten ist in der konkreten Situation nicht zu beanstanden. Abweisung (E. 4). Überbrückungskredit: Keine Zusicherung durch eine hiezu kompetente Person. Die Voraussetzung für die Zusprechung eines Kredits waren im Übrigen nicht gegeben. Abweisung (E. 6). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (E. 7)

  Stichworte: DARLEHEN LEGITIMATION RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 14 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A 1 und A 2 mit ihrer Tochter A 3, geb. im September 1982, ersuchten die Fürsorgebehörde X um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom 22. August 2000 beschloss die Fürsorgebehörde, der Familie A für den Monat August 2000 wirtschaft­liche Hilfe zu gewähren. Da die Tochter A 3 ab Mitte August 2000 eine Lehrstelle angetreten hatte und volljährig war, musste ab September 2000 das Budget neu berechnet werden. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 gewährte die Fürsorgebehörde X den Gesuchstellenden weiterhin wirtschaftliche Hilfe, und zwar den Eheleuten A monatlich Fr. 3'997.- und der Tochter A 3 monatlich Fr. 1'732.- (total Fr. 5'729.-). Ausserdem übernahm die Gemein­de­kasse die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse nach Auf­wand. Gleichzeitig erliess die Fürsorgebehörde X eine Vielzahl von Auflagen und Weisungen. Eine Überprüfung der Verhältnisse wurde für Ende November 2000 in Aussicht gestellt.

Anlässlich eines Gesprächs vom 25. August 2000 ersuchte A 1 die Fürsorgebehörde um einen Überbrückungskredit von Fr. 10'000.-. Mit Beschluss ebenfalls vom 10. Oktober 2000 verweigerte die Fürsorgebehörde den beantragten Kredit.

Gegen beide Beschlüsse der Fürsorgebehörde X (betreffend Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und Nichtgewährung eines Darlehens) erhoben A 1, A 2 und A 3 beim Bezirks­­rat Y Rekurs. Mit zwei Beschlüssen je vom 28. Februar 2001 wies der Bezirksrat die Rekurse sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

II. Gegen beide Beschlüsse des Bezirksrates Y vom 28. Februar 2001 erhoben die unterlegenen Rekurrenten am 6. April 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellten bezüglich der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ab September 2000 die folgenden Anträge:

”1.   In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00029/4.02.01, Beilage 1) sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10. Oktober 2000, insbesondere der Ziff. 8 und 13, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,

2.    den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”

Bezüglich des verweigerten Überbrückungskredites stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge:

”1.   In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00030./4.02.01, Beilage 1) sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10. Oktober 2000 den Beschwerdeführern einen rückzahlbaren zinslosen Überbrückungskredit in der Höhe von Fr. 10'000.- zu gewähren,

2.    den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”

In beiden Fällen liess der Bezirksrat als Vorinstanz Abweisung der Beschwerden beantragen und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde X als Beschwerdegegnerin beantragte je mit Eingabe vom 7. Mai 2001 die Abweisung beider Beschwerden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

                   1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da die Beschwerdeführenden teilweise Rechtsbegehren erheben, denen kein klarer Streitwert zuzumessen ist, ist die Kammer und nicht der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

                   b) Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat sich das Verwaltungs­­gericht auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

                   2. Nach seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer, von Beruf Boden­leger, seit Frühsommer 2000 an einer Hüftarthrose, welche versicherungsrechtlich als Berufskrankheit gelte. Er ist im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung bei der F-Versicherung gegen Berufskrankheiten mit Fr. 100.- pro Tag versichert. Nach Angaben der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der sozialhilferechtlichen Abklärungen mehrmals aufgefordert worden, seinen Taggeldanspruch bei der F-Versicherung geltend zu machen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz rechneten dem Beschwerdeführer ab Oktober 2000 monatliche Beträge von Fr. 1'500.- in Form von Taggeldern seitens der F-Versicherung als (hypothetisches) Einkommen an. Die Beschwer­deführenden machen dagegen geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten ihr Ermessen überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, er sei untätig geblieben und habe es während Monaten unterlassen, seine Ansprüche der F-Ver­sicherung gegenüber geltend zu machen, was nicht zutreffe.

                   Die Beschwerdeführenden gestehen selber zu, dass ihr Antrag um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 (Aufforderung, den Taggeldanspruch bei der F-Versicherung sofort und rückwirkend geltend zu machen) im Verlauf des Rekursverfahrens gegenstandslos ge­worden ist. Es fehlt somit an einem Rechtsschutzinteresse. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden halten jedoch fest, dass sie sich zu Recht und in guten Treuen veranlasst gesehen hätten, diesen Punkt anzufechten. Da das Verfahren sowohl vor Vorinstanz wie auch vor der Beschwerdegegnerin kostenlos war, kann in der behaupteten Berechtigung, Dispositiv-Ziffer 6 anzufechten, kein Antrag über eine Änderung der Kostenverlegung gesehen werden. Dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides beanstan­den wollten, ist zu verneinen, da ein entsprechender konkreter Antrag fehlt. Ein allfälliges Feststellungsinteresse an der Berechtigung zur Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 des Ent­scheides der Beschwerdegegnerin bzw. gegen dessen Bestätigung durch die Vorinstanz wird aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

                   3. Beanstandet wird die Verpflichtung des Beschwerdeführers in Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides vom 10. Oktober 2000, den Transporter Nissan Urvan gegen einen preisgünstigeren Occasionswagen umzutauschen. Die Vorinstanz habe dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das erwähnte Fahrzeug weder kostengünstig umgetauscht werden noch einen Liquidationsgewinn erbringen könne, entgegnet, durch den Umtausch könnten die Betriebskosten gesenkt werden. Darin erkennen die Beschwerdeführenden ei­nen Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die von einem preisgüns­tigen Occasionswagen und von Liquidationsgewinn spreche, während der angefochtene Entscheid die Unterhaltskosten anspreche. Die Ausführungen der Vorinstanz liessen sich somit nicht auf einen entsprechenden Beschluss stützen und könnten daher nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein.

                   a) Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000 hat den folgenden Wortlaut:

”8. Ebenfalls sollte der Transporter Nissan Urvan gegen einen preisgüns­tigeren Occasionswagen umgetauscht werden. Der daraus entstehende Liquidationserlös müsste zur Deckung des Lebensunterhaltes herangezogen werden.”

                   b) Richtig ist, dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen kann und das Anfechtungsobjekt bildet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Dabei ist das Dispositiv nicht völlig losgelöst von der Begründung zu betrachten, erwähnt diese doch die Überlegungen und Umstände, welche zum in der konkreten Dispositiv-Ziffer abgefassten Schluss führen. Gerade die Begründung ermöglicht es dem Adressaten erst, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer Anordnung zu er­fassen. Sie zeigt auf, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die ent­scheidende Behörde hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzu

fechten und auf ihre Konsistenz, Rationalität und Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 2c; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 37). Der Inhalt des Dispositivs leitet sich daher immer aus der Begründung ab.

                   Die Rekursinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) und ist auch dann nicht an die Begründung in der angefochtenen Anordnung gebunden, wenn sie im Sinn einer Motivsubstitution mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4). Nur dann, wenn eine Behörde einen Ent­­scheid mit einer völlig neuen, von den Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will, muss sie den dadurch möglicherweise Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren (Häfelin/Müller, Rz. 1297); ein Beteiligter muss dagegen nicht angehört werden, wenn die Rechtsmittelinstanz einer schon von der unteren Instanz angewandten Norm eine andere Interpretation gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19).

                   c) Sowohl die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 10. Oktober 2000 als auch die Vorinstanz im Rekursentscheid vom 28. Februar 2001 stützten sich in der Begründung auf den Bericht des "Team-Netzes" vom 12. September 2000. Darin wurden die angesichts der Einkommenssituation viel zu hohen Lebens- und Betriebskosten der Beschwerdeführenden (insbesondere die Miete von monatlich Fr. 3'500.-) beanstandet. Als Sofortmassnahme empfohlen wurde u.a. der Umtausch des Transporters Nissan Urvan in einen preisgünstigen Kleinwagen, um die Geschäftskosten radikal zu senken. Entsprechendes lässt sich der Begründung des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000 als auch derjenigen im Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2001 entnehmen. Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides vom 10. Oktober 2000 ist zusammen mit der Begründung so zu verstehen, dass nur dann, wenn sich über den Umtausch des Nissan Urvan gegen einen Kleinwagen hinaus noch ein Liquidationserlös ergeben sollte, dieser zur Deckung des Unterhaltes herangezogen werden ”müsste” und im Übrigen der erwähnte Fahrzeugumtausch der Kostenreduktion diente. Das von der Vor­instanz im Rekursentscheid stärker gewichtete Element der Kostenreduktion fand sich daher bereits im dort angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2000, so dass die Vorinstanz damit keine neuen Aspekte in die Begründung einbrachte, welche die Erwahrung des rechtlichen Gehörs der Rekurs­parteien erfordert hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Inwiefern sich die Ausführungen der Vorinstanz zum erwähnten Umtausch des Nissan Urvan nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin stützen und deswegen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könnten, ist daher nicht einzusehen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

                   4. In Dispositiv-Ziffer 13 ihres Entscheids vom 10. Oktober 2000 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden, sich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (31. März 2001) eine günstigere Wohnung zu suchen, die den Mietzins von Fr. 1'200.- inkl. Nebenkosten (anstelle von bisher Fr. 3'500.-) nicht übersteige. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, es habe ein fester Mietvertrag bis 30. Juni 2001 bestanden, und sie hätten sich aus diesem Vertrag nicht befreien können. Die Schulden aus der Erstmiete hätten die Beschwerdegegnerin nicht gekümmert. Für die kurze Restmietzeit habe sich auch kein Nachmieter finden lassen.

                   a) Im angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz darauf hin, dass das verfassungsmässig garantierte Recht auf Existenzsicherung bezwecke, den Lebensbedarf bedürftiger Personen zu sichern und ihnen ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Die unterstützten Personen sollten dabei materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen, die in ihrer Umgebung ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaft­lich bescheidenen Verhältnissen lebten. Zwar seien überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe, wobei aber nur die üblichen Kündigungsbedingungen zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer habe vorliegend einen Mietvertrag auf 1. Juli 1998 abgeschlossen, der frühestens per 30. Juni 2001 kündbar sei, damit einen Mietvertrag nicht nur mit einem ortsunüblich hohen Mietzins (Fr. 3'500.-), sondern auch mit einer festen, unkündbaren Vertragsdauer von 3 Jahren. Eine derart aussergewöhnliche vertragliche Bindung sei von der Sozialhilfe nicht zu übernehmen.

                   b) Der Mietvertrag über das Haus in X, liegt nur in unvollständiger Form vor. So wird daraus nicht ersichtlich, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde und wer ihn unterzeichnete. Immerhin geht daraus hervor, dass eine Kündigung des per 1. Juli 1998 angetretenen Mietverhältnisses frühestens per 30. Juni 2001 möglich ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Mietobjekt um ein Haus handelt, dessen Bereitstellung für eine Neuvermietung weit aufwendiger ist als bei einer Mietwohnung, erscheint die Mindestmietdauer von drei Jahren nicht übermässig. Um ein befristetes Mietverhältnis handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da bloss eine feste Mietdauer bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, nicht aber, dass das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Dauer ende (Art. 266 des Obligationenrechts [OR]).

                   c) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach sie aus dem erwähnten Mietvertrag nicht entlassen werden könnten, erlaubt Art. 264 Abs. 1 OR dem bisherigen Mieter die ausserterminliche Rückgabe der Mietsache, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Mehr als einen den erwähnten Voraussetzungen genügenden Ersatzmieter braucht der Mieter nicht zu stellen (Peter Zihlmann, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995, S. 99; Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder SVIT [Herausgeber], Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, 2. A., Zürich 1998, Art. 264 OR N. 5).

                   d) Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht festhalten, stand den Beschwerdeführenden genügend Zeit zur Verfügung, um einen Nachmieter zu finden. Seit dem 12. September 2000, als das ”Team-Netz” auf die viel zu hohen Lebenskosten der Beschwerdeführenden, insbesondere die überhöhten Mietkosten, hinwies und insbesondere nach Zugang des Entscheides vom 10. Oktober 2000 war ihnen bekannt, dass sie das Mietverhältnis ihrer Leistungsfähigkeit anpassen mussten. In der gegebenen Situation war dies nur über einen Ersatzmieter im Sinne von Art. 264 Abs. 1 OR möglich. Dazu liess ihnen der Entscheid der Beschwerde­gegnerin mehr als sechs Monate Zeit, nämlich ab Mitte Oktober 2000 bis 31. März 2001. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vermieter zur Überprüfung und Auswahl des Ersatzmieters eine angemessene Zeit von mindestens einem Monat eingeräumt werden muss (SVIT-Kommentar, Art. 264 OR N. 10; Zihlmann, S. 100), erscheint die Frist von über sechs Monaten als durchaus angemessen. Wie dargetan, handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis der Beschwerdeführenden. Fehl geht daher ihr Vorbringen, für eine so kurze Restzeit – gemeint wohl ab April bis Ende Juni 2001 – lasse sich kein Nachmieter finden. Es blieb einem künftigen Ersatzmieter unbenommen, den Kündigungstermin vom 30. Juni 2001 ungenutzt verstreichen zu lassen und das Mietverhältnis über den frühest möglichen Auflösungstermin weiterzuführen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden mit mehr Einsatz bei der Ersatzmietersuche frühzeitig Erfolg haben und die gemietete Liegenschaft möglicherweise schon weit vor dem 31. März 2001 verlassen können.

                   Entgegen der Aufforderung der Beschwerdegegnerin wiesen die Beschwerdeführenden keine Bemühungen zur Bestimmung eines Ersatzmieters nach. Den Akten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt lediglich eine Bescheinigung über ein an die Tamedia AG aufgegebenes Inserat vom 15. Februar 2001 bei, dessen Inhalt die 5 ½ -Zimmer-Wohnung betreffen soll. Die Beschwerdeführenden haben sich damit ab Oktober 2000 nahezu fünf Monate Zeit gelassen, um der ihnen erteilten Auflage nachzukommen. Dabei stützen sie sich nicht etwa darauf, dass sie mangels (formeller) Rechtskraft des Entscheides vom 10. Oktober 2000 einstweilen nicht verpflichtet gewesen wären, ihre Wohnverhältnisse wie verlangt zu verändern. Dagegen spricht schon, dass sie das Inserat für einen Nach­mieter aufgaben, bevor die Vorinstanz ihren Rekursentscheid erliess. Im Übrigen blieb un­bestritten, dass sie keinen Kontakt zur Vermieterschaft aufnahmen, was ihnen allenfalls er­möglicht hätte, die Wohnung über den 30. Juni 2001 hinaus auszuschreiben. Nicht belegt blieb sodann das Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre, die Inseratekosten zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin Bemühungen für die Suche eines Ersatz- oder Untermieters nicht nachgewiesen hatten, bestand für diese kein Anlass, nicht näher bezeichnete Inseratskosten zu übernehmen.

                   Soweit die Beschwerdeführenden im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine übermässige Härte sehen, verkennen sie, dass sie seit Oktober 2000 gehalten waren, ihre Mietverhältnisse anzupassen, und nicht erst seit dem 31. März 2001. Angesichts der mehr als sechs Monate, die den Beschwerdeführenden für die Suche eines Ersatzmieters zur Verfügung stand, kann auch nicht von einer unverhältnismässigen Anordnung gesprochen werden. Mit der Übernahme der Mietkosten für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden in keiner Weise entsprechenden Miete für ein weiteres halbes Jahr (Oktober 2000 bis März 2001) zeigte die Beschwerdegegnerin vielmehr Verständnis für die Situation der Beschwerdeführenden und setze ihnen eine angemessene Frist zu deren Veränderung an. Von einer falschen Anwendung des Grundsatzes, wonach die Mietkosten auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren sind, kann keine Rede sein. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

                   5. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre Kritik an Dispositiv-Ziffer 9 des Entscheides vom 10. Oktober 2000 (betreffend Leasingvertrag) als gegenstandslos geworden betrachten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Mit Bezug auf Dispositiv- Ziffer 2 (Führung einer Hilfsbuchhaltung) und Dispositiv-Ziffer 5 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) machen die Beschwerdeführenden keine entscheidrelevanten Ausführungen, so dass darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.

                   6. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Verweigerung eines von der Fürsorgebehörde X zu gewährenden zinslosen Überbrückungskredites gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000, bestätigt von der Vorinstanz mit Beschluss vom 28. Februar 2001. Die Beschwerdeführenden lassen dazu ausführen, die Beschwerdegegnerin habe diesen Kredit bereits anlässlich der gemeinsamen Besprechung vom 25. August 2000 zugesagt. Frau H und Frau I hätten allerdings erklärt, sie hätten damit keine Erfahrung, weshalb sie den damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrages beauftragt hätten. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Beschwerde einzig auf die behauptete Zusage der Beschwerdegegnerin, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an die Zusage eines zinslosen Darlehens gebunden sei.

                   a) Nach § 79 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) bestellt die politische Gemeinde eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz, welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt. Nach § 6 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bestellen die politischen Gemeinden eine Fürsorgebehörde von mindestens fünf Mitgliedern, wovon ein Mitglied obligatorisch dem Gemeinderat angehören muss. Daraus geht klar hervor, dass Frau H und Frau I keine verbindlichen Entscheide anstelle der Fürsorgebehörde X, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen muss, erlassen konnten. Dass die beiden Frauen entsprechende Vollmachten erhalten hätten oder sonstwie zur Vertretung berechtigt gewesen wären, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Fehlt aber den Frauen H und I ohnehin die Kompetenz zur Zusage eines Darlehens anstelle der Fürsorgebehörde, brauchen sie weder befragt noch als Zeuginnen einvernommen zu werden.

                   b) Wie die Beschwerdeführenden selber angeben, ist ihnen bewusst, dass der Fürsorgebehörde bei der Gewährung eines Kredites ein grosser Ermessensspielraum zusteht und sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gewährung eines solchen Darlehens besitzen. Da die Fürsorgebehörde – wie erwähnt – aus mindestens fünf Personen bestehen muss, geht es nicht an, aus der behaupteten Kreditzusage der Frauen H und I abzuleiten, die Beschwerdegegnerin habe das beantragte zinslose Überbrückungsdarlehen zugesagt. Die Beschwerdegegnerin verneint zu Recht jeg­liche Kreditzusage. Selbst wenn die Frauen H und I eine solche Zusage gemacht hätten, musste den Beschwerdeführenden, die ja selber die Kompetenz zur Darlehensgewährung der Fürsorgebehörde zuordnen, bewusst sein, dass die beiden erwähnten Frauen eine solche Zusage verbindlich für die Fürsorgebehörde niemals erteilen könnten. Die Berufung auf ein Verhalten nach Treu und Glauben gegenüber der Beschwerdegegnerin ist daher nicht statthaft.

                   c) Selbst wenn man ungeachtet der fehlenden Kompetenz von Frau H und Frau I zur Kreditgewährung davon ausginge, dass sich die Beschwerdeführenden auf deren Auskunft – soweit sie tatsächlich erteilt wurde – stützen dürften, wonach ihnen der beantragte Kredit gewährt würde, könnten sie daraus nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen in eine behördliche Zusage eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (Häfelin/Müller, Rz. 556). Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu allerdings nicht. Allfällige Dispositionen im Hinblick auf die behauptete Darlehenszusage sind nicht erkennbar.

                   d) Im Übrigen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nicht erfüllt seien (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

                   7. Insgesamt sind daher die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, ...

                   Die Beschwerdeführenden haben das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. In den vorliegend zu beurteilenden Fragen müssen die Beschwer­­den im Zeitpunkt der Erhebung allerdings als aussichtslos beurteilt werden; es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit gewisse Punkte gegenstandslos geworden sind, geschah dies vor der Beschwerdeerhebung, so dass allfällige Kosten aus deren erneuten Unterbreitung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei den beanstandeten Punkten um rechtlich wenig komplexe Sachverhalte handelte, welche die Mit­wirkung einer rechtskundigen Person nicht zwingend er­for­derten (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Den Verhältnissen der Beschwerdeführenden ist dagegen mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

                   ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.      Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch der Parteien um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres derzeitigen Vertreters wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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