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Zürich Verwaltungsgericht 16.08.2001 VB.2001.00084

16. August 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,485 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Baubewilligung | Die Abstandsprivilegierung für einzelne oberirdische Vorsprünge gilt nicht bei Besonderen Gebäuden. Auslegung von § 260 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG (E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00084   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Die Abstandsprivilegierung für einzelne oberirdische Vorsprünge gilt nicht bei Besonderen Gebäuden. Auslegung von § 260 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: ABSTANDSPRIVILEGIERT AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE GEBÄUDEABSTAND GRENZABSTAND MINDESTABSTAND

Rechtsnormen: § 49 Abs. III PBG § 260 Abs. III PBG § 270 Abs. I PBG § 273 PBG

Publikationen: BEZ 2001 Nr. 36 RB 2001 Nr. 72

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der Bauausschuss W erteilte am 8. August 2000 A und B unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung u.a. für die Erstellung einer Aussentreppe an der westlichen Gebäudeseite des Garagenanbaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der R-stras­se in W.

II. Hiergegen erhob D, Eigentümer der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Einfamilienhaus-Parzelle Kat.Nr. 02, am 18. September 2000 Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung für die Aussen­treppe.

Die Baurekurskommission II hiess am 6. Februar 2001 den Rekurs von D gut und hob den Beschluss des Bauausschusses W vom 8. August 2000 insoweit auf, als damit eine Aussentreppe bewilligt worden war. Die Rekurskommission kam zum Schluss, dass die streitige Treppe den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3.5 m unter­schreite und die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Garagenanbau als Besonderes Gebäude nicht zur Anwendung gelange.

III. Mit Beschwerde vom 8. März 2001 liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommis­­sion II vom 6. Februar 2001 und die Bestätigung der Baubewilligung vom 8. August 2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerde­gegners.

Die Baurekurskommission II und der private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde W der Wohnzone S zugeschieden. Das darauf stehende Gebäude war vom Bauausschuss W am 22. Dezember 1998 baurechtlich bewilligt worden. Der westlich an das Hauptgebäude anschliessende Garagenanbau stellt ein Besonderes Gebäude dar und hält genau den erforderlichen Grenzabstand von 3.5 m ein. Die streitige Wendelaussentreppe an der Westseite der Garage erschliesst das als Terrasse ausgebildete Flachdach des Garagenanbaus; die Wendeltreppe weist einen Durchmesser von rund 2 m auf und hält gegenüber der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.Nr. 02 von D einen Abstand von ca. 1.5 m ein.

b) Der Bauausschuss W qualifizierte die streitige Aussentreppe als Vor­sprung im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG (zum Garagenanbau), welcher zulässigerweise auf einem Drit­tel der betreffenden Fassadenlänge 2 m in den Abstandsbereich hineinrage. Dem­gegen­über hielt die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001 fest, dass für Besondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Zur Begründung führte die Rekurskommission aus, gemäss § 49 Abs. 3 PBG seien die Gemeinden befugt, für Gebäude, die nicht für den dauernden Auf­ent­halt von Menschen bestimmt seien und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteige, Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen zuzulassen oder den Grenzbau zu erleichtern. Der kantonale Mindestgrenzabstand betrage für alle ober­ird­ischen Gebäude – mit Ausnahme der abstandsbefreiten im Sinne von § 269 PBG – 3.50 m (§ 270 Abs. 1 PBG). Der kantonale Mindestgebäudeabstand betrage für Haupt­gebäude 7 m (§ 271 PBG). Besondere Gebäude dürften dagegen in einem Abstand von 3.50 m von anderen Gebäuden errichtet werden, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestim­mt (§ 273 PBG). § 273 PBG und § 49 Abs. 3 PBG enthielten für Besondere Gebäude insofern eine Spezialregelung, als sie im Gegensatz zu den übrigen Abstands­bestimmungen auf die Art der Bewerbung Bezug nähmen und verbindlich die Gesamthöhe festlegten. Das Pri­vi­leg zur Unterschreitung der ordentlichen kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstä­nde sei nur den in den fraglichen Normen klar umschriebenen Zweck­bauten vorbehalten. – Ab­standsbestimmungen kämen ganz allgemein eine nachbar­schützende Funktion zu. Unterschreitungen der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände würden Anstösser offensichtlich benachteiligen, indem sich die wohnhygienischen Bedin­gungen (Entzug von Licht, Luft) verschlechterten, Wohnimmissionen zunähmen und über­dies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential wachse. Aus diesen Gründen dürften Normen, die Grenzabstands­unter­schreitungen zuliessen, nicht zulasten der Nachbarn zu extensiv ausgelegt werden. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck von § 49 Abs. 3 und § 273 PBG sei zu folgern, dass die nach der Bauordnung erlaubte Abstandsunterschreitung Zweckbauten in ihrer gesamten Ausdehnung umfassten und die festgesetzte Abstandsbeanspruchung mit keinem Bauteil überschritten werden dürfe. § 49 Abs. 3 PBG spreche denn auch ausdrück­lich von der Befreiung von der Einhaltung der "kantonalen Mindestabstände", worunter die in § 260 Abs. 3 PBG geregelte Abstandsbeanspruchung nicht subsumiert werden könne. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der hier relevanten Masse. Bei einem vorge­schriebenen Mindest­abstand von 3.5 m zwischen einem Besonderen Gebäude und einem anderen Gebäude kön­nte das Abstandsprivileg für jeweils 2 m tiefe Vorsprünge offensicht­lich höch­stens von ein­em Gebäude beansprucht werden. Indem die ent­sprechende Ab­stands­pri­vi­le­gierung konsequent auf Hauptgebäude beschränkt werde, könnten allfällige Konfliktsituationen von vorn­­herein gar nicht entstehen. Es ergebe sich somit, dass für Be­sondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Demgemäss sei die geplante Treppe nicht bewilligungsfähig.

c) Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer entgegen, der Wortlaut von § 260 Abs. 3 PBG sei klar und ermögliche generell, dass einzelne Vorsprünge in den jeweiligen Abstandsbereich hineinragten. Diese Bestimmung sei auch von der Systematik her auf Besondere Gebäude anwendbar. Der Gesetzgeber habe nicht einzelne Gebäude,

sondern bestimmte Gebäudeteile privilegieren wollen. Sinn und Zweck von § 260 Abs. 3 PBG sei damit eindeutig. Es gehe nicht an, dieser Norm über die Auslegung der §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG einen anderen Gehalt zu verpassen. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb diese Bestimmungen vorschrieben, dass die jeweils festgesetzte Abstandsbeanspruchung der Besonderen Bauten mit keinem Bauteil überschritten werden dürfe. Weiter sei es unerheblich, ob die in § 260 Abs. 3 PBG geregelte Abstandsbeanspruchung auch unter die in § 49 Abs. 3 PBG vorgesehene Befreiung von der Einhaltung der kantonalen Mindestabstände subsummiert werden könne. Schliesslich sei die von der Rekurskommission erwähnte Konfliktsituation vorliegend von vornherein nicht zu befürchten, da der kom­munale Gesetzgeber in W für Besondere Gebäude einen Mindestgrenzabstand von 3.5 m vorsehe.

2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die streitige Aussentreppe als ein mit dem Garagenanbau räumlich, baulich und funktionell eng verbundener Bauteil abstandspflichtig ist (RB 1969 Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433; vgl. auch BRKE III Nr. 38/1997, BEZ 1997 Nr. 12). Streitig ist allein, ob diese Treppe die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 PBG beanspruchen darf.

a) Das Planungs- und Baugesetz regelt die Abstandsvorschriften in den §§ 260 - 274 PBG ("III. Die Abstände"), nämlich die Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesicherten Anlagen (§ 261 - 268), die Grenzabstände von Nachbargrundstücken (§ 269 - 270) und die Gebäudeabstände (§ 271 - 274). Laut § 270 Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude – abgesehen von abstandsprivilgierten Bauteilen bis 50 cm Höhe gemäss § 269 PBG und von vorgeschriebenen oder erlaubten Grenzbauten – einen Grenzabstand von 3.5 m nicht unterschreiten. Unter dem Titel "1. Gemein­same Bestimmung" hält § 260 Abs. 3 PBG fest, dass einzelne Vorsprünge 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürfen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höch­stens auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

b) Die Beschwerdeführer weisen an sich zurecht darauf hin, dass sich § 260 Abs. 3 PBG von der Systematik her als den spezifischen Abstandsregelungen (§ 261 - § 274 PBG) vorangestellte "Gemeinsame Bestimmung" grundsätzlich auf alle Abstände bezieht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Grenzbau – und damit eine "Sonderform" des Grenzabstandes – von Besonderen Gebäuden nach der ursprünglichen Fassung des Planungs- und Baugesetzes unter dem Abschnitt "V. Die offene und die geschlossene Überbauung" in § 288 PBG geregelt war, auf welche Regelung sich die "Gemeinsame Bestimmung" von § 260 PBG gerade nicht bezog. Mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 wurde § 288 PBG aufgehoben und wurden die Gemeinden mit § 49 Abs. 3 PBG ermächtigt, in ihrer Bauund Zonenordnung für Besondere Gebäude, d.h. für solche, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schräg­­dächern 5 m, nicht übersteigt, Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen zuzulassen oder den Grenzbau zu erleichtern. Der systematischen Stellung von § 260 PBG in der heutigen Gesetzesfassung darf daher keine übermässige Bedeutung zugemessen werden.

Die Begründung, mit welcher die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001 die Besonderen Gebäude von der Abstandsprivilegierung gemäss § 260 Abs. 3 PBG ausnimmt, überzeugt. Wie die Rekurskommission zurecht ausführt, kommt den Abstandsbestimmungen eine nachbarschützende Funktion zu. Bei Unterschreitung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände werden die benachbarten Anstösser benachteiligt, indem sich deren wohnhygienische Bedingungen verschlechtern, die Wohnimmissionen zunehmen und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential wächst. Der Gesetzgeber hat die Besonderen Gebäude, d.h. Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt (§ 273 und § 49 Abs. 3 PBG), in zweifacher Hinsicht privilegiert: einerseits beträgt der Gebäudeabstand nicht die Summe der beidseitig notwendigen Grenzabstände, son­dern 3.5 m (§ 273 PBG), anderseits sind die Gemeinden – wie erwähnt – befugt, in ihrer Bau- und Zonenordnung Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen vorzusehen und den Grenzbau zu erleichtern. Diese bevorzugte Behandlung von Besonderen Gebäuden bezüglich den einzuhaltenden Abständen ist deshalb gerechtfertigt, weil derartige Bauten in der Regel eine weit geringere Beeinträchtigung von nachbarlichen Grundstücken als Hauptgebäude zur Folge haben. Eine Kumulation dieser Abstandsprivilegien mit den Erleichterungen gemäss § 260 Abs. 3 PBG bei Besonderen Gebäuden hätte aber zur Folge, dass ein Nachbar beispielsweise begehbare Vordächer auf einer Höhe von 4 m bis auf eine Entfernung von 1.5 m zur gemeinsamen Grenze hinnehmen müsste, mithin Be­einträchtigungen, welche eher grösser sind als jene, die von Hauptgebäuden ausgehen; dies wiederum steht in Widerspruch zur Rechtfertigung der erwähnten Abstandsprivilegierungen. Bei Hauptgebäuden hat es der Gesetzgeber zugelassen, dass Bauteile wie Balkone und Erker bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, und damit bewusst eine Verschlech­ter­ung insbesondere bezüglich Wohnhygiene und Wohnimmissionen im gegenseitigen nachbarlichen Verhältnis in Kauf genommen. Die beispielhafte Aufzählung in § 260 Abs. 3 PBG von Erkern und Balkone – in der ursprünglichen Fassung waren auch noch Laubengänge erwähnt – zeigt, dass der Gesetzgeber dabei an die Erweiterung von Wohnund Arbeitsräumen dachte und nicht an Vorsprünge von Bauten, welche gerade nicht Wohn- oder Arbeitszwecken dienen dürfen. All diese Gründe stehen einer Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG bei Besonderen Gebäuden entgegen. Zurecht hat es die Baurekurskommission abgelehnt, die Durchbrechung der Abstandsvorschriften auch bei – bereits privilegierten – Besonderen Gebäuden zuzulassen und § 260 Abs. 3 PBG ausdehnend und zulasten des Nachbarn auszulegen.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        ...

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