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Geschäftsnummer: VB.2001.00083 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.03.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Krankenkassenprämien und Sozialhilfe: Nach Bundesrecht gelten die von einem Gemeinwesen zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als fürsorgerische Unterstützung. Nach der zürcherischen Regelung übernehmen die Gemeinden im Rahmen der Prämienverbilligungsmassnahmen die nicht gedeckten Prämien. Dies dient der Umsetzung des Bundesrechts und stellt keine Konkretisierung des Sozialhilferechts dar (E. 2b). Aufgrund dieser Zusammenhänge und der Entstehungsgeschichte sowie nach einem Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht ergibt sich, dass dieses für die Beurteilung solcher Streitigkeiten im Rechtsmittelverfahren zuständig ist (E. 2c). Überweisung.
Stichworte: KRANKENKASSE KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN PRÄMIENVERBILLIGUNG SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT SUBSIDIARITÄT VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 18 lit. I EG KVG § 8 EV KVG § 2 lit. II SHG § 2 lit. e SozversG § 41 VRG Art. 3 lit. II/b ZUG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Eheleute wohnten bis Ende Januar 2000 im Kanton Thurgau. Seit Februar 2000 halten sie sich in X auf, wo sie von der Gemeinde Sozialhilfe beziehen. Zunächst fanden sie Unterkunft im Haushalt einer befreundeten Familie; ab 1. Juli 2000 stellte ihnen die Gemeinde als "Notunterkunft" eine Alterswohnung zur Verfügung. Mit Bezug auf die sozialhilferechtliche Unterstützung kam es zu Auseinandersetzungen, welche zu zahlreichen Rechtsmitteln der Eheleute Y führten. Über einzelne dieser Streitigkeiten entschied der Gemeinderat X mit Beschlüssen GRB 110/00 vom 5. Juni 2000, GRB 118/00 vom 19. Juni 2000 und GRB 134/00 vom 3. Juli 2000 sowie auf Rekurse der Eheleute Y hin der Bezirksrat mit Beschlüssen SO.2000.00011/00014/00019 vom 25. Oktober 2000. Damit wurden die Rekurse nach Themen bezogen vereinigt und allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Zusprechung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.
Hiergegen erhoben die Eheleute Y am 4. Januar 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit insgesamt 16 Begehren (VB.2001.00013-00015). Mit dem Begehren 13 wird vom Verwaltungsgericht verlangt, "die Gemeinde X sei anzuweisen, uns die Differenz der Krankenkassenprämien von Fr. 50.40 pro Monat seit unserer Anmeldung in der Gemeinde X vom 01. März 2000 auf unser Konto zu überweisen"; mit dem Begehren 14 wird dem Gericht beantragt, "die Gemeinde X sei anzuweisen, unsere Prämienrückstände der Krankenkasse der Monate Februar 2000 und März 2000 (von Fr. 333.60 bzw. Fr. 384.- zu bezahlen". Am 8. März 2000 entschied das Verwaltungsgericht über die Begehren 1 – 12 und 15; es hiess diesbezüglich die Beschwerde teilweise (in einem einzigen Punkt) im Sinn der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und nahm die Gerichtskosten (aufgrund des Verfahrensausgangs sowie der den Beschwerdeführenden gewährten unentgeltlichen Prozessführung) auf die Gerichtskasse. Gleichzeitig beschloss es, das Verfahren bezüglich der Beschwerdeanträge 13 und 14 (Fragen der Krankenversicherung) abzutrennen und unter der Geschäftsnummer VB.20001.00083 weiterzuführen. Diesen Beschluss traf das Gericht, weil es aufgrund der Beratung vom 8. März 2001 zum Schluss gelangt war, zur Beurteilung der beiden genannten Begehren sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht zuständig, welches jedoch im Sinn eines Meinungsaustausches zur Zuständigkeitsfrage anzuhören sei. Mit Schreiben vom 9. März 2001 wurde dem Sozialversicherungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dieser Frage dargelegt. Mit Schreiben vom 21. März 2001 teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass es die Auffassung des Verwaltungsgerichts teile.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht unter anderem letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Unter den Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsregelung fallen neben den im Verwaltungsrechtspflegegesetz selber vorgesehenen Ausschlussgründen (vgl. §§ 42 und 43) spezialgesetzliche Regelungen, namentlich auch solche im Bereich des Sozialversicherungsrechts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 45; RB 1998 Nr. 23).
2. a) Aufgrund des Zuzugs in den Kanton Zürich erhöhte die Krankenkasse PKK Zürich die Krankenversicherungsprämien für die Beschwerdeführenden und deren Sohn ab 1. März 2000 von Fr. 333.60 um insgesamt Fr. 50.40 auf Fr. 384.- (vgl. Policen in act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]); dies gestützt auf Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), wonach der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen kann. Mit GRB 134/00 hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2000 – wie schon zuvor mit GRB 73/00 vom 17. April 2000 ab 1. März 2000 (vgl. act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]) – die bisherigen Prämien von monatlich insgesamt Fr. 333.60 bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt, d.h. zur Zahlung übernommen.
Mit Rekurs an den Bezirksrat verlangten die Beschwerdeführer die Übernahme der Prämienerhöhung von monatlich Fr. 50.40 ab 1. März 2000 (Eingaben vom 3. Juli und 6. Juli 2000, act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]). Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren mit Beschluss SO.2000.00019 am 25. Oktober 2000 ab. Er erwog, Krankenkassenprämien gehörten grundsätzlich nicht zu den mit den Sozialhilfeleistungen abzudeckenden Kosten. Weil der zivilrechtliche Wohnsitz der Familie Y unklar sei, habe es die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Aufenthaltsgemeinde übernommen, Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführenden zu erbringen. Dabei bezahle sie "grosszügigerweise" auch die Prämien für die Krankengrundversicherung. Zu Recht weigere sie sich jedoch, auch noch die streitige Differenz von monatlich Fr. 50.40 zu übernehmen. Es liege an den Beschwerdeführenden, sich bei der Krankenkasse gegen eine Prämienerhöhung zu wehren. Wenn sie diese Differenz "freiwillig" bezahlten, sei dies ihre "private Angelegenheit"; würden sie die Prämien nicht bezahlen, würden sie deswegen keinen Nachteil erleiden. - Gegen diesen Rekursentscheid wehren sich die Beschwerdeführenden mit Beschwerdeantrag 13. In der Begründung rügen sie, die Krankenkasse könne keine Forderungen an die Beschwerdegegnerin oder eine andere Gemeinde stellen, weil ihnen die Beschwerdegegnerin den Wohnsitz (bis Ende 2000) abspreche und weil ein Wohnsitz für diese Zeit auch in keiner anderen Gemeinde anerkannt sei (Beschwerdeschrift lit. g S. 22 ff.).
Sodann ist der Bezirksrat ebenfalls mit Beschluss SO.2000.00019 auf den Rekurs betreffend Übernahme der Krankenkassenprämien für Februar und März 2000 (vgl. Eingabe vom 3. Juli 2000, act. [Verfahren VB.2000.00013-00015]) nicht eingetreten. Dagegen wehren sich die Beschwerdeführenden sinngemäss mit Beschwerdeantrag 14. Sie weisen darauf hin, wegen bestehender Prämienrückstände kämen sie "nicht in den Genuss der erhöhten Prämienverbilligung als Fürsorgeempfänger", weshalb sie sich seit Oktober 2000 "wie Nichtversicherte" verhielten, d.h. statt der Prämienrechnungen die Arztrechnungen beglichen, und weshalb sie auf Ende Jahr die Krankenkasse gekündigt hätten (Beschwerdeschrift lit. h S. 24).
b) Es fragt sich, im welchen Verfahren Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Krankenkassenprämien durch das Gemeinwesen auszutragen seien.
Die Sozialhilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG); mit dieser Bestimmung wird die Subsidiarität der Sozialhilfe zum Ausdruck gebracht. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.3, § 2 Abs. 2 S. 2). Mit dem Erlass des Krankenversicherungsgesetzes ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) dahin geändert worden, dass die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65 KVG, §§ 3‑7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit deren eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht ausreichen und das soziale oder betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach nicht um eine Konkretisierung der sozialhilferechtlichen Ordnung in §§ 14 ff. SHG, sondern um eine eigenständige Regelung, die der Umsetzung des Bundesrechts dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden selber, welche Amtsstellen sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen gehen die entsprechenden Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der Prämienverbilligung (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2 S. 1 f.). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des Sozialhilferechts um "andere gesetzliche Leistungen" im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juli 1999, VB.99.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche Regelung.
In §§ 26 – 29 EG KVG wird der Rechtsschutz für jene Bereiche aus der Anwendung des KVG geregelt, die im EG KVG näher geordnet werden, nämlich die Versicherungspflicht, die ausserkantonale Hospitalisation und die Prämienverbilligung. Allerdings fehlt darin eine Bestimmung, welche den Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG ergebenden Streitigkeiten ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in §§ 26 ff. EG KVG kommt auch für solche Streitigkeiten als Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat in Betracht (vgl. § 29 EG KVG). Hingegen ist diesbezüglich als zweite Rechtsmittelinstanz das Sozialversicherungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig: Für die in §§ 26 ff. EG KVG geregelten "kantonalrechtlichen" Streitfälle ist als zweite (oder sogar als einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht vorgesehen. Das entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom 13. Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale gerichtliche Instanz Beschwerden in "bundesrechtlichen" Streitigkeiten betreffend die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (bzw. der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug Nr. 23).
c) Aus der dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der Anwendung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher Streitigkeiten für zuständig hält. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung mit § 194 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 sind die Akten zur Behandlung der Beschwerde VB.2001.00083 (Beschwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren VB.2001.00013-00015 behandelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen.
3. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde VB.2001.00083 wird nicht eingetreten. Die Akten werden zur Behandlung der Beschwerde (Beschwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren VB.2001.00013-00015 behandelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem Sozialversicherungsgericht überwiesen.
2. ...