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Zürich Verwaltungsgericht 31.05.2001 VB.2001.00040

31. Mai 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,940 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Wasseranschluss | Wasseranschluss, Kostentragung (Grundstück eines Gärtnereibetriebs im Gebiet eines Gestaltungsplans): Rechtsgrundlagen des Bundes: Gestützt auf das Raumplanungsgesetz und das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz und aufgrund der konkreten Lage des Grundstücks trifft die Gemeinde keine Finanzierungspflicht (E. 4b). Rechtsgrundlage des Kantons: Das Wasserwirtschaftsgesetz verpflichtet die Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Bedürfnisse der Wasserversorgung abzudecken. Rechtsgrundlage der Gemeinde: Nach dem kommunalen Wasserversorgungsreglement gehört das Grundstück nicht zum Versorgungsgebiet, in dem eine Pflicht zur Wasserabgabe durch die Gemeinde bestünde (E. 4c). Ebenso wenig statuiert der massgebliche Gestaltungsplan eine Finanzierungspflicht der Gemeinde (E. 4d). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00040   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Wasseranschluss

Wasseranschluss, Kostentragung (Grundstück eines Gärtnereibetriebs im Gebiet eines Gestaltungsplans): Rechtsgrundlagen des Bundes: Gestützt auf das Raumplanungsgesetz und das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz und aufgrund der konkreten Lage des Grundstücks trifft die Gemeinde keine Finanzierungspflicht (E. 4b). Rechtsgrundlage des Kantons: Das Wasserwirtschaftsgesetz verpflichtet die Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Bedürfnisse der Wasserversorgung abzudecken. Rechtsgrundlage der Gemeinde: Nach dem kommunalen Wasserversorgungsreglement gehört das Grundstück nicht zum Versorgungsgebiet, in dem eine Pflicht zur Wasserabgabe durch die Gemeinde bestünde (E. 4c). Ebenso wenig statuiert der massgebliche Gestaltungsplan eine Finanzierungspflicht der Gemeinde (E. 4d). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENTRAGUNG NEFTENBACH WASSERLEITUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG

Rechtsnormen: Art. 19 RPG § 25 WasserwirtschaftsG § 27 WasserwirtschaftsG Art. 5 WEG Art. 6 WEG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Gemeindeversammlung X stimmte am 9. Dezember 1998 dem privaten Ge­staltungsplan ”Gärtnerei A in Z” zu, mit welchem auf einem rund 50'000 m2 umfassenden Areal in der Landwirtschaftszone der Bau und Fortbestand des Be­triebes der Gärtnerei A mit entsprechenden Gewächshäusern, Verwaltungsgebäude und Wohnhaus ermöglicht werden sollte. Nach Ziff. 6.2 der Gestaltungsplanvorschriften soll­ten für die Versorgung des Areals mit Wasser und Energie die Vorschriften der entspre­chenden Werke massge­bend sein.

Die Werkkommission X erteilte am 1. März 2000 der Gärtnerei A die Wasseran­schlussbewilligung für den Neubau der Gewächshausanlage in Z und legte dabei gleichzei­tig die Anforderungen an Führung, Material und Dimension der Er­schliessungs- und An­schlussleitung fest. Hinsichtlich der Kosten wurde festgelegt, dass das Mehrkaliber (NW 150 mm statt NW 125 mm) der Erschliessungsleitung zu Lasten der Wasserversorgung X gehe.

II. Einen dagegen von der Gärtnerei A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 24. November 2000 im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Zwischen den Parteien sei entgegen der Auffassung der Werkkommission X keine Vereinbarung über die Er­schliessungskosten getroffen worden, hingegen biete das kommu­nale Reglement der Was­serversorgung eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, die Re­kurrentin als Grundei­gentümerin die Kosten der zu erstellenden Wasserleitung tragen zu lassen. Diese sei in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Reglementes der Wasserver­­sorgung vom 9. Juni 1993 (WVR) als Versorgungsleitung zu qualifizieren, da das Beizugsgebiet des privaten Gestaltungsplanes zwar ausserhalb des Siedlungsgebietes und des Generellen Wasserversorgungsprojektes liege, die Leitung aber einzig dem Anschluss des Grundstü­ckes Kat.-Nr. 01 diene. Nach Art. 46 WVR seien Versorgungsleitungen durch die Grund­eigentümer zu finanzieren.

III. Gegen diesen Beschluss erhob die Gärtnerei A am 29. Januar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die zu erstellende Leitung NW 150 mm sei auf einem Teilstück zur Gärtnerei in teilweiser Aufhe­bung des Beschlusses der Werkkommis­sion X als Hauptleitung zu bezeichnen und auf Kos­ten der Wasserversorgung X zu erstellen.

Am 19. Februar 2001 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Gemeinde X in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

Der angefochtene Beschluss der Werkkommission X selber äussert sich nicht über die Qualifikation der fraglichen Wasserleitung als Haupt- oder Versorgungsleitung, noch auferlegt er der Beschwerdeführerin die Kosten des Leitungsbaus (abgesehen vom Mehr­kaliber der Gussleitung NW 150 mm). Die Parteien sowie – unausgesprochen – auch die Rekursinstanz verstehen den angefochtenen Beschluss aber übereinstimmend und zu Recht in diesem Sinne. Aus diesem Grunde geht sowohl der Rekurs- als auch der Beschwerdean­trag der Beschwerdeführerin, der auf teilweise Befreiung von den Kosten des Leitungsbaus abzielt, nicht über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinaus.

Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2. Die strittige Qualifikation der fraglichen Leitung ist einzig mit Bezug auf die Frage relevant, wer die Kosten des Leitungsbaus zu tragen habe. Insofern weist die vorlie­gende Streitigkeit einen Streitwert auf, der sich allerdings aufgrund des Verfahrensstandes zur Zeit nur schätzen lässt. Aufgrund der Akten kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Streitwert die Grenze von Fr. 20'000.- bei weitem übersteigt, weshalb die Sache nach § 38 Abs. 1 und 2 VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm – ausser bei Ermessens­miss­brauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4. a) Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, die Gewächshausanlage im Gebiet des Gestaltungsplanes Z an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen. Strittig ist einzig, welche der beiden Parteien zur Finan­zierung der nötigen Wasserleitung verpflichtet ist.

Der Bezirksrat hat geprüft, ob sich eine solche Pflicht des Grundeigentümers auf das kommunale Recht stützen lasse, und die Frage bejaht. Da der Leitungsbau auf Bestel­lung der Beschwerdeführerin durch ein privates Unternehmen erfolgt, trägt jedoch auch ohne entsprechende kommunale Rechtsgrundlage primär die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Leistung der Vergütung gemäss dem Bundesprivatrecht (Art. 363 ff. des Obli­gationenrechts [OR]). Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü­fen, ob die Gemeinde X allenfalls aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, den Leitungsbau entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin sel­ber zu veranlassen bzw. zu finanzieren.

Ein solche Pflicht der Gemeinde kann sich grundsätzlich sowohl aus dem öffentli­chen Recht des Bundes als auch aus demjenigen der Kantone und Gemeinden ergeben. Die Beschwerdeführerin selber macht geltend, die Finanzierungspflicht der Gemeinde ergebe sich aus dem kommunalen Wasserversorgungsreglement, dem Generellen Wasserversor­gungsprojekt und dem Gestaltungsplan Z.

b) Im Bundesrecht befassen sich sowohl das Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) als auch das Wohnbau- und Eigentumsför­derungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) mit der Erschliessung von Land mittels Zu­gän­­gen, Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen.

 Nach Art. 19 Abs. 2 RPG werden Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. Nach Art. 5 Abs. 1 WEG ist die Grob- und Feiner­schlies­sung von für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen entsprechend dem Bedarf innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen. Das Gemeinwesen erhebt von den Grundei­gentümern angemessene Beiträge für die Groberschliessung, die Kosten der Feinerschlies­sung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 und 2 WEG).

Der innerhalb der massgebenden Landwirtschaftszone ausgeschiedene Gestaltungs­plan Z wies das fragliche Areal keiner Bauzone im Sinne von Art. 14 und 15 RPG oder Art. 5 Abs. 1 WEG zu, sondern konkretisierte innerhalb des weiterhin bestehenden Zonen­regimes lediglich die spezifische Nutzung sowie die Dimensionierung und Ausgestaltung der zugelassenen Bauten. Nach Art. 1.1 der Gestaltungsplanvorschriften soll der Gestal­tungsplan den Bau und Fortbestand der Gärtnerei A ermöglichen. Ein solcher Betrieb samt Treibhäusern sowie allenfalls notwendigem Infrastruktur- und Wohngebäude entspricht nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung des Raumplanungsgesetzes dem Zweck der Landwirtschaftszone, wenn die Produktion bei gesamthafter Betrachtung überwiegend bo­denabhängig erfolgt (vgl. Art. 16 RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979; BGE 125 II 278 E. 3; 116 Ib 131; 112 Ib 270). Art. 16a RPG in der Fassung vom 20. März 1998 bezeichnet den produzierenden Gartenbau nunmehr ausdrücklich als eine in der Landwirtschaftszone konforme Nutzung. Zwar stand diese Bestimmung im Zeitpunkt der Festsetzung und Ge­nehmigung des Gestaltungsplans Z noch  nicht in Kraft, hingegen war die Gesetzesände­rung damals bereits beschlossen. Insofern bildete die Ermöglichung des Gärtnereibetriebs durch das Mittel eines Gestaltungsplans sowohl nach altem wie nach neuem Recht keine Durchstossung der übergeordneten Zonenordnung im Sinn von § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Folgerichtig wurde daher auch im Bericht zum privaten Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates unter Ziff. 4 darauf hingewiesen, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um eine landwirtschaftliche Sondernut­zung handle.    

Aufgrund des Bundesrechtes trifft die Gemeinde X daher weder eine Erstellungs- noch eine Finanzierungspflicht für die fragliche Wasserleitung.

c) Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die Bereitstellung und Lieferung von Trink­wasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25 WasserwirtschaftsG). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausser­ordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungspro­jektes und der Erschliessungsplanung aus. Das Wasserversorgungsprojekt bedarf der Ge­nehmigung durch die Baudirektion (§ 27 Abs. 2 WasserwirtschaftsG).

Nach Art. 4 WVR werden die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten Generellen Wasserversorgungspro­jektes (GWP) erstellt (Abs. 1). Der Perimeter des Versorgungsgebietes entspricht demjeni­gen des Baugebietes gemäss Zonenplan (Abs. 2). Ausserhalb des Baugebietes schliesslich ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserabgabe verpflichtet, sie fördert jedoch entspre­chend ihren Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie standortgebundenen Liegenschaften (Abs. 3). Das Leitungsnetz umfasst gemäss Art. 5 Abs. 1 WVR als öffent­liche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen und die öffentlichen Brunnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Hauptleitungen Wasserleitun­gen innerhalb des Versorgungsgebietes, von denen aus die Versorgungsleitungen gespeist werden. In der Regel zweigen keine Hausanschlussleitungen von den Hauptleitungen ab. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basis­erschliessung und werden von der Wasser­versorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung aufgrund des GWP erstellt. Versor­gungsleitungen sind nach Abs. 3 Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an die Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der Er­schliessung der Grundstücke. Schliesslich verbindet die Hausanschlussleitung die Versor­gungsleitung, in Ausnahmefällen auch eine Hauptleitung, mit der Hausinstallation (Art. 11 WVR). Die Finanzierung der verschiedenen Leitungsarten erfolgt für die Hauptleitungen durch die Wasserversorgung, welche dafür Erschliessungsbeiträge erheben kann, für Ver­sorgungsleitungen durch die Grundeigentümer oder ebenfalls über Erschliessungsbeiträge sowie schliesslich für die Hausanschlussleitungen ausschliesslich durch die Grundeigentü­mer (Art. 46 bis 48 WVR).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Gebiet des Gestaltungsplanes Z sei vom GWP erfasst und gehöre damit zum Versorgungsgebiet der Gemeinde. Dies trifft nicht zu. Da der Gestaltungsplan Z ausserhalb der Bauzonen in einer überkommunalen Landwirtschaftszone liegt, gehört es gemäss Art. 4 Abs. 2 WVR klar nicht zum Versor­gungsgebiet. Das GWP 1995 sollte denn auch nur die ordnungsgemässe Versorgung des heutigen und künftigen Siedlungsgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicher­stellen. Die Gärtnerei bzw. der erst im Jahre 1998 privat erarbeitete Gestaltungsplan und der damit verbundene Wasserbezug, der gerade in den Tro­ckenwetterperioden Spitzen­werte erreichen dürfte, konnten daher das GWP in seiner Anlage und Dimensionierung nicht beeinflussen.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die zu erstellende Wasserleitung sei auf einem Teilstück als Hauptleitung zur Versorgung eines Weilers im GWP enthalten. In der Tat ist im GWP 1995 vorgesehen, die Häuser dieses und eines weiteren Weilers, wel­che bisher mit Quellwasser versorgt waren, unter anderem über eine 650 m lange DN 150 mm-Hauptleitung an die Gemeindewasserversorgung anzuschliessen. Indessen liegen auch diese Gebiete ausserhalb der Bauzonen in einer überkommunalen Landwirtschaftszone und damit klar ausserhalb des Versorgungs­gebietes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 WVR. Die bei­den Gebiete wurden nämlich anlässlich der Zonenplanrevision 1996 nicht in eine Weiler­kernzone eingezont. Dementsprechend sieht auch der Erschlies­sungsplan vom 10. Dezem­ber 1997 keine Erschliessung der beiden Weiler mit Wasser aus der kommunalen Wasser­versorgung vor. Liegen diese Weiler aus­ser­halb des Versorgungsgebietes, so kann die Was­serleitung von vornherein weder als Haupt- noch als Versorgungsleitung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 WVR qualifiziert werden, da beide Leitungsarten von ihrer Legaldefi­nition her nur innerhalb des Versorgungsgebietes bestehen können. Insofern macht es durchaus Sinn, wenn die Werkkommission im angefochtenen Beschluss die auf einem Teilstück zur Gärtnerei zu erstellende Wasserleitung nicht als Haupt- oder Versor­gungs­leitung, sondern als Erschliessungsleitung bezeichnet.

Die Wasserversorgung ausserhalb des Versorgungsgebietes richtet sich einzig nach Art. 4 Abs. 3 WVR. Auch diese Bestimmung begründet jedoch keine Pflicht der Gemeinde zur Erstellung oder Finanzierung der fraglichen Wasserleitung. Als kommunale Vorschrift und durch den Verweis ”entsprechend ihren Möglichkeiten” räumt die Bestimmung der Ge­­meinde einen ausserordentlich weiten Ermessenspielraum ein. Auch das kantonale Recht verpflichtet die Gemeinden nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Be­dürfnisse der Wasserversorgung abzudecken (Art. 27 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Indem die Gemeinde X vorliegend den Wasseranschluss der Gärtnerei ausserhalb des Versor­gungs­gebietes überhaupt bewilligt und sich weiter verpflichtet hat, die Kosten des Mehr­kalibers zwischen NW 125 und NW 150 zu übernehmen, hat sie die Wasserversorgung im Rahmen ihrer Möglichkeiten gefördert. Damit hat sie den ihr zustehenden Ermessenspiel­raum weder überschritten noch missbraucht.

d) Schliesslich glaubt die Beschwerdeführerin, direkt aus dem Gestaltungsplan Z, insbesondere aus Art. 3.4 des Berichtes dazu, etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können. Nach den Ausführungen in diesem Abschnitt müssen Trink- und Löschwasser vom Ge­meindenetz bis ins Beizugsgebiet geführt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwer­deführerin wird damit jedoch nur verlangt, dass die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten überhaupt an die Wasserversorgung X angeschlossen werden müssen, ohne dass aber etwas darüber gesagt würde, wer den Leitungsbau zu realisieren oder zu finanzieren habe. Für die Ausgestaltung und Kostenübernahme wird vielmehr entsprechend Ziff. 6.2 der Vorschriften zum Gestaltungsplan auf die Werk­­­­reglemente der Gemeinde verwiesen. Aus dem die Wasserversorgung betreffenden Reglement kann die Beschwerdeführerin aber nach dem oben Ausgeführten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

e) Besteht demnach keine rechtliche Pflicht der Gemeinde, die Wasserleitung zu er­stellen bzw. zu finanzieren, so hat dafür – abgesehen vom Mehrkaliber – allein die Bau­herr­­schaft, auf deren Anlass und in deren Interesse der Leitungsbau erfolgen soll, einzuste­hen. Demnach sind die Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 1998 bei Annahme des Gestaltungsplanes Z durchaus zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Wassererschliessung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen, wie dies der Gemeinderat in seiner Weisung formuliert hatte. Die Beschwerde ist daher vollum­fänglich abzuweisen.

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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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