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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2001 VB.2001.00012

13. Juni 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,384 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe mit Schweizer Bürgerin Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit einer Schweizerin, mit welcher er nie zusammengelebt hat, und der gleichzeitig nach islamischer Regel mit einer Landsmännin verheiratet ist, mit der er auch drei gemeinsame Kinder hat, ist rechtsmissbräuchlich.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00012   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe mit Schweizer Bürgerin Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit einer Schweizerin, mit welcher er nie zusammengelebt hat, und der gleichzeitig nach islamischer Regel mit einer Landsmännin verheiratet ist, mit der er auch drei gemeinsame Kinder hat, ist rechtsmissbräuchlich.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEWILLE INNERER VORGANG SCHEINEHE WOHNGEMEINSCHAFT

Rechtsnormen: Art. 7 lit. II ANAG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. hielt sich seit 1990 illegal in der Schweiz auf. Wegen fehlender Reisedokumente konnte er nicht ausgeschafft werden. Anfangs Dezember 1991 wurde er mit einer Einreisesperre belegt, indessen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 ("Aktion Jugoslawien") vorläufig aufgenommen. Im April 1996 heiratete er die 18-jährige Schweizerin D., worauf er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. 1999 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Berufung auf die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich; A. lebe mit einer anderen Frau zusammen, mit welcher er nach islamischer Regel verheiratet sei und aus welcher Verbindung drei Kinder hervorgegangen seien.

II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab.

III. Mit Beschwerde gelangte A. an das Verwaltungsgericht, dem er die Anträge stellte, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht liess er die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung seines Anwalts zum unentgeltlichen Beistand beantragen.

Während die beschwerdebeklagte Direktion auf eine Antwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung aller Beschwerdeanträge.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats, auf die gemäss § 28 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) grundsätzlich möglich ist, weshalb das Verwaltungsgericht gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf die Beschwerde einzutreten hat. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 122 I 289 E. 1d S. 294). Kein Anspruch besteht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebe.

2. Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers allerdings dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117, auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen oder zu verlängern.

So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/ 1996 Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

3. a) Nachdem der Regierungsrat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich dessen Ehe mit D. gegeben hatte, gelangte er zum Schluss, dass die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig wie mit der Schweizerin D. faktisch mit einer Landsfrau verheiratet war und mit dieser drei Kinder, geboren 1994, 1996 und 1998, gezeugt hatte. Ein eheliches Zusammenleben habe nie oder nur während kurzer Zeit stattgefunden. Zudem habe die (schweizerische) Ehefrau mehrmals die Scheidungsklage eingereicht. Gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlingswesen und seinem Arbeitgeber habe er - vor der Heirat mit der Schweizerin - seinen Zivilstand als verheiratet angegeben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht und des rechtlichen Gehörs habe er nicht plausibel dargelegt, inwieweit der Ehe über den rein formellen Bestand hinaus eine Bedeutung zukomme. Auch nachdem die Mutter seiner Kinder im Dezember 1999 zusammen mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt sei, habe er das eheliche Leben mit seiner schweizerischen Ehefrau nicht aufgenommen.

b) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit seiner Ehefrau nie zusammengelebt hat, stellt sich aber auf den Standpunkt, dies sei nicht von Bedeutung, da das Gesetz dies nicht verlange. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei indessen vorhanden. Er liebe seine Frau und halte an ihr fest. In verfahrensmässiger Hinsicht sei das rechtliche Gehör ungenügend gewährt worden. So sei weder er selbst noch seine Ehefrau zu inhaltlichen Elementen der Ehe befragt worden, weshalb dies nachzuholen sei.

c) Im Rahmen des Rekursverfahrens forderte der Regierungsrat den Beschwerdeführer über seinen Vertreter auf, zu einigen äusseren Umständen seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und über Wohnsitze der Eheleute, Zeit und Adresse des Zusammenlebens, wirtschaftliche Verhältnisse, Arbeitgeber sowie Wohnadresse seiner Kinder und deren Mutter Auskunft zu geben. Mit gleichem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage mit Bezug auf die missbräuchliche Anrufung einer Ehe erläutert und er aufgefordert, "darzulegen und zu belegen, gestützt worauf geschlossen werden kann, zwischen den Eheleuten A. bestehe eine Gemeinschaft, welche ein Element einer Ehe im Sinne von Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB (affektive, sexuelle, seelischgeistige, wirtschaftliche Gemeinschaft) enthält". Damit erweist sich die Rüge, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nie die Möglichkeit erhalten, sich zum Inhaltlichen der Ehe zu äussern, als Schutzbehauptung. Wenn er sich dazu nicht schriftlich geäussert hat, nahm er die Konsequenzen der mangelnden Mitwirkung in Kauf, auf welche der Regierungsrat hingewiesen hatte. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau besteht nicht.

d) Es liegt im Wesen der Sache begründet, dass die Elemente einer Ehe, die über die äussere Rechtsform hinausgehen, als innere und private Vorgänge einer strengen Beweisführung entzogen sind. Es ist deshalb zulässig, dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf innere Vorgänge schliessen lassen, sofern die betroffene Person die Möglichkeit hat, die aus den Indizien gezogenen Schlüsse zu widerlegen. Im vorliegenden Fall muss von einer geradezu erdrückenden Indizienlast zu Gunsten einer rechtsmissbräuchlich angerufenen Ehe ausgegangen werden: Nicht nur ist der Beschwerdeführer im Jahr 1993 eine nach seinen heimatlichen Gepflogenheiten formell gültige Ehe eingegangen, sondern hat er diese während und nach dem Eheschluss mit der schweizerischen Ehefrau auch gelebt. Ebenso sind dieser Ehe drei Kinder entsprungen, und zwar unmittelbar im Zeitpunkt des Eheschlusses in der Schweiz (1996) sowie zwei Jahre danach. Dass diese (erste) Ehe in der Schweiz offenbar nicht anerkannt wurde (welcher Umstand die zweite Ehe formal überhaupt möglich machte), spielt dabei keine Rolle. Aus der Sicht des Beschwerdeführers war er verheiratet und hat dies auch so dargestellt. Dies allein genügt, um die Berufung auf die zweite Ehe als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen; weiterer Indizien bedarf es nicht. Wenn die Eheleute in der Schweiz nie oder praktisch nie zusammengelebt haben, so erscheint dieser Umstand nur als zwingende Folge der Tatsache, dass die Ehe inhaltlos war. Dasselbe gilt für die mehrmaligen Bemühungen der - im Zeitpunkt der Heirat 18-jährigen - Ehefrau, sich scheiden zu lassen. Sämtliche übrigen Umstände, welche die Vorinstanz erwähnt hat und auf welche verwiesen werden kann, vermögen das Bild nur zu verstärken. Dagegen wirken die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er liebe seine (zweite) Ehefrau und stehe zu ihr, als unbehelfliche Schutzbehauptungen, die weit entfernt von jeder Lebenserfahrung stehen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise darzutun, welche Gründe er am Fortbestehen der Ehe hat mit Ausnahme der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Damit ist der Feststellung der Vorinstanzen, die Berufung auf die Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich, nichts hinzuzufügen. Auf Grund der Umstände wäre auch eine Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG zu bejahen. Damit ist der Rechtsanspruch erloschen und die Beschwerde abzuweisen.

4. ...

5. ...

Demzufolge beschliesst das Verwaltungsgericht:

       ...

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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