Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00393 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.06.2001 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsanspruch einer Witwe Nach Ableben des Schweizer Ehemanns besteht gestützt auf das ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3). Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegendenfalls auch nicht aus Staatsverträgen zwischen der Schweiz und Italien (E. 4), ebensowenig gestützt auf EMRK 8, nämlich weder aus dem Schutz des Familienlebens noch aus dem (subsidiären) Schutz des Privatlebens und erst recht nicht aus dem (behaupteterweise) unter letzteres fallenden "Recht" auf Besuch der Grabstätten verstorbener Angehöriger bzw. auf Grabpflege (E. 5). Nichteintreten. BGE-Nr. 2A.105/2001
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BGE FAMILIENLEBEN GRABPFLEGE GRABSTÄTTENBESUCH HÄRTEFALL NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG PRIVATLEBEN REKRUTIERUNGSABKOMMEN
Rechtsnormen: Art. 7 ANAG Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Die am im Jahre 1941 geborene italienische Staatsangehörige A heiratete am 17. August 1995 den Schweizer Bürger D. Auf Grund der Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und später auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In der Schweiz leben zahlreiche Angehörige von A: der Sohn M, geboren 1970, und der mit einer Niedergelassenen verheiratete Sohn N, geboren 1966, sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich, und eine Schwester ist Schweizer Bürgerin. Die am 25. Januar 2000 verstorbene Mutter schliesslich besass die Niederlassungsbewilligung
Am 30. Juni 1998 verstarb der Ehemann von A. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies die Direktion für Soziales und Sicherheit deren Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 28. Mai 1999 ab und setzte ihr Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. August 1999.
II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 22. November 2000 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr die Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung zu verlängern, wobei die Vollstreckung hemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Verfügung des Präsidenten vom 24. November 2000 wurden alle Vollstreckungshandlungen bis zu einem vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
2. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Ausländern steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt wird (BGE 124 II 361 E. 1a S. 364, mit Hinweisen).
3. a) Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG. Dem ausländischen Ehegatten soll damit der Verbleib beim schweizerischen Ehepartner ermöglicht werden. Die Ausländerin erlangt jedoch erst nach fünf Jahren eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz einen eigenständigen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen für die Berechnung des ordnungsgemässen fünfjährigen Aufenthalts nur die Ehejahre. Ein allfälliger Aufenthalt in der Schweiz vor der Eheschliessung wird ebensowenig miteinberechnet wie ein solcher als Witwe (BGE 122 II 145 E. 3b).
b) Die Ehe der Beschwerdeführerin ist durch den Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 aufgelöst worden. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Moment gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht (BGE 122 II 145 E. 3, auch zum Folgenden). Da sie zu diesem Zeitpunkt erst knapp drei Jahre verheiratet gewesen war, sind auch die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt.
4. a) Die Schweiz hat mit Italien verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, welche sich mit Niederlassung und Aufenthalt beschäftigen. Ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer kann sich dabei einzig aus der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3) ergeben. Keine Grundlage zu bilden vermögen dagegen der genannte Niederlassungs- und Konsularvertrag selbst (BGE 120 Ib 360 ff.) sowie das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angerufene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 (Rekrutierungsabkommen; SR 0.142.114.548). Art. 10 Rekrutierungsabkommen verweist bezüglich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nämlich auf die Niederlassungsvereinbarung, und Art. 11 Rekrutierungsabkommen kann von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen, betrifft dieser doch ausschliesslich italienische Arbeitskräfte in der Schweiz, welche über einen ordnungsgemässen – d.h. fremdenpolizeilich geregelten (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c S. 5 f.) – und ununterbrochenen Aufenthalt von wenigstens fünf Jahren verfügen. Ein solcher liegt bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns am 30. Juni 1998 aber nicht mehr vor. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf das im Rahmen der sogenannten bilateralen Verträge abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, räumt doch die Beschwerdeführerin zu Recht selbst ein, dieses sei zur Zeit noch nicht in Kraft. Eine grundsätzliche positive Vorwirkung kennt das schweizerische Recht nicht (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f., mit Hinweisen).
b) Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung besagt, dass italienische Staatsangehörige, die sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben oder aufgehalten haben werden, die bedingungslose Niederlassungsbewilligung erhalten und das Recht haben, Stelle, Beruf und Wohnort nach Belieben zu wechseln. Ordnungsgemäss ist ein Aufenthalt dann, wenn er fremdenpolizeilich geregelt ist (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c S. 5 f.). Dies ist bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 nicht mehr der Fall, so dass Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt sind.
5. Die Beschwerdeführerin beruft sich Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), welcher – genauso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Privatund Familienlebens garantiert.
a) Auf den Schutz des Familienlebens kann sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem jene zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Demgegenüber fallen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389; 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.).
b) Eine (selbständige) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377 E. 2 c/aa S. 384, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht (im Land des verstorbenen Ehegatten) abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Zudem müsse Voraussetzung (für die Ableitung eines Bewilligungsanspruchs aus Recht auf Achtung des Privatlebens) sein, dass eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliege, die einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGr, 25. Mai 1998, 2P.67/1998, E. 1 /bb). Zu beachten sei überdies, dass solchen Verhältnissen meist dadurch Rechnung getragen sei, dass nach fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt ohnehin eine Niederlassungsbewilligung erteilt werde (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Diese Rechtsprechung befindet sich im Übrigen in Übereinstimmung mit derjenigen der Strassburger Organe (vgl. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, 297 ff.).
c) Die Beschwerdeführerin verfügt nach dem Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 über keine familiären Beziehungen im Sinn der genannten Rechtsprechung, die einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen vermöchten (BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21). Solche sind insbesondere auch im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Enkelin nicht zu erblicken. Ebensowenig verfügt die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Angehöriger mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz über besonders intensive private Beziehungen im Sinn der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob schliesslich das Recht auf Besuch der Grabstätten verstorbener Angehörigen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist ausgesprochen fraglich, braucht indes im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden zu werden. Wie generell in der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK gilt, genügt nämlich das blosse Behaupten einer von dieser Norm geschützten Konstellation nicht, um den Bewilligungsanspruch auszulösen und das Ermessen der Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG zu beschränken (vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass eine Pflicht bestünde, Nichtstaatsangehörigen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren bzw. die Wahl ihres Wohnsitzes zu respektieren. Von einem (gemäss den Voraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigenden) Eingriff in das Privatleben kann zudem nur dann die Rede sein, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere zur Diskussion steht. Dies trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht zu, umso mehr, als es der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise verwehrt ist, die Gräber ihrer Angehörigen so oft zu besuchen, wie sie will. Daran ändern auch die behaupteten praktischen Schwierigkeiten nichts.
6. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen Anspruch aus Bundesrecht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und bleibt es ihm verwehrt, Fragen der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Ebensowenig zuständig ist es zur Beantwortung der Frage, ob ein Härtefall vorliege. Im Umfang, in dem sich die Beschwerde schliesslich gegen die im Rahmen des freien Ermessens durch den Regierungsrat getätigte Prüfung (Art. 4 ANAG) richtet, kann auf sie ohnehin nicht eingetreten werden.
7. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
...