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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2001 VB.2000.00390

22. Januar 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·708 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungskosten während einer Untersuchungshaft Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann (E. 2b). Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00390   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungskosten während einer Untersuchungshaft Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann (E. 2b). Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d).

  Stichworte: MIETE NOTLAGE RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG RÜCKWIRKUNG SCHULDÜBERNAHME SOZIALHILFE UNTERSUCHUNGSHAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 22 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A meldete sich am 17. Januar 2000 in X an und stellte am 24. Januar ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Am 1. Februar wurde ihm eine Überbrückungshilfe von Fr. 3'000.zugesprochen, die durch eine Zahlungsverpflichtung und die Abtretung von Arbeitslosentaggeldern gesichert wurde. In der Folge wurde A von der Sozialbehörde X nicht weiter unterstützt, zahlte aber die Überbrü­ckungshilfe nicht zurück. Am 9. Juli 2000 beantragte A die Übernahme der ausgestehenden Mietzinsen von je Fr. 1'100.- für die Monate Juni und Juli, da er sich seit dem 25. Mai 2000 in Untersuchungshaft befinde. Die Sozialbehörde X wies die­ses Gesuch mit Beschluss vom 15. August 2000 ab.

II. Dagegen wandte sich A am 24. August 2000 mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am 18. Oktober 2000 ab. Zur Begrün­dung führte er im Wesentlichen aus, die Sozialbehörde habe die rückwirkende Übernahme von Mietkosten ablehnen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt für das Lebensnotwendige des Rekurrenten gesorgt gewesen sei. Eine rückwirkende Zahlung würde zudem eine Hono­rierung der Unsorgfalt jener Vermieter darstellen, die vor Abschluss des Mietvertrags die Solvenz der Mieter nicht abklärten.

III. A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats am 13. No­vem­ber 2000 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Übernahme des Mietzinses seiner Wohnung durch die Sozialbehörde X mit Wirkung ab Anfang Juni 2000. Diese beantragte am 1. Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Be­zirksrat Y mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2000.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Vorliegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/­8. Ju­ni 1997 (VRG) zulässig. Da auch die anderen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der Ange­legenheit von Fr. 2'400.- ist die Einzelrichterin für den Entscheid zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

b) Nicht Streitgegenstand bildet vorliegend die Rückzahlung von Fürsorgeleistungen durch den Beschwerdeführer, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Au­gust 2000 ausschliesslich die Übernahme überfälliger Mietzinsen zum Thema hat.

2. a) Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2000 die Übernahme des Mietzinses für seine Wohnung betreffend die Monate Juni und Juli. Da die Miete jeweils im Voraus zu bezahlen war, zielt dieser Antrag auf die rückwirkende Übernah­me von Lebenshaltungskosten.

b) Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegen­wart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abwen­den lässt. Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unter­stützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Sozialhilfe-Behör­denhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozial­amts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Anfang 2000, Ziffer 2.1.3/S. 3; Felix Wolf­fers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 und 152; § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981).

c) Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch in jenem des Entscheids der Beschwerdegegnerin befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, benötigte also die Wohnung zu dieser Zeit nicht als Unterkunft, sondern allenfalls als Einstellraum für seine Habe. Eine Übernahme der Mietzinsen, um dem Beschwerdeführer die Wohnung weiterhin zu erhalten, drängte sich deshalb nicht unmittelbar auf. Allenfalls hätte dadurch eine Kündigung vermieden werden und der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in seine Wohnung zurückkehren können. Da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Entscheids aber die weitere Haftdauer nicht absehen konnte, war es ihr jedenfalls nicht zuzumuten, für eine unbestimmte Periode die Mietzinsen zu bezahlen, was die zwingende Folge einer Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers gewesen wäre. Es musste ihr überdies angesichts der ihr bekannten Mietzinsausstände (act. --) höchst fraglich erscheinen, ob die beantragte Übernahme der Miete für die Monate Juni und Juli 2000 überhaupt geeignet sei, eine Kündigung des Mietvertrags zu verhindern. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung damit nicht dahingefallen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin – allenfalls in Zusam­menarbeit mit den Justizbehörden, ihm für die Zeit unmittelbar nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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