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Zürich Verwaltungsgericht 24.01.2001 VB.2000.00368

24. Januar 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,318 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Abwassergebühr | Meteorwassergebühr für ein Grundstück, das gemäss der Stadtzürcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte. Wegen der aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Streitgegenstand wird beschränkt durch die Anträge, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Gebührenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, führt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verjährt (E. 4). Für Grundstücke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergebühr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b). Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c). Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass kein Grund für eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchlässigkeit der unbefestigten Oberflächenarten unterschieden werden (E. 5d). Gebührenschuldner ist ausschliesslich der Eigentümer der Liegenschaft. Dem öffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverkündung fremd (E. 5e). Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus mangelhafter Aktenführung der Beschwerdegegnerin, da allfällige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00368   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Abwassergebühr

Meteorwassergebühr für ein Grundstück, das gemäss der Stadtzürcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte. Wegen der aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Streitgegenstand wird beschränkt durch die Anträge, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Gebührenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, führt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verjährt (E. 4). Für Grundstücke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergebühr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b). Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c). Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass kein Grund für eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchlässigkeit der unbefestigten Oberflächenarten unterschieden werden (E. 5d). Gebührenschuldner ist ausschliesslich der Eigentümer der Liegenschaft. Dem öffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverkündung fremd (E. 5e). Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus mangelhafter Aktenführung der Beschwerdegegnerin, da allfällige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6).

  Stichworte: ABWASSERGEBÜHR GEBÜHREN GEWICHTUNGSFAKTOR METEORWASSERKOMPONENTE OBERFLÄCHENART RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SCHULDNERSCHAFT STREITGEGENSTAND VERJÄHRUNG VERWIRKUNG

Rechtsnormen: Art. 128 lit. I OR § 63 lit. II VRG Art. 2 lit. II AbwGebV Zürich Art. 3 lit. b AbwGebV Zürich

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. A ist Eigentümer des 2'357.5 m2 grossen Grundstücks Kat.Nr. 01 an der Verzwei­gung D‑/E-strasse in Zürich. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und ‑ im Baulinien­bereich ‑ mit zwei Transformatorenstationen des Elek­trizitätswerks der Stadt Zürich über­baut. Es befindet sich ge­mäss der Bauordnung der Stadt Zürich aus dem Jahr 1963 (BZO 1963) in der Wohnzone D, wo die Parzellenfläche zur Bemessung der Meteorwasser­gebühr nach Art. 3 lit. b der Verordnung über die Abwas­sergebühr vom 31. Januar 1990 (Abw­GebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) mit dem Fak­tor 0.40 gewichtet wird. In der revi­dierten Bau‑ und Zonenordnung vom 17. Mai 1992 (BZO 1992) wird es der Wohnzone W2 Besonderes Wohngebiet II zugewiesen, wo die Parzellenfläche nach Art. 3 lit. b der nun­mehr re­vi­dierten Verordnung über die Abwasser­gebühr vom 22. September 1999 mit dem Faktor 0.35 gewichtet wird.

Nachdem A die ihm für die Perioden 1991-1993 in Rechnung ge­stellte Meteorwas­sergebühr von jährlich Fr. 1'556.30 nicht bezahlt hatte, verpflichtete ihn die Vorsteherin des Bauamts I hierzu förmlich am 13. Januar 1994. Eine Einsprache von A wies der Stadt­rat von Zürich am 31. Mai 1995 ab und verpflichtete den Einsprecher, eine jährliche Mete­orwassergebühr von Fr. 1'556.60 zu entrichten.

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 9. September 1999 vollumfänglich ab. Er erwog im Wesentlichen, massgebend sei der Gewichtungsfak­tor 0.40 gemäss der rechtsgültigen Zonenzuweisung der BZO 1963, da die BZO 1992 wäh­rend der fraglichen Gebührenperioden wegen Rekursen bzw. wegen Fehlens der regie­rungs­rätlichen Genehmigung noch nicht in Kraft gewesen sei. Dies habe erst recht zu gel­ten, wenn es wie hier lediglich um die angebliche Reduktion der baulichen Ausnützung als Folge einer Umzonung gehe. Das fragliche Grundstück weise einen Versiegelungsgrad (ver­siegelte Fläche plus 15 % der Restfläche geteilt durch die Gesamtfläche) von 0.41 auf, womit der massgebliche Gewichtungsfaktor sogar leicht überschritten werde. Unter diesen Umständen gelange weder die Sonderregel 1:20 noch die Härteklausel 0.3 zur Anwendung, selbst wenn diese den Empfehlungen des Verwaltungsgerichts entsprechend erweitert wür­den oder/und die Transformatorenstationen bei der Berechnung ausser Betracht fielen.

III. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A hiess das Verwal­tungsgericht am 13. März 2000 gut und wies die Sache zur Neubeurtei­lung an den Bezirks­rat zurück. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Bezirksrat im Rekursentscheid massgebend auf tatsächliche, in Nach­gang an den Einspra­cheentscheid getätigte Erhebungen der Stadt Zürich abgestellt hatte, ohne diese dem Be­schwerdeführer vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter bemängelte das Ge­richt, dass im innerstädtischen Einspracheverfahren keine Akten geführt worden waren, so dass insbesondere die ursprünglichen Rechnungen der Stadtentwässe­rung sowie die Ge­bührenverfügung der Vorsteherin des Bauamtes fehle.

Nachdem der Bezirksrat die Akten im wiederaufgenommenen Verfahren ergänzt und A die Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zu den fraglichen Unterla­gen über die von der Stadt Zürich durchgeführten Erhebungen zu äussern, wies der Rat den Rekurs am 21. September 2000 im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie im ersten Rechtsgang ab. Hinsichtlich des Versiegelungsgrades ging der Bezirksrat nunmehr von einem solchen von 0.35 aus und wies darauf hin, dass dieser selbst ausgehend von den An­gaben des Re­kurrenten noch über 0.25 betrage und damit ausserhalb des Anwendungsbe­reichs einer modifizierten Härteklausel liege.

IV. Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. Oktober 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten und es sei abzuweisen (Ziff. 1), auf eine Gebührenerhebung sei zu ver­zichten (Ziff. 2), der Prozess sei an den Bezirksrat zurückzuweisen (Ziff. 3), eventuell sei die Meteorwasserge­bühr angemessen zu reduzieren (Ziffn. 4 bis 8), und schliesslich sei die Gebühr für den Einspracheentscheid aufzuheben (Ziff. 9).

Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am 17. November 2000 und beantragte deren Abweisung. Der Stadtrat von Zürich verlangte am 18. Dezember 2000 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Streitwert der vorliegenden Sache, eine für die Jahre 1991 bis 1993 erhobene Meteorwassergebühr über je Fr. 1556.60, läge zwar im Kompetenzbereich der Einzelrichte­rin (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG), der Fall ist jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des massgeben­den Zonenregimes (E. 5 b) durch die Kammer zu beurteilen (§ 38 Abs. 3 VRG).

2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be­reits Gegenstand des vorausgegangenen Rekursverfahrens bzw. des erstinstanzlichen Ver­fahrens war oder hätte sein sollen. Da mit der angefochtenen Verfügung der Vorsteherin des Bauamts I vom 13. Januar 1994 keine Rechtsöffnung in einem bestimmten Betrei­bungs­verfahren erteilt worden ist, kann auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 betreffend Nicht­eintreten bzw. Abweisen des Rechtsöffnungsbegehrens von vornherein nicht eingetreten werden.

Der Gegenstand des Beschwerde- und Rekursverfahrens wird sodann vorliegend, da letzteres aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts erfolgte, zu­sätzlich insofern begrenzt, als die Rekursinstanz in ihrem neuerlichen Entscheid an die sei­nerzeitigen Rechtsbegehren der Parteien des Beschwerdeverfahrens gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG). Sie darf daher im zweiten Rechtsgang weder den Rekurrenten schlechter stellen als nach dem aufgehobenen Rekursentscheid, noch darf sie ihn besser stellen, als dieser vor Verwaltungsgericht selber beantragt hatte (vgl. RB 1992 Nr. 94). Im Verfahren VB.1999.00309 hatte der Beschwerdeführer eine jährliche Meteorwassergebühr von Fr. 273.akzeptiert. Soweit er nun im zweiten Rechtsgang vor dem Bezirksrat die vollstän­dige Befreiung von dieser Gebühr verlangte, ging sein Rekursantrag über den Streitgegen­stand hinaus, und die Rekursinstanz hätte in diesem Umfang auf den Rekurs nicht eintreten müssen. Nachdem der Antrag jedoch abgewiesen und im vorliegenden Beschwerdeverfah­ren erneuert wurde, ist er im Ergebnis ohne Weiteres abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge­hörs, da der Be­zirksrat nunmehr die vollständige Verfügung der Vorsteherin des Bauamtes vom 13. Ja­nuar 1994 beigezogen und ihm nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt habe. Der Ein­wand ist unbegründet. Nachdem diese Verfügung den Beschwerdeführer im Jahre 1994 zur Erhe­bung seiner Einsprache an den Stadtrat veranlasst hatte, durfte der Bezirksrat davon ausge­hen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung bereits vor Jahren zur Kenntnis ge­nommen hatte. Eine erneute Zustellung zur Stellungnahme erübrigte sich damit. Soweit der Be­schwerdeführer im übrigen den Verlust alter Dokumente im Zusammenhang mit einem Umzug beklagt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm jederzeit das Recht zusteht, in die Ak­ten des laufenden Verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).

4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, auf die strittige Meteorwassergebühr müsse verzichtet werden, da die Stadt nicht in der Lage sei, die ursprünglichen Rechnun­gen vorzulegen. Diese Aktenlage kann indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Stadt Zürich führen. Grundlage der Gebührenforderung bildet in tatsächlicher Hinsicht die Ver­wirklichung der in der AbwGebV statuierten Voraussetzungen. Die Rechnungsstellung gehört nicht zu diesen Voraussetzungen. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts haben denn auch Gebührenrechnungen in aller Regel nicht die Bindungswirkung einer Ver­fügung, sondern sind als blosse Mitteilungen der Behörde über die Höhe des Rechnungs­betrags sowie als Zahlungsaufforderung zu qualifizieren (vgl. René A. Rhinow/Beat Krä­henmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 35 B VII c 3.; RB 1988 Nr. 4, 1984 Nr. 1). Eine rechtsverbindliche Wir­kung kam daher ohnehin erst der Verfügung vom 13. Januar 1994, welche nun vollständig bei den Akten liegt, zu. Im Übrigen kann angesichts der aktenkundigen Eingaben des Be­schwerdeführers vom 12. Dezember 1991 und 11. Oktober 1993 (beide in act. --) kein Zweifel daran bestehen, dass er die Rechnungen für die Gebühren 1991 bis 1993 auch tat­sächlich erhalten hat.

Auch ist die Gebührenforderung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs verjährt. Mit Bezug auf Gebüh­ren und Beiträge geht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass das Gemeinwesen das Recht zur Veranlagung in­nert zehn Jahren seit Erfüllung der massgebenden Veranlagungsvoraussetzungen verwirkt, wobei die Veranlagung innert dieser Frist in Rechtskraft erwachsen muss (RB 1997 Nrn. 59 und 116, 1992 Nr. 88). Dabei darf das Gemeinwesen die Gebühr erst nach Ablauf der Zeitperiode festsetzen, für die sie erhoben wird, was bedeutet, dass die Gebührenpflicht erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist (VGr, 13. April 2000, VB.1999.00369). Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die strittigen Gebühren für die Jahre 1991 bis 1993 durch förmliche Verfügung am 13. Januar 1994. Hinsichtlich der für das Jahr 1991 erhobe­nen Gebühr endet auch die zehnjährige Verwirkungsfrist mithin erst Ende des Jahres 2001. Allenfalls zusätzlich laufende relative Verjährungs­fristen von 5 Jahren (analog zu Art. 128 Ziff. 1 OR; vgl. RB 1992 Nr. 88), die mit Entstehung der einzelnen Forderungen begannen, sind durch die einzelnen prozessualen Handlungen der Stadt Zürich und die verschiedenen in der Zwi­schenzeit ergangenen Verwaltungs- und Gerichts­entscheide in der Sache (analog zu Art. 138 Abs. 1 OR) wiederholt unterbrochen worden und daher ebenfalls noch lange nicht abgelaufen.

5. a) Der Bezirksrat hat die Rechtslage betreffend Meteorwassergebühr in der Stadt Zürich im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Prozessgeschichte (Absatz A) und den Erwägungen (Erw. 3) kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge Voranwendung der BZO 1992 und der damit verbundenen reduzierten Überbauungsmöglichkeit seit 1991 fehle es an einer gülti­gen Rechtsgrundlage für eine Bemessung der Meteorwassergebühren für 1991 bis 1993 mit ein Gewichtungsfaktor von 0.40, und eine Anwendung des für die neurechtliche W2-B-II-Zone geltenden Gewichtungsfaktors von 0.35 komme wegen des Rückwirkungsverbots nicht in Frage.

Der Einwand ist nicht stichhaltig. In zwei Grundsatzentscheiden vom 25. November 1999 (RB 1999 Nr. 52) kam das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, für unüberbaute Bauzonengrundstücke, deren Auszo­nung mit der BZO 1992 vorgesehen sei, dürften nach verfassungskonformer Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV keine Meteorwassergebühren erhoben werden, auch wenn diese neue Zonierung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese für unüberbaute und ausgezonte Grundstücke entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Umzonung überbauter Grundstücke in eine Bauzone mit tieferem Ge­wichtungsfaktor übertragen. Für Grundstücke im Baugebiet - seien sie nun überbaut oder nicht - ist gemäss Art. 3 lit. b AbwGebV eine Meteorwassergebühr klar geschuldet, so dass sich hier einzig die Frage stellen kann, mit welchem Faktor die Grundstücksfläche zu ge­wichten sei. Wenn sich der Bezirksrat unter diesen Umständen in Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV und angesichts des dortigen ausdrücklichen Hinweises auf die ”Bauord­nung der Stadt Zürich vom 12.6.1963, in der ab 1.10.1978 gültigen Fassung” für die Mass­geblichkeit des Gewichtungsfaktors der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden Wohn­zone D aussprach, so ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.

c) Zutreffend ist die Stadt Zürich gemäss § 3 lit. b AbwGebV von der gesamten Parzelle als massgebender Einheit zur Bemessung der Meteorwassergebühr ausgegangen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, das heute bestehende Grundstück Kat.Nr. 01 aufgrund seiner Entstehungsge­schichte für die Gebührenbemessung in drei Einheiten – Hausparzelle, Servitutsparzelle und Transformatorenstation – aufzuteilen. Für einen derart differenzierten Ansatz fehlt es an der gesetzlichen Grundlage; er wäre auch angesichts der Vielzahl der zu erfassenden Grundstücke und deren individuell-unterschiedlicher Entwicklung nicht praktikabel.

d) In tatsächlicher Hinsicht gehen die Parteien von unterschiedlichen Zahlen betref­fend die versiegelte Grundstücksfläche aus. Von der ursprünglich von der Stadt Zürich errechneten Versiegelungsfläche von 722 m2 anerkannte der Beschwerdeführer nur deren 277.5 m2 (act. --). Der Bezirksrat legte alsdann seinem Entscheid eine versiegelte Flä­che von 559.5 m2 zugrunde, da bei der Gebäudefläche teilweise auch Flächen der separat ge­rechneten Umgebungsversiegelung hinzugerechnet worden seien. Heute bemisst die Stadt Zürich die befestigte Fläche neu auf insgesamt 566 m2 (entsprechend einem Versie­ge­lungsgrad von 0.35); sie anerkennt dabei, dass ursprünglich rund 70 m2 doppelt gerech­net worden sind, und verzichtet nunmehr auf die Anrechnung einer alten und angeblich abge­brochenen Gartenanlage mit Springbrunnen (act. --). Die verbleibende Differenz zwischen den beidseitigen Flächenberechnungen liegt letztlich noch bei der Gebäudefläche selber, im Mass der Umgebungsversiegelung sowie in der Frage, ob die durch die EWZ-Transforma­toren­stationen versiegelte Fläche mit einzurechnen sei.

Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen verhält, braucht vorliegend nicht wei­ter untersucht zu werden. Selbst ausgehend von den Flächenangaben des Beschwerdefüh­rers ergibt sich ein Versiegelungsgrad von etwas über 0.25 (act. --). Damit weicht der tat­sächliche Versiegelungsgrad um knapp 0.15, mithin um 37.5 %, vom hypothetischen Ver­siegelungsgrad von 0.40 ab. Diese Differenz rechtfertigt kein Abweichen von der pau­scha­lierten Regelberechnungsweise aufgrund des einheitlich geltenden Gewichtungsfaktors der betreffenden Zone. Nach dem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (RB 1999 Nr. 51 E. 4 am Ende) besteht auf Ersuchen und Darlegung des Pflichtigen nur dann Anspruch auf eine Gebührenberechnung gemäss dem tatsächlichen Versiegelungsgrad, wenn dieser letztere vom angenommenen hypothetischen Versiege­lungsgrad gemäss der Zonengewichtung um 40 bis 50 % abweicht.

Soweit der Beschwerdeführer lediglich eine Gebühr für die Gebäudegrundfläche von 191.5 m2 (entsprechend einem Versiegelungsgrad von 0.08) bezahlen will, da sein Grundstück infolge von faktischem Wald, Baulinien, bevorstehender Denkmalschutzmass­nahmen und Servituten nur teilweise überbaubar sei, ist seiner Argumentation ebensowenig zu folgen. Gemäss seinen eigenen Berechnungen weist sein Grundstück trotz dieser Hin­dernisse und selbst ohne Einbezug der Transformatorenstationen versiegelte Flächen von 277.5 m2 und damit – unter Einbezug des teilweisen Meteorwasserabflusses von unbefes­tigten Flächen – einen Versiegelungsgrad von gut 0.25 auf. Wenn die Stadt Zürich und der Bezirksrat in den genannten Umständen keine ausnahmebegründenden besonderen Ver­hältnisse erkennen, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar ist es denkbar, dass bau­rechtliche Hindernisse innerhalb der Bauzone die Überbaubarkeit eines Grundstückes der­massen schmälern, dass eine Reduktion der regelkonform berechneten Meteorwasserge­bühr zwecks Einhaltung des Äquivalenzprinzips angezeigt ist. Indessen rechtfertigt sich dies dann nicht, wenn sich diese Bauhindernisse nicht auch tatsächlich in einem gegenüber dem hypothetischen wesentlich reduzierten tatsächlichen Versiegelungsgrad niederschla­gen.

Ebensowenig besteht Anlass dafür, die behauptete wassersaugende Wirkung des faktischen Walds als besonderen Umstand bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eine Differenzierung der Gebührenberechnung je nach der Wasserdurchlässigkeit der ein­zelnen unbefestigten Oberflächenarten (wie Wald, Rasen oder eine offene Fläche mit un­terirdischem Gebäude) würde die Praktikabilität der Gebührenerhebung unverhältnismässig erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Im Übrigen hat nicht nur die Art der Boden­bedeckung, sondern haben auch andere Faktoren Einfluss auf die Ableitung des Meteor­wassers, namentlich die Neigung des Grundstücks.

Die Gebührenberechnung gemäss Verfügung vom 13. Januar 1994 erweist sich demgemäss in der Höhe von Fr. 1'556.30 als korrekt (2'358 x 0.40 x Fr. 1.65). Die geringe Differenz zu der im Einspracheentscheid verfügten Meteorwassergebühr von Fr. 1'556.60 beruht offensichtlich auf einem Verschrieb, der jedoch wegen Geringfügigkeit keiner for­mellen Korrektur bedarf.

e) Der Beschwerdeführer verlangt weiter, derjenige Teil der Meteorwassergebühr, der auf die EWZ-Transformatorenstation entfalle, sei direkt der Stadt zu fakturieren. Nach § 2 Abs. 2 AbwGebV ist die Meteorwassergebühr vom jeweiligen Liegenschaftseigentü­mer zu bezahlen. Eine direkte Gebührenauflage zu Lasten eines Dienstbarkeitsberechtigten kommt demgemäss nicht in Frage.

Soweit der Beschwerdeführer dem EWZ in seiner Beschwerdeschrift ”den Streit verkündet” hat und eine diesbezügliche Mitteilung und Aufforderung zur Prozessbeteili­gung durch das Verwaltungsgericht verlangt, ist sein Begehren abzuweisen. Im zürcheri­schen Verwaltungsprozess existiert das Institut der Streitverkündung – anders als im Zivil­prozess – nicht.

6. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der für den städtischen Einspracheentscheid erhobenen Gebühr über Fr. 130.-, da das Verfahren von der Stadt nicht ordnungsgemäss dokumentiert und geführt worden sei. Wie sich aus den vorstehen­den Erwägungen ergibt, erweist sich jedoch die verfügte Meteorwassergebühr als rechtens. Allfällige Unkorrektheiten haben sich demnach auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. Im wei­teren kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen im Rekursentscheid sowie auf § 1 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 verwiesen werden.

Die Beschwerde ist daher in allen Punkten abzuweisen.

7. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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