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Zürich Verwaltungsgericht 09.02.2001 VB.2000.00365

9. Februar 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,467 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Quartierplan (Genehmigungsverfahren) | Nichtgenehmigung eines Quartierplans in einer Flughafenanrainergemeinde infolge der Lärmbelastung: Kognition des Verwaltungsgerichts: Die nach kantonalem Recht beschränkte Kognition wird durch das Raumplanungsgesetz zu einer Ermessenskontrolle erweitert, wobei sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung regierungsrätlicher Genehmigungsbeschlüsse auferlegt (E. 2a). Anhörung einer Gemeinde im Genehmigungsverfahren: Wegen ihrer Autonomie in Fragen der Nutzungsplanung und infolge ihrer Aufgabe, im Quartierplanverfahren die unterschiedlichen Interessen auszugleichen, ist eine Gemeinde vor einer Nichtgenehmigung anzuhören. Die Anhörung kann auch im Vorprüfungsverfahren erfolgen (E. 3a). Die vorliegend unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Weil aber zwischenzeitlich die Genehmigung wegen strengerer Lärmschutzvorschriften umso weniger in Frage kommt (dazu E. 4), erübrigt sich eine Anhörung in Bezug auf die früheren Vorschriften (E. 3b/c). Nichtgenehmigung: Da die anwendbaren (Lärm-)Planungswerte (gemäss BGE vom 8.12.2000 strenger als in der LSV-Fassung vom 12.4.2000) überschritten werden, kann der Quartierplan nicht genehmigt werden (E. 4a/b).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00365   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Quartierplan (Genehmigungsverfahren)

Nichtgenehmigung eines Quartierplans in einer Flughafenanrainergemeinde infolge der Lärmbelastung: Kognition des Verwaltungsgerichts: Die nach kantonalem Recht beschränkte Kognition wird durch das Raumplanungsgesetz zu einer Ermessenskontrolle erweitert, wobei sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung regierungsrätlicher Genehmigungsbeschlüsse auferlegt (E. 2a). Anhörung einer Gemeinde im Genehmigungsverfahren: Wegen ihrer Autonomie in Fragen der Nutzungsplanung und infolge ihrer Aufgabe, im Quartierplanverfahren die unterschiedlichen Interessen auszugleichen, ist eine Gemeinde vor einer Nichtgenehmigung anzuhören. Die Anhörung kann auch im Vorprüfungsverfahren erfolgen (E. 3a). Die vorliegend unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Weil aber zwischenzeitlich die Genehmigung wegen strengerer Lärmschutzvorschriften umso weniger in Frage kommt (dazu E. 4), erübrigt sich eine Anhörung in Bezug auf die früheren Vorschriften (E. 3b/c). Nichtgenehmigung: Da die anwendbaren (Lärm-)Planungswerte (gemäss BGE vom 8.12.2000 strenger als in der LSV-Fassung vom 12.4.2000) überschritten werden, kann der Quartierplan nicht genehmigt werden (E. 4a/b).

  Stichworte: ANHÖRUNG KOGNITION LÄRM LÄRMSCHUTZ PLANUNGSWERT QUARTIERPLAN RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SONDERNUTZUNGSPLÄNE

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 30 LSV Art. 36 lit. II LSV Art. 33 lit. III/b RPG Art. 24 Abs. II USG § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der Gemeinderat Stadel setzte am 26. Mai 1998, nach langjährigen Planungsarbeiten, den Quartierplan Nr. 6 Pünt in Raat fest. Wegen der teilweisen Gutheissung eines Rekurses wurden gewisse Änderungen nötig, die der Gemeinderat am 26. Oktober 1999 beschloss. Einen gegen den bereinigten Quartierplan erhobenen Rekurs wies die Baurekurs­kommission I am 3. März 2000 ab. Der Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 13. September 2000 verweigerte der Regierungsrat dem Quartierplan aus lärmschutzrechtlichen Gründen die Genehmigung (RRB 1452/2000).

II. Gegen die Nichtgenehmigung hat die Gemeinde Stadel am 17. Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eventuell sei der Regierungsrat anzuweisen, den Quartierplan Nr. 6 Pünt in Raat zu genehmigen; subeventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Genehmigungsverfahren zu sistieren, alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Baudirektion beantragte für den Regie­rungsrat am 27. November 2000 die Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er­wägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) und § 329 des Planungs‑ und Bau­gesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist vorliegend die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuläs­sig (vgl. BEZ 1999 Nr. 23). Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG und § 338a Abs. 1 PBG in Quartierplanangelegenheiten zur Beschwerdeerhe­bung legitimiert (RB 1998 Nr. 12). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. a) Erlass und Änderung kommunaler Zonenpläne werden von der Baudirektion bzw. vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren (Art. 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]; § 89 in Verbindung mit § 2 lit. a und b PBG) auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit ge­prüft (§ 5 Abs. 1 PBG). Gemäss ei­nem Kreisschreiben der Baudirektion an die Gemein­den über die Genehmigungspraxis nach dem Planungs‑ und Baugesetz vom 1. Juni 1980 wird zwischen voller, abge­schwäch­ter und beschränkter Prüfung unterschieden. Nut­zungspläne unter­ste­hen einer umfassenden Rechtskontrolle, die nur durch die Zurückhal­tung einge­schränkt wird, die beachtet werden muss, wenn bei der Auslegung unbestimmter Rechts­be­grif­fe die Würdigung örtlicher Verhältnisse Gegenstand der Überprüfung bildet. Hin­sicht­lich Zweck­mäs­sigkeit und Angemessenheit unterliegen Nutzungspläne einer vol­len Über­prü­fung, soweit förmlich aus­gewiesene überörtliche Interessen berührt werden; im Übrigen greift nur eine abge­schwäch­te Überprüfung ein, welche lediglich dann zu einer Verwei­ge­rung der Ge­nehmi­gung führt, wenn die Unzweckmässigkeit oder die Un­angemessenheit of­fensicht­lich ist (Walter Hal­ler/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau‑ und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 424).

Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts wäre an sich nach kantonaler Ord­­nung auf Rechtskontrolle beschränkt; es dürfte den Nichtgenehmigungsbeschluss des Re­gierungsrats nur umstossen, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erwiese (§ 50 VRG) oder auf einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhte (§ 51 VRG). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gebietet zusätzlich eine Ermessenskontrolle, schliesst jedoch nicht aus, dass auch das Verwaltungsgericht die vom Regierungsrat als Genehmi­gungs­behörde geübte Zurückhaltung beachtet (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22).

b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gemäss dem für die raumplanerischen Beurteilungen gemäss Lärmschutz-Verordnung (vom 15. Dezember  1986,­ einschliesslich der Änderungen vom 12. April 2000 [LSV]; SR 814.41) massgeblichen Be­triebszustand des Flughafens sei im noch nicht feinerschlossenen Quartierplangebiet Pünt in Raat mit Lärmbelastungen am Tag von rund 60 dB(A) und in der Nacht von rund 57 dB(A) ­ zu rechnen. Da dieses Gebiet der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen sei, sei der massgebliche Planungswert sowohl am Tag wie in der Nacht um höchstens 3 dB(A) überschritten. Art. 30 LSV sei somit verletzt, und zwar im ganzen Gebiet der ES II, so dass auch keine Aus­nahme für kleine Teile in Frage komme. Dem Quartierplan sei daher jedenfalls bis zu einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse die Genehmigung zu verweigern.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der streitbetroffene Quartierplan entsprechend der Auffassung der Genehmigungsinstanz gegen übergeordnetes Recht verstösst, sofern der angefochtene Beschluss nicht schon wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

3. Der Regierungsrat hat die Nichtgenehmigung des Quartierplans beschlossen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin anzuhören. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt eine Rückweisung an den Regierungsrat, damit dieser das Versäumte nachhole.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist weder im VRG noch im PBG ausdrücklich geregelt. Er richtet sich daher nach den Anforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung vom 18. April 1999 (BV)  bzw. gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 4 aBV. Allgemein dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 8 N. 2). Im Verfahren der Genehmigung von Nutzungsplanungen haben die Grundeigentümer nach der Praxis Anspruch darauf, von der Genehmigungsbehörde angehört zu werden, wenn diese Änderungen der Pläne ins Auge fasst bzw. wenn der Nichtgenehmigungsentscheid den neu zu treffenden kommunalen Planungsentscheid in er­heblicher Weise präjudiziert (Haller/Karlen, Rz. 425; BGE 106 Ia 76 E. 3, 104 Ia 65). Zur Frage, ob auch die Gemeinde einen entsprechenden Anhörungsanspruch hat, gibt es kaum publizierte Entscheide. Zwar anerkennt die Rechtsprechung wie einleitend erwähnt ein Be­schwerderecht der Gemeinde in Quartierplanangelegenheiten. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Anhörung im Genehmigungsverfahren abgeleitet werden. Dieses stellt ein aufsichtsrechtliches Verfahren dar, welches die Kohärenz der Raumplanung und die Beachtung des massgeblichen übergeordneten Rechts gewährleisten soll. In der Pra­xis wird ein Anhörungsrecht der Gemeinden im Aufsichtsverfahren eher verneint (RB 1986 Nr. 12; René Rhi­now/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 B/I/a/2). In BGE 108 Ia 188 führte das Bundesgericht aus, Art. 4 aBV auferlege der Aufsichtsbehörde "natürlich" nicht die Pflicht, die untergeordnete Behörde zu den Motiven des kontrollierten Rechtsaktes anzuhören, wenn diese offenkundig seien (E. 2a S. 192). Ob dieser Entscheid auf die Genehmigung von Nutzungsplanungen übertragbar ist, erscheint immerhin zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass den Gemeinden in Fragen der Nutzungsplanung eine gewisse Autonomie zukommt; bei Quartierplänen tritt hinzu, dass sie auch als Quartierplanbehörde den zwischen den Grundeigentümern erreichten Interessenausgleich verteidigen kann und in diesem (beschränkten) Sinn die Grundeigentümer vertritt. Es rechtfertigt sich daher, einen Anspruch der Gemeinde darauf, vor einer Nichtgenehmigung von Nutzungsplänen angehört zu werden, grundsätzlich zu bejahen.

Im Kanton Zürich geht der Genehmigung von Nutzungsplänen aller Art in der Regel ein informelles Vorprüfungsverfahren durch die Baudirektion bzw. das Amt für Raum­ordnung und Vermessung voraus, in welchem die Gemeinden auf Gründe, die einer Geneh­migung im Wege stehen könnten, hingewiesen werden. Das gibt ihnen Gelegenheit, Entscheide, an denen sie trotz in Aussicht gestellter Nichtgenehmigung festhalten, zusätzlich zu begründen. Will die kantonale Behörde aus anderen als bereits im Vorprüfungsverfahren geltend gemachten Gründen eine Nichtgenehmigung aussprechen, werden die Gemeinden überdies zusätzlich angehört. Mit diesem Vorgehen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt.

b) Vorliegend anerkennt die Beschwerdeführerin, dass die Baudirektion am 7. Oktober 1999 die Flughafengemeinden in einem Kreisschreiben darauf hingewiesen hat, dass bei Nichteinhaltung der Planungswerte in Quartierplänen dem Regierungsrat eine Nichtgenehmigung beantragt werden müsse. Die Beschwerdeführerin hält jedoch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deswegen für verletzt, weil sich die massgeblichen Beurteilungsgrund­lagen seit jenem Kreisschreiben durch die vom Bundesrat am 12. April 2000 neu festgesetzten Lärmgrenzwerte verändert hätten.  Dies habe zu einer Reduktion der lärmbelasteten Gebiete (gemeint ist wohl: der Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen) geführt. Der Regierungsrat habe gestützt auf die neuen LSV-Grenzwerte provisorische Berechnungen angestellt, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können.

Die Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Soll eine Nichtgenehmigung auf Grundlagen gestützt werden, die sich seit der Vorprüfung verändert haben, so ist es wie dar­gelegt grundsätzlich geboten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gemeinde noch­mals anzuhören. So ist der Kanton denn auch im Fall der Gemeinde Glattfelden vorgegangen, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. act. 5/3-5).

c) Die Praxis lässt – trotz Kritik der Lehre – die sogenannte Heilung von Verletzungen des Gehörsanspruchs unter gewissen Voraussetzungen zu. Verlangt wird namentlich, dass die verfahrensökonomischen Überlegungen, die meist gegen eine Rückweisung und für die Heilung sprechen, die Interessen an einer Rückweisung überwiegen und dass die un­terlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff., § 64 N. 4).

Vorliegend ist allein umstritten, ob der Quartierplan die einschlägigen Lärmschutzvorschriften einhält oder nicht. Ermessensfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist daher nicht kleiner als jene des Regierungsrates; überdies gebietet, wie vorne erwähnt, Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG auch dem Verwaltungsgericht eine Ermessenskontrolle. Damit kann die unterlassene Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt werden.

Die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung betrifft vor allem die Er­gebnisse der vom Bundesrat am 12. April 2000 beschlossenen und auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten Revision der Lärmschutz-Verordnung, mit welcher Belastungsgrenzwer­te für den Lärm von zivilen Flugplätzen einschliesslich der Landesflughäfen festgesetzt wur­­den (AS 2000, 1388). Diese Grenzwerte liegen erheblich über jenen, welche die vom Bundesrat für die Ausarbeitung der Belastungsgrenzwerte eingesetzte Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten vorgeschlagen hatte (vgl. den 6. Teilbericht der Kommission vom September 1997 "Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Landesflughäfen", Schriftenreihe Umwelt Nr. 296, BUWAL 1998). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2000 (1A.282/1999 u.a.) über die zahlreichen gegen die verschiedenen Baukonzessionen für die 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich-Kloten erhobenen Beschwerden entschieden. Dabei hat es unter anderem eine akzessorische Überprüfung der erwähnten neuen Belastungsgrenzwerte vorgenommen. Es gelangte zum Schluss, dass diese sich mit den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), namentlich Art. 15 und 13 Abs. 2 USG, und auch mit Art. 74 BV nicht vereinbaren lassen, und erklärte sie für nicht anwendbar. Statt dessen sei auf die im 6. Teilbericht der Eidgenössischen Lärmschutz-Kommission vom September 1997 vorgelegten Belas­tungs­grenzwerte für den Lärm von Landesflughäfen abzustellen (E. 41 – 46, S. 147 ff., bes. S. 168 f.). Die Beschwerdeführerin hätte sich vor dem Regierungsrat zu den Konsequenzen äussern wollen, die sich aus den vom Bundesrat festgelegten neuen Belastungsgrenzwerten ergaben. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000 werden dieses Äusserungen hinfällig, da die von der Kommission vorgeschlagenen, nunmehr massgeblichen Grenzwerte in keinem Fall günstiger (für die Überbauung von Grundstücken) sind als die Grenzwerte, auf welche sich das Kreisschreiben der Baudirektion vom 7. Oktober 1999 bezog.

Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung an den Regierungsrat auf einen Ver­fahrensleerlauf hinaus, der durch keinerlei schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt wäre. Von einer Rückweisung der Angelegenheit ist daher abzusehen.

4. a) Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Dieser Wortlaut bringt den Sinn der Bestimmung nur undeutlich zum Ausdruck. Wie Art. 30 LSV präziser festhält, geht es in Art. 24 Abs. 2 USG in erster Linie darum, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine zusätzliche Erschliessung erlaubt ist. Ob durch eine Änderung der Zonenordnung eine weniger lärmempfindliche Nutzung zugelassen werden soll und kann, ist hingegen eine Frage der Nutzungsplanung, die nicht nur aufgrund des Umweltrechts, sondern anhand aller massgeblichen Kriterien zu entscheiden ist (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 24 N. 29 f.).

"Nicht erschlossen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ist eine Bau­­zone dann, wenn im Hinblick auf eine Überbauung noch wesentliche Elemente der ge­setzlich verlangten Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 236 PBG) ergänzt werden müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Grob- oder die Feinerschliessung handelt (BGE 123 II 337 E. 8; RB 1996 Nr. 90; VGr, 17. Juni 1998, URP 1998, S. 684 E. 4a).

Die vorliegend zu beachtenden Planungswerte lauten gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 8. Dezember 2000 (E. 43b S. 154) bzw. dem Bericht der Eidg. Lärmschutz-Kommission wie folgt:

                                               Planungswert

                                               Lr in dB(A)

Empfindlichkeitsstufe                tags             nachts1

              II                               55               502/45

              III                             60               50

1 ausgedrückt als "Ein-Stunden-Leq" für 22-23, 23-24 und 5-6 Uhr

2 für die erste Nachtstunde von 22-23 Uhr

b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV werden künftige Änderungen der Lärmimmissionen bei der Ermittlung des Lärms berücksichtigt. Zu beachten sind namentlich Änderungen der Immissionen wegen der Erstellung neuer oder der Änderung oder Sanierung bestehender Anlagen, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. Vorliegend geht es um die Beurteilung des Fluglärms in der Umgebung des Flughafens Zürich-Kloten, der gemäss den verschiedenen Baukonzessionen der 5. Ausbauetappe in den nächsten Jahren erheblich erweitert wird. Diese Konzessionen sind nicht bloss aufgelegt, sondern bewilligt. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. Dezember 2000 die gegen die Konzessionen gerichteten Beschwerden überwiegend abgewiesen. Soweit es sie gutgeheissen hat, steht das Urteil einer Verwirklichung des Ausbauprogramms jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Massgeblich für die Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ist daher die Lärmbelastung, wie sie aufgrund der überarbeiteten Prognosen für den Flughafen nach Realisierung der 5. Ausbauetappe erwartet werden. Es sind dies die Werte, die in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fluglärmkarte für 2010, mit Ausbau des Flughafens, ausgewiesen werden (act. 5/9 und 10). Daraus ergibt sich, was bereits dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, nämlich dass die massgebliche Fluglärmbelastung im Quartierplangebiet bei 60 dB(A) am Tag und bei 57-58 dB(A) in der Nacht liegt.

Das Quartierplangebiet liegt zum grösseren Teil in der Empfindlichkeitsstufe II. Dies gilt vor allem für die unüberbauten Grundstücke. Hier wird der Planungswert am Tag um 5 und in der Nacht um 7 (1. Nachtstunde) bzw. 12 (2. und 3. Nachtstunde) dB(A) überschritten. In der Empfindlichkeitsstufe III bewegt sich die Belastung am Tag im Bereich des Planungswertes, in der Nacht liegt sie um 7 dB(A) darüber. Die gemäss Art. 30 LSV zulässige Grenze für die Erschliessung der streitbetroffenen Grundstücke wird daher massiv verletzt, so dass eine Genehmigung des Quartierplans nicht in Frage kommt. Es besteht auch keine Möglichkeit, für kleine Teile eine Ausnahme zu gestatten. Wie die Baudirektion in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, umfasst das Quartierplangebiet Pünt in Raat etwa 50 % der gesamten Bauzone in Raat, was keinesfalls einen kleinen Teil im Sinne von Art. 30 letzter Satz LSV darstellt.

c) Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da sie durch das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000 gegenstandslos geworden sind. Es dürfte durchaus zutreffen, dass durch dieses Urteil bzw. die gesetzeskonforme Festsetzung der Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen die bauliche Weiterentwicklung der Flughafengemeinden erheblich eingeschränkt wird. Nur teilweise zutreffend ist indessen die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass in diesem Fall der Flughafen als das Mass aller Dinge in raumplanerischer Hinsicht obsiegt hätte. Jedenfalls gehört es zu den Zielen der Raumplanung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und wohnliche Siedlungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2a und b RPG). Es ist mithin auch ein Ziel nicht nur des Umweltschutzgesetzes, sondern auch der Raumplanung, die Überbauung von übermässig mit Lärm belastetem Gebiet zu verhindern. Eine Freigabe für die Überbauung würde daher eine tatsächliche Minderung des Lärms an der Stelle einer blossen Erhöhung der Belastungsgrenzwerte voraussetzen.

5. Es besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Genehmigungsverfahren zu sistieren. Ein solcher Schritt wäre nur sinnvoll, wenn innert ab­sehbarer Frist mit erheblichen Änderungen der massgeblichen Lärmbelastung zu rechnen wäre. Auch wenn die Staatsvertragsverhandlungen mit Deutschland betreffend den Überflug des süddeutschen Raumes noch im Gange sind und das neue Betriebsreglement des Flughafens nicht bekannt ist, bestehen keine hinreichenden Gründe für eine solche Annah­me. Im Übrigen hat der Regierungsrat erklärt, die Genehmigungsfähigkeit des Quartierplans könne neu geprüft werden, sofern sich nach einer allfälligen Änderung des Betriebskonzepts eine neue Lärmsituation ergebe. Dem ist nichts beizufügen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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