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Geschäftsnummer: VB.2000.00336 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung des Quartierplans
Inwieweit gehören Fusswege zur Erschliessung eines Quartierplangebiets? Fusswege bilden einen Teil der Erschliessungseinrichtungen. Die Quartierplanbehörde hat sich bei deren Planung nicht auf das unerlässliche Minimum zu beschränken. Fusswege, die dem Komfort dienen, stellen aber Ausstattungen und Ausrüstungen und nicht eigentliche Erschliessungsanlagen dar (E. 2a). Der Quartierplanbehörde kommt ein erhebliches planerisches Ermessen zu. Ist der festgesetzte Plan haltbar, setzt die Baurekurskommission nicht ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Gemeindeorgane (E. 2b). Der geplante Weg stützt sich auf § 128 PBG. Er bringt für einen Teil des Quartierplangebiets beachtliche Vorteile und ist deshalb planerisch vertretbar (E. 3).
Stichworte: AUSNÜTZUNG AUSSTATTUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FUSSWEG PLANUNGSERMESSEN QUARTIERPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen: § 123 Abs. II PBG § 128 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG Art. 1 RPG Art. 19 lit. I RPG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
I. Am 7. Februar 2000 setzte der Gemeinderat Z den amtlichen Quartierplan ”....” fest, welcher das in weiten Teilen noch unüberbaute Gebiet ausreichend erschliessen und mit Fussgängerverbindungen durchdringen soll. Dabei wurden unter anderem die beiden Grundstücke Ordn.-Nrn. 01 und 02 entlang ihrer Westgrenze mit einer Dienstbarkeit belastet, um zwischen den beiden horizontal zum Hang verlaufenden Strassen, R-strasse und S-strasse, eine vertikale Fusswegverbindung von 1.50 m Breite zu sichern.
II. Hiergegen erhob A als Eigentümerin des Grundstücks Ordn.-Nr. 01 Rekurs und verlangte, es sei auf den Fussweg zwischen S-strasse und R-strasse zu Lasten ihres Grundstücks und desjenigen von F (Ord.-Nr. 02) zu verzichten, eventuell sei der Weg entlang der Ostgrenze der Parzelle von C (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.
Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 25. August 2000 vollumfänglich ab. Sie erwog, nach den heutigen verkehrsund siedlungsplanerischen Grundsätzen gehöre zur ausreichenden Erschliessung eines Wohngebiets nicht nur ein Strassennetz, sondern ebenso attraktive Verbindungen für Fussgänger. Dass diese Verbindungen in der gegebenen Hanglage mit horizontal verlaufenden Strassen durch vertikale Fusswege gewährleistet würden, sei sachgerecht. Der vorgesehene Weg grenze an das Freihaltezonengrundstück Ordn.-Nr. 06, das mit dem bestehenden Weiher und dessen üppiger Bestockung eine reizvolle grüne Oase bilde. Angesichts des bereits jenseits der Weiherparzelle bestehenden Fusswegs könne zwar nicht gesagt werden, ohne den strittigen Fussweg sei die R-strasse für Fussgänger ungenügend erschlossen. Indessen sei es auch nicht offensichtlich unzweckmässig, wenn die Quartierplanbehörde die Freihaltezone durch Fusswege vom Baugebiet abgrenzen wolle. Ausserdem stelle der strittige Fussweg eine direkte und kurze Verbindung zum Dorfzentrum her. Es liege im Ermessen der Quartierplanbehörde, das Gebiet mit mehr als nur knapp ausreichenden Fusswegverbindungen zu durchdringen. Ein Fussweg gemäss dem rekurrentischen Eventualantrag wäre zwar ebenfalls vertretbar, lasse jedoch die angefochtene Festsetzung nicht als unhaltbar erscheinen.
III. Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A am 27. September 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf den vorgesehenen Fussweg zwischen der S-strasse und der R-strasse zu Lasten der Grundstücke A und F (heute C.3) sei zu verzichten; eventualiter sei der Weg entlang der Ostgrenze der Parzelle von C. (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.
Der Gemeinderat Z beantragte am 31. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde. Der Quartierplanbeteiligte C.5 (Grundstück Ordn.-Nr. 07) äusserte sich zur Beschwerde am 4. November 2000 und bat ohne einen bestimmten Antrag in der Sache um die Beschleunigung des Prozesses. C.3, Eigentümer der ebenfalls fusswegbelasteten Parzelle Ordn.-Nr. 02, schlossen sich mit Eingabe vom 1. Dezember 2000 der Beschwerde vollumfänglich an.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
2. a) Gemäss § 123 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs‑ und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Nach § 128 Abs. 1 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Für die Erschliessungsanlagen sind insbesondere die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) sowie jene von § 237 Abs. 1 PBG betreffend die Anforderungen an eine rechtsgenügende Zufahrt und die Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) zu beachten.
Bei der Planung und Festlegung von Fusswegen hat sich die Quartierplanbehörde nicht zwingend auf das Minimum, welches für eine hinreichende Erschliessung absolut erforderlich ist, zu beschränken. Zwar ist das Gebot der haushälterischen Nutzung von Grund und Boden gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG (RB 1988 Nr. 61 = BEZ 1988 Nr. 30) zu beachten, jedoch kann dieses mit anderen Zielsetzungen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes in einen Konflikt geraten. So können etwa die Bedürfnisse der Bevölkerung (Art. 1 Abs. 1 am Ende RPG) und das Bestreben nach wohnlichen Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) die Schaffung eines Wegnetzes (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG) rechtfertigen, welches mehr als nur die absolut notwendige Erschliessung sichert und damit insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit öffentlicher Bauten und Anlagen (Art. 3 Abs. 4 lit. b RPG) beiträgt. Bezeichnenderweise scheitert die erschliessungstechnische Baureife eines Grundstücks auch kaum je an dessen mangelnder Erreichbarkeit über separate Fusswege, denn die Zugangsnormalien definieren abschliessend, welche Gehmöglichkeiten die verschiedenen Zugangsarten für Fussgänger aufzuweisen haben (Bankette, Schutzstreifen, Trottoirs). Dennoch anerkennt die Praxis seit Jahren das Bedürfnis, im Quartierplan zusätzliche vom Fahrverkehr entflechtete Fusswege zur Verkürzung der Verbindungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und Versorgungseinrichtungen auszuscheiden (RB 1983 Nr. 86, 1980 Nr. 108, 1976 Nr. 102). Dogmatisch gesehen sind derartige Fusswege, die in erster Linie dem Komfort und nicht der Erschliessung dienen, jedoch eher als gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen denn als eigentliche Erschliessungsanlagen zu betrachten (vgl. Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, N. 2 zu § 128). Die Unterscheidung wirkt sich insbesondere beim Landabzug, welcher nur für eigentliche Erschliessungsanlagen erfolgt (§ 143 im Gegensatz zu § 126 Abs. 3 PBG), und beim späteren Eigentum, welches nur bei Erschliessungsanlagen zwingend auf das Gemeinwesen bzw. den Werkträger übergeht (§ 171 im Gegensatz zu § 172 PBG), aus.
b) Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor‑ und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrierenden verfochtene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist. Die Baurekurskommission entscheidet im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Belastung ihres Grundstücks mit einer Fusswegservitut entbehre der gesetzlichen Grundlage, da die Verbindung für die Erschliessung der R-strasse nicht notwendig sei. Dieser Einwand sticht nicht. Nach dem oben Ausgeführten bildet § 128 PBG nicht nur Grundlage für erschliessungstechnisch notwendige Anlagen, sondern ebenso für anderweitig erforderliche Ausstattungen und Ausrüstungen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Weg liege nur etwa 70 m entfernt vom bestehenden Fussweg westlich des Weihergrundstückes und sei daher nicht geeignet, das öffentliche Interesse an guten Fusswegverbindungen zu erfüllen. In der Tat liegen die beiden Fusswege zwischen R- und S-strasse relativ nahe beieinander, während im Osten des Gebiets eine solche Verbindung fehlt. Indessen führt der strittige Fussweg unmittelbar in die T-strasse, die direkt ins Dorfzentrum mit reformierter Kirche, Gemeindehaus und Läden sowie in Richtung der Bahnstation Z/Y führt. Insofern verkürzt der strittige Fussweg für die Bewohner aus dem östlichen Teil des Quartiers die Wegstrecke ins Dorfzentrum um rund 150 m gegenüber der Wegstrecke über den Fussweg westlich des Weihergrundstücks, indem sowohl der Gang nach Westen auf der R-strasse als auch der notwendige Gang nach Osten auf der S-strasse eingespart werden. Für den gleichen Weg ins Dorfzentrum brächte eine weiter im Osten verlaufende Wegverbindung keine wesentlichen Vorteile, weil die Bewohner diesfalls die auf der R-strasse eingesparte Wegstrecke statt dessen auf der S-strasse Richtung Westen zurückzulegen hätten. Einzig die Wegstrecke zur Zone für öffentliche Bauten entlang der U-strasse, wo sich Feuerwehr und Werkhof befinden, und zu den Einrichtungen im Bereich der Bushaltestelle V würde durch eine solche Fusswegverbindung etwas verkürzt. Hinzu kommt schliesslich, dass mit dem zusätzlichen Fussweg östlich des Weihergrundstücks der Naherholungsraum dieser kleinen Freihaltezone für die Fussgänger vermehrt erlebbar gemacht und gegenüber den Bauzonen abgegrenzt werden soll. Diese Zielsetzung des Quartierplanbehörde verdient ebenfalls Beachtung. Unter diesen Umständen kann der Baurekurskommission jedenfalls keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die gewählte Wegführung als vertretbar erachtete.
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die strittige Anordnung sei krass unverhältnismässig, da ihr Interesse an einer Freihaltung ihres Grundstücks von einem Fussweg das öffentliche Interesse an einer besseren Erschliessung überwiege. Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Nach dem oben Ausgeführten besteht ein durchaus beachtenswertes Interesse an der Sicherung der strittigen Fusswegverbindung. Demgegenüber erscheint die Belastung der Beschwerdeführerin mit der Fusswegdienstbarkeit als nicht übermässig. Die Wegfläche bleibt in ihrem Eigentum und kann nach wie vor von ihr genutzt werden; übermässige Lärmimmissionen oder Verunreinigungen sind durch die öffentliche Nutzung kaum zu befürchten. Die von der Quartierplanbehörde vorgenommene und durch die Vorinstanz geschützte Interessenabwägung erweist sich daher als rechtens.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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