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Zürich Verwaltungsgericht 05.10.2000 VB.2000.00268

5. Oktober 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,397 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege | Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a). In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c). Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a). Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-. Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b). Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00268   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a). In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c). Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a). Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-. Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b). Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d).

  Stichworte: BEDÜRFTIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NOTRESERVE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: § 16 lit. II VRG § 19 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Fürsorgebehörde X verpflichtete mit Beschluss vom 11. Januar 1999, ver­sandt am 4. April 2000, A zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 23'050.20.

II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am 3. Mai 2000 an den Bezirksrat Y und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juli 2000 ab und setzte der Rekurrentin Frist für die Einreichung einer Replik an.

III. Mit Beschwerde vom 7. August 2000 lässt A dem Verwaltungsgericht beantra­gen, der Beschluss des Bezirksrates Y vom 10. Juli 2000 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person ihres Anwalts zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Fürsorgebehörde X erklärte am 18. August 2000, sie verzichte auf eine Be­schwerdeantwort und überlasse den Entscheid dem Gericht. Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2000 die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Anspruch auf un­entgeltliche Prozessführung und auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat. Der Bezirksrat hat über diese Frage einen Zwischenentscheid gefällt. Zwischenent­scheide sind nach § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) selbständig weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Vorliegend riskiert die Beschwerdeführerin, dass sie die Replik vor Bezirksrat ohne Rechtsbeistand verfassen müsste, was einen nicht behebbaren Nachteil im Verfahren darstellen würde.

b) In der Sache selbst liegt vor Bezirksrat eine sozialhilferechtliche Angelegenheit im Streit, deren Erledigung nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG mit Beschwerde an das Ver­waltungsgericht weitergezogen werden kann. Damit ist das Verwaltungsgericht auch zu­ständig, um auf Beschwerde hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19).

c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be-schwerde einzutreten. Da sie eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist sie trotz des unter Fr. 20'000.‑ liegenden Streitwerts durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Be­zahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Vorliegend ist das Verfahren vor Bezirksrat in Anwendung von § 10 der Gebührenordnung für die Ver­waltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) kostenlos. Näher zu prüfen ist, ob die Be­schwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat.

3. a) Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist auf­grund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögens­verhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24, mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu stellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26, mit Hinweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles ist die prozessrechtliche Bedürftigkeit auch zu beja­hen, wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 1 E. 2a, mit Hinweisen). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend den gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein Verfahren erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Notbedarf bzw. das Existenzminimum bereits im Rahmen sozi­alhilferechtlicher Abklärungen festgestellt wurde, kann darauf verzichtet werden, eine Be­rechnung anhand des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des be­treibungsrechtlichen Notbedarfs (abgedruckt in ZR 93/1994 Nr. 24) vorzunehmen.

Bei der Beurteilung der Vermögenssituation ist die Höhe des Vermögens und des­sen Verfügbarkeit in Rechnung zu stellen. Zu berücksichtigen ist, ob eine allfällige Veräus­serung von Vermögen ohne nennenswerte Verluste möglich ist. Dieser Aspekt kann na­mentlich bei schlecht verkäuflichem Grundbesitz eine Rolle spielen. Soweit beweglichem Vermögen aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls der Charakter einer Notreserve für künftige, vorhersehbare Bedürfnisse zukommt, ist es angebracht, solche Vermögenswerte bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse nicht anzurechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). In diesem Sinn hat das Bundesgericht z.B. die Anrechenbarkeit eines Vermö­gens von rund Fr. 40'000.- bei einem Gesuchsteller verneint, der an einer schweren Krank­heit litt und keine Krankenversicherung besass (Urteil vom 6. Mai 1994, plädoyer 1/1995 S. 53 f.).

b) Gemäss den Feststellungen des Bezirksrats verfügt die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von monatlich Fr. 3'270.-, was ihren sozialhilferechtlichen Notbedarf von Fr. 2'937.- um Fr. 333.- übersteigt. Die Beschwerdeführerin geht grundsätzlich von den selben Zahlen aus, macht jedoch geltend, dass sich ihr Sohn in ständiger zahnärztlicher Behandlung befinde, wofür ein Selbstbehalt von monatlich Fr. 28.- in Rechnung zu stellen sei. Damit übersteigt das Einkommen der Beschwerdeführerin den Notbedarf jedenfalls um gut Fr. 300.pro Monat oder ca. Fr. 3'600.- pro Jahr. Zu einem sehr ähnlichen Ergebnis führt es, entsprechend der Praxis in verschiedenen Kantonen (vgl. Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 148) den betreibungsrechtli­chen Notbedarf um 10-20 % zu erhöhen.

Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin aus einer Erbschaft über ein Vermögen von Fr. 9'895.-. Diesem Vermögen (in Form von Anteilen an einem Investmentfonds) steht eine Schuldanerkennung über Fr. 4'000.- gegenüber, welche die Beschwerdeführerin am 16. März 1999 auf ihre Schwiegermutter ausgestellt hat. Die Schuld ist gemäss den Darle­gungen in der Beschwerde darauf zurückzuführen, dass die Schwiegermutter der Be-schwerdeführerin durch dieses Darlehen dazu verhalf, einen finanziellen Engpass zu über­brücken und Ferien zu nehmen.

Der Aufwand für die Rechtsvertretungskosten dürfte sich vorliegend im Verfahren vor Bezirksrat auf Fr. 3'000.bis 4'000.- belaufen. Diese Kosten entsprechen ungefähr dem, was die Beschwerdeführerin während eines Jahres ansparen könnte. Ihr Vermögen muss sie daher wenig oder gar nicht in Anspruch nehmen, ausser zur Vorfinanzierung fälliger Hono-rarzahlungen. Der Verkauf von Fondsanteilen ist dabei ohne Weiteres möglich.

Es fragt sich indessen, ob der erwähnte Einkommensüberschuss und das vorhande­ne Vermögen als Notreserve für vorhersehbare Ausgaben anzusehen sind. Der Bezirksrat hat unwidersprochen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Krankenkasse halbprivat versichert sei und für den Sohn eine Zahnpflegeversicherung bestehe, weshalb für Krankheitskosten die Krankenkasse – mit Ausnahme des Selbstbehalts – aufkomme. Eine Reserve ist unter diesem Titel nicht erforderlich, nachdem der entsprechende Selbst­behalt bereits bei den laufenden Ausgaben berücksichtigt wurde. Weiter hat der Bezirksrat mit Recht erwogen, dass allfälligen finanziellen Engpässen wegen verspäteter Alimenten­zahlungen mit der Inkassohilfe wirksam begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin wendet ein, zwischen der Fälligkeit der Alimentenforderung und der geleisteten Inkasso­hilfe könnten mehrere Wochen verstreichen. Indessen sollte die Beschwerdeführerin ange­sichts ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage sein, einen solchen Ausstand mit eigenen Mitteln zu überbrücken. Keine vorhersehbare Ausgabe im Sinn der vorstehenden Erwä­gungen ist – jedenfalls vorliegend – die Altersvorsorge. Die heute knapp 40-jährige Be­schwerdeführerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits geltend macht, ihr Vermögen habe sich wegen laufender Bedürfnisse weiter vermindert, und anderseits dieses Vermögen als Notvorrat für das Alter darstellt.

Eine Gutheissung der Beschwerde würde unter diesen Umständen voraussetzen, dass der Beschwerdeführerin ein Freibetrag bei Einkommen und Vermögen im Hinblick auf unvorhergesehene Ausgaben bzw. als situationsunabhängiger Notvorrat zugestanden würde. Dazu besteht indessen kein Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die unent­geltliche Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern ebenso ein solches der Finanzen ist. Nur die wirklich bedürftige Partei soll die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 5).

c) Zwar ist es denkbar, dass andere Behörden unter vergleichbaren Umständen die unentgeltliche Rechtspflege gewähren würden. Die Auslegung von offenen Rechtsbegrif­fen führt aber häufig nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum bleibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 20), in den das Verwaltungsgericht trotz der ihm zustehenden umfassenden Rechtskontrolle (§ 50 VRG) ohne gewichtigen Grund nicht eingreift.

d) Die Verneinung der Mittellosigkeit durch den Bezirksrat ist in Würdigung der konkreten Umstände entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstan­den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die übrigen Voraus­setzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind.

4. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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