Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00268 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a). In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c). Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a). Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-. Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b). Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d).
Stichworte: BEDÜRFTIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NOTRESERVE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen: § 16 lit. II VRG § 19 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Fürsorgebehörde X verpflichtete mit Beschluss vom 11. Januar 1999, versandt am 4. April 2000, A zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 23'050.20.
II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am 3. Mai 2000 an den Bezirksrat Y und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juli 2000 ab und setzte der Rekurrentin Frist für die Einreichung einer Replik an.
III. Mit Beschwerde vom 7. August 2000 lässt A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Bezirksrates Y vom 10. Juli 2000 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person ihres Anwalts zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Fürsorgebehörde X erklärte am 18. August 2000, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort und überlasse den Entscheid dem Gericht. Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2000 die Abweisung der Beschwerde.