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Geschäftsnummer: VB.2000.00224 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffentragschein
Waffentragschein: Voraussetzung der "tatsächlichen Gefährdung von Personen und Sachen" nach dem eidgenössischen Waffengesetz (E. 2b). Zur Abschätzung des Gefahrenpotenzials ist zu unterscheiden, ob der Gesuchsteller vorgängig eher zufällig Opfer eines Angriffs wurde oder ob die Umstände eine Wiederholung des Angriffs befürchten lassen. Solche Umstände hat der Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen. Vorliegend ist die behauptete Gefährdung jedoch nicht hinreichend substanziiert worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Gefährdung im Sinn des Waffengesetzes verneint hat (E. 2d).
Stichworte: GEFÄHRDUNG MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT WAFFENTRAGEN WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen: § 7 lit. I VRG § 7 lit. II VRG Art. 27 lit. II/b WG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A ersuchte das Statthalteramt Zürich am 30. August/17. September 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG), Art. 29 der eidgenössischen Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV) und § 5 der kantonalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 16. Dezember 1998 (WVO) um Ausstellung einer Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe zum Eigenschutz, weil am 8. August 1999 ein tätlicher Angriff auf ihn verübt worden sei. Das Statthalteramt forderte ihn am 6. Oktober 1999 auf, die näheren Umstände des tätlichen Angriffs sowie die Gründe darzulegen, weshalb er zum eigenen Schutz eine Waffe benötige. Der Gesuchsteller reichte dem Statthalteramt am 8. November 1999 einen Ausschnitt aus dem Polizeirapport vom 24. August 1999 ein. Der Statthalter lehnte das Gesuch am 17. November 1999 ab, weil der Gesuchsteller nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er einen neuen Angriff ernsthaft befürchten müsse und dass er zur Abwehr des befürchteten Angriffs eine Waffe benötige.
II. Dagegen erhob A am 22. Dezember 1999 Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell die Bewilligungsbehörde anzuweisen, den Fall erneut abzuklären. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den nunmehr in vollständiger Ausfertigung beigelegten Polizeirapport vom 24. August 1999 sowie das Einvernahmeprotokoll ausgeführt, er sei am 8. August 1999 brutal überfallen und mit einem Messer massiv verletzt worden. Der Überfall sei gezielt auf seine Person gerichtet gewesen. Seine Befürchtungen, erneut Opfer eines Überfalles zu werden, seien begründet, weil er mit einer gewissen Gruppe von Leuten, die für ihre unzimperlichen Methoden bekannt seien, in einen Rechtsstreit verwickelt sei. Gerne sei er bereit, sich der Bewilligungsbehörde in einem persönlichen Gespräch zu stellen.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 10. Mai 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2000 beantragte der unterlegene Rekurrent dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die nachgesuchte Waffentragbewilligung zu erteilen, eventuell sei die Sache an den Statthalter zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen in der Rekursschrift und brachte er vor, dass er zur Zeit "untergetaucht" lebe und sich kaum an die Öffentlichkeit getraue.
Für den Regierungsrat beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit ohne nähere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Der Regierungsrat hat die für den vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
b) Die Voraussetzung, wonach eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB 1985 Nr. 128 zu § 9 aWVO [vom 28. September 1942]). Wie das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu § 9 aWVO erkannt hat, ist es nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforderlichen) Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Gefährdungsmomente abhängig zu machen. Gemäss § 9 aWVO durfte der (kantonal geregelte) Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2 lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung. Im Urteil VB.2000.0004 vom 10. Februar 2000 (einsehbar unter www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehung des neuen Waffengesetzes festgehalten, mit dem neuen Gesetz seien die Anforderungen an das Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt, verschärft worden. Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den anzulegenden Massstab gebe (BBl 1996 I 1071), sei in den parlamentarischen Verhandlungen mehrfach betont worden, das Waffentragen sei nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.; NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Gemäss den mit dieser Auslegung im Einklang stehenden Empfehlungen der Schweizerischen Bundespolizei, Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998 muss der Gesuchsteller "das übliche Mass übersteigende Gefährdungsmomente" nachweisen und vermag "eine lediglich durchschnittliche Gefährdung, welcher grundsätzlich jede Person ausgesetzt ist", die Bewilligungserteilung nicht zu rechtfertigen.
c) Laut polizeilicher Befragung vom 12. August 1999 und Rapport vom 24. August 1999 ist der Beschwerdeführer am 8. August 1999, etwa um 2300 Uhr, an der Xstrasse, Höhe Haus Nr. -- in C, durch eine unbekannte Person angegriffen worden, die ihm am Rücken zwei von der Schulter bis zum Hüftbereich verlaufende Schnittwunden zugefügt hat, die ärztlich behandelt werden mussten. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine Ahnung, weshalb er angegriffen worden sei; Feinde hab er eigentlich keine; zur Zeit führe er vor Gericht eine Auseinandersetzung mit P.M. wegen einer Geldschuld; dieser sei jedoch nicht der Täter. - Unter Hinweis auf diese Aussagen sowie darauf, dass in der Rekursschrift die behauptete Gefährdung nicht näher konkretisiert worden sei, hat der Regierungsrat erwogen, der Rekurrent habe nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Waffe benötige, um sich selber vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, wenn der Rekurrent gestützt auf einen einmaligen und bezüglich Täterschaft und Motiv ungeklärten Vorfall inskünftig als überdurchschnittlich gefährdet betrachtet würde. Zwar sei eine "eine gewisse, sich jedoch im Rahmen haltende Gefährdung" nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Der von ihm subjektiv empfundenen Bedrohung und dem geltend gemachten Schutzbedürfnis könne der Rekurrent jedoch mit anderen Vorkehren begegnen. Insbesondere stehe es ihm frei, zum Selbstschutz einen Pfefferspray mitzuführen und sich ein Taschenalarmgerät anzuschaffen.
d) Den Ausführungen des Regierungsrats zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann grundsätzlich zugestimmt werden (vgl. vorn E. 2 b). Soweit er ausführt, für die Annahme einer die Bewilligungserteilung rechtfertigenden Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG genüge es nicht, dass der gesuchstellenden Person einmal eine vorsätzliche Verletzung zugefügt worden sei, ist allerdings eine Differenzierung am Platz. Ist ein Gesuchsteller mehr oder weniger "zufällig" das Opfer eines Angriffes geworden (z.B. bei einem Raubüberfall auf der Strasse oder bei einem Einbruch in die Wohnung), so trifft die Feststellung des Regierungsrats zu. Ist der Angriff jedoch unter Umständen erfolgt, die eine Wiederholung durch die gleiche Täterschaft befürchten lassen, so kann eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG vorliegen. Von dieser Betrachtungsweise ist letztlich auch der Regierungsrat ausgegangen, desgleichen zutreffend davon, dass es grundsätzlich Sache des Gesuchsteller ist, solche Umstände - schon im Bewilligungsverfahren darzutun und glaubhaft zu machen. Diese den Gesuchsteller treffende Substanziierungslast entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 59 ff., insbesondere N. 66; bezüglich der erhöhten Substanziierungslast im Rekursverfahren vgl. § 7 N. 11).
Es fragt sich einzig, ob die Vorinstanzen die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nicht überspannt haben. Wer im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen tätliche Bedrohungen befürchten muss, kann aus verschiedenen Motiven eine Interesse daran haben, die Hintergründe dieser Bedrohung nicht aufzudecken. Es ist daher denkbar, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. August 1999, er habe keine Feinde, nicht den Tatsachen entspricht. Wer eine Waffentragbewilligung erwirken will, um zu seinem eigenen Schutz eine Waffe mitführen zu dürfen, kommt indessen nicht darum herum, die Hintergründe seiner allfälligen Bedrohung aufzuzeigen. Nur so kann er die behauptete Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG glaubhaft machen. Dazu ist der Beschwerdeführer denn auch bereits vom Statthalter mit Auflage vom 6. Oktober 1999 aufgefordert worden. Hierauf begnügte er sich damit, die erste Seite des Polizeirapportes vom 24. August 1999 einzureichen. Im Rekursverfahren reichte sein neu bestellter Vertreter zwar neben der gesamten Fassung dieses Rapports auch das Protokoll der polizeilichen Befragung ein. Angesichts der dortigen Aussagen, die gerade nicht auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG schliessen lassen, wäre es jedoch Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen, die behauptete Gefährdung näher zu substanziieren. Dazu genügte die pauschale Behauptung, er sei mit einer Gruppe von Leuten, die für ihre unzimperlichen Methoden bekannt seien, in einen Rechtsstreit verwickelt, nicht, ebenso wenig das Angebot, der Bewilligungsbehörde mündlich Auskunft zu erteilen. Die mündliche Befragung eines Gesuchstellers oder Rekurrenten kann zwar durchaus ein taugliches Mittel zur - ergänzenden - Abklärung des Sachverhalts sein (§ 7 Abs. 1 VRG). Es steht jedoch der Bewilligungsbehörde frei, solche Auskünfte in schriftlicher Form zu verlangen, wie das hier mit Auflage des Statthalters vom 6. Oktober 1999 geschehen ist. Im Rekursverfahren vermag das Angebot der mündlichen Auskunftserteilung eine hinreichende Substanziierung des Sachverhalts in der Rekursschrift nicht zu ersetzen; das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die vorgelegten polizeilichen Ermittlungsakten wie erwähnt gerade gegen die behauptete Gefährdung sprachen. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat als Rekursinstanz eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verneint und die Bewilligungsverweigerung durch den Statthalter bestätigt hat. - Wie angemerkt werden kann, hätte der Beschwerdeführer die im Bewilligungs- und im Rekursverfahren unterlassene Substanziierung selbst in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht noch nachholen können, weil das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Auch dies hat er bzw. sein Vertreter indessen unterlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...