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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2000 VB.2000.00211

29. August 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,951 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin | Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung: Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2). Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3 a-e). Auch ohne konkrete Gefährdung von Patienten wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer, und die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch durch den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten erheblich belastet (E. 3 f). Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4). --> BGE 2P.232/2000 vom 16.3.2001 (Gutheissung)

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00211   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.03.2001 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin

Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung: Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2). Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3 a-e). Auch ohne konkrete Gefährdung von Patienten wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer, und die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch durch den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten erheblich belastet (E. 3 f). Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4). --> BGE 2P.232/2000 vom 16.3.2001 (Gutheissung)

  Stichworte: ARZNEIMITTELMISSBRAUCH ARZT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSPFLICHT BEWILLIGUNGSENTZUG BGE PFLICHTVERLETZUNG

Rechtsnormen: § 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 8 Abs. I aGesundheitsG § 9 aGesundheitsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Dr. med. X praktiziert seit 1993 als selbständige Ärztin mit Be­willigung zu Führung einer Privatapotheke in Y. Infolge wiederholter Verschreibung von Rohypnol und Toquilone an Drogenabhängige und nach erfolgloser diesbezüglicher Er­mahnung der Ärztin verbot ihr die Gesundheitsdirektion am 17. Februar 1997 unter gewis­sen Einschränkungen und Differenzierungen, Medikamente, die unter die Betäubungsmit­telgesetzgebung fallen, zu verordnen und abzugeben.

Aufgrund verschiedener zwischen November 1999 und März 2000 aufgedeckter Verstösse gegen dieses Verbot entzog die Gesundheitsdirektion X die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit mit Verfügung vom 28. April 2000.

II. Gegen diese Verfügung erhob X am 8. Juni 2000 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung unter Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke aufrechtzuerhalten. In formeller Hinsicht beantragte sie eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über ihr gleichzeitig einge­reichtes Wiedererwä­gungsgesuch entschieden sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2000 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wandte sie sich auch gegen eine Sistierung des Verfahrens und trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, bzw. wies es ab.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Ge­sundheitsdirektion vom 28. April 2000 erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Der angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts‑ sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).

2. Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische Verrichtungen vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesund­heitsgesetzes vom 4. November 1962; GesundheitsG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offen­sichtlich unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 GesundheitsG).

Die selbständige Arzttätigkeit setzt infolge der spezifischen Situation eines Patien­ten, des enormen Wissensvorsprungs des Arztes gegenüber diesem und der demzufolge entstehenden Abhängigkeit ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vor­aus. Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund sei­ner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (vgl. § 12 Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte im Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Besonderen regelt das kantonale Gesund­heitsrecht nicht. Diese ergeben sich in erster Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag entspringenden ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der straf­rechtlichen Ordnung oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und Sozial­versicherungsrecht. Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen Leib und Leben oder gegen die Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin ohne weiteres auch eine Verletzung der ärztli­chen Sorgfaltspflicht. Diese kann jedoch auch ohne das Vorliegen eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt sein. Die ärztliche Sorgfalt hat sich ganz allgemein an den anerkann­ten Regeln der medizinischen Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisa­tionen einen Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufge­stellt haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr, 15. Juli 1999, VB.99.00145 und VGr, 7. Oktober 1999, VB 99.00213).

Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Arzttätigkeit ist zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nach­träglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Berufspflicht rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungsertei­lung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt § 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem nur die schwere, die Patien­ten gefährdende Verletzung der Berufspflichten und die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG) kann, muss gemessen an der Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Inter­essen jedenfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände eines Falles zu würdigen.

3. a) Im Oktober 1995 hatte die Beschwerdeführerin dem in einem Methadonpro­gramm bei einem anderen Arzt stehenden Patienten A. Z. unter anderem mehrmals die Medikamente Toquilone (Wirkstoff Methaqualon) und Rohypnol (Wirkstoff Flunitraze­pan) - beides Benzodiazepine verschrieben. Die Gesundheitsdirektion wies sie in der Folge darauf hin, wegen der Gefahr bei kombiniertem Konsum von Benzodiazepinen und Opiaten seien solche Verschreibungen an drogenabhängige Patienten unter den Ärzten ab­zusprechen. Auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin beanstandete die Gesund­heitsdirektion am 5. Dezember 1995 sowohl die Rezeptierung von Rohypnol und Toqui­lone zur Behandlung von Symptomen des Methadonentzuges als auch das wiederholte Verschreiben von Rohypnol aufgrund eines angeblichen Medikamentendiebstahls. Sie er­mahnte die Beschwerdeführerin, bei der Verschreibung von suchterzeugenden Medika­menten wie Rohypnol und Toquilone die ärztliche Sorgfaltspflicht einzuhalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin an A. Z. sowie an zwei weitere drogenabhängige Personen in den folgenden Monaten erneut wiederholt Rohypnol verschrieben hatte, fand am 28. Januar 1997 eine Aussprache mit dem Kantonsarzt und dessen Stellvertreter statt. Aufgrund der Schilderungen der Ärztin entstand der Eindruck, dass sie die Kontrolle in der Behandlung von drogensüchtigen Patienten aus den Händen verloren hatte, sich durch diese Patienten bedroht und erpresst fühlte. Dies führte zur Verfügung der Gesundheitsdi­rektion vom 17. Februar 1997 (act. --), welche im Wesentlichen Folgendes auferlegte: ein grundsätzliches Verbot der Verschreibung und der Abgabe von Medikamenten, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung fallen (Ziff. I), als Ausnahme von diesem Verbot je­doch die Erlaubnis, psychotrope Substanzen gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (BetmV) über die Apo­theke C in Y zu verschreiben (Ziff. II), an Drogenabhängige jedoch nur mit Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes im Einzelfall (Ziff. III), ein absolutes Verbot der Ver­schreibung der psychotropen Substanzen Flunitrazepam und Methaqualon (Ziff. IV). Schliesslich enthielt die Verfügung einen Vorbehalt für den Betäubungsmittel­bezug bei der Kantonsapotheke in Notfällen (Ziff. V). Für den Fall erneuter Regelwidrig­keiten bei der Berufsausübung wurde der Beschwerdeführerin der Entzug der Praxisbewil­ligung angedroht (Ziff. VI). Im gleichen Sinn schränkte auch die Kantonale Heilmittelkon­trolle am 16. Juli 1997 die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Führung einer Pri­vatapotheke ein. Am 8. September 1997 kam es sodann zu einer hier nicht weiter inte­res­sierenden Lockerung des Verbotes gemäss Ziff. I der Verfügung vom 17. Februar 1997 mit Bezug auf Hustenmedikamente.

Die Vorwürfe, welche zur dargelegten Einschränkung der Praxisbewilligung ge­führt haben, wiegen schwer. Die Ärztin hatte sich von drogenabhängigen Patienten zuneh­mend unter Druck setzen lassen und dabei offensichtlich die therapeutische Distanz, wel­che gerade süchtigen oder suchtgefährdeten Patienten gegenüber besonders wichtig ist, verloren. Die Verschreibung und Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten birgt ein ganz erhebliches Risiko in sich und kann daher, wenn sie medizinisch nicht einwandfrei indiziert ist, gerade bei Drogenabhängigen letztlich tödliche Folgen haben.

b) Am 5. November 1999 stellte die Stadtpolizei Zürich in der Drogenszene in Zü­rich 4 bei F. P., dessen Ehefrau als Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin angestellt ist, verschiedene psychotrope Medikamente sicher, darunter auch Toquilone (Methaqualon), Rohypnol (Flunitrazepam), Dormicum (Midazolam) und Valium (Diazepam). Der Betrof­fene erklärte, er selber sei kein Drogenkonsument, sondern gehöre einer Institution an, die Drogensüchtige zum Aufhören bewegen wolle. Er gehe zwei bis dreimal pro Monat in die Drogenszene und sammle jeweils die von den Süchtigen vor Polizeiaktionen versteckten Drogen ein, um sie zu vernichten. Von den in seinem Besitz befindlichen Medikamenten habe er das Dormicum für seinen Sohn und das Nozinan (nicht psychotrop) von der Be­schwerdeführerin, ansonsten stammten die Medikamente von den Süchtigen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung bei der Familie P. wurden neben verschiedenen rezeptpflichtigen nicht-psychotropen Medikamenten auch zwei psychotrope vorgefunden, nämlich 1,5 mg Lexotanil (Bromazepam) und 30 mg Normaform (Phentermin), die jedoch an Ort belassen wurden. Auf telefonische Anfrage hin gab die Beschwerdeführerin an, sie habe F. P. diese Medikamente abgegeben, da er an einer Nervenkrankheit leide. Im Be­schwerdeverfahren bringt sie vor, lediglich das Dormicum (Midazolam) stamme aus ihrer Praxis, im Übrigen habe sie mit ihrer Aussage ihrer Arzthelferin und deren Mann helfen wollen, ohne zu bedenken, dass sie sich damit selber belaste.

Die Gesundheitsdirektion sieht im Verhalten der Beschwerdeführerin einen Ver­stoss gegen Ziff. I ihrer Verfügung vom 17. Februar 1997, wobei unklar ist, von welchem Sachverhalt sie im Einzelnen ausgeht. Dabei weist die Verfügung unter anderem auf eine Aussage der Ehefrau des Angeschuldigten hin, wonach dieser die Medikamente von der Beschwerdeführerin bekommen habe. Da eine solche Aussage jedoch nicht bei den Akten liegt, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Auch die polizeilich protokollierte Äusserung der Beschwerdeführerin gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Abgabe von Rohypnol, Toquilone und Valium. Mangels Protokollierung der gestellten Frage ist unklar, welche Medikamente die Beschwerdeführerin mit "diese" im seinerzeitigen Tele­fongespräch tatsächlich meinte, ob die im Park sichergestellten, die zu Hause vorgefunde­nen oder überhaupt alle. Im Weiteren erscheinen auch die Angaben von F. P. selber nicht unglaubwürdig, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme einigermassen genaue An­gaben über die Organisation D, der er angehöre, inklusive Internetadresse, Personen und Versammlungsdaten machen konnte. Immerhin sah auch die Polizei angesichts der Be­weislage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegen F. P. Auf dessen Angaben, wel­che mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, ist daher abzustellen.

Damit bleibt in diesem Punkt einzig der Vorwurf an die Beschwerdeführerin, dass sie dem nichtdrogenabhängigen F. P. für dessen Sohn das Medikament Dormicum selber abgegeben hat, anstatt es ihm über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss ist nicht schwerwiegend. Da die Ehefrau von F. P. als Arzthelferin bei der Be­schwerdeführe­rin arbeitet, ist es noch einigermassen nachvollziehbar, wenn auch verboten, dass die Be­schwerdeführerin hier den komplizierteren Weg der Verschreibung umgangen und das Me­dikament aus ihrem Bestand direkt abgegeben hat. Der Umstand allerdings, dass die Be­schwerdeführerin aus Gefälligkeit bei einer polizeilichen Ermittlung falsche Angaben macht, wirft kein besonders günstiges Licht auf sie.

c) Eine am 30. November 1999 durch die Kantonale Heilmittelkontrolle durchge­führte Kontrolle bei der Apotheke C in Y ergab, dass die Beschwerde­führerin mehrfach Produkte, die der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, an Pati­entinnen und Pati­enten verschrieben hatte. Dabei handelte es sich aber nur um solche Wirkstoffe, welche die Beschwerdeführerin an nicht drogenabhängige Personen verschrei­ben durfte. Da die be­troffenen Patientinnen und Patienten nicht als betäubungsmittel­ab­hängig aktenkundig waren, leitete die Gesundheitsdirektion aus dieser Kontrolle denn auch keinen Vorwurf an die Beschwerdeführerin ab.

d) Anlässlich einer durch die Kantonale Heilmittelkontrolle am 29. Februar 2000 durchgeführten Inspektion in der Arztpraxis mussten verschiedene Arzneimittel und Medi­zinprodukte eingezogen und vernichtet werden (act. --). Dies betraf zum grossen Teil Pro­dukte, deren Verfalldaten abgelaufen waren, sodann zwei registrierungspflichtige Pro­dukte, für deren Bezug und Verwendung die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion im Sinn von § 6a der Verordnung über den Verkehr mit Heil­mitteln vom 28. Dezember 1978 verfügte, und schliesslich eine Packung Rohypnol und eine Packung Ionamine (Phentermin). Eine Nachfrage bei der Firma E ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Juli 1997 und Februar 2000 zahlreiche psy­chotrope Arzneimittel bezogen hatte, welche unter das Verbot der Gesund­heitsdirektion fallen (act. --). Dabei handelte es sich einerseits um verschiedene Schlaf- und Beruhi­gungsmittel sowie um Appetitzügler, die sie gemäss Ziff. II der Verfügung der Gesund­heitsdirektion zwar an nicht drogenabhängige Personen verschreiben, aber nicht selber ab­geben durfte. Ausserdem hatte sie in der fraglichen Zeit insgesamt 191 Packungen Rohyp­nol und 84 Packungen Toquilone bezogen, welche sie nach Ziff. IV der Verfügung weder abgeben noch verschreiben durfte. Schliesslich waren drei Notfallprodukte geliefert wor­den, die gemäss Ziff. V der Verfügung der Gesundheitsdirektion nur über die Kantons­apotheke hätten bezogen werden dürfen.

Mit Bezug auf den Verstoss gegen Ziff. II der Verfügung macht die Beschwerde­führerin geltend, sie habe diese Medikamente nur in geringen Dosen an wenige nicht dro­genabhängige Patienten abgegeben. Diese Behauptung mag zwar zutreffen, lässt sich je­doch nicht überprüfen, da die Beschwerdeführerin diese Produkte direkt an die Patienten, zu welchen selbstverständlich auch Angestellte, Verwandte und Freunde zählen, abgab, anstatt sie über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss wiegt schwer. Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig die fraglichen Heil­mittel an meh­rere Patienten direkt abgab, hat sie sich von Anfang an über die Verfügung der Gesund­heitsdirektion klar hinweggesetzt und damit verhindert, dass der auf ihre Ver­schreibung hin erfolgte Medikamentenbezug lückenlos kontrolliert werden konnte. Wenn sie damit auch möglicherweise keine Patienten direkt gefährdet haben sollte, so wurde durch ihr Verhalten letztlich doch das Ziel der ihr auferlegten Beschränkung massgeblich gefährdet. Der Umstand, dass die Abgabe auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten er­folgte, welche die Medikamente nicht aus der Apotheke C beziehen wollten, entlastet die Beschwerdefüh­rerin dabei wenig. Der Einwand belegt gerade, dass die Be­schwerdeführerin nach wie vor Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genü­gend abzugrenzen, um die ihr gesteckten Grenzen zu beachten.

Zum Bezug von Rohypnol (Flunitrazepan) bringt die Beschwerdeführerin vor, die­ses sei ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Diese Angabe lässt sich zwar ebenfalls nicht überprüfen. Immerhin spricht jedoch der Umstand, dass bei der Praxi­s­inspektion nur eine Packung Rohypnol und diese angeblich in einer Schublade im Sprechzimmer und nicht im Arzneimittelraum vorgefunden wurde, eher für deren Richtig­keit. Insofern kann der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das ihre auflegte Verbot gemäss Ziff. IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion hier nicht vorgeworfen werden. Jedoch vermag der mit diesem Einwand belegte eigene regelmässige und beträchtliche Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin auch nicht gerade Vertrauen in ihre Be­rufstätigkeit und ihre Sorgfalt bei der Verschreibung von suchterzeugenden Medikamenten zu erwecken.

Mit Bezug auf das mehrfach erworbene Medikament Toquilone sodann gibt die Be­schwerdeführerin an, dieses an eine einzige Patientin abgegeben zu haben, welche nicht drogenabhängig sei und seit einem Verkehrsunfall an Schlafstörungen leide. Toquilone habe sich als das einzige bei ihr wirksame Schlafmittel erwiesen. Die Patientin habe ge­wusst, dass die Beschwerdeführerin das Medikament nicht verschreiben oder abgeben dürfte, habe aber den Arzt nicht wechseln wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin klar gegen das Verbot von Ziff. IV der Verfügung verstossen. Wenn gleich die Medikamenten­abgabe im konkreten Fall durchaus medizinisch indiziert gewesen sein mag, so zeigt der Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Pati­enten genügend abzugrenzen, und dabei auch bereit ist, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.

Was die Notfallmedikamente betrifft, welche die Beschwerdeführerin zwingend hätte über die Kantonsapotheke beziehen müssen, so wurden zwei davon auf Veranlassung der Praxisvertreterin geliefert (dazu nachfolgend Erwägung e). Das dritte Medikament will die Beschwerdeführerin für sich selber benötigt haben. Die Beschwerdeführerin hat die unrechtmässig bezogenen Mittel demnach nicht selber für die Patientenbehandlung einge­setzt. Jedoch wirft auch hier der eigene Konsum von 14 Packungen Ritalin ein bedenkli­ches Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin.

e) Anlässlich der Praxisinspektion stellte sich auch heraus, dass die Beschwerdefüh­rerin die Praxisvertreterin, welche sie für die Zeit vom 6. Januar bis 31. März 2000 bestellt hatte, nur ungenügend über die Einschränkungen der Praxisbewilligung orientiert hatte. So wusste diese zwar, dass Benzodiazepine in der Praxis nur rezeptiert würden, die weiteren Einschränkungen in der Praxisbewilligung wie etwa die zwingende Verschreibung psycho­troper Stoffe über die Apotheke C oder der Bezug von Notfallpräparaten über die Kantons­apotheke waren ihr nicht bekannt. Entsprechend verstiess diese Vertreterin denn auch in zwei Fällen gegen die letztgenannte Auflage.

Dieser Vorwurf wiegt ebenfalls schwer. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfü­gung vom 13. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen der Praxisbewilligung auch für ihre Vertreterin gelten würden (act. --). Indem sie ihre Kol­legin nur ungenügend über die Verfügung der Gesundheitsdirektion orientierte, gab die Beschwerdeführerin einmal mehr zu erkennen, dass sie die ihr auferlegten Beschränkungen nicht wirklich ernst nahm.

f) Gesamthaft zeigen diese Vorfälle, dass sich die Beschwerdeführerin offensicht­lich über die ihr auferlegten Berufseinschränkungen hinwegsetzte, und dies trotz ausdrück­licher Androhung des Bewilligungsentzuges im Fall erneuter Regelwidrigkeiten. Im We­sentlichen behinderte ihr Verhalten die ihr auferlegte Kontrolle der Medikamtenverschrei­bung, in einem Fall kam dabei eine Patientin zu einem Medikament, welches ihr die Be­schwerdeführerin nicht einmal hätte verschreiben dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten konkret gefährdet hätte, ist zwar aufgrund der Akten nicht erstellt, immerhin beinhaltet aber die Verhinderung der Kontrolle der Rezeptierung eine indirekte Patientengefährdung. Ihr Fehlverhalten betraf daher nicht nur eine rein formale Ebene. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar den Sinn der ihr auferlegten Berufseinschränkungen, wenn sie glaubt, indem sie keine drogen­abhängige Patienten mehr behandle, sei die Gefahr gebannt. Die Verfügung der Gesund­heitsdirektion sollte nicht nur die direkte Abgabe von Benzodiazepinen an Drogenabhän­gige verhindern, sondern auch den Bezug durch Drogenabhängige über nichtdrogenabhän­gige Mittelsleute. Das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin das dafür notwendige Ur­teilsvermögen selber aufzubringen vermag, fehlte der Gesundheitsdirektion zu Recht. Die früheren Vorfälle zeigten deutlich, dass sie sich allzu leichtfertig auf Angaben von Patien­ten verliess und sich nicht gegen diese abgrenzen konnte. Eine nach wie vor mangelnde Distanz ihren Patienten und deren Wünschen gegenüber belegen auch die neuerlichen Be­gebenheiten.

Die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht zuletzt auch durch ih­ren eigenen beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum erheblich belastet. Nach ihren Anga­ben braucht sie zuweilen 4 bis 5 mg Rohypnol, um schlafen zu können, und umgekehrt zur Bewältigung ihrer 60-80 Std./Woche Ritalin, um in der Nacht wach zu bleiben (act. --). Laut Arzneimittelkompendium liegt die empfohlene Tagesdosis von Rohypnol für Erwach­sene bei 0,5 bis 1 mg, zu steigern höchstens auf 2 mg, während Ritalin, welches allein in Anhang a figuriert und daher nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BetmG von der Kontrolle ausgenommen ist, nicht zur Behandlung normaler Ermüdungszustände angewendet werden soll. Beide Mittel machen insbesondere bei längerer Einnahme abhängig (vgl. www.kom-pendium.ch). Wer in diesem Masse Betäubungsmittel benötigt, um den beruflichen Anfor­derungen zu genügen, ist diesen offensichtlich nicht gewachsen. Dabei mag zwar die eige­ne Überforderung durchaus eine Rolle spielen, jedoch erhöht die persönliche Haltung ge­genüber Betäubungsmitteln jedenfalls die Gefahr eines allzu leichtfertigen Umgangs mit suchterzeugenden Medikamenten bei der Patientenbehandlung.

4. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Beschränkungen bisher of­fensichtlich nicht ernst genommen hat, fragt es sich, wie deren Wirkung verstärkt und de­ren Einhaltung durchgesetzt werden kann. Im Eventualstandpunkt bietet sie selber an, es sei ihr die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke unter Orientierung der potentiel­len Lieferfirmen zu entziehen. Hierzu macht die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend, dass diese Massnahme nicht geeignet ist, die auferlegten Beschränkungen besser durchzu­setzen. Die festgestellten Regelwidrigkeiten betrafen gerade nicht den der Beschwerdefüh­rerin belassenen Bereich der Privatapotheke, d. h. die Abgabe von Heilmitteln, die nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, sondern ausschliesslich den ihr verbotenen Bereich. Aufgrund dessen, wie sich die Beschwerdeführerin bis anhin über das Verbot hinwegzusetzen verstand, fehlt es der Gesundheitsdirektion verständlicherweise am Ver­trauen, dass sie sich an ein weiter gehendes Medikamentenabgabeverbot halten würde. In Frage käme daher höchstens ein an die Hersteller und Lieferanten direkt gerichtetes Ver­bot, die entsprechenden Heilmittel an die Beschwerdeführerin abzugeben. Ein solches ist aber rechtlich nicht zulässig, da es ins vorliegende Verfahren nicht involvierte Dritte be­treffen würde. In eine ähnliche Richtung weist im Weiteren zwar die von der Beschwerde­führerin angebotene Orientierung der potentiellen Lieferfirmen. Jedoch ist auch dies keine genügend wirksame und praktikable Lösung, da es nach den Ausführungen der Gesund­heitsdirektion gar nicht möglich ist, alle Bezugsquellen und Verkaufsstellen über die Ein­schränkung zu informieren.

Demgemäss bietet sich als einziges Mittel nur die vollständige Einstellung in der selbständigen Berufsausübung an. Da im Moment nicht absehbar ist, ob und auf welche Weise es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen wird, das verlorene Vertrauen in eine sorgfältige selbständige Berufsausübung wiederherzustellen, hat der Bewilligungsentzug zwangsläufig unbefristet zu erfolgen. Es ist ihr jedoch unbenommen, in einigen Jahren etwa durch die Vorlage eines Arbeitszeugnisses, welches insbesondere auch Rückschlüsse hinsichtlich der in der bisherigen Berufsausübung beanstandeten Punkte zulässt, und eines Berichtes über den positiven Verlauf einer eigenen Therapie ein erneutes Gesuch um Er­teilung der Bewilligung zu stellen.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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