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Geschäftsnummer: VB.2000.00203 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung aus der Schweiz
Bestätigung der Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen. Der Bf. ist zwar seit 1986 in der Schweiz, der Bezug zu seinem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens des Bf schwerer wiegt als seine privaten Interessen und ihm eine Rückkehr nach Italien, wo sich seine Kinder seit der Verhaftung der Eltern sowie weitere Verwandte aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2). Abweisung. Vgl. auch VB.2000.202
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTEGRATION STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN
Rechtsnormen: Art. 10 lit. I a ANAG Art. 11 lit. III 1 ANAG Art. 16 lit. III ANAV § 55 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren am 6. Juli 1965 in D, Italien, reiste am 13. März 1986 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seinen Eltern und wuchs zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern auf. Er besuchte die Primarschule bis zur fünften Klasse und arbeitete anschliessend im Winter jeweils als Orangenpflücker und im Sommer als Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er als Handlanger bei einer Baufirma. Vom 1. Juli 1987 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 1996 arbeitete A als Bauverglaser in E und zuletzt in F. Nach der Heirat am 9. August 1986 mit der hier niedergelassenen Landsfrau Elisabetta Maduri wurde ihm am 3. Dezember 1986 die Aufenthaltsbewilligung und am 24. Juli 1991 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, H (geboren 12. Juli 1989) und I (geboren 11. Juli 1993). Die Kinder wurden am 30. April 1996, nach der Verhaftung der Eltern, zu ihren Grosseltern nach Italien abgemeldet. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.-- (in solidarischer Haftung mit seiner mitangeklagten Ehefrau) an die Staatskasse abzuliefern (act. --. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 1998 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. --).
Mit Beschluss vom 26. April 2000 wies der Regierungsrat A aus der Schweiz aus und befristete die Ausweisung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise; zudem wurde ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter Strafandrohung verboten.
II. Gegen diesen Beschluss liess A am 30. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerde sei, soweit nicht schon von Gesetzes wegen gegeben, aufschiebende Wirkung zu erteilen unter ausgangsgemässer Kostenauferlegung.
Die Direktion für Soziales uns Sicherheit beantragte namens des Regierungsrats am 26. Juni 2000 Abweisung der Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario).
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären, steht der kantonalen Fremdenpolizei und der kantonalen Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).
c) Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c).
b) Der Beschwerdeführer hat von ca. Juli 1995 bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit seiner Ehefrau bei sich zu Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn deswegen in erster Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit Ausnahme des Geständnisses sowie der gezeigten Reue und Einsicht, eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren angemessen wäre. Trotz erheblicher Strafreduktion wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er sich eines Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen. Er berücksichtigte bei dieser Einschätzung zudem, dass der Beschwerdeführer die Taten zusammen mit seiner ebenfalls verurteilten Ehefrau beging und somit angesichts seiner offenbaren Beeinflussbarkeit die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht. Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit.
c) Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 1986 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in D (Italien) gelebt hatte. Er lebt mithin seit 14 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Ehefrau lebt. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer trotz des Strafvollzugs intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sowie zu seiner Verwandtschaft in Italien. Zudem hat er Kontakt zu den Eltern und zur Schwester seiner Ehefrau. Über den Familienkreis hinausgehende Kontakte werden nach eigenen Angaben keine gepflegt (act. --). Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Verhaftung stets arbeitstätig. Wie die Vorinstanz anführt, lassen diese Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Gesellschaft schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu berücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist allerdings zutreffend, dass die Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung grundsätzlich strenger zu bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Jedoch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer der hier geboren ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst als junger Erwachsener in die Schweiz kam.
d) Die Ausweisung des Beschwerdeführers berührt auch seine Familie. Seine Ehefrau weilt jedoch aufgrund derselben Tat ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat gleichzeitig im Parallelfall die Beschwerde der Ehepartnerin abgewiesen. Die gemeinsamen Kinder wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers für sie keine negativen Folgen haben wird. Somit führt eine Ausweisung nicht zur Trennung, sondern zur Wiedervereinigung der Familie im Herkunftsland.
e) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, wäre eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich unzumutbar. Er hat seine Jugendzeit dort verbracht und hat trotz Gefängnisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Eltern und zu seinen Geschwistern, welche ebenfalls in Italien leben. Vor der Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver Kontakt zum Herkunftsland. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er und seine Ehefrau mindestens einmal jährlich während ca. eines Monats bei seiner Familie in den Ferien gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Frau mit dem Drogengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht für eine enge Beziehung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben zudem seine beiden Kinder H und I bei den Eltern im Herkunftsland und besuchen dort die Schule. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Integration des Beschwerdeführers, welcher mit der Mentalität des Herkunftslandes eng verbunden ist, nicht allzu schwer fallen sollte.
f) Wird die Gesamtheit dieser Umstände berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als verhältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...