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Zürich Verwaltungsgericht 12.07.2000 VB.2000.00202

12. Juli 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,765 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Ausweisung aus der Schweiz | Bestätigung der Ausweisung einer wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit ihrem Ehemann zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen. Die Bf'in ist zwar seit 1982 in der Schweiz, der Bezug zu ihrem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens der Bf'in schwerer wiegt als ihre privaten Interessen und ihr eine Rückkehr nach Italien, wo sich ihre Kinder seit der Verhaftung der Eltern aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2). Durch die Trennung der Bf'in von ihrer Schwester, wird der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen (E. 3). Abweisung. Vgl. auch VB.2000.203

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00202   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung aus der Schweiz

Bestätigung der Ausweisung einer wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit ihrem Ehemann zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen. Die Bf'in ist zwar seit 1982 in der Schweiz, der Bezug zu ihrem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens der Bf'in schwerer wiegt als ihre privaten Interessen und ihr eine Rückkehr nach Italien, wo sich ihre Kinder seit der Verhaftung der Eltern aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2). Durch die Trennung der Bf'in von ihrer Schwester, wird der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen (E. 3). Abweisung. Vgl. auch VB.2000.203

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTEGRATION STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN

Rechtsnormen: Art. 10 lit. I ANAG Art. 11 lit. I a ANAG Art. 16 lit. III 1 ANAV Art. 8 lit. I EMRK § 55 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren am 10. Februar 1968 in D, Italien, reiste am 12. Juni 1982 zu ihren Eltern in die Schweiz und erhielt am 9. Juli 1982 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks ”Verbleib beim Vater”. Hier besuchte sie nach zwei Jahren Real­schule sechs Monate das Werkjahr. Anschliessend ar­beitete sie als Kassiererin und Ver­käuferin bei verschiedenen Grossverteilern, bevor sie eine Stelle als Büroangestellte be­kleidete. Danach und bis zu ihrer Verhaftung am 28. März 1996 war sie als Hauswartin tätig. Aus ihrer 1986 mit E geschlossenen Ehe gingen zwei Kinder hervor, F (geboren 12. Juli 1989) und G (geboren 11. Juli 1993). Die Kinder wurden nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin zu ihren Grosseltern nach Italien abgemeldet. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 wurde die Beschwerde­führerin vom Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und ver­pflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.-- (in solidarischer Haftung mit ihrem mitangeklagten Ehemann) an die Staats­kasse abzuliefern (act. --). Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 1998 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. --).

Mit Beschluss vom 26. April 2000 wies der Regierungsrat A aus der Schweiz aus und befristete die Ausweisung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Aus­reise; zudem wurde ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter Strafan­drohung verboten.

II. Gegen diesen Beschluss liess A am 30. Mai 2000 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss auf­zuheben und der Beschwerde sei, soweit nicht schon von Gesetzes wegen gegeben, auf­schiebende Wir­kung zu erteilen unter ausgangsgemässer Kostenauferlegung.

Die Direktion für Soziales uns Sicherheit beantragte namens des Regierungsrats am 26. Juni 2000 Abweisung der Beschwerde.

Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario).

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder unge­nügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Ent­scheidet das Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptun­gen vorgebracht werden (§ 52 VRG).

Die Kompetenz, über die Opportunität einer Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären, steht der kantonalen Fremden­polizei und der kantonalen Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat demge­genüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht ver­letzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskon­trolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berück­sichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funk­tionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die An­wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, wel­che sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).

c) Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nach­teile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die ge­sam­ten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c).

b) Die Beschwerdeführerin hat von ca. Juli 1995 bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit ihrem Ehemann bei sich zu Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat sie deswegen in erster Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit Ausnahme des Geständnisses und der damit verbundenen Strafempfindlichkeit, eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren ange­messen wäre. Trotz erheblicher Strafreduktion wurde die Beschwerdeführerin dennoch zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat sie sich eines Betäubungsmittel­de­likts schuldig gemacht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Aus­länder, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr gan­zes bisheriges Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgehen. Er berücksichtigte bei dieser Einschätzung zudem, dass die Beschwerdeführerin die Taten zusammen mit ihrem ebenfalls verurteilten Ehemann beging und somit angesichts dieser gegenseitigen Beeinflussung und Stütze die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht. Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin in Freiheit.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese grundsätzliche Gewichtung des öffentli­chen Interesses vorbringen lässt, ist unbehelflich. Nicht zu hören sind insbesondere dieje­nigen Einwände, welche auf eine Relativierung der strafgerichtlichen Verschuldenswürdi­gung abzielen. Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Raum, da ihre Le­bensgeschichte, ihre Motivation für die Straftaten sowie ihre Stellung innerhalb der Dro­genhändlerhierarchie bereits im Strafverfahren gewürdigt wurden.

c) Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten der Beschwerdeführerin gegen­über zu stellen. Die Beschwerdeführerin, deren Mutter kurz nach der Geburt der Be­schwerdeführerin in die Schweiz umgezogen war, reiste am 12. Juni 1982 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie bis dahin bei ihren Grosseltern in D (Italien) gelebt hatte. Sie lebt mithin seit 18 Jahren in der Schweiz, wo neben ihren Eltern auch die Schwester lebt. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und ihrem Ehemann. Zudem hat sie Kontakt zu ihren Eltern, wobei sie denjenigen zu  ihrem Vater als nicht sehr gut bezeichnet. Über den Familienkreis hinaus­gehende Kontakte werden nach eigenen Angaben keine gepflegt (act. --). Die Be­schwerde­führerin war bis zu ihrer Verhaftung stets arbeitstätig, jedoch hat sie häufig die Arbeits­stelle gewechselt und war teilweise nur kurze Zeit an einer Stelle tätig. Wie die Vor­instanz richtig anführt, lassen diese Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Ge­sellschaft schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu berücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist allerdings zutreffend, dass die Anforderungen an die Anord­nung einer Ausweisung grundsätzlich strenger zu bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Jedoch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer – wie die Beschwerdeführerin – erst als Jugend­licher in die Schweiz kam.

d) Die Ausweisung der Beschwerdeführerin berührt auch ihre Familie. Ihr Ehemann weilt aufgrund derselben Tat ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat gleich­zeitig im Parallelfall die Beschwerde des Ehepartners abgewiesen. Die gemeinsamen Kin­der wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung der Be­schwer­de­füh­rerin für sie keine negativen Folgen haben wird. Gemäss den Schilderungen der Beschwer­deführerin ist ihre Beziehung zu ihrem Vater nicht sehr gut. Wie die Direktion für Soziales und Sicher­heit in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2000 anführte, liegt zudem keine absolute Tren­nung von der Schwester vor, denn die Beschwerdeführerin kann im begrün­deten Fall um eine Bewilligung für eine beschränkte Zeit nachsuchen. Weiter ist anzufüh­ren, dass auch der Schwester durchaus zuzumuten ist, die Beschwerdeführerin in Italien zu besuchen.

e) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, wäre eine Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich un­zumutbar. Sie hat den grösseren Teil ihrer Jugendzeit dort verbracht und hat trotz Gefäng­nisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Schwiegereltern und zur Schwester des Ehegatten, welche ebenfalls in Italien leben. Vor der Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regel­mässiger, sondern ein intensiver Kontakt zum Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie und ihr Ehemann mindestens einmal jährlich bei der Familie des Ehegatten in den Ferien gewesen seien. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann mit dem Drogengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht für eine enge Bezie­hung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben zudem ihre beiden Kinder F und G bei den Schwiegereltern im Herkunftsland und besuchen dort die Schule. All diese Um­stände lassen darauf schliessen, dass die Integration der Beschwerde­führerin, welche mit der Mentalität des Herkunftslandes vertraut ist, nicht allzu schwer fallen sollte.

f) Wird die Gesamtheit dieser Umstände berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als ver­hältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.

3. a) Auf den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Schutz des Familienlebens kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 120 Ib 257 E. 1c). Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten, zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen, die nicht dieser eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, gelten besondere Anforderungen. Eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Beziehung liegt in diesen Fällen regelmässig nur dann vor, wenn der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende Ausländer in einer so engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsver­hältnis gesprochen werden muss (BGE 120 Ib 257 E. 1d, mit Hinweisen). So kann der von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährte Schutz namentlich auch erwachsenen Ausländern zugute kommen, die im Aufenthaltsstaat aufge­wachsen sind.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Ausweisung die Trennung von ihrer Schwester zu Folge habe und eine solche deshalb den Anspruch auf Achtung des Fa­milienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt würde. Die Ausweisung der Beschwer­deführerin führt nicht zur Trennung von ihrer Kernfamilie, da sich einerseits die Kinder bereits in Italien befinden und andererseits gegen ihren Ehemann vom Regierungsrat gleichzeitig die Ausweisung beschlossen wurde. Die Ausweisung bewirkt somit vielmehr die Wiedervereinigung der Familie im Herkunftsland. Ein besonderes Ab­hängigkeitsver­hältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester wird zudem nicht geltend gemacht, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen und auf die Be­schwerde soweit nicht einzutreten ist.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      ...

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