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Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2000 VB.2000.00200

28. September 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,071 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Venia Legendi | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Erteilung der venia legendi nicht zuständig. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die venia legendi ist ein Zulassungsentscheid im Sinn der Aufnahme in den Lehrkörper der Universität nach erfolgter Habilitation; die Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRG unzulässig und wäre es nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann, wenn die venia legendi als Begründung eines Lehrverhältnisses betrachtet würde (E. 2).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00200   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Venia Legendi

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Erteilung der venia legendi nicht zuständig. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die venia legendi ist ein Zulassungsentscheid im Sinn der Aufnahme in den Lehrkörper der Universität nach erfolgter Habilitation; die Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRG unzulässig und wäre es nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann, wenn die venia legendi als Begründung eines Lehrverhältnisses betrachtet würde (E. 2).

  Stichworte: BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT HABILITATION LEHRBEFUGNIS NICHTEINTRETEN PRIVATDOZENT PRÜFUNGSERGEBNIS UNIVERSITÄT VENIA LEGENDI ZULASSUNGSENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 46 UniversitätsG § 43 lit. I f VRG § 43 lit. II VRG § 74 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 24. August 1998 reichte A dem Rektor der Universität Zürich ein Gesuch um "Habilitation im Fach Philosophie" ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 teilte ihr der Rektor mit, dass die Philosophische Fakultät das Gesuch "auf Erteilung der venia legendi" nach Prüfung sowie Begutachtung der Habilitationsschrift durch eine Kommission und zwei auswärtige Fachpersonen mit der Empfehlung auf Ablehnung der Erweiterten Univer­sitätsleitung übergeben habe. Die Erweiterte Universitätsleitung sei dieser Empfehlung an ihrer Sitzung vom 29. Juni 1999 gefolgt und habe einstimmig beschlossen, das Gesuch abzulehnen.

II. Die Rekurskommission der Universität Zürich trat mit Beschluss vom 13. April 2000 auf den von A am 29. Juli 1999 eingereichten Rekurs nicht ein. Dem Habilitationsge­such habe eine monographische Habilitationsschrift zu Grunde gelegen, wogegen sie in der Rekursschrift ausdrücklich um Erteilung der Venia Legendi auf der Basis einer kumulati­ven Habilitation ersuche. Damit habe die Rekurrentin mit ihrem Rekursantrag den ur-sprünglichen Rechtsgrund für die Erteilung der Venia Legendi durch einen neuen ersetzt. Dies stelle eine im Rahmen eines Rekursverfahrens unzulässige Änderung des Streitgegen­stands dar. Gegen den Nichteintretensbeschluss könne Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

III. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2000 liess A dem Verwaltungsgericht beantra­gen:

"1.   Es sei der Beschluss der Rekurskommission der Universität Zürich vom 13. April 2000 aufzuheben.

2.    Es sei die Rekurskommission der Universität Zürich zu verpflichten, auf den Rekurs vom 29. Juli 1999 einzutreten.

3.    Es sei der Entscheid der Erweiterten Universitätsleitung (EUL) der Universität Zürich vom 29. Juni 1999 aufzuheben und die Angele­genheit der zuständigen Erziehungsdirektion des Kantons Zürich zur Neubeurteilung zuzuweisen, wobei eine neutrale Begutachtung vor­zunehmen ist.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die Venia Legendi zu erteilen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Rekurskommission der Universität Zürich beantragte am 7./10. Juli 2000, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte der Rektor der Universität Zürich am 16./18. August 2000.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zu­ständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG statuierten Ausnah­men ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlings­semesters 2000 geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die Ausschluss­gründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen, Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinarmassnahmen im Schul­wesen (ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe OS 56, 54).

b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG; in Kraft seit 1. Oktober 1998) sind Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig. Die übrigen Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Ver­waltungsgericht weiterziehbar (Abs. 6).

2. Die Beschwerdeführerin betrachtet den angefochtenen Beschluss der Rekurskom­mission der Universität Zürich als "offensichtlich nicht endgültig, da in der Rechtsmittel­belehrung des Beschlusses ein Rekurs an den Regierungsrat vorgesehen" sei. Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung sei indessen nicht der Regierungsrat, sondern das Verwal­tungsgericht gemäss §§ 41 ff. VRG zuständig. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2000 räumt die Rekurskommission ein, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den Regierungsrat gewandt habe, da es sich bei der Rekurs­kommission der Universität Zürich nach Auffassung des Regierungsrats nicht um eine den Direktionen des Regierungsrats gleichgestellte Kommission im Sinn von § 19a Abs. 1 bzw. § 19b Abs. 1 VRG handle.

a) Gemäss § 11 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De-zember 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999; UniversitätsO) werden wissenschaftlich ausge­wiesene Personen mit der Habilitation zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (venia legendi). Das Habilitationsverfahren richtet sich laut § 11 Abs. 2 UniversitätsO nach dem Habilitationsreglement. Ob für das Habilitations­verfahren der Beschwerdeführerin noch die alte Universitätsordnung vom 11. März 1920 (aUniversitätsO) zur Anwendung komme, wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei Einreichung des Habilitationsgesuchs noch fehlenden Zuständigkeit der Erweiterten Uni­versitätsleitung (§ 32 UniversitätsG) geltend macht und was die Rekurskommission für die materiellen Bestimmungen bejaht (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in § 49 Uni­versitätsG), kann offen bleiben, da dies für die Frage der verwaltungsgerichtlichen Zustän­digkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ohne entscheidende Bedeutung ist. Immerhin ist mangels Erlasses des in § 11 Abs. 2 UniversitätsO vorgesehenen Habilitati­onsreglements für die nähere Beantwortung der Frage, worum es sich bei der Habilitation bzw. der venia legendi handelt, auch auf §§ 73 ff. aUniversitätsO zurückzugreifen. Nach § 73 aUniversitätsO können wissenschaftlich gebildete Personen in jeder Fakultät unter bestimmten Voraussetzungen als Privatdozenten zugelassen werden. Wer als Privatdozent Vorlesungen an der Universität halten will, bedarf dazu laut § 74 aUniversitätsO einer be­sonderen Erlaubnis der venia legendi, die unter anderem eine Habilitationsschrift von wis­senschaftlichem Wert aus dem Gebiet voraussetzt, über das der Bewerber zu lesen gedenkt (Abs. 3 Ziff. 3). Die Begutachtung des Habilitationsgesuchs, allenfalls mittels besonderer schriftlicher oder mündlicher Prüfung, erfolgt durch die Fakultät (§§ 76 f. aUniversitätsO). Über die Erteilung der venia legendi entscheidet nach § 78 aUniversitätsO die Erziehungs­direktion im Einvernehmen mit dem Erziehungsrat (heute Bildungsdirektion bzw. -rat).

b) Die venia legendi ist somit als Zulassungsentscheid in dem Sinn aufzufassen, dass eine Person nach erfolgter Habilitation, das heisst auf Grund des Ergebnisses einer Universitäts- bzw. Fähigkeitsprüfung, in den Lehrkörper der Universität aufgenommen wird. Gegen deren Verweigerung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher ge­mäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG unzulässig. Dieser Beschwerdeausschluss entspricht auch klar dem gesetzgeberischen Motiv der Bestimmung (vgl. RB 1999 Nr. 29; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 1 und 16).

Das Verwaltungsgericht wäre zur Behandlung der Beschwerde im Übrigen nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann unzuständig, wenn die Nichterteilung der venia legendi als Nichtbegründung eines Lehrverhältnisses an der Universität betrachtet würde.

Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 VRG zulässig sei: Eine Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht steht nicht offen, und bei der venia legendi handelt es sich nicht um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 190; Ruth Her­zog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 260 f.; vgl. auch RB 1992 Nr. 10; BGr, 11. Juli 1997, ZBl 99/1998, S. 228 f. und die dortige Übersicht).

Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache unzuständig, so können auch Verfah­rensmängel nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 20).

3. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    ...

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