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Geschäftsnummer: VB.2000.00193 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Schulausschluss
. Das Gesuchs um UP/URB wird mangels gehöriger Begründung abgewiesen (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 2): - Beim Ausschluss mangels Eignung für den Primarlehrerberuf handelt es sich um ein Promotionsverfahren. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG ist hiergegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Nichteintreten. - Die Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Einführung eines Ausschlussverfahrens fällt hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG, weshalb das Verwaltungsgericht insoweit zuständig ist. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten nach den Prozessaussichten zu verlegen (E. 4a).
Stichworte: DELEGATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GESETZLICHE GRUNDLAGE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN SCHULAUSSCHLUSS VERFAHRENSKOSTEN ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 3 LehrerbildG § 13 lit. II VRG § 43 lit. I f VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die 1972 geborene A trat nach Abschluss der Ausbildung am Seminar für Pädagogische Grundausbildung im Herbst 1998 in das Primarlehrerinnen- und Primarlehrerseminar des Kantons Zürich (PLS) ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 teilte die Aufsichtskommission des PLS A mit, anlässlich der am Vortag abgehaltenen Sitzung dem Antrag von Direktor, Seminarleitung und Abteilungskonvent stattgegeben zu haben und sie wegen mangelnder Eignung für den Beruf einer Primarlehrerin vom Seminar auszuschliessen.
II. Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission liess A Rekurs an die Schulrekurskommission erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Mit Beschluss vom 17. April 2000 wurde der Rekurs abgewiesen.
III. Mit Eingabe vom 25. Mai 2000 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im weiteren stellte sie mehrere prozessuale Gesuche.
IV. Mit Eingabe vom 12. Juli 2000 beantragte die Aufsichtskommission des PLS, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin mittlerweile die Fähigkeitsprüfung als zürcherische Primarlehrerin bestanden habe. Auch die Schulrekurskommission beantragte die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Die Beschwerdeführerin verlangte die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).
Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das VRG oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie Promotionsund Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen, Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinarmassnahmen im Schulwesen (ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe OS 56 S. 54).
b) Gemäss § 46 Abs. 1 des Reglements für das Primarlehrerseminar (Seminarreglement) vom 1. September 1987 kann wegen mangelnder Eignung für den Primarlehrerberuf ein Student auf Antrag des Direktors nach Anhören des zuständigen Abteilungskonvents durch die Aufsichtskommission vom Seminar ausgeschlossen werden. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein Promotionsverfahren. Gegen Promotionsentscheide ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG die Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu Unrecht mangels Eignung vom Seminar ausgeschlossen worden, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In erster Linie macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, der Ausschluss mangels Eignung während laufender Ausbildung sei lediglich im Seminarreglement vorgesehen, wofür § 3 des Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 (LehrerbildG; LS 414.40) keine genügende gesetzliche Grundlage abgebe. Damit wendet sie sich nicht gegen die durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbare Beurteilung ihrer Eignung, sondern gegen das Promotionsverfahren als solches. Insoweit ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin mittlerweile die Fähigkeitsprüfung als zürcherische Primarlehrerin bestanden hat, ist das Verfahren im Hauptpunkt, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. a) Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten in der Regel so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19 mit Hinweisen); dabei muss es bei einer summarischen Prüfung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sein Bewenden haben.
Die Beschwerdeführerin hat unter anderem geltend gemacht, es fehle an einer Kompetenz des Bildungsrates zur Einführung eines Ausschlussverfahrens zufolge mangelnder Eignung während laufender Ausbildung. Das in § 46 des Seminarreglements geregelte Ausschlussverfahren stützt sich auf § 3 LehrerbildG. Danach ist der Bildungsrat für den Erlass von Studienordnungen, Lehrplänen, Prüfungsreglementen und Schulordnungen zuständig. Eine solche Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an die Exekutive ist grundsätzlich zulässig. Da sie jedoch eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes darstellt, ist sie an strenge Voraussetzungen geknüpft (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N. 327). Die Delegation vom kantonalen Gesetzgeber an eine Verwaltungsbehörde ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (BGE 118 Ia 305, 310 mit weiteren Hinweisen). Ob der Bildungsrat aufgrund seiner Kompetenz, Studienordnungen und Prüfungsreglement zu erlassen, auch befugt ist, die (weitere) Zulassung zum Studium vom Erfolg der Praktika abhängig zu machen, erscheint im Lichte dieser Grundsätze als fraglich. Sodann findet sich im Register der Offiziellen Gesetzessammlung kein Hinweis auf die Publikation des Seminarreglementes, so dass an einer gehörigen Rechtsgrundlage für das umstrittene Ausschlussverfahren auch insofern Zweifel bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 27. September 1998; LS 170.5). Jedenfalls müssen unter diesen Umständen die Prozessaussichten der Beschwerdeführerin als günstig beurteilt werden.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sowie des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
b) Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Eine Parteientschädigung ist nicht nur geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache ergeht, sondern auch bei formeller Erledigung; es müssen einzig die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25). Das trifft hier bezüglich der Anforderungen des Verfahrens ohne weiteres zu. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin im Ergebnis als obsiegende Partei. Jedoch ist dem Umstand, dass auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist und dass sich die Beschwerdeschrift weit ausholend mit der vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfenden Eignung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, durch eine angemessene Reduktion der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Angemessen erweist sich damit eine Parteientschädigung von Fr. -.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. ...
2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. ...
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von Fr. -.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. ...